Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Mittäterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 636/89
Datum
15.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung als Mittäter verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer die Mittäterschaft lediglich auf Vermutungen stützte und die Indizienlage unergiebig war. Der Senat weist auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Hehlerei hin, wenn die Teilnahme zweifelhaft bleibt, aber die Entgegennahme von Beute in Kenntnis der Vortat feststeht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Mittäterschaft setzt eine tragfähige, konkrete Begründung voraus; bloße Vermutungen über einen vorab zugesagten Tatbeitrag genügen nicht.

2

Ein nach der Haupttat geleisteter Hilfeakt (z. B. das Einwechseln von Beute) kann zwar strafrechtlich relevant sein, begründet aber ohne Anhaltspunkte für eine vorherige Absprache keine Mittäterschaft.

3

Indizien, die mehrere Personen als mögliche Täter in Betracht ziehen, müssen so gewürdigt werden, dass sich konkret ergibt, weshalb der Angeklagte als unmittelbar beteiligter Täter anzusehen ist; fehlendes Alibi oder ein Versuch, ein falsches Alibi zu konstruieren, sind hierfür allein nicht ausreichend.

4

Bleibt die Mittäterschaft fraglich, ist eine Verurteilung wegen Hehlerei gerechtfertigt, wenn feststeht, dass der Beschuldigte in Kenntnis der Vortat einen Beuteanteil erhalten hat.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 29. August 1989

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

4 StR 636/89 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ███████, geboren am ██, Reiner ███████, 1961 in ████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshofs Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner Steindorf Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █████ aus ███████ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. August 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung – unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen Urteil – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen haben am 5. Januar 1989 zwei mit „Henkersmasken“ verkleidete Personen die Filiale ███ der Sparkasse ███ mit „gezogenen Waffen“ überfallen und die Herausgabe von 7.875,30 DM erzwungen. Beide Täter flohen nach der Tat, einer von ihnen benutzte dabei ein Damenfahrrad, und warfen die Henkersmasken weg.

Am 10. Januar 1989 wechselte der Angeklagte zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Begleiter – möglicherweise handelte es sich dabei um Sven ████ – in einer Gaststätte in █████████ Geldscheine, die aus dem Banküberfall stammten.

Im Laufe der polizeilichen Ermittlungen wurden mit Polizeihunden „Geruchsspurenvergleiche“ durchgeführt. Nach diesen waren folgende Personen mit den Henkersmasken und dem Sattel des bei der Flucht verwendeten Damenfahrrads „in Berührung gekommen“: Der von der Anklage der Beteiligung am Überfall freigesprochene Mitangeklagte ███ mit einer Henkersmaske – und zwar derjenigen, die später in der Nähe des Damenfahrrades gefunden worden war – und dem Sattel des Damenfahrrades, der Angeklagte mit der anderen Henkersmaske und Sven ████ mit dieser Maske und dem Sattel des Damenfahrrades.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass sich der Angeklagte der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat: Er habe mit anderen den Entschluss gefasst, die Sparkasse zu überfallen, die Tat als gemeinsame gewollt und „als seinen Tatbeitrag“ die „Geldwäsche“ leisten wollen. Die dieser Überzeugung zugrundeliegende Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Nach dem „Geruchsspurenvergleich“ kommen drei Personen als Täter für den Überfall in Betracht, an dem unmittelbar nur zwei Personen beteiligt waren. Die Strafkammer geht nicht davon aus, dass der Angeklagte eine dieser beiden Personen gewesen ist. Sie lastet ihm lediglich an, er habe einen Tatbeitrag dadurch geleistet, dass er einen Teil der Geldscheine, die bei der Tat erbeutet worden sind, durch Einwechseln „gewaschen“ habe. Ihre Annahme, dies sei sein von vornherein eingeplanter und zugesagter Tatbeitrag, stellt aber eine bloße Vermutung dar. Denn die Indizien, auf die der Tatrichter diese Überzeugung stützt, sind insoweit unergiebig: Da der Angeklagte möglicherweise nicht zu den beiden Personen gehört, welche die Tat ausgeführt haben, ist der Umstand ohne Bedeutung, dass er zur Tatzeit kein Alibi gehabt hat. Entsprechendes gilt für seinen Versuch, sich ein falsches Alibi zu konstruieren.

Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob und inwieweit die Strafkammer dies überhaupt zum Nachteil des Angeklagten werten durfte (vgl. Hürxthal in KK, StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 66). Selbst wenn es so wäre, könnte sein Verhalten nur belegen, dass er entgegen seiner Behauptung zur Tatzeit am Tatort gewesen sein könnte. Es besagt aber nichts für die Annahme des Landgerichts, dass er vor der Ausübung der Tat einen Tatbeitrag zugesagt hat, der erst mehrere Tage später durch Einwechseln der bei der Tat erbeuteten Geldscheine geleistet werden sollte. Der Akt des Geldwechselns schließlich braucht nicht vorher zugesagt gewesen zu sein und könnte zum Beispiel eine nach der Tat geleistete Hilfe sein.

b) Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei Mittäter der schweren räuberischen Erpressung gewesen, ist deshalb nicht ausreichend begründet. Das Urteil unterliegt somit der Aufhebung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Angeklagte wegen Hehlerei zu verurteilen ist, wenn zweifelhaft bleibt, ob er an der schweren räuberischen Erpressung als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war, jedoch feststeht, dass er einen Beuteanteil in Kenntnis der Vortat vom Täter erhalten hat (BGHSt 35, 86; BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 2).

SalgerGoydkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner

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