Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Strafzumessung (§30 BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 192/83
- Datum
- 15.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zum Eigenverbrauch ist bei Mengen am unteren Rand der nicht geringen Menge eher ein minder schwerer Fall des § 30 BtMG in Betracht zu ziehen.
Bei der Strafzumessung sind Unrechtsgehalt der Tat und persönliche Schuld in ihrer wechselseitigen Beziehung zu berücksichtigen; persönliche Schuld ist nur insoweit maßgeblich, als sie durch das konkrete Unrecht Gewicht erhält.
Zur Bestimmung des Strafrahmens ist der tatbezogene Beitrag des Beteiligten differenziert zu würdigen; ein vergleichsweise geringer unterstützender Beitrag kann im Gewicht einer Beihilfe entsprechen und die Annahme eines minder schweren Falls fördern.
Unterlässt das Gericht die substantielle Prüfung oder eine ausreichende Begründung für die Anwendung eines milderen Strafrahmens, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 25. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 192/83
in der Strafsache gegen
1. den Kfz.-Mechaniker Anton ███ aus ████, dort geboren am ███████ 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Schlosser Albert Erich ██ aus ██, dort geboren am ███████ 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. November 1982 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten █████ sowie zwei Jahren █████████ verurteilt. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel der Angeklagten sind hinsichtlich der Schuldspruche unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat es mit unzureichender Begründung abgelehnt, den für minder schwere Fälle des § 30 BtMG geltenden Strafrahmen anzuwenden. Sie hat dabei folgendes nicht berücksichtigt, was für die Bestimmung des Strafrahmens bedeutsam ist:
Durch § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG wird auch die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zum Eigenverbrauch als Verbrechen bewertet. Damit werden dann, wenn die Mengen des eingeführten Rauschgifts zwar nicht mehr gering, aber auch nicht besonders groß sind, Sachverhalte mit erfasst, die im Vergleich zu den in § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG genannten einen wesentlich geringeren kriminellen Gehalt haben, und bei denen es schon deshalb näher liegt, einen minder schweren Fall zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1982 – 3 StR 384/82 = BGHSt 31, 163 f. = NJW 1983, 692; Beschluss vom 22. Februar 1983 – 4 StR 21/83 – und vom 4. März 1983 – 2 StR 89/83).
Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Die Angeklagten haben lediglich eine Menge, die an der unteren Grenze der nicht geringen Menge liegt, zum Eigenverbrauch eingeführt.
Unabhängig davon hat das Landgericht den Schuldgehalt der dem Angeklagten █████████ anzulastenden Tat rechtsfehlerhaft bewertet. Der Tatbeitrag des Angeklagten ███ bestand lediglich darin, dass er ███████ der Fahrt von Garmisch-Partenkirchen nach Amsterdam und zurück begleitete und ihn auf diese Weise psychisch unterstützte. Konnte die Strafkammer diesen Beitrag deshalb, weil er dafür 20 g Haschisch erhalten sollte und ein eigenes Interesse an der erfolgreichen Einfuhr hatte, auch noch rechtsfehlerfrei als Mittäterschaft bewerten, so musste sie bei der Bestimmung des Strafrahmens doch berücksichtigen, dass der Tatbeitrag in seinem Gewicht einer Beihilfehandlung ähnelte.
Das Landgericht berücksichtigt dies aber lediglich bei der Bewertung des „Unrechtsgehalts“ der Tat. Sie hält die Schuld schon deshalb für erheblich und die Annahme eines minder schweren Falles für ausgeschlossen, weil sich der Angeklagte weder von einer Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat noch von der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung von der vorliegenden Tat habe abhalten lassen. Das ist fehlerhaft. Zwar sind die vom Landgericht aus dem Vorleben des Angeklagten geschlossene „Unbelehrbarkeit“ und die „schnelle Bereitschaft zur Begehung von Straftaten“ bedeutsame Gesichtspunkte für die Bewertung der persönlichen Schuld. Beide sind aber in ihrem Gewicht vom Unrechtsgehalt der Tat abhängig und nur gemeinsam mit der Tatausführung und dem Verhalten nach der Tat zu bewerten. Die Schwere der Tat und die persönliche Schuld sind keine selbständigen, voneinander unabhängigen gleichwertigen Maßstäbe für die Bestimmung des Strafrahmens. Ein Schuldvorwurf ist nicht abstrakt, sondern immer nur im Hinblick auf eine mehr oder
weniger gewichtige Tat messbar. So, wie das Unrecht einer Tat nur in dem Umfang für die Strafzumessung bedeutsam ist, wie eine Schuldverknüpfung mit dem Täter besteht, so ist persönliche Schuld nur bedeutsam, soweit sie durch eine bestimmte Unrechtstat Gewicht erlangt (vgl. H.-J. Bruns, Leitfaden des Strafzumessungsrechts S. 119).
RiBGH Dr. Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben
| Müller | Meisl | Maier | |||
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Zitiert (2)
Zitiert von (5)
- BGH · 2 StR 500/86 · 29.04.1987BGH hebt Strafausspruch wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Zuhälterei/Raub auf
- BGH · 2 StR 412/83 · 07.09.1983Aufhebung des Strafausspruchs bei Totschlag wegen fehlerhafter Strafzumessung
- BGH · 2 StR 381/84 · 20.07.1984Revision: Strafausspruch bei Einfuhr von Betäubungsmitteln aufgehoben
- BGH · 2 StR 282/83 · 06.07.1983BGH zu Mittäterschaft und minder schwerem Fall bei Einfuhr von Haschisch
- BGH · 5 StR 836/83 · 03.01.1984Mangelhafte Prüfung des § 30 Abs. 2 BtMG führt zur Aufhebung der Strafzumessung