Aufhebung des Strafausspruchs bei Totschlag wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 412/83
- Datum
- 07.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge kann nicht grundsätzlich dazu dienen, geltend zu machen, der Tatrichter habe ein bestimmtes Beweismittel nicht ausgeschöpft; eine Pflicht zur weiteren Sachverständigenvernehmung besteht nicht, wenn das Gericht seine Entscheidung auf die vorhandene Begutachtung und eigene Sachkunde stützen darf.
§ 212 Abs. 2 StGB (besonders schwerer Fall des Totschlags) findet nur Anwendung, wenn das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters in Schwere dem eines Mörders entspricht.
Bei der Strafzumessung sind in der Regel nur solche vor der Tat liegenden Umstände strafschärfend zu verwerten, die Rückschlüsse auf eine erhöhte Schuld im konkreten Tatzeitpunkt zulassen; allgemeines Fehlverhalten oder Lebensführung sind nur unter engen Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Die Bewertung der Tatausführung (z.B. mehrere mit großer Wucht geführte Messerstiche) ist daraufhin zu prüfen, ob sie nicht Ausdruck eines schuldmindernden Affekts sein kann, bevor sie als strafschärfend gewertet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 15. Februar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 412/83 in der Strafsache gegen den Kaufmann Klaus Rainer OD ██ aus KC, dort geboren am ███ ███ 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mds, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Februar 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft macht mit der Aufklärungsrüge geltend, das Landgericht, das den Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit zubilligte, habe dem Sachverständigen weitere Fragen stellen müssen und sich insoweit nicht auf die eigene Sachkunde berufen dürfen.
Mit der Sachrüge, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt sie die Nichtanwendung des § 212 Abs. 2 StGB.
Der Angeklagte beanstandet mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Feststellungen zum Tatmotiv und die Strafzumessung.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet; im Übrigen ist es unbegründet.
Der zu Lasten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt; sie führt allein gemäß § 301 StPO zu Gunsten des Angeklagten ebenfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Aufklärungsrüge dringt bereits deshalb nicht durch, weil mit ihr grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, der Tatrichter habe ein bestimmtes Beweismittel nicht ausgeschöpft. Im Übrigen war das Gericht zu einer weiteren Beweiserhebung nicht verpflichtet.
Der Sachverständige hat beim Angeklagten eine neurotische Störung der Persönlichkeitsentwicklung festgestellt, die möglicherweise auf kindliche und familiäre Einflüsse oder auf eine geringe hirnorganische Beeinträchtigung zurückzuführen ist und sich in „mangelnder Ich-Ausprägung und Ich-Schwäche im Rahmen einer eher ängstlichirritierbaren und selbstunsicheren, entscheidungsschwachen und wenig selbständigen Persönlichkeit“ äußert. Er hat weiter dargelegt, dass der Angeklagte in der Zeit vor der Tat aus persönlichen Gründen zusätzlich in eine „bedrücktdepressive Verunsicherung und Labilität“ geraten war. Als der Angeklagte seine gesamte Barschaft am Spieltisch verloren hatte, sei er verzweifelt und verstört gewesen. Er habe sich im Stich gelassen gefühlt, als ihm Frau WOo- ███ die 4.000 DM, die er zur Eröffnung seines Ladens am nächsten Morgen benötigte, unerwartet verweigerte. Durch die Drohung der Frau, zu schreien, sei er in eine gewisse Panik geraten und durch das Messer, mit dem sie ihrer Forderung Nachdruck verleihen wollte, schließlich noch provoziert worden. Dies alles zusammen habe „zu der unerwarteten und plötzlichen Affekthandlung des Tötens“ geführt. Nach allem hält der Sachverständige eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB für wahrscheinlich, geht dabei allerdings – im Gegensatz zum Landgericht – davon aus, dass der Angeklagte Frau ██████████ Geld in Verwahrung gegeben hatte, sie ihm die Herausgabe dieses Geldes verweigerte und der Angeklagte sich deshalb „brüskiert“ fühlte. Das Landgericht hat jedoch dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB auch dann nicht auszuschließen sind, wenn der Angeklagte sich nicht einer Situation gegenüber sah, in der Frau ███████ ihm sein eigenes Geld vorenthielt, sondern in der sie ihm ein kurzfristiges Darlehen verweigerte. In beiden Fällen habe die Weigerung der Frau, ihm Geld zu geben, das er dringend zu benötigen glaubte, sich in gleicher Weise auf den seelischen Zustand des Angeklagten auswirken können. Diese Ansicht hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei auf ihre durch den Vortrag des Sachverständigen und in anderen Verfahren gewonnene Sachkunde gestützt. Eine erneute Befragung des Sachverständigen musste sich dem Gericht nicht aufdrängen. Die Feststellung, dass der Angeklagte sich vor der Tat in einem psychischen Ausnahmezustand befand, der sich zu einem plötzlichen
wird auch durch den Anschuldmindernden Affekt steigerte, steten Handlung beließ und die Ausführung der ihm angelagerten vom Sachverständigen angenommenen stärkt. Weder nach dem Inhalt nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt noch nach ständig und vernünftig reagierenden bestand für einen verüber die Verweigerung des Geldes be-Menschen Anlass, sich eine Vertraute besonders zu erregen und Frau zu greifen. Der Angeklagte benötigte zwar und Beraterin, anzugram nächsten Morgen Ware einzukaufen und die 4.000 DM, um am sein Geschäft weiter zu betreiben, er hätte dieses Geld aber auch einige Stunden später von der Bank holen können, hätte er eine Verzögerung des Geschäftsbeginns um wenige Stunden in Kauf nehmen müssen. Als einzigen Nachteil sah er, dass er die Frau nicht nur drohte, wobei er drei Stiche schließlich viermal auf sie einstach, weist auf den vom mit großer Wucht in den Hals führte, Landgericht angenommenen Affekt hin.
2. Die Annahme eines besonders schweren Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB lag hier so fern, dass bei der Strafzumessung die Strafkammer sich mit dieser Frage nicht ausführlich auseinandersetzen musste. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters so schwer wiegt wie das eines Mörders (vgl. BGH, NStZ 1982, 508). Im vorliegenden Falle können, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, weder die Motive des Angeklagten noch die Art der Tatausführung einen derart schweren Schuldvorwurf begründen.
III. Revision des Angeklagten
Soweit sich der Angeklagte gegen die Feststellungen zum Tatmotiv wendet, ist sein Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Strafzumessungsgründe halten indes rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht bewertet zu Lasten des Angeklagten, „dass er sich bei der ihm zuzumutenden Anspannung seiner Geistes- und Charakterkräfte vor dem von ihm verursachten Streit mit Frau ████████ und seiner dadurch eintretenden starken Erregung durchaus darüber hätte klar sein können, dass er seine missliche wirtschaftliche Lage zur Tatzeit selbst verschuldet hatte und die Ablehnung der Darlehensgewährung durch Frau ████ an ihn, die das auslösende Moment der Auseinandersetzung zwischen ihnen und damit der Tat war, objektiv vollauf berechtigt war“.
Damit bewertet das Landgericht vor der Tat liegende Umstände, für die der Angeklagte noch in vollem Umfang verantwortlich gewesen sei, zu seinen Lasten, ohne zu beachten, dass dies nur in engen Grenzen und nur unter bestimmten Voraussetzungen, die hier nicht dargetan wurden, zulässig ist.
Grundlage der Strafzumessung ist die in einer bestimmten Tat wirksam gewordene Schuld des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1983 – 2 StR 192/83) und nicht der mangelnde Einsatz der Willens- und Charakterkräfte im Rahmen der allgemeinen, noch nicht strafbaren Lebensführung vor der Tat oder die fehlerhafte Bewertung der eigenen strafrechtlich noch nicht bedeutsamen Wünsche,
-8- Ziele und Handlungen. Lediglich wenn und soweit das Verhalten vor der Tat auch Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zulässt, kann es für die Bestimmung der schuldangemessenen Strafe bedeutsam sein (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 1981 – 2 StR 744/80). Die finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten und seine objektiv nicht berechtigte Erwartung, Frau ███ werde ihm helfen, haben zwar die Tat mitverursacht. Der Angeklagte hat diese Ursachen auch zu einer Zeit gesetzt, zu der seine Schuldfähigkeit noch nicht erheblich vermindert war. Diese Unstände können ihm nach den genannten Grundsätzen aber nicht straferschwerend angelastet werden. Sie lassen auch nicht den Schluss zu, dass die Affekttat Ausdruck einer straferschwerend zu berücksichtigenden besonders rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten war. In diesem Zusamnenhang ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtlich noch nicht bedeutsame Fehlverhalten des Angeklagten vor der Tat durch seine neurotische Persönlichkeitsentwicklung mitbestimmt war, die ihre Ursache möglicherweise in einer hirnorganischen Schädigung hat und dem Angeklagten nicht anzulasten ist.
-9- Bedenken bestehen auch gegen die strafschärfende Verwertung der mit „großer Wucht geführten drei Messerstiche“ ohne Prüfung der Frage, ob diese Tatausführung nicht gerade Ausdruck des schuldmindernden Affekts war.
Meyer RiBGH Dr. Müller ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben
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