Revision: Strafausspruch bei Einfuhr von Betäubungsmitteln aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 381/84
- Datum
- 20.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einfuhr von Betäubungsmitteln kann ein minder schwerer Fall nach § 30 BtMG bejaht werden, wenn die eingeführte Menge nicht besonders groß ist und überwiegend zum Eigenverbrauch bestimmt erscheint.
Bei der Strafzumessung ist das Gewicht der Tat nach der objektiven Tatbeteiligung zu bemessen; ein nur begleitendes Verhalten kann strafmildernd berücksichtigt werden und einer Beihilfe nahekommen.
Fehlt in der Urteilsbegründung die Erörterung für die Beurteilung wesentlicher Umstände, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB muss das Gericht ausreichende Feststellungen treffen, insbesondere über den Tag des letzten tatrichterlichen Urteils und die Verurteilungsdaten; fehlen diese Angaben, sind die Feststellungen unzureichend.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 2. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 381/84 in der Strafsache gegen
███
1. Hans-Jürgen aus ███, geboren am ███ 1955 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
██
2. Sonja █████, geboren am ████ 1958 in ████, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Hans-Jürgen █████ wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. März 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Hans-Jürgen ████ und die Revision der Angeklagten Sonja ███ werden verworfen.
Die Beschwerdeführerin Sonja █████ hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung der Angeklagten Sonja ███ hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Das gleiche gilt für die Revision des Angeklagten Hans-Jürgen ██████, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.
Die Strafkammer hat es abgelehnt, den für minder schwere Fälle des § 30 BtMG geltenden Strafrahmen anzuwenden. Die hierfür gegebene Begründung ist unzureichend, weil sie zwei für die Beurteilung wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt lässt.
So beachtet die Strafkammer zunächst nicht, dass die Menge des eingeführten Rauschgifts zwar nicht mehr gering, mit 2,4 g Heroinhydrochlorid und 1,508 g Kokain aber auch nicht besonders groß ist. Werden derartige Mengen, wie hier, ausschließlich zum Eigenverbrauch eingeführt, liegt es nahe, einen minder schweren Fall zu bejahen (BGHSt 31, 163 f; BGH Strafverteidiger 1983, 152, 202; ständige Rechtsprechung). Die Strafkammer übersieht weiter, dass der objektive Tatbeitrag des Angeklagten nur darin bestand, die Angeklagte Sonja ██████, die das Rauschgift in ihrem Büstenhalter versteckt hatte, bei der Einfuhr im Kraftwagen zu begleiten, so dass er in seinem Gewicht einer Beihilfehandlung ähnelte (BGH, Beschluss vom 15. April 1983 – 2 StR 192/83 = Strafverteidiger 1983, 332, 333).
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung der aufgeführten Umstände zur Bejahung eines minder schweren Falles gekommen wäre.
Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der Strafzumessung zu prüfen haben, ob mit der durch Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 20. April 1983 – 5 Ls 100/83 – gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die bisherigen Feststellungen zu dieser Bestrafung sind unzureichend, weil weder der Tag des letzten tatrichterlichen Urteils (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB) noch die Verurteilungsdaten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) bekannt gegeben werden.
Mösl Miller Meyer Richter am Bundesgerichtshof
Gollwitzer Theune ist in Urlaub ortsabwesend.