Treffer
BGH Urteil

Mangelhafte Prüfung des § 30 Abs. 2 BtMG führt zur Aufhebung der Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 836/83
Datum
03.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr und Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt; mit der Revision rügt er Rechtsfehler. Der BGH hält die Tatschuld für begründet, bemängelt jedoch, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob ein minder schwerer Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) vorliegt angesichts erheblicher Betäubungsmittelabhängigkeit und Eigenbedarfs. Deshalb wurden die Einzel- und Gesamtstrafen aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Strafen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das erstinstanzliche Gericht bei erkennbaren Anhaltspunkten für Eigenbedarf und erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Prüfung des minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung der Strafzumessung rechtfertigt.

2

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Beschuldigter die Betäubungsmittel zumindest auch zum Eigenverbrauch eingeführt hat und erheblich suchtmittelabhängig ist, muss das Gericht eine Prüfung vornehmen, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls gegeben sind.

3

Das Fehlen der näheren Angabe des Wirkstoffanteils in sichergestellten Betäubungsmittel-Gemischen ist zwar in der Regel zu vermeiden, führt aber nicht automatisch zur Rechtsfehlerhaftigkeit, wenn die Feststellungen erkennbar ergeben, dass die Substanzen nicht nur geringfügig und zur Eigenverwendung geeignet waren.

4

Sind strafzumessende Erwägungen in ihren Grundlagen miteinander verknüpft, zieht ein Fehler in der Strafzumessung die Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich und erfordert eine Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 13. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bäcker Peter K. aus ███ geboren am ███ █████ 1958 in W. [REDACTED] zur Zeit in ██████████████████ wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Januar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Mai 1983 in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 60 Gramm Heroin- und 17,7 Gramm Kokain-Gemisch angeordnet. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt hat, greift die Revision das Urteil nicht mit Einzelausführungen an. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung deckt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2. Die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln hat im Schuldspruch Bestand. Das Landgericht hat zwar die Wirkstoffanteile in den sichergestellten Betäubungsmittel-Gemischen nicht mitgeteilt, obwohl sich das in der Regel empfiehlt (BGH, Urteil vom 15. März 1983 – 5 StR 45/83 = StrVert. 1983, 241). Es hat aber festgestellt, dass der Angeklagte, der zur Tatzeit hochgradig betäubungsmittelabhängig war (UA S. 5, 13), wie schon in den beiden vorangegangenen Monaten auch diesmal seines Eigenbedarfs wegen zum Ankauf von Rauschmitteln nach Amsterdam gefahren war (UA S. 5). Ersichtlich geht es davon aus, dass die auf der Rückreise dann mitgeführten Rauschmittel, bei denen es sich „um genau die Kombination handelte, die der Angeklagte selbst bevorzugte“ (UA S. 12), zumindest mit zum Eigenverbrauch bestimmt waren und deshalb auch dazu geeignete Wirkstoffkonzentrationen aufwiesen. Hierin findet die Annahme einer nicht geringen Betäubungsmittelmenge noch eine ausreichende Grundlage.

Mit Recht beanstandet aber die Revision, dass die Strafkammer nach den Urteilsgründen nicht geprüft hat, ob ein minder schwerer Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) anzunehmen ist. Das stellt hier einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, weil der Angeklagte das Rauschgift zumindest auch zum Eigenverbrauch eingeführt und dabei im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat (BGHSt 31, 163; BGH, Beschluss vom 15. April 1983 – 2 StR 192/83 = StrVert 1983, 332 mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 17. Mai 1983 – 5 StR 283/83; Beschluss vom 7. November 1983 – 1 StR 721/83). Die im Urteilsfall II verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe waren daher aufzuheben, desgleichen wegen des inneren Zusammenhangs der Zumessungserwägungen auch die übrigen Einzelstrafen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

HerrmannSchusterFuhrmann
FleischmannNiepel

Zitiert (3)