Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs bei Haschischqualitätsfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 283/83
Datum
17.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts und hebt den Strafausspruch des Landgerichts im Strafausspruch auf. Er begründet die Aufhebung damit, dass das Landgericht keine Feststellungen zur Qualität des Haschisch (z. B. Harzgehalt) getroffen hat, obwohl diese für die Einstufung als "nicht geringe Menge" und für die Strafzumessung erheblich sein kann. Die Sache wird zur erneuten Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Haschisch ist die Einordnung einer Menge als "nicht gering" bei der Bewertung auch von der Qualität (z. B. Harzgehalt) abhängig; fehlende Feststellungen zur Qualität können die Beurteilung der relevanten Menge und damit die Strafzumessung beeinträchtigen.

2

Setzt der Tatrichter für die Strafzumessung auf das Vielfache der "nicht geringen Menge", müssen die zugrunde liegenden Voraussetzungen so festgestellt werden, dass die Beurteilung nachvollziehbar und nachprüfbar ist.

3

Formulierungen, die den Eigenverbrauch der eingeführten Betäubungsmittel pauschal ohne Bedeutung erscheinen lassen, sind bei der Anwendung von § 30 BetMG zu vermeiden; der Umstand des Eigenverbrauchs kann strafzumessungsrelevant sein.

4

Das Verfahren kann auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 2 StPO auf bestimmte Vorwürfe beschränkt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Jörg ███ aus Bad [REDACTED], dort geboren am ███████████ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, am 17. Mai 1983, zu 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts, zu 2. und 3. einstimmig,

Tenor

Das Verfahren wird nach § 154a Abs. 2 StPO 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das 2. Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. September 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach 3. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Das Landgericht lässt sich ... von der Erwägung leiten, dass der Angeklagte ‚die mehr als fünffache nicht geringe Menge, die beim Haschisch nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bei 100 Gramm anzusetzen ist‘, eingeführt hat (UA S. 9). Feststellungen zur Qualität des Haschisch hat das Landgericht aber nicht getroffen; auch bei Haschisch bedingt der unterschiedliche Harzgehalt die Qualität und damit seinen Wirkungsgrad (vgl. Joachimski, Betäubungsmittelrecht, 3. Aufl., § 1 Anmerkung 8). Von solcher Qualität kann aber – wie der Senat erst mit Urteil vom 15. März 1983 (5 StR 45/83) ausgesprochen hat – entscheidend abhängen, ob eine Betäubungsmittelmenge als nicht gering zu beurteilen ist. Mit Rücksicht auf die festgestellte Gesamtmenge lässt sich hier zwar nicht der Schuldspruch aus § 30 Abs. [REDACTED] BetMG in Zweifel ziehen; es handelt sich in jedem Fall um eine nicht geringe Menge (BGH in NJW 1983, 692). Für die Strafzumessung aber war nach Ansicht des Landgerichts das ‚mehr als fünffache‘ der nicht geringen Menge von Bedeutung; das trifft, lässt sich mangels Qualitätsfeststellungen nicht beurteilen, weil nicht nachprüfbar ist, ob 100 Gramm des eingeführten Haschisch bereits zu Recht als ‚nicht gering‘ beurteilt werden konnten.“

Bei der erneuten Straffestsetzung wird der Tatrichter zur etwaigen Anwendung des § 30 Abs. 2 BetMG Wendungen zu vermeiden haben (UA S. 9), die nach ihrem Wortlaut dahin verstanden werden könnten, dass der Einfuhr zum Eigenverbrauch Bedeutung nicht zukomme; auf BGH, aaO, S. 693/694 wird aufmerksam gemacht.

Die Einziehungsanordnung kann bestehen bleiben.

HorstkotteFleischmannRebitzki
SchusterNiepel

Zitiert von (4)