Revision: Strafausspruch aufgehoben – THC‑Gehalt für 'nicht geringe Menge' maßgeblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 837/83
- Datum
- 05.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "nicht geringen Menge" nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ist auf den Anteil des reinen Wirkstoffs (THC) und nicht allein auf das Bruttogewicht des pflanzlichen Materials abzustellen.
Ergibt die Berechnung des reinen Wirkstoffgehalts eine Gesamtmenge, die deutlich unter den in der Rechtsprechung herangezogenen Werten (z. B. früher etwa 6,44 g als Grenzfall, 9,048 g als nicht geringe Menge) liegt, rechtfertigt dies die Verneinung des besonders schweren Falls.
Ist der Strafausspruch auf der Annahme einer nicht geringen Menge gegründet, die sich bei Berücksichtigung des Wirkstoffgehalts nicht bestätigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Strafmaß an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Bei der Feststellung der Menge ist der zur Herbeiführung eines Rauschzustands erforderliche Wirkstoffbedarf (z. B. erforderliche mg‑Angaben) bei der Beurteilung der Relevanz des Wirkstoffgehalts zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 31. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 837/83 in der Strafsache gegen
1. den Sozialarbeiter Rudolf-Rainer L. ██ aus ██████, geboren am █████ 1953 in Lörrach a. M., Landkreis ███████████, 2. die Sozialarbeiterin Monika M. ██████ L. [REDACTED] aus ███, geboren am ███ 1955 in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu Ziffer 3 auf Antrag – des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 31. Mai 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch lässt keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Die den Angeklagten zugerechnete Menge von 588,2 Gramm Marihuana kann wegen des geringen Gehalts an Tetrahydrocannabinol („knapp“ 0,1 %: UA S. 9, 12) nicht als „nicht geringe Menge“ im Sinn von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angesehen werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der Prüfung dieses Merkmals dem Anteil reinen Wirkstoffs maßgebende Bedeutung zukommt (BGH MDR 1983, 596; BGH, Urt. vom 15.3.1983 – 5 StR 45/83; Beschl. vom 17.5.1983 – 5 StR 283/83; Beschl. vom 7.10.1983 – 1 StR 648/83).
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zur Erzielung eines Rauschzustands etwa 15 mg THC erforderlich sind (Schulz/Wasilewski in Kriminalistik 1979, 11, 15), hat der 1. Strafsenat 9,048 Gramm THC als nicht geringe Menge angesehen (Urt. vom 1.3.1983 – 1 StR 812/82 – NStZ 1983, 370) und 6,44 Gramm THC als Grenzfall gewertet (Beschl. vom 7.10.1983 – 1 StR 648/83); der 3. Strafsenat hat weder 120 Gramm Haschisch „guter Qualität“ (Beschl. vom 26.8.1983 – 3 StR 294/83) noch 50 Gramm Haschisch „bester Qualität“, letzteres mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 15 % THC (Beschl. vom 28.10.1983 – 3 StR 418/83), zur Erfüllung des Regelbeispiels ausreichen lassen. Der vorliegend festgestellte Wirkstoffanteil von 0,588 Gramm THC ist von diesen Werten weit entfernt und deshalb nicht geeignet, die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG zu rechtfertigen. Das Strafmaß bedarf deshalb bei beiden Angeklagten der neuen Verhandlung und Entscheidung.
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