Revision: Aufhebung und Rückverweisung bei unterbliebener Hinweisung auf fortgesetzte Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 615/83
- Datum
- 04.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt das Tatgericht die Pflicht, den Angeklagten darauf hinzuweisen, dass eine andere rechtliche Qualifikation (z. B. Fortsetzungs- oder Zusammenfassungstat) in Betracht gezogen wird, liegt ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann.
Die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat kann zu einer höheren Strafbemessung führen als die Verbüßung mehrerer Einzeltaten; die Möglichkeit dieser Rechtsfolge macht die Hinweispflicht des Gerichts prozessual bedeutsam.
Die Einstufung einer Menge als 'nicht geringe Menge' i.S.d. BtMG erfordert eine konkrete Würdigung von Menge und Güte; pauschale Schwellen (z. B. >100 g Haschisch mittlerer Qualität) sind ohne nähere Begründung nicht ausreichend.
Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) kann nicht allein mit der Annahme einer fortgesetzten Tat begründet werden, ohne dass diese Annahme substantiiert dargelegt und geprüft ist.
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 9. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 615/83 in der Strafsache gegen Wilhelm █████████ aus ███, geboren am ██ 1949 in [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 9. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zwei Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zur Last. In der Hauptverhandlung hat ihn das Landgericht lediglich darauf hingewiesen, „dass möglicherweise tateinheitlich der Tatbestand des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG in Betracht kommt“, nicht jedoch, dass auch eine Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat erfolgen könne. Gleichwohl hat es ihn we-
gen einer einzigen fortgesetzten Tat verurteilt. Das Landgericht hat damit gegen § 265 Abs. 1 StPO verstoßen.
Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Die bei Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat vom Tatrichter zu erkennende Strafe kann höher ausfallen als die bei Annahme von Einzeltaten zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe. Jedenfalls lässt sich ein solches Ergebnis nicht mit Sicherheit ausschließen (so auch der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 9. Oktober 1973 – 4 StR 478/73).
Die Strafkammer hat die Ablehnung der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG u. a. mit der eingeführten Menge begründet, wobei sie davon ausgegangen ist, dass Haschisch mittlerer Qualität von mehr als 100 Gramm jedenfalls eine nicht geringe Menge sei. Diese Auffassung kann nicht anerkannt werden. Der Bundesgerichtshof hat nicht einmal eine Menge von 120 Gramm und von ‚guter Qualität‘ als ‚nicht geringe Menge‘ anerkannt (Beschluss vom 26. August 1983 – 3 StR 294/83; ähnlich Beschluss vom 17. Mai 1983 – 5 StR 283/83). Hiernach wäre zweifelhaft, ob die am 9. Dezember 1982 erworbenen und eingeführten 110 Gramm Haschisch mittlerer Qualität eine nicht geringe Menge darstellten. Die Strafkammer hat darüber hinaus die Ablehnung eines minder schweren Falles auf die bloße Tatsache gestützt, dass es sich ihrer Auffassung nach um eine fortgesetzte Tat handelte (UA S. 6).
Auch wurde die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung (gemäß § 56 Abs. 2 StGB) damit begründet, dass
der Angeklagte fortgesetzt gehandelt habe (UA S. 8).“
Dem tritt der Senat bei. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
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