Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: Unterlassene Prüfung des minder schweren Falls (§ 30 BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 89/83
Datum
11.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz wegen Einfuhr von etwa 1 kg Haschisch ein. Der BGH hält die sachlich-rechtliche Rüge gegen den Schuldspruch für unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben die tatsächlichen Feststellungen Anhaltspunkte dafür, dass eine Betäubungsmittelstraftat einen geringeren Unrechts- und Schuldgehalt haben kann, ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt.

2

Unterlässt das Urteil trotz entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte die Prüfung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BtMG, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

3

Die Feststellung eines minder schweren Falls erfordert eine Gesamtwürdigung objektiver Tatbestandsmerkmale (z. B. Menge, Art der Einfuhr) und subjektiver sowie personenbezogener Umstände des Täters.

4

Die bloße Aufzählung von Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründen ohne ausdrückliche Abwägung und Darlegung zur Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 BtMG ist unzureichend; die Erwägungen müssen im Urteil nachvollziehbar dargelegt sein.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 24. November 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 89/83

in der Strafsache gegen ███ aus █████, Hans Helmut Günter geboren am ████████ 1951 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. November 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Im Übrigen hat sie jedoch Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

„Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung dagegen nicht stand. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht in Verbindung mit den zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG rechtfertigen konnte. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Urteils musste sich diese Prüfung hier aufdrängen. Dass sich das schriftliche Urteil dazu nicht verhält, erweist sich daher als ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.

Die Verbrechenstatbestände des § 30 BtMG hat der Gesetzgeber in der Erwägung geschaffen, sie sollten eine an der Tatschwere, dem Unrechtsgehalt und der Schuld ausgerichtete Einstufung bestimmter Arten von Rauschgiftdelikten als besonders gefährliche und verabscheuungswürdige Angriffe gegen das Schutzgut ‚Volksgesundheit‘ ermöglichen. Die Bundesregierung hat in § 30 BtMG die wichtigste strafrechtliche Maßnahme gegen die Überschwemmung des Bundesgebiets mit Rauschgift gesehen (vgl. die Nachweise in der zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheidung BGH, Urteil vom 24. November 1982 – 3 StR 284/82). Die Fassung der Vorschrift bringt es jedoch mit sich, dass mit der Begehungsweise des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auch eine Fülle von Fällen erfasst wird, die keinen hohen kriminellen Gehalt haben müssen, wie die Einfuhr von zum Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmitteln in nicht besonders großen Mengen. Wegen des eindeutigen Wortlauts lassen sich solche Fälle zwar nicht aus dem Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ausklammern. Doch verpflichtet das dazu, im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die festgestellte Tat – gemessen an den in § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG als Verbrechen unter Strafe gestellten Verhaltensweisen – ein minder schwerer Fall ist (vgl. BGH a. a. O.).

Im vorliegenden Fall ist die Strafkammer ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Menge von einem Kilogramm Haschisch zusammen mit einem Mittäter ausschließlich zum Eigenbedarf eingeführt hat (UA S. 5). Im Rahmen der Strafzumessung hat sie eine Reihe weiterer gewichtiger Strafmilderungsgründe hervorgehoben, denen sie – neben der ‚doch erheblichen Menge Haschisch‘ als Strafschärfungsgrund – nur die planvolle und besonders raffinierte Ausführung der Tat gegenüberstellte. Unter Berücksichtigung der vorstehend wiedergegebenen Grundsätze war bei dieser Sachlage die ausdrückliche Prüfung, ob ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG anzunehmen ist, unverzichtbar.“

Dem pflichtet der Senat bei.

MaierMeßNiemeyer
MeyerGollwitzer