Unbestimmter Eröffnungsbeschluss: fehlende Ausweisung übernommener Anklageteile führt zur Einstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 645/58
- Datum
- 27.01.1959
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Eröffnungsbeschluss nach § 207 Abs. 1 StPO muss in der Urschrift genau und eindeutig bezeichnen, welche Teile der Anklageschrift in die Ausfertigungen übernommen werden.
Eine bloße allgemeine Verweisung auf die Anklageschrift ohne kennzeichnende Klammerung oder sonstige eindeutige Bezeichnung der übernommenen Teile genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit des Eröffnungsbeschlusses.
Das Fehlen eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses ist eine zwingende Verfahrensvoraussetzung, die in der Revision von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zur Aufhebung des Urteils mit Feststellungen und zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 StPO führt.
Eine wegen eines formellen Eröffnungsmangels erfolgte Einstellung schließt eine erneute Anklageerhebung und Verurteilung bei späterer ordnungsgemäßer Eröffnung nicht aus.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████ ███ Versicherungskaufmann Ernst █, geboren am ██ in █, wegen Anstiftung zur Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wilms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Leitsatz
Lässt die Urschrift des Eröffnungsbeschlusses offen, welche Teile der Anklageschrift übernommen sein sollen, so ist das Verfahren mangels eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses (unter Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen) einzustellen.
BGH, Urt. v. 27. Januar 1959 – 1 StR 645/58
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom ███ ███ ████ 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Anstiftung des Mitangeklagten ███████ zur Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Sachhehlerei zu sechs Monaten Gefängnis und 300,— DM Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat das Erkenntnis insoweit angefochten, als er schuldig gesprochen worden ist. Er rügt Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 267 StPO und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Einer Erörterung dieser Rügen bedarf es nicht, weil das Urteil im angefochtenen Umfang wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt werden muss.
Das Landgericht hat am 19. April 1958 folgenden Beschluss gefasst:
1. (Bl. 129 d. A.) Die Angeschuldigten ███████ und ████████ werden beschuldigt, wie in der Anklage. Die Angeschuldigten sind dieser Taten hinreichend verdächtig. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird daher gegen sie das Hauptverfahren vor der Großen Strafkammer des Landgerichts in Rottweil eröffnet.
Der Beschluss ist vom Vorsitzenden der Strafkammer unterschrieben; die übrigen mitwirkenden Richter sind im Eingang des Beschlusses namentlich angeführt.
2. Der vorstehend wiedergegebene Beschluss entspricht nicht den Anforderungen eines Eröffnungsbeschlusses nach § 207 Abs. 1 StPO. Die Rechtsprechung, auch des erkennenden Senats, lässt es aus Vereinfachungsgründen zwar zu, die Personalien der Angeklagten und die Schilderung der ihnen zur Last gelegten Taten einschließlich der Angabe der gesetzlichen Merkmale dieser Taten und der anzuwendenden Strafgesetze in der Weise aus der Anklageschrift in den Eröffnungsbeschluss zu übernehmen, dass in dessen Urschrift (dem unterzeichneten Kanzleientwurf) das Einfügen von Teilen der Anklageschrift in die Ausfertigungen angeordnet wird. Die Zulässigkeit dieses – an sich schon nicht ganz unbedenklichen – Verfahrens setzt jedoch voraus, dass die entsprechenden Teile der Anklageschrift mittels Klammern oder anderer Zeichen genau und eindeutig bezeichnet werden (vgl. BGH 5 StR 79/54 vom 6. April 1954, 4 StR 394/55 vom 1. Dezember 1955, 5 StR 430/58 vom 14. Oktober 1958). Daran fehlt es hier.
Es war daher dem Gutdünken des Kanzleipersonals überlassen, darüber zu befinden, in welchem Umfang der Inhalt der Anklageschrift in die Ausfertigungen des Eröffnungsbeschlusses übernommen wurde. Das konnte insbesondere auch dazu führen, dass unzulässigerweise das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wiedergegeben wurde. (vgl. BGHSt 5, 261). Wie das Kanzleipersonal die allgemeine Verweisung auf die Anklageschrift verstanden hat, entzieht sich der Beurteilung des Revisionsgerichts, da sich bei den Akten keine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses befindet. Ein solcher Eröffnungsbeschluss entspricht mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den gesetzlichen Mindesterfordernissen und ist daher keine geeignete Grundlage für die Hauptverhandlung und Urteilsfindung; er ist unwirksam. Dieser Mangel ist, da es sich bei dem Vorliegen eines ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschlusses um eine zwingende Verfahrensvoraussetzung handelt, auch im Revisionsverfahren von Amts wegen, also ohne dass der Beschwerdeführer den Mangel gerügt hat, zu berücksichtigen (BGHSt 5, 225, 227; 19, 137; BGH NJW 1955, 641 Nr. 18 unter I). Er führt zur Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen und zur Einstellung des Verfahrens, soweit das Urteil angefochten worden ist (§ 260 Abs. 1, 3 StPO; vgl. RGSt 67, 59; BGHSt 10, 137, 140; BGH 1 StR 625/57 vom 4. Februar 1958; wegen der formlichen Aufhebung des Urteils samt Feststellungen vgl. RGSt 68, 105, 108; BGH 5 StR 411/56 vom 26. Februar 1957, insoweit in BGHSt 10, 137 nicht abgedruckt).
Die Verurteilung des Mitangeklagten ████████ wird hiervon nicht berührt. Sie umfasst nur Taten, an denen der Beschwerdeführer nicht beteiligt war; hinsichtlich der Handlungen, zu denen er nach dem Schuldspruch des angefochtenen Urteils ████████ angestiftet hat, war das Verfahren gegen diesen gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden (Bl. 116 R d. A.). § 357 StPO, der an sich auch bei Verfahrenshindernissen Platz greift (RGSt 68, 18; BGHSt 10, 137, 141; BGH 1 StR 552/58 vom 10. Januar 1959), ist daher nicht anwendbar.
Die Einstellung des Verfahrens, die keine sachliche Erledigung des Straffalls enthält, steht einer Verurteilung in neuer Verhandlung nach nochmaliger Anklageerhebung und ordnungsmäßigem Eröffnungsbeschluss nicht entgegen (vgl. RGSt 67, 59, 62). In einem neuen Verfahren hat der Beschwerdeführer Gelegenheit, die in der Revisionsbegründung gegen den Schuldspruch erhobenen Einwendungen zu seiner Verteidigung vorzutragen.
Kosten: § 467 StPO.
| LG Rottweil | Dr. Peetz | Wilms | |||
| Dr. Geier | Martin | Hübner |
Zitiert (5)
- BGH · 5 StR 79/54 · 06.04.1954§ 15 VVFG: Verurteilung wegen Fortsetzung verbotener Vereinigung mangels wirksamer Auflösung aufgehoben
- BGH · 1 StR 625/57 · 03.03.1955Prozessuale Tat (§ 264 StPO), Verjährungsunterbrechung und Treuepflicht bei Bauanzahlungen
- BGH · 4 StR 394/55 · 10.05.1955BGH: Fahrlässige Tötung durch ungesichertes Rückwärtsziehen eines Lkw auf Bundesstraße
- BGH · 5 StR 430/58 · 16.04.1958Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Verlesung ärztlichen Attests
- BGH · 1 StR 552/58 · 07.01.1959Revision aufgehoben: Zuständigkeit Jugendgericht und mangelhafte Feststellungen bei Bankrottsdelikten