Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Verlesung ärztlichen Attests

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 430/58
Datum
16.04.1958
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil wegen Sittlichkeitsverbrechen; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Entscheidend war die Verlesung eines ärztlichen Attests über mögliche Körperverletzungen des Opfers, ohne dass die Voraussetzungen des § 256 StPO vorlagen. Das Eröffnungsbeschluss-Formular war hingegen zulässig referenziert. Das Verfahren soll von einer anderen Jugendschutzkammer neu verhandelt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eröffnungsbeschluss muss die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat hinreichend bestimmt bezeichnen; der Verweis auf Teile der Anklageschrift in der Urschrift kann zulässig Inhalt des Eröffnungsbeschlusses werden.

2

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, ist diese grundsätzlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen (§ 250 StPO).

3

§ 256 StPO erlaubt die Verlesung eines ärztlichen Attests anstelle der Zeugenaussage nur, wenn der Zweck des Strafverfahrens in der Verfolgung einer Körperverletzung der genannten Art liegt.

4

Die Verlesung eines ärztlichen Attests ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 256 StPO ist unzulässig und kann die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Putzer Horst ██ ████████████ ███, dort geboren ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Verbrechens gemäß § 174 Nr. 1 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens gemäß § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, begangen an seiner zur Tatzeit 10 Jahre alten Stieftochter Renate ███, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und ihm die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Eröffnungsbeschluss der Vorschrift des § 207 StPO entspricht. Das ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass es in der Urschrift des Beschlusses heißt: "..., wird beschuldigt, einzurücken wie Bl. 40 u. Rs. d. A. Verbrechen nach ...". Damit ist in rechtlich zulässiger Weise der eingedruckte Inhalt von Blatt 40/40 Rücks. der Akten, der einen Teil der Anklageschrift darstellt, zum Inhalt des Eröffnungsbeschlusses gemacht worden. Er enthält eine hinreichend bestimmte Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat, ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes.

Folgende Verfahrensrüge greift durch:

In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer ist vermerkt: "Das ärztliche Attest der Frau Dr. Maria ███████ ██ ████████, ██ Str., von 12.12.1957 wurde zum Zwecke des Beweises über eine etwaige körperliche Verletzung der Renate ███ verlesen."

Der Inhalt des Attestes (Hülle Bl. 12 d. A.) lautet: "Renate █████ ████████████ ist heute von mir untersucht worden. Eine Verletzung der Geschlechtsorgane ist nicht festzustellen. Das Hymen ist jedoch für einen Finger durchgängig, was aber auch auf starkes Onanieren zurückzuführen sein kann."

Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Verlesung des Attestes unzulässig gewesen sei.

Nach § 250 StPO muss, falls der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese grundsätzlich in der Hauptverhandlung vernommen werden. Dies gilt allerdings ausnahmsweise nicht, wenn der Beweis eine Körperverletzung betrifft, die nicht zu den schweren gehört. Hier kann nach § 256 StPO der Zeugenbeweis dadurch ersetzt werden, dass in der Hauptverhandlung ein ärztliches Attest über die Körperverletzung verlesen wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. § 256 StPO findet nur Anwendung, wenn der Zweck des Strafverfahrens in der Verfolgung einer Körperverletzung der oben erwähnten Art besteht (vgl. BGHSt 4, 155, 156). Das trifft hier nicht zu. Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten nur zur Last, sich eines Sittlichkeitsverbrechens nach den §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB schuldig gemacht zu haben. Die Verlesung des Attestes zum Zwecke des Beweises über eine etwaige körperliche Verletzung war hiernach verfahrensrechtlich nicht zulässig.

Das Urteil kann auf dieser Gesetzesverletzung beruhen.

Der Senat hat, den Anträgen der Verteidigung entsprechend, die Sache an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

SchmidtSarstedtSchmitt
SiemerBorker

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