Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zuständigkeit Jugendgericht und mangelhafte Feststellungen bei Bankrottsdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 552/58
Datum
07.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Bankrotts- und Betrugsdelikten verurteilt; die Revision war teilweise erfolgreich. Das Revisionsgericht hob das Urteil insoweit auf, als die Strafkammer sachlich unzuständig war, weil Teile der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden. Zudem beanstandete der BGH unzureichende Feststellungen zum übermäßigen Aufwand und zur unordentlichen Buchführung und verwies die Sache an das zuständige Jugendschöffengericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Tatreihe teils vor und teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden, so ist das Jugendgericht für die Aburteilung ausschließlich zuständig, sofern die betreffenden Taten nicht getrennt zum Erwachsenengericht angeklagt wurden.

2

Die Verbindung von Verfahren Jugendlicher (Heranwachsender) und Erwachsener zur gemeinsamen Verhandlung vor dem Erwachsenengericht setzt sachlichen Zusammenhang voraus; bloße Gleichartigkeit oder Fortsetzung ähnlicher Taten durch den Heranwachsenden und Erwachsene genügt nicht.

3

Eine Verurteilung wegen übermäßigen Aufwands (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) erfordert konkrete Feststellungen zur Angemessenheit der Aufwendungen gegenüber der wirtschaftlichen Lage sowie zur Möglichkeit der Veräußerung des begehrten Gegenstands und zur inneren Tatseite (Erkenntnis oder Erkennbarkeit der Unangemessenheit).

4

Für das Vergehen der unordentlichen Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) muss festgestellt werden, dass die Buchführungsmängel einem sachkundigen Kaufmann die Gewinnung eines Gesamtbildes über den Vermögensstand ganz oder weitgehend unmöglich machen; zudem sind Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu prüfen.

5

Liegt eine sachliche Unzuständigkeit der Strafkammer vor, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Gericht zurückzuverweisen (§ 338 Nr. 4 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 16. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes:

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans-Joachim Voigt, geboren am ███ 1935 in ████ (Thüringen), wegen Konkursverbrechens u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Dehler als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

██ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Voigt wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Mai 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das für Offenbach-Rumpenheim zuständige Jugendschöffengericht.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO), wegen zweier Vergehen des einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO), wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) und wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 263, 267, 73 StGB) durch Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.

Verfahrensrüge

Die Revision beanstandet mit Erfolg, dass die Strafkammer für die Aburteilung des Beschwerdeführers sachlich nicht zuständig war.

Als der Angeklagte mit den Handlungen und Unterlassungen begann, in denen die Strafkammer die Tatbestände des übermäßigen Aufwands und der unordentlichen Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO) sieht, war er noch nicht 21 Jahre alt und daher noch Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 1 JGG; soweit das Urteil keine genauen Feststellungen trifft, ist die Nichterreichung der Altersgrenze wegen der Möglichkeit der Anwendung des Jugendstrafrechts (RGSt 48, 308; BGH NJW 1954, 847 Nr. 24; BGH LM Nr. 2 zu § 1 JGG unter b) aber auch wegen der Zuständigkeit des für die Aburteilung von Jugendlichen und Heranwachsenden besonders geeigneten Jugendgerichts, zugunsten des Angeklagten zu unterstellen.

Für die Aburteilung des Beschwerdeführers war deshalb nach den §§ 107, 33 JGG ein Jugendgericht, und zwar gemäß §§ 108, 40 JGG das Jugendschöffengericht, ausschließlich zuständig. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte die genannten Handlungen und Unterlassungen über das 21. Lebensjahr hinaus fortgesetzt, dieselben Taten also teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener begangen hat; auch nicht, dass er neben den Vergehen des einfachen Bankrotts weitere selbständige Straftaten nach der Vollendung des 21. Lebensjahres verübt hat. Vielmehr waren auch die vom Beschwerdeführer im erwachsenen Alter begangenen Taten, falls sie nicht getrennt zum Erwachsenengericht angeklagt wurden, vom Jugendgericht abzuurteilen (BGHSt 8, 349, 353; BGH LM Nr. 4 zu § 32 JGG; BGH NJW 1956, 680 Nr. 20; vgl. auch BGHSt 7, 26, 27). Dass an ihnen andere Erwachsene, nämlich die Mitangeklagten Wo[REDACTED] und A[REDACTED], beteiligt waren, hatte auf die Zuständigkeit des Jugendgerichts für den Beschwerdeführer keinen Einfluss. Die §§ 103, 112 JGG lassen die Verbindung von Strafsachen Jugendlicher (Heranwachsender) und Erwachsener zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor dem Erwachsenengericht nur bei sog. sachlichem Zusammenhang, also dann zu, wenn Jugendliche (Heranwachsende) und Erwachsene an derselben Tat beteiligt sind (BGHSt 8, 349, 351 II 1). Der Beschwerdeführer aber hat gerade die Straftaten, deren Begehung teilweise in die Zeit vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres fällt, ohne fremde Mitwirkung begangen.

Die Große Strafkammer des Landgerichts Darmstadt war daher zur Aburteilung des Beschwerdeführers sachlich nicht zuständig. Das zwingt nach § 338 Nr. 4 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es ihn betrifft.

Sachbeschwerde

Die Beurteilung der Fälle des einfachen Bankrotts, die zur Aufhebung des Urteils aus verfahrensrechtlichem Grunde Anlass geben (vorstehend I), begegnet auch nach der sachlich-rechtlichen Seite Bedenken.

1. Soweit das Landgericht den Vorwurf übermäßigen Aufwands (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) darauf stützt, dass der Angeklagte den im Dezember 1955 oder Januar 1956 neu angeschafften Personenkraftwagen Mercedes 220 trotz Kenntnis der Überschuldung der Firma [REDACTED] & Co Kommanditgesellschaft beibehielt und weiter benutzte, ist der Schuldspruch bisher nicht ausreichend begründet. Die Strafkammer führt dazu lediglich aus, dass die Benutzung eines „so starken Fahrzeugs“ erhebliche und für den Vermögensstand des Angeklagten übermäßige Summen gekostet habe und weder für ein Geschäft von dem Umfang der Firma des Angeklagten notwendig noch für einen „gerade für volljährig erklärten 20-jährigen Geschäftsmann“ üblich sei. Sie hat aber, wie die Revision mit Recht bemängelt, nicht dargetan, welchen anderen Kraftwagen – dessen Bedarf für geschäftliche Zwecke vorausgesetzt – der Angeklagte sich hätte halten dürfen, ohne sich den Vorwurf übermäßigen Aufwands zuzuziehen, und welche Kosten er durch die Benutzung dieses Wagens gespart hätte. Dabei waren nicht nur die laufenden Unterhalts- und Betriebskosten zu berücksichtigen, sondern es war auch zu prüfen, ob es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, den Mercedes 220 ohne größeren Verlust und zu einem Preis abzustoßen, der es ihm erlaubt hätte, einen für den Betrieb ausreichenden kleineren Wagen ohne nennenswerte Aufzahlung zu erwerben.

Ohne solche Feststellungen vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Strafkammer zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe für die Weiterbenutzung des Mercedes 220 Beträge aufgewendet, die das Maß des Notwendigen und Üblichen überstiegen und der wirtschaftlichen Gesamtlage (dem Vermögen und den Gesamtroheinkünften) der Kommanditgesellschaft nicht angemessen, also übermäßiger Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO waren (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO unter 2 und die dort angeführten Entscheidungen; BGH 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956).

Hiernach fehlt es, was den Vorwurf übermäßigen Aufwands durch Haltung eines Personenkraftwagens angeht, an einer ausreichenden Feststellung des äußeren Tatbestands. Über die innere Tatseite des Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO verhält sich das Urteil überhaupt nicht, auch nicht insoweit, als es den übermäßigen Aufwand in überhöhten Privatentnahmen für leichtsinnige Zwecke und in außergewöhnlichen Aufwendungen für eine 5-Zimmer-Neubauwohnung sieht (vgl. dazu BGH NJW LM zu § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO unter 2). Das Landgericht bemerkt lediglich bei der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte schon durch die Anschaffung des Mercedes 220 übermäßigen Aufwand getrieben hat, dass dieser in dem damaligen Zeitpunkt mangels Kenntnis der Überschuldung seiner Firma nicht fahrlässig gehandelt habe (UA S. 13). Im Übrigen spricht es nur davon, dass der Angeklagte spätestens ab Januar 1956 um die Überschuldung der Kommanditgesellschaft wusste, äußert sich aber nicht dazu, ob er die Unangemessenheit seiner Ausgaben erkannte und billigte oder wenigstens bei Anwendung der pflichtgemäßen und ihm möglichen Sorgfalt hätte erkennen können (BGH a. a. O.).

2. Auch zum Vergehen der unordentlichen Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) lässt das angefochtene Urteil Feststellungen zur inneren Tatseite vermissen. Mit dem Hinweis, der Angeklagte habe durch die Vernachlässigung der Buchführung und die Anordnung von Falschbuchungen grob seinen Pflichten als Kaufmann zuwidergehandelt (UA S. 15), ist nicht dargetan, dass er den Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht hat. Soweit der Beschwerdeführer persönliche Ausgaben als Geschäftsunkosten verbuchen und einen Fehlbetrag von etwa 3.000,– DM in der Tageskasse durch vorgetäuschte Rechnungen verdecken ließ, liegt vorsätzliches Handeln allerdings nahe.

Zum äußeren Tatbestand des genannten Vergehens fehlt an der (ausdrücklichen) Feststellung, dass die Buchführungsmängel keine Übersicht über den Vermögensstand der Kommanditgesellschaft mehr zuließen. Dieses Tatbestandsmerkmal liegt nicht schon dann vor, wenn die Vermögensübersicht nur erschwert ist; es setzt vielmehr voraus, dass ein sachkundiger Kaufmann infolge der Buchführungslücken oder Falschbuchungen ein Gesamtbild vom Vermögensstand des Gemeinschuldners überhaupt nicht oder erst nach schwierigen und zeitraubenden Bemühungen gewinnen kann (BGHSt 4, 270, 274; BGH 1 StR 6/56 vom 6. Juli 1956 S. 21 f. zu § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO; 1 StR 380/57 vom 4. Februar 1958).

3. Die Schuldsprüche wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) und wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 263, 267, 73 StGB) lassen an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Zum erstgenannten Verbrechen wird der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung die von der Revision vermissten genaueren Feststellungen hinsichtlich der Pfändbarkeit und damit der Massezugehörigkeit der beiseitegeschafften Möbelstücke treffen können.

Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, kommt nicht in Frage, weil diese an den unter II 1. und 2. erörterten Straftaten nicht beteiligt sind und als Erwachsene auch von der Rüge der sachlichen Unzuständigkeit der Strafkammer nicht betroffen werden. Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Zuständigkeitsfrage um einen nur auf Rüge zu beachtenden Verfahrensmangel oder um ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis handelt (vgl. BGHSt 7, 26, 27; BGH LM Nr. 4 zu § 32 JGG), auf das § 357 StPO entsprechend anzuwenden wäre (vgl. RGSt 68, 18; BGH 4 StR 99/53 vom 18. Februar 1954).

Wegen der Prüfung, ob auf den Beschwerdeführer das allgemeine Strafrecht oder Jugendstrafrecht anzuwenden ist, wird auf die §§ 105, 32 JGG und, soweit es sich um die Vergehen des einfachen Bankrotts handelt, die der Beschwerdeführer teils als Heranwachsender und teils als Erwachsener begangen hat, auf das Urteil BGHSt 6, 6 verwiesen. Was dort zur fortgesetzten Tat ausgeführt ist, gilt entsprechend für Straftaten, die wie die genannten Vergehen unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeseinheit aus mehreren Einzelhandlungen bestehen.

MantelDr. GeierWillms
MartinHeimann-Trosien
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