Treffer
BGH Urteil

BGH: Fahrlässige Tötung durch ungesichertes Rückwärtsziehen eines Lkw auf Bundesstraße

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 394/55
Datum
10.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte als Betriebsinhaber und Halter eines Lastzugs das Abstellen eines Anhängers auf der Bundesstraße bei Dunkelheit an, ohne Warnposten mit roten Lampen oder eine ausreichende Fahrzeugmarkierung anzuordnen. Ein Pkw erkannte das in die Fahrbahn ragende Fahrzeugheck erst spät; bei der Kollision starb eine Insassin. Der BGH verwarf die Revision weitgehend und bestätigte die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Lediglich die tateinheitliche Verurteilung wegen § 17 StVO entfiel, da diese Norm nur den Fahrzeugführer trifft; der Strafausspruch blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht damit begründen, dass ein Eröffnungsbeschluss verlesen worden sei, der lediglich die Anforderungen der §§ 203, 207 StPO betreffen könnte.

2

Ein Eröffnungsbeschluss genügt § 207 StPO, wenn er den maßgeblichen Teil der Anklageschrift nicht bloß in Bezug nimmt, sondern ihn durch eine „Einrücken“-Verfügung in seinen Wortlaut übernimmt und dem Angeklagten so bekanntgibt.

3

Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, welche konkreten Beweismittel das Tatgericht unterlassen hat und welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse dadurch zu erwarten gewesen wären.

4

Ein Betriebsinhaber und Halter eines im Betrieb eingesetzten Fahrzeugs hat bei erkennbaren Gefahren für Dritte an Ort und Stelle angemessene Sicherungsanordnungen zu treffen oder die verkehrsgemäße Durchführung zu überwachen; unterbleiben naheliegende Sicherungsmaßnahmen, kann dies eine fahrlässige Tötung begründen.

5

Eine Ordnungswidrigkeit/Übertretung einer ausschließlich an den Fahrzeugführer gerichteten straßenverkehrsrechtlichen Verhaltensnorm kann einem Nichtführer nicht tateinheitlich zugerechnet werden; insoweit ist der Schuldspruch zu berichtigen, ohne dass dies den Strafausspruch berührt, wenn dieser ersichtlich unabhängig davon bemessen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Holzkaufmann Julius R. aus ███████, dort geboren am 1905, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. Leng-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten █ gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. Mai 1955 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung im Schuldspruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist Inhaber einer Holzhandlung in Roetgen und besitzt einen außerhalb des Ortes an der Bundesstraße 258 gelegenen Holzlagerplatz. Hier hatten am Nachmittag des 1. Dezember 1954 seine Angestellten einen dem Angeklagten gehörenden Lastzug entladen, und zwar zunächst den Triebwagen und dann den Anhänger bei hereinbrechender Dämmerung. Bevor diese Arbeit beendet war, traf der Angeklagte auf dem Lagerplatz ein. Er kam mit seinen Arbeitern überein, den Anhänger auf der Straße abzustellen. Zu diesem Zwecke wurden der Triebwagen und der Anhänger so aneinandergkuppelt, dass der Kühler des Triebwagens und das Heck des Anhängers sich einander gegenüber befanden. Der Triebwagen sollte nun rückwärts den Anhänger auf die Straße ziehen. Der Angeklagte und einer seiner Arbeiter, der Zeuge K.[REDACTED], begaben sich auf die Straße und standen dort, um den Verkehr aus beiden Richtungen zu beobachten und herankommende Fahrzeuge zu warnen; rote Lampen hatten beide nicht, obwohl inzwischen die Dunkelheit hereingebrochen war. Als der Triebwagen zur Straße so weit vorgedrungen war, dass sein Heck etwa 1,30 m in die Bundesstraße hineinragte, kam von links ein Personenkraftwagen, der eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h einhielt und mit abgeblendetem Licht fuhr. Der Angeklagte warnte den Führer des Triebwagens, weiter zu fahren; daraufhin bremste dieser den Triebwagen ab. Weiter gab der Angeklagte dem Personenkraftwagen mit der Hand Winkzeichen, die jedoch nicht gesehen wurden. Erst auf eine Entfernung von wenigen Metern nahm der Führer des Personenkraftwagens ███ den in seine Fahrbahn hineinragenden Triebwagen wahr. Er versuchte, nach links auszuweichen; dies ████████. Bei dem folgenden Anprall wurde die Ehefrau [REDACTED], die neben ihrem Mann im Personenkraftwagen saß, so schwer verletzt, dass sie nach fünf Tagen verstarb.

Das Landgericht hat den Angeklagten wie den Führer des Triebwagens, E.[REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Gefängnisstrafe verurteilt. Es macht ihm zum Vorwurf, dass er den Triebwagen nicht mit roten Lampen markierte und zwei mit roten Lampen versehene Personen auf der Straße aufstellte, um heranfahrende Kraftwagen durch Lichtzeichen zu warnen. Zur Anordnung dieser Vorsichtsmaßnahmen sei er verpflichtet gewesen. Auf der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt beruhe der Unfall; Probefahrten hätten ergeben, dass das durch den Triebwagen gebildete Hindernis erst auf wenige Meter zu erkennen war.

Die Revision des Angeklagten kann im Wesentlichen keinen Erfolg haben.

Verfahrensrügen

1. Die Verhandlung der Strafkammer fand in der Öffentlichkeit statt. Darüber lässt die Sitzungsniederschrift keinen Zweifel. Wurde, wie die Revision behauptet, während der Hauptverhandlung ein Eröffnungsbeschluss verlesen, der den Anforderungen der §§ 203, 207 StPO nicht entsprach, so könnten allenfalls diese Bestimmungen sowie § 243 StPO verletzt sein, nicht aber die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169 GVG, 338 Nr. 6 StPO).

2. Der Eröffnungsbeschluss vom 7. Februar 1955 (Bl. 41 d. A.) wird den Anforderungen, die §§ 203, 207 StPO aufstellen, gerecht. Er ist wie folgt abgefasst:

„Der Holzkaufmann Julius [REDACTED] wird beschuldigt: Einrücken wie Anklage, soweit [REDACTED]. Sie sind dieser Taten hinreichend verdächtig. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird daher gegen sie das Hauptverfahren vor dem Landgericht hier eröffnet.“

Der aus der Anklageschrift (Bl. 30 d. A.) „einzurückende“, durch eine Klammer abgegrenzte Teil enthält die genaue Schilderung der Tat, die gesetzlichen Merkmale des § 222 StGB und die Bezeichnung der anzuwendenden Strafgesetze. Durch das „Einrücken“ des entsprechenden Teiles der Anklageschrift ist dieser Bestandteil des Eröffnungsbeschlusses geworden. In dieser Zusammensetzung entspricht der Beschluss den gesetzlichen Erfordernissen (§ 207 StPO).

Der Angeklagte hat eine Ausfertigung erhalten, die die „einzurückenden“ Worte der Anklageschrift enthält (Bl. 42 d. A.).

Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG 1950/51 S. 499) geht fehl. In jenem Falle verwies der Eröffnungsbeschluss in seinem Text zweimal auf die Anklageschrift: „Der Angeklagte sei verdächtig der in der Anklageschrift bezeichneten Handlungen; sie erfüllten den Tatbestand, wie in der Anklageschrift bezeichnet.“ Solche Verweise sind allerdings nicht zulässig. Im vorliegenden Falle hat das Landgericht in seinem Kanzleientwurf des Eröffnungsbeschlusses nicht auf die Ausführungen der Anklageschrift verwiesen, sondern sie durch die Verfügung „Einrücken“ sich selbst zu eigen gemacht.

Die weiteren Ausführungen der Revision, die sich mit der Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses und mit den Folgen seiner etwaigen Mängel befassen, gehen ins Leere, weil der Eröffnungsbeschluss, wie dargelegt, nicht zu beanstanden ist.

3. Auch § 243 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Laut Sitzungsniederschrift ist der Eröffnungsbeschluss (Bl. 41 d. A.) verlesen worden. Bei diesem Beschluss handelt es sich um den bezeichneten Kanzleientwurf. Wenn er gewisse Teile der Anklageschrift durch „Einrücken“ übernimmt, so muss nach Lage der Dinge angenommen werden, dass diese Teile in der Hauptverhandlung aus der Anklageschrift auch mit verlesen worden sind. Eine andere Handhabung wäre sinnlos gewesen; sie würde den Zweck der Verlesung, die Beisitzer und Schöffen zu unterrichten und den Gegenstand der Untersuchung nach der persönlichen und der sachlichen Seite hin abzugrenzen, vereiteln. Der Vorsitzende, ein Beisitzer und der Vertreter der Anklagebehörde haben denn auch bestätigt, dass der Eröffnungsbeschluss in dieser Weise zur Verlesung kam.

4. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ist nicht ausreichend begründet. Die Revision hätte dartun müssen, welche Beweismittel das Landgericht zu benutzen versäumt hat, um die von ihr vermisste weitere Sachaufklärung herbeizuführen. Wenn die Revision beanstandet, dass an die vernommenen Zeugen nicht noch weitere Fragen gestellt wurden, so kann sie damit keinen Erfolg haben, denn das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob das Landgericht diese Fragen an die Zeugen gerichtet hat, ohne eine weitere Sachaufklärung erzielen zu können. Im Übrigen übersieht die Revision, dass das Landgericht die Breite der Straße ausdrücklich festgestellt hat (UA S. 6) und dass nach den polizeilichen Ermittlungen (Bl. 9 d. A.) Bremsspuren an der Unfallstelle nicht vorhanden waren.

5. Laut Sitzungsniederschrift ist der Sachverständige Maessen in der Hauptverhandlung vernommen worden; „die Verteidiger der beiden Angeklagten und der Vertreter der Nebenklägerin hatten ferner Gelegenheit, an die von ihnen ohne Widerspruch gegenseitig gestellten Privatsachverständigen Fragen zu stellen, die von den Sachverständigen beantwortet wurden.“ Anträge zur Beeidigung der Sachverständigen wurden nicht gestellt. Eine Entscheidung darüber, ob die Sachverständigen vereidigt werden sollten, ist seitens des Gerichts nicht getroffen worden (§ 79 Abs. 1 StPO). Mit Recht beanstandet dies die Revision (BGH NJW 1952, 233). Auf diesem Mangel beruht jedoch das Urteil nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass etwa wegen der Bedeutung der gutachtlichen Äußerungen oder zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Gutachten die Vereidigung der Sachverständigen erforderlich gewesen wäre (vgl. Löwe-Rosenberg 20. Aufl. § 79 Anm. 4; KMR-StPO § 79 Anm. 4). Ist aber davon auszugehen, dass das Landgericht unter den gegebenen Umständen die Sachverständigen unvereidigt lassen durfte und ersichtlich auch nicht vereidigt hatte, so wird der Bestand des Urteils nicht davon berührt, dass eine dahin gehende Ermessensentscheidung nicht formlich ergangen ist.

Die Art der Vernehmung der „Privatsachverständigen“ in der Hauptverhandlung entsprach möglicherweise nicht den Vorschriften der Prozessordnung; doch hat die Revision dies nicht gerügt.

6. Nach den Urteilsfeststellungen stand der Arbeiter K.[REDACTED] auf der Straße, um den aus beiden Richtungen kommenden Verkehr zu beobachten, heranfahrende Fahrzeuge zu warnen und gegebenenfalls anzuhalten. Er hatte weder eine rote Lampe noch ein anderes Licht. K.[REDACTED] ist in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen und vereidigt worden. Das beanstandet unter Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO die Revision, weil der Verdacht bestehe, dass auch K.[REDACTED] durch fahrlässiges Verhalten den Unfallhergang beeinflusst habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es kann dahinstehen, ob K.[REDACTED] verpflichtet war, mit roter Lampe Warnzeichen zu geben. Jedenfalls hat seine etwaige Unachtsamkeit zum Unfall nichts beigetragen. K.[REDACTED] sollte nämlich, wie die Urteilsgründe (UA S. 4 oben) ersehen lassen, den Straßenverkehr aus der Richtung Walheim abschirmen, während der Angeklagte den Verkehr aus der Gegenrichtung, aus Roetgen, warnen sollte. Von Roetgen kam S.[REDACTED]. Ihn zu warnen, war nicht Aufgabe des K.[REDACTED]. Bei dieser Sachlage konnte ein Tatverdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO hinsichtlich des K.[REDACTED] verneint werden; dessen Beeidigung ist daher nicht zu beanstanden.

Inwiefern den Zeugen R.[REDACTED] ein gleicher Tatverdacht trifft, hat die Revision nicht ausgeführt. Aus den Urteilsgründen kann für diesen Verdacht nichts entnommen werden.

Sachrügen

1) Die Beweiswürdigung des Tatrichters lässt keine Denkfehler erkennen; sie enthält auch keine Widersprüche. Das gilt insbesondere bezüglich der Wertung der Bekundungen der Zeugen A.[REDACTED] und K.[REDACTED].

2) Die Annahme einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) wird von den Urteilsfeststellungen getragen. Nur diese, nicht die vielfach davon abweichende Sachschilderung der Revision, sind Grundlage der rechtlichen Würdigung. Das Landgericht hat festgestellt, vor der Entladung des Triebwagens sei der Angeklagte auf dem Lagerplatz eingetroffen und mit seinen Angestellten übereingekommen, den Anhänger auf der Straße abzustellen. Dass seine Anwesenheit auf einem Zufall beruhte, wie die Revision behauptet, kann die Rechtslage in keiner Weise beeinflussen. Als Inhaber eines Gewerbebetriebes, in dessen Ausübung das Abladen des Lastzuges und auch das Aufstellen des Anhängers auf der Straße geschah, oblag ihm ganz allgemein die Pflicht zur tunlichsten Sicherung der mit dem Betriebe in Berührung kommenden Personen gegen Gefahren für Leib und Leben; die mit dem Ausfahren aus dem Holzlagerplatz verbundenen Gefahren waren auch ohne Weiteres erkenntlich. Als Dienstherr und als Halter des Lastzuges musste der Angeklagte an Ort und Stelle entsprechende Anordnungen für das geplante Vorhaben treffen, zum mindesten dessen verkehrsgemäße Ausführung überwachen (BGHSt 2, 226, 229). Es bedeutet unter diesen Umständen keine Überspitzung der von ihm zu fordernden allgemeinen Sorgfaltspflicht, wenn das Landgericht verlangt, dass er an das Heck des Triebwagens rote Lichtkörper nach beiden Seiten hin hätte anbringen lassen und auf der Straße Warnposten mit roten Lampen hätte aufstellen sollen. Auf die Außerachtlassung dieser Sorgfaltspflicht durch den Angeklagten wie durch den Fahrzeugführer E.[REDACTED] ist der Unfall zurückzuführen.

Auch zur inneren Tatseite begegnen die Urteilsausführungen keinen Bedenken. Dass der Unfall voraussehbar war, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Freilich braucht sich ein Verkehrsteilnehmer nicht auf ein Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer einzustellen, mit dem zu rechnen er keinen triftigen Anlass hatte. Mag nun auch ein Fahrzeugführer im Lichte seiner abgeblendeten Scheinwerfer im Allgemeinen selbst dunkle Gegenstände auf 20 bis 25 m erkennen können, so stellt es doch kein völlig ungewöhnliches Verhalten dar, wenn ein Kraftfahrer einen in seine Fahrbahn hineinragenden dunklen Gegenstand, den er an dieser Stelle nicht vermutet, erst aus nächster Nähe wahrnimmt. Überdies stellt das Landgericht auf Grund eigener Fahrversuche fest, dass ███████ das Heck des Triebwagens erst auf einige Meter sehen konnte. Was die Revision hierzu ausführt, ist unbeachtlich, weil sie von anderen Voraussetzungen ausgeht als sie dem Urteil zugrunde liegen.

Fehlerhaft ist hingegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung des § 17 StVO. Diese Vorschrift wendet sich nur an den Fahrzeugführer; das war der Angeklagte nicht. Der Schuldspruch muss daher dahin abgeändert werden, dass die Annahme einer Übertretung des § 17, 49 StVO entfällt. Auf den Strafausspruch hat sich dieser Rechtsirrtum nicht ausgewirkt; darüber lassen die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters keinen Zweifel aufkommen.

3) Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten. Die Annahme der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe grob fahrlässig gehandelt, liegt im Rahmen des dem Tatrichter vom Gesetz zuerkannten pflichtgemäßen Ermessens. Ein Mitverschulden des ████ ist nach den Urteilsfeststellungen nicht zu erkennen. Die Gründe, die das Landgericht bestimmt haben, den Angeklagten härter zu bestrafen als den Mitangeklagten ██, sind im Einzelnen dargelegt. Auch insoweit liegt kein Ermessensmissbrauch vor.

Das Landgericht war schließlich nicht gehindert, bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 23 StGB Gesichtspunkte der Strafzumessung nochmals zu verwerten. Wenn es mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte, wenn auch nicht erheblich, vorbestraft ist, und unter Beachtung der im vorliegenden Strafalle gezeigten groben Sorglosigkeit zu der Überzeugung gekommen ist, der Angeklagte biete keine Gewähr dafür, dass er in Zukunft sich im Straßenverkehr und damit überhaupt straffrei führen werde, so handelt es sich auch hierbei um eine tatrichterliche Entscheidung, die das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachprüfen kann. Dafür, dass der Tatrichter bei dieser Prüfung die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten außer Acht gelassen habe, geben die Urteilsgründe, in ihrem Zusammenhang betrachtet, keinen Anhalt. Ein Rechtsirrtum des Tatrichters tritt sonach auch bei der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht hervor (§ 23 Abs. 2 StGB).

Die Revision kann daher im Wesentlichen keinen Erfolg haben.

Dr. AugustinGüdeLang-Hinrichsen
EngelsSeibert

Zitiert von (2)