Revision gegen Verurteilung wegen Bereiterklärung zur Abtreibung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 227/56
- Datum
- 26.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss verletzt § 207 StPO nicht, wenn die Anklageschrift die Merkmale der angeklagten Tat enthält und in der Hauptverhandlung vollständig verlesen worden ist.
Die Urteilsgründe müssen nicht sämtliche in der Hauptverhandlung erörterten Tatsachen wiedergeben; es genügt die Darlegung der für die Schuldfrage entscheidungserheblichen Umstände.
Die Neufassung des § 49a StGB hat zur Folge, dass erfolglose Beihilfe nicht mehr strafbar ist; frühere Bedenken gegen die hierzu ergangene Rechtsprechung sind damit gegenstandslos.
Bei einer Verurteilung wegen Bereiterklärung ist der Urteilstenor zu ergänzen, indem das konkrete Verbrechen genannt wird, zu dessen Begehung sich der Angeklagte bereit erklärt hat, da § 49a StGB keine selbständige Strafvorschrift enthält.
Die Zuständigkeitsregelung des § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG verletzt Art. 101 GG nicht im Sinne der vom BGH entwickelten Rechtsprechung.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 24. Februar 1956
Rubrum
1 StR 227/56
Die Revision des Angeklagten ██ aus ██, Arzt und Dolmetscher Dr. Helmut █████, geboren █████ ████ in █, wegen Abtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als ███████████ ████████, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████, ██████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. Februar 1956 wird verworfen.
Er ist jedoch wegen Bereiterklärung zu einem Verbrechen der Abtreibung verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen eines Verbrechens der Bereiterklärung zur Begehung eines Verbrechens“ zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist bis auf die erforderliche Ergänzung des Urteilstenors offensichtlich unbegründet.
I. Verfahrensrügen:
1.) Die Revision behauptet, der Eröffnungsbeschluss sei mangelhaft. Das trifft nicht zu. Die Anklageschrift enthält die Merkmale des § 207 StPO. Sie ist in ihrem vollen Umfang in der Hauptverhandlung verlesen worden. § 207 StPO ist deshalb nicht verletzt (vgl. BGH 4 StR 394/55 vom 1. Dezember 1955 u. 1 StR 446/54 vom 8. Februar 1955).
Bedenken könnten gegen den Eröffnungsbeschluss nur insoweit bestehen, als die Strafkammer das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen und die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft mit aufgenommen hat (BGHSt 5, 261 ff.). Diesen Mangel rügt die Revision jedoch nicht.
2.) Die Ansicht der Revision, die Zuständigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes in § 74 Abs. 1 Satz 2 verstoße gegen Art. 101 GrundG, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 9, 367 ff.).
3.) Die Revision bemängelt es, dass das Urteil den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung überreichten und im Übrigen auch verlesenen „Schuldschein“ nicht berücksichtige. § 261 StPO schreibt jedoch nicht vor, dass sämtliche Tatsachen, die in der Hauptverhandlung erörtert worden sind, in die Urteilsgründe aufzunehmen sind. Das gilt insbesondere für solche, die für die Schuldfrage ersichtlich keine Bedeutung haben. Die Rüge, Dr. █ sei zu Unrecht nach § 61 StPO unvereidigt geblieben, geht schon deshalb fehl, weil sich die Aussage dieses Zeugen nicht auf die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat bezieht.
II. Sachbeschwerden:
Die Revision wendet sich gegen die Leitsätze des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1, 228 ff.; 3, 249 ff.; 3, 251 ff. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Die im Schrifttum vereinzelt erhobenen Bedenken sind seit der Neufassung des § 49a StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) gegenstandslos, weil die erfolglose Beihilfe nicht mehr mit Strafe bedroht ist.
Im Übrigen bestehen gegen den Schuld- und Strafaussprach keine sachlichen Bedenken.
Der Schuldspruch ist nur insoweit unvollständig, als er das Verbrechen nicht angibt, zu dem sich der Angeklagte bereit erklärt hat. Das ist erforderlich, weil § 49a StGB keine selbständige Strafvorschrift enthält (BGH 3 StR 78/53 vom 9. Juli 1953; 3 StR 814/53 vom 28. Februar 1954; 1 StR 444/55 vom 26. Januar 1956).
Der Senat hat den Urteilstenor deshalb ergänzt.
| Dr. Peetz | Werner | Martin | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |
Zitiert (5)
- BGH · 3 StR 814/53 · 18.02.1954Revision im Bandenraub: Tenorberichtigung § 49a StGB und Zurückverweisung zur Jugendstrafe
- BGH · 3 StR 78/53 · 09.07.1953Revision verworfen: Eintritt in ernsthafte Verhandlung über schweren Raub
- BGH · 4 StR 394/55 · 10.05.1955BGH: Fahrlässige Tötung durch ungesichertes Rückwärtsziehen eines Lkw auf Bundesstraße
- BGH · 1 StR 446/54 · 08.02.1955Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben und Rückverweisung wegen §157-Prüfung
- BGH · 1 StR 444/55 · 17.05.1956OWiG: Verwerfung des Antrags (§ 54) nur mit einfacher Beschwerde (§ 304 StPO) anfechtbar