Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben und Rückverweisung wegen §157-Prüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 446/54
- Datum
- 08.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss, der die gesetzlichen Merkmale der Tat nicht vollständig bezeichnet, kann durch die Anklageschrift ergänzt werden, sofern diese die fehlenden Angaben in einwandfreier Form enthält und dadurch keine Unklarheiten oder Nachteile entstanden sind.
Hat der Verteidiger der Verlesung einer außerhalb der Hauptverhandlung aufgenommenen Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung ausdrücklich zugestimmt, kann er sich später nicht mehr mit der Revision auf einen zuvor erfolgten Mangel der Terminsbenachrichtigung berufen.
Der Tatbestand des Meineids setzt die volle richterliche Überzeugung von der Falschheit der eidlichen Aussage sowie Vorsatz hinsichtlich der Falschheit voraus; ein vor der Verurteilung erfolgter Widerruf ist im Rahmen des §158 StGB zu berücksichtigen.
Bei der Anwendung des §157 StGB ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob der Beschuldigte bei der Eidesleistung in der Vorstellung gehandelt hat, die wahrheitsgemäße Antwort könne ihm nicht schaden; insoweit können auch konkrete Befürchtungen strafgerichtlicher Verfolgung einzubeziehen sein.
Ein Gericht darf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal nicht einfach als Strafschärfungsgrund verwerten; die Würdigung besonderer Hartnäckigkeit in der Zielverfolgung des Täters bleibt jedoch im Rahmen der Strafzumessung zulässig, sofern sie den Vorsatzbegriff nicht ersetzt.
Vorinstanzen
Landgericht Lindau im Bodensee, 4. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen He ██, den Versicherungsvertreter Gerhard ██ aus ████, geboren am ██ ██ ███, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten H_ wird das Urteil des Landgerichts in Lindau im Bodensee vom 4. Mai 1954, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch nebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensvoraussetzungen.
Der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts vom 23. Juni 1953 lautet dahin, dass „auf Grund der vom Staatsanwalt erhobenen öffentlichen Klage vom 8. Juni 1953“ das Hauptverfahren vor dem erkennenden Gericht eröffnet werde.
Dieser Inhalt des Eröffnungsbeschlusses genügt an sich nicht den Vorschriften des § 207 StPO, wonach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen ist. Zur Ergänzung und Erläuterung des lückenhaften Eröffnungsbeschlusses kann jedoch in geeigneten Fällen die Anklageschrift herangezogen werden, wenn diese die im Eröffnungsbeschluss fehlenden Angaben in einwandfreier Form enthält. Das ist hier der Fall. Die Lückenhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses hat auch nicht zu Unklarheiten oder Rügen geführt. Der Senat hat daher den Eröffnungsbeschluss vom 23. Juni 1953 noch als ausreichende Verfahrensgrundlage gelten lassen (vgl. BGHSt 5, 225, 227; BGH NJW 1954, 360 Nr. 18).
II. Verfahrensrügen.
1) Gemäß Beschluss vom 9. März 1954 ist die Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt ████ im Wege der Rechtshilfe nach § 223 StPO angeordnet worden, da dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden könne. Die Vernehmung des Zeugen hat am 2. April 1954 stattgefunden; die Akten ergeben nicht, dass der Angeklagte und sein Verteidiger von dem Termin Nachricht erhalten haben. Sie ergeben auch nicht, ob die Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 3. April 1954, nach der der Verteidiger um Akteneinsicht ersucht werden sollte, um von der Vernehmungsniederschrift Kenntnis zu nehmen, dem Verteidiger zugegangen und ob sie von diesem erledigt worden ist. Nach einer Eingabe des Verteidigers vom 26. April 1954 scheint beides nicht geschehen zu sein. In der Hauptverhandlung vom 4. Mai 1954 wurde die Vernehmungsniederschrift „auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Verteidigung“ verlesen, da die Gründe für die auswärtige Vernehmung des Zeugen noch fortbestanden.
Die Revision rügt, dass der Verteidiger keine Terminsnachricht erhalten habe; Gefahr im Verzug im Sinne von § 224 StPO habe nicht bestanden. Sie rügt weiter, die Vernehmung des Zeugen ████ hätte mit Rücksicht auf die in der Hauptverhandlung vorangegangene Vernehmung des Presseberichterstatters Dr. ███, dessen Aussage mit derjenigen des Zeugen ████ in Widerspruch stand, nicht durch die Verlesung der Vernehmungsniederschrift ersetzt werden dürfen. Der Verteidiger habe der Verlesung zugestimmt, weil er angenommen habe, das Gericht werde von sich aus gegebenenfalls die Vernehmung des Zeugen ████ in der Hauptverhandlung beschließen. Der Verteidiger hat sich also nach seiner eigenen Angabe in der Revisionsbegründung mit der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen ████ einverstanden erklärt, obwohl er wusste, dass er – was zweifellos einen Verfahrensverstoß darstellte – von dem Termin zur Vernehmung des Zeugen keine Nachricht erhalten hatte. Er hätte der Verlesung der Aussage widersprechen können und müssen. Wenn er dies nicht tat, sondern im Gegenteil der Verlesung sogar ausdrücklich zustimmte, so kann er sich nicht nachträglich mit der Revision auf diesen, der Hauptverhandlung vorangegangenen Verfahrensverstoß berufen; eine Verfahrensrüge aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verlesung der Niederschrift kann unter diesen Umständen nicht mehr erhoben werden (vgl. auch BGH NJW 1952, 1426 Nr. 21 sowie BGHSt 3, 206, 209). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des Gerichts ist umso weniger ersichtlich, als der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts selbst bekundete, „dass er die Fragen des Verteidigers, Rechtsanwalt ███, schon verstanden habe, aber der Beantwortung bewusst aus dem Wege gehen wollte.“ Ein die Revision rechtfertigender Verfahrensverstoß liegt daher schon aus diesen Gründen nicht vor.
2) Nach der Verhandlungsniederschrift hat der Verteidiger auf die Vernehmung des Zeugen Sch██████████ verzichtet. Dieser war jedoch weder geladen noch erschienen (§ 245 StPO); der Verzicht betraf nur einen vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag des Verteidigers, der vor dem erkennenden Gericht nicht wiederholt wurde und auf dessen Übergehung die Revision deshalb nicht gestützt werden kann (RGSt 61, 376, 378; 75, 165 ff.; BGH 1 StR 178/53 v. 15. Dezember 1953). Soweit die Revision etwa Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des Gerichts rügen wollte, ist diese Rüge in unzulässiger Form erhoben, weil nicht dargelegt ist, was der Zeuge Sch██████████ bekunden sollte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
III. Sachrügen.
Die Revision rügt weiter Verletzung sachlichen Rechts.
1) Es ist nicht richtig, dass das Urteil des Landgerichts in den entscheidenden Punkten auf einer „Vermutung“ aufbaut, sondern es beruht ersichtlich auf der Gewinnung voller richterlicher Überzeugung. Die Feststellung des Gerichts gründet sich nicht allein auf die Erwägung, dass dem Zeugen Dr. ███ eine Einzelheit der Hauptverhandlung entgangen sein könne, sondern auch auf die eigene Einlassung des Angeklagten, er habe die Fragen des damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt ███, schon verstanden, habe aber der Beantwortung bewusst aus dem Wege gehen wollen. Die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen daher den Schuldspruch nach § 154 Abs. 1 StGB und enthalten auch keinen erkennbaren Verstoß gegen die Lebenserfahrung, die Denkgesetze oder den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss.
2) Für die Frage des Unrechtsbewusstseins des Angeklagten ████████ ist es gleichgültig, welche Vorstellung er sich von der Bedeutung seiner Aussage für das damalige Verfahren gemacht hat. Er war sich darüber im Klaren, dass er nach geschlechtlichem Verkehr mit der ███████ gefragt war, und wollte dieser Frage nach den Feststellungen des Landgerichts bewusst aus dem Wege gehen. Davon, dass er das nicht durfte und sich dessen auch bewusst war, hat sich das Landgericht überzeugt, denn es spricht von einem „vorsätzlichen gesetzesbrecherischen Willen, der bewusst den Meineid auf sich nimmt, um persönlich unangenehme Fragen nicht beantworten zu müssen.“ Danach ist für die Annahme eines Verbotsirrtums kein Raum.
3) Es ist ferner nicht richtig, dass die eidliche Zeugenaussage des Angeklagten He████████ erst mit dem Ende der sich über eine Reihe von Tagen erstreckenden Hauptverhandlung gegen ████████████ abgeschlossen gewesen sei und dass, da er die Aussage noch vor dem Urteil widerrufen hat, im Endergebnis keine falsche Aussage und kein Meineid vorliege; vielmehr war der Meineid mit der falschen Aussage und der Eidesleistung vollendet und der Widerruf nur im Rahmen des § 158 StGB zu berücksichtigen, wie es das Landgericht auch getan hat.
4) Das angefochtene Urteil ist jedoch insoweit rechtlich zu beanstanden, als § 157 StGB mit dem Hinweis unangewendet geblieben ist, zur Zeit der Eidesleistung (Januar 1953) habe dem Angeklagten die wahrheitsgemäße Beantwortung der an ihn gerichteten Frage nach geschlechtlichem Verkehr mit der ███████ nicht mehr schaden können, weil seine Ehe inzwischen geschieden gewesen sei. Sie war zur Zeit des mit der ██████ gepflogenen Geschlechtsverkehrs jedoch noch nicht geschieden. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob in der Vorstellung des Angeklagten (vgl. RGSt 77, 219, 222) noch die Gefahr bestand, dass ihm bei einer wahrheitsgemäßen Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung drohen konnte; dies kann der Fall gewesen sein in Gestalt einer Verfolgung wegen Ehebruchs oder – was noch näher liegt – einer Verfolgung wegen Meineids auf Grund seiner ersten eidlichen Zeugenaussage vom Jahre 1951, derentwegen der Angeklagte im vorliegenden Verfahren ebenfalls zur Verantwortung gezogen, jedoch – da eine selbständige Tat in Frage komme, was nicht zu beanstanden ist – nicht verurteilt wurde. Das Landgericht hat also möglicherweise den § 157 StGB durch Nichtanwendung verletzt. Dies kann die Entscheidung des Landgerichts im Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.
Auch die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe einen vorsätzlichen gesetzesbrecherischen Willen gezeigt, der bewusst den Meineid auf sich nehme, erweckt Bedenken nach der Richtung, ob das Landgericht nicht vielleicht unzulässigerweise ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal – den Vorsatz – als Straferschwerungsgrund verwertet hat. Sollte das Landgericht damit allerdings haben ausdrücken wollen, dass der Angeklagte sich in der Verfolgung seines Ziels, den Geschlechtsverkehr mit der ███████ zu verschweigen, besonders hartnäckig gezeigt habe, so wäre gegen eine solche Verwertung der Haltung des Angeklagten nichts einzuwenden.
Da sich der Gesetzesverstoß des Landgerichts nur auf den Strafausspruch beschränkt, ist die angegriffene Entscheidung nur im Strafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. In diesem Umfang ist die Sache an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Ein hinreichender Anlass, das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen, wie es die Revision mit ihrem Hilfsantrag erstrebt, ist nicht gegeben.
Zum Schuldspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen ist die Revision zu verwerfen.
Martin Bundesrichter Dr. Peetz ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Justizangestellter C_ | Dr. | Dr. | Dr. | ||||
| Horchner | Hübner | Hengsberger |