OWiG: Verwerfung des Antrags (§ 54) nur mit einfacher Beschwerde (§ 304 StPO) anfechtbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 444/55
- Datum
- 17.05.1956
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 56 OWiG ist nur gegen die in § 55 OWiG beschriebenen Sachentscheidungen eröffnet und erfasst keine amtsgerichtlichen Beschlüsse, die den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Form- oder Fristmangels als unzulässig verwerfen.
Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 54 OWiG) als unzulässig verworfen, ist hiergegen die einfache Beschwerde nach § 304 StPO statthaft; zuständig zur Entscheidung ist das Landgericht, sofern das Amtsgericht nicht abhilft.
Die Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG ist auch dann geboten, wenn die abweichende Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels ergangen ist, weil dieses eine Rechtsbeschwerde für unzulässig hält und daher nicht als Rechtsbeschwerdegericht entscheidet.
Mit Ablauf der Antragsfrist des § 54 Abs. 2 OWiG tritt Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein; eine verspätete Antragstellung, deren Verwerfung und die Anfechtung dieses Verwerfungsbeschlusses lassen die eingetretene Rechtskraft unberührt.
Das Bußgeldverfahren regelt den Rechtsmittelzug nicht abschließend; soweit das OWiG keine Sonderregelung trifft, bleiben Rechtsmittel nach der StPO zur Anfechtung nicht-sachlicher gerichtlicher Entscheidungen eröffnet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dingolfing, 20. Juni 1955
Leitsatz
1. Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung (§ 54 OWiG) als unzulässig verworfen wurde, ist nicht die Rechtsbeschwerde nach § 56 OWiG, sondern die einfache Beschwerde nach § 304 StPO gegeben.
2. Der Vorlegungspflicht steht nicht entgegen, dass die abweichende Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts von diesem nicht als Rechtsbeschwerdegericht erlassen ist, da es eine Rechtsbeschwerde für unzulässig erachtet hat.
Tenor
Die Sache ist dem Landgericht Landshut zur Entscheidung über die von dem Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dingolfing vom 20. Juni 1955 eingelegte Beschwerde vorzulegen, falls nicht das Amtsgericht der Beschwerde abhilft.
Gründe
Das Landratsamt Dingolfing hat durch Bußgeldbescheid vom 18. Januar 1955 gegen den Betroffenen wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 7 Abs. 3, 12, 35 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl. I, 97) in Verbindung mit §§ 48 ff. OWiG eine Geldbuße festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Antrag vom 24. März 1955 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht Dingolfing wegen Fristversäumnis (§ 54 Abs. 2 OWiG) als unzulässig verworfen. Der Betroffene hat gegen diesen am 24. Juni 1955 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts am 4. Juli 1955 Beschwerde eingelegt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht, dem die Akten zur Entscheidung vorgelegt wurden, hält eine Rechtsbeschwerde im Sinne des § 56 Abs. 1 OWiG für gegeben und bejaht seine Zuständigkeit nach § 56 Abs. 4 OWiG. Es sieht sich jedoch an der Behandlung der Beschwerde des Betroffenen als einer Rechtsbeschwerde und an der Entscheidung hierüber durch den Beschluss des Kammergerichts vom 10. März 1954 (DR 1954, 193) gehindert und hat die Sache nach § 56 Abs. 5 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlegung ist zulässig und geboten.
Das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht ist der Auffassung, dass ein amtsgerichtlicher Beschluss, durch den ein Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung (§ 54 OWiG) wegen Frist- oder Formmangels als unzulässig verworfen wird, nur mit der Rechtsbeschwerde nach § 56 OWiG angefochten werden könne. Diese Rechtsansicht hat dasselbe Gericht schon früher zu § 83 WiStG 1949 ausgesprochen (Beschluss vom 10. Juli 1951, BayObLGSt n.F. Bd. 1, 466). Demgegenüber vertritt das Kammergericht (JR 1954, 193 und JR 1955, 431) die Meinung, dass in einem solchen Falle die einfache Beschwerde (§ 304 StPO) gegeben sei, über die das Landgericht zu entscheiden habe. Dem hat sich auch der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle in einer Stellungnahme vom 12. August 1954 (Nds.Rpfl. 1954, 210) angeschlossen.
Die Rechtsauffassungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Kammergerichts führen somit für den vorliegenden Fall zu einem abweichenden Ergebnis (vgl. BGHSt 7, 314). Der Vorlegungspflicht steht auch nicht entgegen, dass das Kammergericht in der erwähnten Entscheidung nicht als Rechtsbeschwerdegericht entschieden hat. Zwar geht grundsätzlich nur eine in einer Revisionssache oder entsprechend in einer Rechtsbeschwerdesache ergangene abweichende Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts zur Vorlegung (BGH LM Nr. 12 zu § 121 GVG). Der Zweck des § 121 Abs. 2 GVG, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern, würde aber nur unvollkommen erreicht, wenn ein Streit über die wichtige Vorfrage, ob überhaupt das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde und somit die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist, nicht durch Anrufung des Bundesgerichtshofs entschieden werden könnte. Weiter kann es für die Frage der Vorlegungspflicht auch nicht darauf ankommen, dass schon das Kammergericht in der sachlich gleichlautenden Rechtsfrage von der früheren Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Juli 1951 (BayObLGSt n.F. Bd. 1 S. 466) abgewichen ist; denn das Kammergericht brauchte die bei ihm anhängige Sache nicht vorzulegen, da die zu § 83 WiStG 1949 ergangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, dem 1. April 1952, erlassen wurde (BGHSt 6, 8). Außerdem würde selbst ein Verstoß des Kammergerichts die jetzige Vorlegungspflicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht berühren (vgl. BGH NJW 1953, 181 Nr. 5).
In der Sache ist der Auffassung des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Celle beizutreten.
Zunächst sind Wesen und Zweck der Rechtsbeschwerde ins Auge zu fassen. Sie ist nach § 56 Abs. 1 OWiG „gegen die Entscheidung des Gerichts (§ 55)” zulässig. Aus dem gesetzlichen Hinweis auf § 55 OWiG folgt, dass nur die dort näher bezeichneten Entscheidungen mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar sind. Nach § 55 Abs. 5 Satz 1 OWiG entscheidet das Gericht „darüber, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten, geändert oder aufgehoben wird”. Hieraus ergibt sich zunächst, dass Zwischenentscheidungen des Gerichts (z. B. ein Aussetzungsbeschluss) nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. BayObLGSt n.F. Bd. 1, 182, 184; OLG Stuttgart JZ 1952, 184 zu § 83 WiStG; OLG Hamm JMBL NRW 1952, 182; OLG Oldenburg Nds.Rpfl. 1953, 436 Nr. 24). Dasselbe muss aber, wie das Kammergericht und das Oberlandesgericht Celle zutreffend dargelegt haben, auch dann gelten, wenn das Amtsgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (wegen Form- oder Fristmangels) als unzulässig verworfen, also über ihn nicht sachlich entschieden hat. Das ergibt sich schon aus der Natur der Rechtsbeschwerde; denn sie ist keine Beschwerde im üblichen Sinne, sondern ein besonderer Rechtsbehelf, der nach Form und Wesen der Revision angeglichen ist. Mit der Rechtsbeschwerde soll das im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelte besondere Verfahren und das hierbei anzuwendende sachliche Recht durch ein höheres Gericht, und wenn es die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert (§ 56 Abs. 4 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG), auch vom Bundesgerichtshof rechtlich überprüft werden können. Diesen besonderen Rechtsmittelzug kann aber nur eine Entscheidung eröffnen, die auf einen zulässigen Antrag ergangen ist. Nur in diesem Falle hätte das Amtsgericht Gelegenheit gehabt, in seinem Verfahren und seiner Entscheidung die besonderen Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden. Ob ein Antrag wegen Frist- oder Formverstoßes mit Recht verworfen wurde oder nicht, braucht hingegen nicht mit einer Rechtsbeschwerde nachgeprüft zu werden; denn hierbei treten keine vom allgemeinen Verfahrensrecht abweichenden Rechtsfragen auf; hieran wird auch nichts dadurch geändert, dass die einzuhaltende Frist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bestimmt ist.
Aber nicht nur der gesetzgeberische Zweck der Rechtsbeschwerde, sondern auch eine sinngemäße Auslegung des Gesetzeswortlauts spricht für die Richtigkeit der Rechtsansicht des Kammergerichts.
Die Absätze 2 bis 4 des § 55 OWiG, auf den § 56 Abs. 1 OWiG verweist, setzen einen zulässigen Antrag voraus. Für den Absatz 5 des § 55 OWiG kann insoweit nichts anderes gelten: Die amtsgerichtliche Entscheidung, durch die der Antrag als unzulässig verworfen wird, kann nicht, wie das Bayerische Oberste Landesgericht im Vorlegungsbeschluss meint (vgl. auch BayObLGSt n.F. Bd. 1, 466 und BayObLG NJW 1954, 1296 Nr. 24), deswegen als eine Entscheidung im Sinne des § 55 Abs. 5 OWiG aufgefasst werden, weil sie sachlich nichts anderes als eine Aufrechterhaltung des nicht rechtzeitig angefochtenen Bußgeldbescheides bedeute; denn die Aufrechterhaltung des Bescheides ist in einem solchen Falle nicht der Gegenstand der Entscheidung, sondern nur deren notwendige Folge.
Nicht verwerten lässt sich für die hier vertretene Ansicht allerdings die schon erwähnte nähere Bestimmung der mit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren „Entscheidung des Gerichts” in § 56 Abs. 1 OWiG durch den Hinweis auf § 55 aaO. Denn die Entscheidung, die der Abs. 1 dieser Vorschrift im Sinne hat, ist diejenige, die auf den Antrag gemäß § 54 OWiG ergeht; diese kann aber eine Entscheidung über seinen sachlichen Inhalt oder auch eine solche über seine Förmlichkeiten sein (§ 54 Abs. 2). Mit dem Hinweis auf § 55 OWiG umfasst daher § 56 Abs. 1 aaO dem bloßen Wortlaut nach auch einen Beschluss, durch den der nach § 54 OWiG gestellte Antrag als unzulässig verworfen wird. Das lässt sich nicht schon damit entkräften, dass dieser Fall in dem Abschnitt über die gerichtliche Zuständigkeitsüberprüfung (§§ 58 ff. OWiG) besonders erwähnt ist, und zwar in einer Vorschrift (§ 62 OWiG), die im äußeren Aufbau des Gesetzes der allgemeinen Bestimmung über die Rechtsbeschwerde (§ 60 OWiG) nachfolgt. Denn dadurch ist dieser Fall der in § 60 vorgesehenen Regel nicht entzogen. Neben ihm steht in derselben Vorschrift (§ 62 OWiG) auch der andere Fall, bei dem die Überprüfung zur Feststellung führt, „dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt”. Ein solcher Beschluss unterliegt als eine Sachentscheidung jedoch zweifelsfrei der Rechtsbeschwerde nach § 60 OWiG, wie ferner die Begründung zu § 83 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Drucksachen 1948 Nr. 676 des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets S. 965, 998) und die Begründung zu dem entsprechenden § 57 des Entwurfs eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Bundestagsdrucksache I. Wahlperiode Nr. 2100 S. 25) ergibt, hat § 62 OWiG nur die Bedeutung einer (im Zusammenhang mit § 65 Abs. 2 OWiG zu verstehenden) Klarstellung dahin, dass es – im Falle eines Zuständigkeitsstreits gemäß § 58 OWiG nach dessen rechtskräftiger Erledigung – „beim Bußgeldverfahren sein Bewenden” hat.
Auch sonst ist der Entstehungsgeschichte Ausdrückliches zu der vorgelegten Frage nicht zu entnehmen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf aaO S. 24; Niederschriften über die Verhandlungen des Bundestags I. Wahlperiode 133. Sitzung 5258/5159; 196. Sitzung 8456/8458). Dass die in § 83 WiStG 1949 (vgl. auch § 87 das.) für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorgesehene Einschränkung, es müsse sich um „Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung” handeln, in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nicht aufgenommen worden ist (Regierungsentwurf aaO; Änderungsvorschläge des Bundesrats Anl. 1 zur Drucksache Nr. 2100 § 6 Nr. 18; Verhandlungen des Bundestags I. Wahlperiode 196. Sitzung S. 8458), spricht nicht gegen die vom Senat vertretene Ansicht. Mag die frühere Regelung auch im allgemeinen zu der Folge geführt haben, dass die Rechtsbeschwerde in Fällen der hier in Rede stehenden Art unzulässig war, so kann doch nicht geschlossen werden, nunmehr sei die Rechtsbeschwerde das allein zulässige Rechtsmittel. Denn ihrem Wesen nach liegt die hier zu beantwortende Frage, ob nur Sachentscheidungen oder auch solche über die Förmlichkeiten des Antrags aus § 54 OWiG der Rechtsbeschwerde unterliegen, auf ganz anderem Gebiet. Das lässt sich eher im Sinne der hier vertretenen Ansicht dahin deuten, dass die Unterlagen über die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu diesem Punkte schweigen.
Dagegen wird die Rechtsauffassung des Senats durch den Umstand gestützt, dass durch die §§ 54 ff. OWiG der Rechtsmittelzug im Bußgeldverfahren nicht erschöpfend geregelt ist: Das Bayerische Oberste Landesgericht ist freilich entgegengesetzter Auffassung. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Vielmehr bleibt – wofür § 55 Abs. 2 OWiG einen Hinweis gibt – im Bußgeldverfahren auch für andere Rechtsmittel im Sinne der StPO Raum. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht selbst in seinem Beschluss vom 28. August 1952 (BayObLGSt 1952, 182, 183; vgl. auch den zum Abdruck bestimmten Beschluss BayReg 1 St 150/1954 vom 15. März 1955; ferner BayReg 1 St 82/1955 vom 7. Februar 1956) mit rechtlich zutreffenden Gründen ausgesprochen (zustimmend auch Schwarz StPO 18. Aufl. § 55 OWiG Anm. 2 A; Dallinger, Nachtrag zur StPO 1952 § 55 OWiG Anm. 2 Abs. 2). Im Vorlegungsbeschluss ist allerdings jene Entscheidung vom 28. August 1952 nicht erwähnt. Sie behandelt die Möglichkeit der Anfechtung eines Beschlusses, in dem sich das angerufene Gericht im Bußgeldverfahren für unzuständig erklärt hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht hielt in jenem Falle mit Recht die einfache Beschwerde nach § 304 StPO für gegeben. Dasselbe muss aber auch gelten, wenn – wie hier – ein Beschluss angefochten wird, durch den der Antrag als unzulässig verworfen worden ist; denn beide Fälle sind insofern gleichgeartet, als das Gericht die erstrebte sachliche Überprüfung des angefochtenen Bußgeldbescheides ablehnt, während der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel dieses einer Sachentscheidung im Wege stehende Hindernis gerade ausräumen will.
Die Rechtsansicht des Senats wird dadurch bestätigt, dass gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Bußgeldverfahren einerseits in § 47 Abs. 2–4 OWiG (durch Nichtanführung des § 56 das.) die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen, andererseits in § 42 Abs. 3 OWiG ausdrücklich die (einfache) Beschwerde und in § 69 Abs. 1 aaO die sofortige Beschwerde gegeben ist, sowie dadurch, dass auch § 35 Abs. 1 Satz 3 OWiG gegen die dort in Betracht kommenden gerichtlichen Entscheidungen den Rechtsmittelzug nach der Strafprozessordnung eröffnet. Wohl betreffen diese Fälle nicht den Bußgeldbescheid selbst, sondern nur ihm vorausgehende oder nachfolgende Entscheidungen. Sie lassen aber – zumal im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsregelung des § 74 Abs. 3 OWiG – das Anliegen des Gesetzes erkennen, andere als Sachentscheidungen der Überprüfung im Wege der Rechtsbeschwerde als deren Wesen fremd fernzuhalten.
Der Hinweis des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dass auch in den Fällen des § 412 StPO (im Wege der Sprungrevision nach § 335 StPO) und des § 329 StPO Entscheidungen rein förmlichen Inhalts dem Revisionsgericht zur Nachprüfung unterbreitet werden können, kann keine anderslautende Entscheidung der vorliegenden Rechtsfrage rechtfertigen.
Das zulässige Rechtsmittel ist, wie auch das Kammergericht bereits angenommen hat, nicht die sofortige, sondern die einfache Beschwerde. Bedenken bezüglich der Ungewissheit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides (vgl. § 65 Abs. 1 OWiG) können sich hieraus nicht ergeben; denn ebenso, wie ein mit der Revision anfechtbares Urteil mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wird und die Einlegung des Rechtsmittels nach Ablauf der Frist die Rechtskraft des Urteils nicht berührt (vgl. RGSt 53, 235), wird auch der Bußgeldbescheid mit Ablauf der Antragsfrist (§ 54 Abs. 2 OWiG) rechtskräftig; die verspätete Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, der hierüber ergehende Beschluss des Amtsgerichts und die nach dem Gesagten dagegen mögliche einfache Beschwerde ändern an der eingetretenen Rechtskraft des Bußgeldbescheides nichts. Insofern ähnelt das Verfahren dem Anfechtungsverfahren bei gerichtlichen Strafbefehlen und Strafverfügungen; auch dort tritt die Rechtskraft mit Ablauf der Einspruchsfrist ein (§§ 410, 413 Abs. 4 StPO) und wird durch die verspätete Einlegung des Rechtsbehelfs, dessen Verwerfung als unzulässig und die Anfechtung dieses Beschlusses mit dem Rechtsmittel der einfachen Beschwerde nicht berührt.
Die Zulassung der einfachen Beschwerde erscheint auch sachgerecht. Der Beschwerdeführer kann das Rechtsmittel selbst einlegen und braucht sich nicht vertreten zu lassen. Vor allem aber wird ihm nicht die Möglichkeit entzogen, die Entscheidung in tatsächlicher Richtung nachprüfen zu lassen. Gerade bei einer Verwerfung wegen versäumter Frist kann regelmäßig nur eine tatsächliche Überprüfung zum Erfolg führen. Rechtsfragen werden in solchen Fällen nur selten auftreten. Bei einer Verwerfung wegen eines Formverstoßes kommen zwar auch Rechtsfehler vor. Die Entscheidung darüber kann aber auch dem Landgericht als Beschwerdegericht überlassen werden. Es besteht kein Bedürfnis, hier zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die vorgelegte Rechtsfrage ist daher wie folgt zu entscheiden:
Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung (§ 54 OWiG) als unzulässig verworfen wurde, ist nicht die Rechtsbeschwerde nach § 56 OWiG, sondern die einfache Beschwerde nach § 304 StPO gegeben. Über sie hat das Landgericht zu befinden, falls ihr das Amtsgericht nicht abhilft.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Verfolgungsverjährung kommt nicht mehr in Betracht, da nur noch die bereits kraft Gesetzes eingetretene Rechtskraft (vgl. oben) klarzustellen ist. Lediglich vorsorglich wird bemerkt, dass die nach § 14 OWiG laufende Verjährungsfrist von sechs Monaten durch richterliche Handlungen des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 29. November 1955 und 11. Februar 1956 unterbrochen worden ist (vgl. § 14 Abs. 4 OWiG in Verb. mit § 68 StGB sowie BGHSt 4, 135).
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