Treffer
BGH Urteil

BGH: Räuberische Erpressung statt Raub; Verabredung nach § 49a StGB zu konkretisieren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 576/65
Datum
17.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten mit Revisionen u.a. mangelnde Sachaufklärung und die Beweiswürdigung zu Raub- und Verabredungstaten. Der BGH verwarf die Revisionen im Ergebnis, korrigierte aber den Schuldspruch: Bei der Banktat liegt schwere räuberische Erpressung vor, wenn das Opfer das Geld auf Nötigung selbst herausgibt. Zudem wurde das Waffenvergehen auf das schussfertige Führen ohne Waffenschein beschränkt und der Schuldspruch zur Verabredung nach § 49a StGB um die konkrete Zielstraftat ergänzt. Die Einziehung von Führerscheinen wurde im Maßregelausspruch ergänzt; Strafzumessungsfehler wurden verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine schwere räuberische Erpressung liegt vor, wenn der Täter das Opfer mit einer Schusswaffe nötigt, die Wegnahmehandlung selbst vorzunehmen und das Geld an den Täter auszuhändigen; in diesem Fall ist nicht (schwerer) Raub gegeben.

2

Eine Aufklärungsrüge wegen unterbliebener Zeugenvernehmung greift nicht durch, wenn sich die Beweiserhebung dem Tatgericht nach dem bisherigen Beweisergebnis und dem zu erwartenden Aussagegehalt nicht aufdrängen musste.

3

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist erst verletzt, wenn das Tatgericht eine für die Verurteilung maßgebliche Feststellung trifft, von der es nicht überzeugt ist; bloßes Glauben an eine Einlassung statt an eine andere genügt nicht.

4

Die Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen nach § 49a StGB setzt voraus, dass das verabredete Verbrechen im Urteilstenor konkret bezeichnet wird, weil § 49a StGB keine selbständige Strafvorschrift enthält.

5

Ein strafbefreiender Rücktritt von der Verabredung setzt voraus, dass die Aufgabe der Tatausführung aus freien Stücken und endgültig erfolgt; ein Absehen wegen sicher erwarteten Scheiterns oder bloßes Verschieben auf einen günstigeren Zeitpunkt genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 12. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

den █████████████ ██████, 1. aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Schlosser Rainer [REDACTED], geboren 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den ██████████████████████ ██████, aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████████████ der Verhandlung, ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ ███████████ als ███████████ des Angeklagten [REDACTED], Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger des Angeklagten [REDACTED], Justizangestellter █ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Mai 1965 werden mit folgender Maßgabe verworfen:

Im Fall ██

1. wird der ████████████ █████ auf ████████ ███ und die Angeklagten █ und [REDACTED] wegen schwerer räuberischer ███████████ verurteilt, außerdem wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens gegen §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.

Im Fall ████ wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] wegen Verabredung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung verurteilt sind.

Der Ausspruch über die Sicherungsmaßregeln ████ █████ wird ergänzt, dass die den Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] erteilten Führerscheine eingezogen werden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 13. Mai 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt:

Den Angeklagten [REDACTED] wegen schweren Raubes in Tateinheit mit einem Waffenvergehen, wegen Verabredung zu einem Verbrechen (§ 49a StGB), ferner wegen eines schweren und eines einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus,

den Angeklagten [REDACTED] wegen schweren Raubes und wegen einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und einem Monat Gefängnis,

den Angeklagten [REDACTED] wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen Verabredung zu einem Verbrechen (§ 49a StGB) zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus.

Es hat ferner den Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] die Fahrerlaubnis auf immer entzogen und die bei der Begehung der Straftaten benutzten Werkzeuge und Waffen nebst Munition eingezogen.

Die Revisionen der Angeklagten führen nur zu Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen des Urteilsspruchs und bleiben im Ergebnis erfolglos.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt mangelnde Sachaufklärung, weil die Verlobte des Beschwerdeführers, Jutta ██████████, nicht als Zeugin über die Behauptung vernommen worden ist, dass der Beschwerdeführer nur unter dem Druck des Mitangeklagten ███ den Bankraub in Breckerfeld ausgeführt und an der Planung des weiteren Bankraubes in Eickelborn teilgenommen habe. Sie nimmt, ohne seinen Inhalt im Einzelnen mitzuteilen (BGHSt 3, 213), Bezug auf einen vor der Hauptverhandlung schriftlich gestellten Beweisantrag des Verteidigers und weist darauf hin, dass Jutta ███ zunächst zur Hauptverhandlung geladen, ihre Ladung wegen Schwangerschaftsbeschwerden jedoch wieder rückgängig gemacht worden sei. Der Antrag, sie zu vernehmen, führt die Revision weiter aus, sei in der Hauptverhandlung nicht erneut gestellt worden, weil nicht vorauszusehen gewesen wäre, dass das Landgericht unter Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ der entgegenstehenden Einlassung des Mitangeklagten [REDACTED] folgen würde. Die Rüge geht auch sachlich fehl.

Die Vernehmung der Verlobten des Beschwerdeführers brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Zum Beweise seiner Behauptung hatte der Verteidiger in dem erwähnten Schriftsatz (Bd. III Bl. 506) nicht nur die Verlobte, sondern auch den Bewährungshelfer des Beschwerdeführers, [REDACTED], sowie den Betriebsschlosser ███████ und den Richard [REDACTED] in dem Sinne als Zeugen benannt, dass die Behauptung durch die einander ergänzenden Aussagen dieser Zeugen bewiesen werden sollte. Dass die Verlobte des Beschwerdeführers lediglich bekunden konnte, dass der Mitangeklagte [REDACTED] einmal zum Beschwerdeführer gesagt habe: „Ich werde schon dafür sorgen, dass du nicht die Jutta bekommst“ und dass ███ und ██████ den Beschwerdeführer ein anderes Mal aufgefordert hatten, eine Gaststube in ██ zum Zwecke einer Unterredung zu verlassen, gibt es so viele mögliche Erklärungen, dass sie nicht allein, sondern allenfalls nur im Zusammenhang mit anderen Tatsachen Rückschlüsse im Sinne des Verteidigungsvorbringens zulassen. Solche anderen Tatsachen sind umso weniger ersichtlich, als die übrigen Zeugen die in ihr Wissen gestellten Tatsachenbehauptungen nicht bestätigt haben. Der Zeuge ███████ konnte nichts darüber bekunden, dass der Mitangeklagte █████████ den Beschwerdeführer „erpresst“ habe. Dem Zeugen [REDACTED] war nicht einmal aufgefallen, dass diese beiden Angeklagten sich angefreundet hatten. ██████ konnte unter der vom Verteidiger angegebenen Anschrift nicht geladen werden und ist nicht vernommen worden; dies rügt die Revision nicht. Da der Mitangeklagte ███ selbst eine Erpressung des Beschwerdeführers in Abrede stellte, bestand für das Landgericht nach alledem zu einer erneuten Ladung der Verlobten des Beschwerdeführers und zu deren Vernehmung kein Anlass. Das gilt umso mehr, als der Mitangeklagte ████████ nach den Urteilsfeststellungen eine Mitwirkung bei dem geplanten Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in ██ █████, zu dessen Planung er den Beschwerdeführer erpresst haben soll, verweigerte und die Verwendung des bei dem Überfall in Breckerfeld benutzten Gewehres verhinderte. Dass das Landgericht diesem Angeklagten und nicht dem Beschwerdeführer geglaubt hat, bedeutet keinen Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Dieser läge nur vor, wenn das Landgericht seiner Entscheidung eine Feststellung zugrunde gelegt hätte, von der es nicht überzeugt war. Das ist nach den Urteilsgründen nicht der Fall.

2. Die Revision behauptet, die Feststellung, dass der geplante Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in █████ ████ bereits entdeckt war, als die Angeklagten von der Polizei gestellt wurden, sei unter Verletzung des § 261 StPO aus dem Inhalt der Akten getroffen worden. Es fragt sich, ob dieser Rüge nicht schon deshalb der Erfolg versagt bleiben muss, weil die Möglichkeit besteht, dass die Feststellung auf den Angaben der Angeklagten selbst beruht, denen der vernehmende Polizeibeamte möglicherweise erzählt hatte, weshalb sie so schnell gestellt worden sind. Davon abgesehen könnte das Urteil auch nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt in diesem Fall mit der Begründung verneint, dass die beteiligten Angeklagten nicht aus freien Stücken und auch nicht endgültig von ihrem Vorhaben Abstand genommen hätten. Diese Entscheidung ist, wie zur Sachbeschwerde erläutert wird, durch die Feststellungen gerechtfertigt, dass den Angeklagten die Verwirklichung des geplanten Raubüberfalls am 11. Dezember 1964 wegen des regen Sparkassenbetriebs und der Anwesenheit mehrerer Arbeiter in unmittelbarer Nähe „sinnlos“ erschien, „weil sie mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergriffen und verhaftet werden würden“, und dass sie den Tatentschluss nicht endgültig aufgaben, die Tat vielmehr nur aufschieben wollten, um einen günstigeren Augenblick abzuwarten (UA 30). Dass ihr Vorhaben durch die Polizei bereits entdeckt gewesen sei, hat das Landgericht lediglich als einen zusätzlichen Gesichtspunkt angeführt, auf den es indessen nach Lage der Sache nicht mehr ankommen ließ.

II. Sachbeschwerde

Die Überprüfung des Urteils ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Folgendes ist zu bemerken:

1. Beim Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in ██ hat der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen das Geld nicht weggenommen, sondern den Kassierer durch Vorhalten des entsicherten Gewehres genötigt, selbst das Papier- und Hartgeld aus dem Geldschrank zu nehmen und in seine, des Beschwerdeführers, Aktentasche zu legen (UA 18). Er ist deshalb der schweren räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) und nicht des schweren Raubes schuldig, wie das Landgericht angenommen hat (BGHSt 7, 252). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Auf den Strafausspruch hat diese Änderung keinen Einfluss, weil der Täter nach § 255 StGB „gleich einem Räuber“ zu bestrafen ist.

2. Das in der Urteilsformel nicht näher gekennzeichnete Waffenvergehen sieht das Landgericht darin, dass der Beschwerdeführer Waffen und Munition erworben, bearbeitet und mit sich geführt habe (UA 37). Die nicht gewerbsmäßige Bearbeitung und der nicht gewerbsmäßige Erwerb von Langwaffen und Munition, wie hier, bedürfen jedoch weder einer Erlaubnis (§§ 3, 7 WaffG) noch eines Waffenerwerbsscheins (§ 11 WaffG). Der Beschwerdeführer hat sich nur eines Vergehens gegen §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG schuldig gemacht, indem er beim Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in ███ ohne Waffenschein ein Gewehr schussfertig getragen, also eine Schusswaffe geführt hat (RGSt 66, 191, 193). Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend ergänzt. Es ist auszuschließen, dass die irrtümliche Annahme der Verletzung weiterer Bestimmungen des Waffengesetzes das Strafmaß beeinflusst haben könnte.

3. Mit Recht hat das Landgericht den Diebstahl des PKW zum Nachteil ██████████ und den Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in ███████ ███ selbständige Straftaten gewertet (§ 74 StGB). Dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte ███ den PKW nur zu dem Zweck entwendeten, ihn für den Raubüberfall zu benutzen, rechtfertigt die Annahme von Tateinheit zwischen den beiden Straftaten nicht. Fortsetzungszusammenhang scheidet mangels Gleichartigkeit der verwirkten Tatbestände ebenfalls aus; die räuberische Erpressung richtet sich, anders als der Diebstahl, nicht nur gegen das Eigentum und den Gewahrsam des Verletzten, sondern auch gegen seine Entschlussfreiheit (RGSt 60, 241, 242).

4. Fehl gehen die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers aus § 49a Abs. 2 StGB wegen Verabredung eines ██████████████ auf die Spar- und Darlehenskasse in ████. Die Tat war nach den Urteilsfeststellungen ausreichend bestimmt. Der geplante Überfall war in den wesentlichen Einzelheiten besprochen (UA 23). Das Ziel stand fest. Die Angeklagten hatten sich bereits an den Ort des vorgesehenen Verbrechens begeben. Das genügt (BGH MDR 1960, 595; RGSt 69, 164, 165). Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten spätestens am Morgen des 11. Dezember 1964 zur Tat fest entschlossen, der Überfall sollte „auf jeden Fall“ ausgeführt werden (UA 25). Sie haben die Ausführung der Tat dann nur wiederholt verschoben, weil ihnen die äußeren Verhältnisse nicht günstig genug lagen. Es kann keine Rede davon sein, dass sie etwa nur „Ausschau halten“ wollten und sich die Entschließung, ob sie die Tat überhaupt begehen sollten, vorbehalten hätten (vgl. BGHSt 12, 306, 308). Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt, ist in Wahrheit nur ein unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils und seine Beweiswürdigung.

Die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom verabredeten Verbrechen liegen nicht vor. Nach den zur Verfahrensrüge (I 2) mitgeteilten Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten ihren Plan am 11. Dezember 1964 nicht „aus freien Stücken“ (§ 49a Abs. 3 Nr. 2 StGB), sondern wegen der sicheren Voraussicht seines Scheiterns aufgegeben; sie fürchteten, dass sie „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ergriffen und verhaftet würden; nur deshalb, weil es ihnen „sinnlos“ erschien, haben sie von der Tatausführung Abstand genommen (BGHSt 9, 48, 50, 52 mit Nachweisen; BGHSt 12, 306, 308, 309; 20, 279). Das Landgericht ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagten die Tat nicht überhaupt aufgeben, sondern sie nur, wie schon wiederholt, auf einen günstigeren Zeitpunkt verschieben wollten. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision gehen von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus und sind daher unbeachtlich.

Der Schuldspruch in diesem Fall ist allerdings insoweit unvollständig, als er nur auf Verurteilung wegen „Verabredung zu einem Verbrechen (§ 49a StGB)“ lautet, also das Verbrechen nicht angibt, zu dem sich der Beschwerdeführer bereit erklärt hat. Das ist jedoch erforderlich, weil § 49a StGB keine selbständige Strafvorschrift enthält (BGH Urt. v. 26. November 1957 1 StR 227/56 mit Nachweisen). Vorliegend wollten die Angeklagten je nach den Umständen entweder die Sparkassenangestellten mit einer Waffe zwingen, das Geld herauszugeben oder aber es sich selbst gewaltsam nehmen (UA 27, 28). Der Urteilsspruch hätte also auf Verabredung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung lauten müssen. Der Senat hat ihn entsprechend berichtigt.

5. Der Diebstahl des PKW zum Nachteil ██████████ und der verabredete Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in ███████████████ stehen im Verhältnis von Tatmehrheit zueinander (vgl. oben 3). Die Verurteilung aus § 49a Abs. 2 StGB in Verbindung mit §§ 249, 250 StGB oder § 255 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Angeklagten mit dem Diebstahl des PKW bereits einen Teil ihrer gesamten Verabredung verwirklicht hatten (BGH Urt. v. 26. Februar 1963 5 StR 579/62).

6. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet.

Die Überzeugung des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer „in erster Linie“ den Anstoß zu den Gewaltverbrechen gab (UA 41), ist im Urteil eingehend begründet (UA 30 bis 33). Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Es ist kein Widerspruch, dass es im Rahmen der Gesamtwürdigung der Straftaten aller Angeklagten heißt, von allen sei „mehr oder weniger“ die Initiative zum Verbrechen ausgegangen (UA 40).

Die Erwägung im Urteil, die genauen und sorgfältigen Planungen bewiesen, dass die Angeklagten „eiskalt wie Berufsverbrecher“ vorgegangen seien (UA 40), bezieht sich auf die Planung, nicht auf die Ausführung der Straftaten. Ersichtlicherweise hat das Landgericht anhand dieses Vergleichs nur hervorheben und strafschärfend werten wollen, dass die Angeklagten besonders in den Fällen Breckerfeld und Eickelborn eine außergewöhnliche kriminelle Energie aufgewendet, u. a. Waffen umgebaut, Schießübungen angestellt und nach Gangsterart die Benutzung gestohlener Kraftfahrzeuge in ihren Tatplan aufgenommen haben, um die Polizei auf eine falsche Spur zu lenken. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Damit steht insbesondere auch nicht in Widerspruch, dass es dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten [REDACTED] vor der Ausführung des Überfalls auf die Spar- und Darlehenskasse in ██ zeitweise an Mut fehlte und [REDACTED] nach dem Überfall die Nerven verlor (UA 16 bis 18).

Mit der Erwägung, die Angeklagten hätten „keinen Menschen gescheut“ und seien auch bereit gewesen, Gewalt anzuwenden (UA 40), ist ersichtlich dasselbe gemeint wie mit der Bemerkung, die Angeklagten hätten sich nicht gescheut, „fremden und ahnungslosen Menschen mit kalter Brutalität gegenüberzutreten und ihnen eine Waffe auf die Brust zu setzen“ (UA 41). Dass hieraus auf eine sozialfeindliche Einstellung der Angeklagten ihrer Umwelt gegenüber geschlossen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Revision, das Landgericht unterstelle zuungunsten der Angeklagten, dass sie notfalls von der Waffe auch Gebrauch gemacht hätten, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.

Auch die übrigen Bedenken der Revision sind nicht stichhaltig. Das jugendliche Alter des Beschwerdeführers ist strafmildernd berücksichtigt worden (UA 42). Der günstigen Beurteilung durch den Bewährungshelfer [REDACTED] ist das Landgericht mit Rücksicht auf das übrige Beweisergebnis nicht gefolgt (UA 33). Der Formulierung, alle Angeklagten seien durch die Verbüßung ihrer Strafen hinlänglich gewarnt gewesen (UA 40), kann nicht entnommen werden, dass das Landgericht fehlerhafter Weise von mehreren Vorstrafen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die Auffassung, dass die gegen ihn verhängte Strafe übermäßig hoch, also nicht mehr schuldangemessen sei (vgl. BGHSt 7, 28, 32), teilt der Senat nicht. Der von der Revision angestellte Vergleich mit der Bestrafung des früheren Mitangeklagten ██ ist abwegig.

7. Die Entziehung der Fahrerlaubnis für immer ist zwar knapp, nach Lage der Sache jedoch ausreichend begründet. Da der Beschwerdeführer noch im Besitz seines Führerscheins ist, dessen Einziehung aufgrund des Urteils des Bezirksjugendschöffengerichts Bochum vom 18. Mai 1962 versehentlich unterblieben war (UA 8), hätte das Landgericht die (erneute) Einziehung des Führerscheins im Urteil aussprechen müssen (§ 42m Abs. 3 Satz 2 StGB). Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend ergänzt. Das Verbot der Schlechterstellung steht nicht entgegen (BGHSt 5, 168, 178).

Eisenhuth

Die von der Revision mit der Sachbeschwerde insbesondere gegen den Strafausspruch erhobenen Einwendungen gehen fehl.

Die Begründung, mit der das Landgericht mildernde Umstände versagt hat, und die zur Strafzumessung angestellten Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Vorwurf wendet, die genauen und sorgfältigen Planungen bewiesen, dass die Angeklagten eiskalt wie Berufsverbrecher vorgegangen seien, wird auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten ██ verwiesen (II 6). Die Erwägung, die Angeklagten hätten hartnäckig ihre verbrecherischen Pläne verfolgt und niemals aufgesteckt, wenn sie nicht sofort zu ihrem Ziel gekommen seien (UA 40), trifft auch auf den Beschwerdeführer beim Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in ████ zu. Dem Umstand, dass er zur Teilnahme an dem geplanten Überfall auf die Spar- und Darlehenskasse in █████████ nicht mehr bereit war (UA 23), hat das Landgericht ersichtlich dadurch Rechnung getragen, dass es gegen ihn im Fall ████ eine um ein Jahr geringere Freiheitsstrafe verhängt hat als gegen den Mitangeklagten ██. Mit dem Vorbringen, dieser Umstand hätte noch stärker, nämlich durch Zubilligung mildernder Umstände, berücksichtigt werden müssen, kann die Revision nicht gehört werden.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im Übrigen ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

Wie bei dem Mitangeklagten [REDACTED] hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer im Fall ███ statt wegen schweren Raubes wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist (II 1) und den Führerschein des Beschwerdeführers eingezogen (II 7).

H[REDACTED]

Die Verfahrensrüge, § 261 StPO sei verletzt, ist unbegründet. Auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten ███████████ wird Bezug genommen (I 2).

Auch die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Unbegründet ist die Behauptung, im Fall ███████████ habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nach § 49a Abs. 3 Nr. 2 StGB freiwillig aufgegeben und die Tat verhindert, weil er den Mitangeklagten █████████ und █████ vorgeschwindelt habe, im Kassenraum sei viel Betrieb, obwohl nur ein Angestellter anwesend gewesen sei. Nach den Feststellungen hat diese Erklärung die Angeklagten nicht davon abgehalten, abermals zur Spar- und Darlehenskasse nach ████ zu fahren (UA 25). Ein vorübergehendes ███████████████ ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Wegen des weiteren Vorbringens in diesem Fall wird auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten [REDACTED] verwiesen (II 4). Wie bei diesem Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer wegen Verabredung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung verurteilt ist. Die Nachprüfung des Urteils im Übrigen ergibt keinen Rechtsfehler.

WillmsMayrHurxthal
FlitnerSpiegel

Zitiert (2)

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