Revision verworfen: Kein Fortsetzungszusammenhang zwischen Pkw-Diebstahl und Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 53/68
- Datum
- 22.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang im Sinne des § 74 StGB setzt neben einem gemeinsamen Gesamtvorsatz voraus, dass die auf diesem Vorsatz beruhenden Einzelhandlungen in der Begehungsweise gleichartig sind.
Zwischen Diebstahl und Raub besteht regelmäßig kein Fortsetzungszusammenhang, da Raub als eigenständiges Vermögensdelikt zugleich das Rechtsgut der persönlichen Freiheit schützt und damit rechtsethisch und psychologisch nicht gleichwertig ist.
Die tatrichterliche Überzeugung muss nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse sein; es genügt, dass die vom Gericht gezogenen Folgerungen denkgesetzlich möglich sind und nicht der Lebenserfahrung widersprechen.
Eine nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 3. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 53/68
in der Strafsache gegen
███ aus ██████,
1. den Raupenfahrer Karl-Heinz ███, dort geboren ███████ 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Maschinenbauer Dietmar ████, geboren am █████ 1942 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
█████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ ███████ als Verteidiger für den Angeklagten ██,
████████████████████ ██
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. Oktober 1967 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Beiden wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Oktober 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen versuchten schweren Raubes, schweren Diebstahls und einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, den Angeklagten ██ wegen versuchten schweren Raubes, Diebstahls im Rückfall und fortgesetzter unerlaubter Führung einer Schusswaffe zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten ██ die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen sowie seinen Führerschein und eine ihm gehörende Pistole mit zwei Ersatzmagazinen und 27 Patronen eingezogen.
Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes beschränkte Revision des ███████████ rügt nur Verletzung sachlichen Rechts, die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten ██ auch Verletzung des Verfahrensrechts.
Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge des Angeklagten ██ ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachbeschwerden der Angeklagten – ██ hat keine besonderen Einwendungen erhoben – sind unbegründet.
Die Angriffe des Angeklagten █████ gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung gehen fehl. Die tatrichterliche Überzeugung braucht nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse zu sein; es genügt, dass die Folgerungen, die das Landgericht gezogen hat, denkgesetzlich möglich sind und auch nicht der Lebenserfahrung widersprechen (BGH NJW 1951, 325). Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Auch der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht verletzt. Das Landgericht ist von der Richtigkeit der Tatsachen, auf die es die Entscheidung gegründet hat, überzeugt; auf Zweifel des Angeklagten oder der Verteidiger kommt es nicht (BGH a. a. O.).
Auch sonst ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
Mit Recht hat das Landgericht den von den Angeklagten in der Nacht zum 14. April 1967 begangenen (einfachen) Diebstahl eines grauen Opel-Rekord und den am folgenden Morgen von ihnen versuchten (schweren) Raub rechtlich als selbständige Taten gewertet (§ 74 StGB). Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen Straftaten ist nicht möglich. Zwar hatten die Angeklagten den dazu erforderlichen Gesamtvorsatz (BGHSt 16, 124, 128). Sie haben den Kraftwagen nur gestohlen, um mit ihm den Raubüberfall auszuführen; zu diesem Überfall hatten sie sich schon vor der Entwendung des Kraftwagens „endgültig“ entschieden (UA 4, 5). Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang setzt jedoch außerdem voraus, dass die auf dem Gesamtvorsatz beruhenden Einzelhandlungen des Täters gleichartig sind (BGHSt 8, 34, 35). Gleichartigkeit der Begehungsweise hat der Bundesgerichtshof allerdings in den Fällen bejaht, in denen der Täter mit dem zu diesem Zweck gestohlenen Kraftwagen einen (von vornherein bestimmten) anderen, sei es auch schweren Diebstahl begangen hat (vgl. u. a. BGH VRS 13, 41; BGH, Urteil vom 30. August 1966 – 1 StR 273/66 – bei Dallinger MDR 1967, 13; Beschluss des Senats vom 17. Januar 1968 – 4 StR 406/67 –). Er ging dabei von der Überlegung aus, dass den verschiedenen Strafandrohungen der §§ 242 und 243 StGB dasselbe rechtliche Verbot zugrunde liegt, so dass die Strafbestimmung des § 243 StGB nur die Ausgestaltung desselben Gedankens mit Rücksicht auf einen besonderen Erschwerungsgrund enthält (vgl. BGHSt 8, 34, 35; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. April 1954 – 2 StR 44/54 – zum Verhältnis von Diebstahl zu räuberischem Diebstahl).
Diese für einen Fortsetzungszusammenhang notwendige nahe Verwandtschaft besteht indessen zwischen Diebstahl und Raub nicht. Raub ist nicht etwa nur ein „schwerer“ (qualifizierter) Diebstahl, sondern diesem gegenüber vom Gesetz als wesensmäßig selbständiges, „eigenständiges“ Vermögensverbrechen ausgestaltet (vgl. Schönke-Schröder, 13. Aufl., Rn. 1 zu § 249 StGB; Maurach, Deutsches Strafrecht 1964, S. 235, 236). Raub richtet sich, anders als der Diebstahl, nicht nur gegen das Eigentum und den Gewahrsam des Verletzten, sondern außerdem gegen die persönliche Freiheit des Opfers und damit gegen ein Rechtsgut von anderer Wesensart. Es fehlt den verschiedenen Verhaltensweisen die „rechtsethische und psychologische Gleichwertigkeit“, die auch eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage voraussetzen würde (vgl. BGHSt 21, 152). Zwischen Diebstahl und Raub ist daher, ebenso wie zwischen Diebstahl und räuberischer Erpressung (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 1965 – 4 StR 576/65 –), Fortsetzungszusammenhang nicht möglich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Rotberg | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Sanders |