Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Fortgesetzter Diebstahl und räuberischer Diebstahl bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 111/73
Datum
26.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten verschiedene Verfahrens- und Sachmängel gegen ihre Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls und räuberischen Diebstahls. Der BGH verwarf die Revisionen als unbegründet. Er bestätigte die Feststellungen zur Fortsetzungstat bei wiederholten, gleichartigen Ladendiebstählen und stellte klar, dass räuberischer Diebstahl nicht in einen Fortsetzungszusammenhang mit einfachem Diebstahl einbezogen werden kann. Die Unterlassung der Vernehmung einer Mitbeteiligten und die Gesamtstrafenbemessung enthielten keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt die Gleichartigkeit der Begehungsform voraus; verschiedenartige Tatbestände wie Diebstahl und räuberischer Diebstahl können nicht zu einer fortgesetzten Handlung vereinigt werden.

2

Der Tatrichter kann bei mehreren gleichartigen, nach einem einheitlichen Plan innerhalb kurzer Zeit durchgeführten Diebstählen einen Fortsetzungszusammenhang bejahen; die Würdigung der tatsächlichen Umstände obliegt der tatrichterlichen Beurteilung.

3

Eine Vernehmung einer mutmaßlich beteiligten Dritten nach § 244 Abs. 2 StPO drängt sich nicht auf, wenn vorhandene Zeugenaussagen und Umstände die entscheidungserheblichen Tatsachen klären und die Entlastungsvorträge der Angeklagten widersprüchlich sind.

4

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 75 StGB genügt auch bei knapper Begründung den gesetzlichen Anforderungen, sofern nur wenige Einzelstrafen zugrunde liegen und die Gesamtstrafe im angemessenen Rahmen bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 11. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 111/73 Lb/b.

in der Strafsache gegen

die Hindlerin Monika H. ██ aus ███, geboren ██ ███ ██████ 1944 in █████,

den Hindler Roland ██ aus ███, geboren am ███ 1946 in München, Landkreis ███████,

wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ████████,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. Oktober 1972 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte H. wegen gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Diebstahls und wegen räuberischen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, den Angeklagten █████ wegen gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Diebstahls und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Freisprechung im Übrigen – zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt.

Beide Angeklagten rügen erfolglos die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Mit der Verfahrensrüge beanstanden beide Angeklagten, die Strafkammer habe es zu Unrecht unterlassen, Frau ██████████ als Zeugin sowohl über den Hergang der Ladendiebstähle als auch darüber zu befragen, ob ███ und nicht ein gewisser Sch. den Kraftwagen gelenkt habe, mit dem die Angeklagten am Tattage von Geschäft zu Geschäft fuhren. Berta Br. habe nämlich, wie sich aus dem Akteninhalt ergebe, als Dritte (oder Vierte) an der Fahrt teilgenommen und werde deshalb anderweitig strafrechtlich verfolgt, so dass sich ihre Vernehmung dem Gericht aufgedrängt habe (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Rüge dringt nicht durch. Für die Ausführung der Diebstähle waren als Zeugen die jeweiligen Geschäftsinhaber oder deren Angestellte vorhanden; dass nur drei Personen, davon zwei Frauen, im Kraftwagen saßen, der von dem einzig beteiligten Mann gesteuert wurde, bekundete der Pförtner ███ der G.-Werke in ███████, der den Insassen des Wagens den Zutritt im Werksgelände gewährte. Bei dieser Sachlage drängte sich die Vernehmung der Frau Br. um so weniger auf, als die Angeklagten in der Hauptverhandlung gerade bestritten, dass diese Frau an der Diebesfahrt beteiligt war, sondern statt ihrer als dritte Teilnehmerin eine mit Familiennamen nicht bezeichnete „Anna“ benannten.

II. Auch die Sachrügen haben keinen Erfolg.

1. Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter das strafbare Zusammenwirken der beiden Angeklagten in den Diebstahlsfällen 1, 2 und 3, die Beteiligung der Angeklagten H. im Fall 4 und ihre Täterschaft in Form des räuberischen Diebstahls im Fall 5, ferner die Beteiligung des Angeklagten █████ am Fall 5 in Form des einfachen Diebstahls und das Fahren ohne Führerschein im Fall 6 festgestellt. Die aus den widerspruchsfreien Feststellungen gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein.

2. Die Strafkammer hat jeweils einen fortgesetzten Diebstahl angenommen, weil die Angeklagten mit der außerdem beteiligten weiteren Frau im Verlauf einer Autofahrt innerhalb eines Tages gemäß einem vorgefassten Plan von Geschäft zu Geschäft gezogen sind, um mit dem immer gleichen Trick (Ablenkung des Verkaufspersonals durch ███) Diebstähle zu begehen; die Planung entnimmt das Landgericht offenbar auch daraus, dass sich die Täter in dem ersten der besuchten Geschäfte schon Tage vorher telefonisch angemeldet hatten. Bei dieser Sachlage liegt die Annahme fortgesetzter Taten noch im Rahmen tatrichterlicher Beurteilung; jedenfalls wären aber die Angeklagten in diesem Falle durch die Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs nicht beschwert.

3. Rechtlich zutreffend hat der Tatrichter bei der Angeklagten ██████ den räuberischen Diebstahl nicht in die Fortsetzungstat einbezogen. Der Bundesgerichtshof hat schon einmal entschieden, dass so verschiedenartige Tatbestände wie § 242 und § 252 StGB nicht zu einer fortgesetzten Handlung vereinigt werden könnten, weil es an der Gleichartigkeit der Begehungsform fehle (BGH, Urteil vom 13. April 1954 – 2 StR 44/54); dem hat sich das Schrifttum angeschlossen (Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil 4. Aufl. S. 745; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 73 Anm. 5, § 252 Anm. 9; Dreher, StGB 33. Aufl. Vor § 73 Anm. 3 A c; LK 9. Aufl. Vor § 73 Rdn. 33; Lackner/Maaßen, StGB 7. Aufl. Vor § 73 Anm. 2 a aa). Der Senat pflichtet dieser Auffassung bei. Der räuberische Diebstahl richtet sich, ebenso wie der Raub und die räuberische Erpressung, nicht nur gegen das Eigentum und den Gewahrsam des Verletzten, sondern auch gegen die persönliche Freiheit und Unverletzlichkeit des Opfers und damit gegen ein Rechtsgut von anderer Wesensart; zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl ist daher ein Fortsetzungszusammenhang ebensowenig möglich wie zwischen Diebstahl und Raub (BGH NJW 1968, 1292) oder zwischen Diebstahl und räuberischer Erpressung (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1965 – 4 StR 576/65). Soweit dem Urteil des Senats vom 17. April 1951 (1 StR 134/51) etwas anderes zu entnehmen ist, wird daran nicht festgehalten.

4. Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die bestimmenden Gründe für die Bemessung der Einzelstrafen sind ausführlich dargelegt; davon, dass die für den fortgesetzten Diebstahl der Angeklagten H. festgesetzte Strafe „fast unbegreiflich“ sei, kann keine Rede sein.

Die beiden Gesamtstrafen sind allerdings nur mit der „nochmaligen Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und -erwägungen“ begründet (UA S. 16). Das ist zwar denkbar knapp; zieht man jedoch in Betracht, dass jeweils nur zwei Einzelstrafen heranzuziehen waren und dass die verhängten Gesamtstrafen jeweils nahe der Mitte des möglichen Rahmens liegen, dann ist den gesetzlichen Erfordernissen des § 75 StGB gerade noch Genüge getan (vgl. dazu BGHSt 24, 268).

III. Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, sind beide Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

PfeifferPikartHerdegen
MislZipfel
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