Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Eintritt in ernsthafte Verhandlung über schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 78/53
Datum
09.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Eintretens in eine ernsthafte Verhandlung über die Begehung eines Verbrechens. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen des Landgerichts, dass der Angeklagte mit ernstlichem Willen Ort und Zeit eines geplanten Raubes verabredete. Der Schuldspruch wird korrigiert und konkretisiert auf schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Neue Tatsachen in der Revision bleiben unberücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Eintreten in eine ernsthafte Verhandlung über die Begehung eines Verbrechens (§ 49a Abs. 2 StGB) ist gegeben, wenn der Täter ernstlichen Willen zur Tatbegehung zeigt und insbesondere Ausführungsort und -zeit verabredet werden.

2

Von der Strafbarkeit nach § 49a Abs. 4 StGB ist nur derjenige befreit, der freiwillig und endgültig von der Begehung der Straftat Abstand nimmt; bloße Unsicherheit oder vorübergehender Verzicht reicht nicht aus.

3

Neue Tatsachen, die im Revisionsverfahren vorgebracht werden und den Feststellungen des Tatgerichts widersprechen, sind vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen (§ 337 StPO).

4

Zur Erfüllung des Tatbestands genügt es, dass die Beteiligten die Wegnahme unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe anstrebten; eine genaue rechtliche Einordnung (z.B. Raub vs. räuberische Erpressung) musste dem Angeklagten nicht klar sein.

5

Der Schuldspruch hat die Art des in Aussicht genommenen Verbrechens zu bezeichnen, weil dies für Folgen wie Rückfall und Strafzumessung (z.B. §§ 244, 250 StGB) von Bedeutung ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenbauer Josef E. ███ aus ██, geboren am ██ █████ ██ ██ in [REDACTED], wegen vers. rüb. Erpressung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krause, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter ████████ als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Februar 1951 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass er wegen Eintretens in eine ernsthafte Verhandlung über die Begehung eines schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Eintretens in eine ernsthafte Verhandlung über die Begehung eines Verbrechens zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Revision darzutun versucht, der Angeklagte sei am 20. Oktober 1950 abends nicht ernsthaft auf den Vorschlag ██████ eingegangen, einem Mann, den ██████ ihm am nächsten Tage bringen werde, 10.000 DM abzunehmen und mit ████ zu teilen, setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen des Landgerichts. Ihre Behauptungen sind neu und dürfen deshalb vom Revisionsgericht nicht beachtet werden (§ 337 StPO).

2. Der Angeklagte hatte █████, den er für einen Schwarzhändler hielt, unter einem Vorwand in die Friedberger Anlage gelockt und dort mit einer Schusswaffe bedroht, um ihn zur Herausgabe seines Geldes zu veranlassen. █████ machte daraufhin den erwähnten Vorschlag, um den Angeklagten zu veranlassen, von dem Angriff auf seine Person abzusehen. Dies gelang ihm auch. Der Angeklagte ging auf seinen Vorschlag ein. Beide vereinbarten, sich am folgenden Tage gegen 10 Uhr auf dem Rondell vor dem Frankfurter Tiergarten zu treffen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, dass es dem Angeklagten im Gegensatz zu █████ dabei mit der Sache ernst war. Es wird festgestellt, dass er den ernsthaften Willen hatte, den ihm von █████ vorgeschlagenen Raub am 21. Oktober 1950 zu begehen. Damit ist der Tatbestand des § 49a Abs. 2 StGB in der Form des Eintretens in eine ernsthafte Verhandlung über die Begehung eines Verbrechens verwirklicht. Ob dies auch dann zu bejahen wäre, wenn der Angeklagte zu der Tat noch nicht fest entschlossen gewesen wäre, als er auf den Vorschlag █████ einging und zum Zwecke der Ausführung der Tat mit ihm Ort und Zeit des Zusammentreffens am nächsten Tage ausmachte, braucht nicht entschieden zu werden, da es sich lediglich um eine Hilfserwägung des Landgerichts handelt.

Das Urteil führt weiter aus, der Angeklagte sei „anschließend“ mit seinem Freunde ███ im gemieteten Kraftwagen in Richtung Darmstadt gefahren. Unterwegs habe ███ ihn überredet, wieder zurückzukehren und am nächsten Tage an der verabredeten Stelle zu erscheinen. Der Angeklagte habe eingewilligt. Diese Feststellungen legen den Schluss nahe, der Angeklagte habe alsbald nach der Besprechung mit █████ sein Vorhaben des Raubes zunächst wieder aufgegeben. Wenn es so gewesen wäre, so würde das an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Straflos bleibt nach § 49a Abs. 4 StGB nur derjenige, der freiwillig und endgültig davon absieht, die Straftat zu begehen. Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil der Angeklagte alsbald wieder entschlossen war, die Tat auszuführen. Er hat also nicht endgültig von der Tat abgesehen, sondern ist bestenfalls unschlüssig geworden, ob er sie begehen sollte. Er ist am 21. Oktober 1950 zur vereinbarten Stunde am vereinbarten Ort erschienen, hat auf Veranlassung ███ sich von ███ die Walther-Pistole aushändigen und von █████ sich zu der Gastwirtschaft bringen lassen, in der ██████ ihm einen Belgier mit 100.000 belgischen Franken zuzuführen vorgab. Unterwegs machte █████ ihn mit dem Kurs der belgischen Franken bekannt und erklärte ihm, was er bei dem Geschäft sagen solle, damit der Belgier keinen Verdacht schöpfe. Beide vereinbarten weiter, sich nach der Tat in der Gastwirtschaft █████ zu treffen. █████ sollte das Geld umwechseln. Sodann sollte die Beute geteilt werden. Zur Ausführung der Tat ist es nicht gekommen, weil ██████ den Angeklagten in eine Falle lockte. Er ging mit ihm in die Gastwirtschaft ████. Dort stellte er ihm einen Mann als den Belgier vor. Der Angeklagte sagte zu ihm, er kenne das Geschäft hier nicht machen, sie müssten an einen anderen Ort gehen. Nunmehr wurde der Angeklagte von den hierzu bereitstehenden Bekannten des █████ festgehalten und schließlich zur Polizeiwache gebracht.

Das Landgericht will offensichtlich auch in dem Verhalten des Angeklagten am 21. Oktober 1950, nämlich in den vorbereitenden Besprechungen mit ██████, ein weiteres ernsthaftes Verhandeln über die Begehung des von █████ vorgeschlagenen Raubes sehen. Auch hiergegen erheben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bis zum Versuch war die Tat noch nicht gediehen. Der Angeklagte hatte sich noch nicht mit dem ins Auge gefassten Opfer auf den Weg zum Tatort begeben. Eine unmittelbare Gefährdung der Freiheit des als Opfer ausersehenen Mannes oder des Gewahrsams an dem von ihm mitgeführten Gelde lag noch nicht vor. Die Revision irrt daher auch darin, dass sie meint, das Verhalten des Angeklagten am 21. Oktober 1950 sei rechtlich nicht erheblich gewesen. Soweit sie weiter geltend macht, der Angeklagte habe sich die Pistole von ███ nicht geben lassen, um sie bei der Ausführung des geplanten Raubes zu verwenden, sondern um gegebenenfalls Selbstmord zu begehen und außerdem ███ die Möglichkeit zum Selbstmord, mit dem dieser ständig drohte, zu nehmen, handelt es sich um neue Tatsachen, die im Revisionsverfahren nicht mehr beachtet werden dürfen.

3. Die Revision trägt weiter vor, zum Tatbestand des § 49a Abs. 2 StGB gehöre, dass eine ernsthafte Verhandlung über ein Verbrechen stattgefunden habe. Dies ergebe sich jedoch nicht aus dem angefochtenen Urteil. Nach diesem habe der Angeklagte mit ████ nur darüber verhandelt, dem von █████ zuzuführenden Mann das Geld „abzunehmen“. Daraus sei nicht mehr zu entnehmen, als dass ein Eigentumsdelikt in Aussicht genommen worden sei. Ob dieses in der Form des einfachen Diebstahls oder in einer anderen Form ausgeführt werden sollte, darüber habe man nicht gesprochen. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Urteilsausführungen. Sie ergeben, dass die Wegnahme des Geldes unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Führung einer Waffe vor sich gehen sollte. Über die rechtliche Beurteilung der Tat als Raub oder räuberische Erpressung brauchte sich der Angeklagte ebensowenig eine genaue Vorstellung zu machen wie über die Einzelheiten des Tatablaufes.

4. Auch sonst sind keine Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt ersichtlich. Die Urteilsformel ist jedoch insoweit nicht vollständig, als sie nicht angibt, welcher Art das Verbrechen war, über das der Angeklagte sich in eine ernsthafte Verhandlung eingelassen hat. Das ist aber schon deshalb nötig, weil auch die Teilnahme in den Formen des § 49a StGB den Rückfall nach den §§ 244 und 250 Abs. Nr. 5 StGB begründet (BGHSt 2, 360, 361). Der Schuldspruch musste deshalb, wie geschehen, berichtigt werden.

Rotberg Krause Busch

Bundesrichter Dr. Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert.

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