Revision im Bandenraub: Tenorberichtigung § 49a StGB und Zurückverweisung zur Jugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 814/53
- Datum
- 18.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) kann nicht allein darauf gestützt werden, der Tatrichter habe ein bereits benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft, wenn keine weiteren aufdrängenden Beweismittel benannt werden.
Bandenraub setzt eine Verbindung von mindestens zwei Personen zur Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Raubereien oder Diebstähle sowie ein zeitlich und örtlich abgestimmtes Zusammenwirken von mindestens zwei Bandenmitgliedern bei der Tatausführung voraus; körperliches Zusammenwirken ist nicht erforderlich.
Eine in Verfolgung einer allgemeinen Bandenabrede getroffene Übereinkunft zweier Bandenmitglieder über einen nach Ort, Zeit und Opfer konkretisierten Raub ist als Verabredung i.S.d. § 49a Abs. 2 StGB strafbar, wenn es nicht zum Beginn der Ausführung des geplanten Raubes kommt.
Bei einer Verurteilung wegen Verabredung nach § 49a Abs. 2 StGB muss die Urteilsformel das verabredete Verbrechen konkret bezeichnen; die bloße Wendung „Verabredung zur Begehung eines Verbrechens“ genügt nicht.
Ist der Angeklagte Heranwachsender, ist im Rechtsmittelverfahren der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das nach dem JGG zuständige Gericht zurückzuverweisen, wenn die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht kommt; die Aufhebung ist auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit die Voraussetzungen des § 357 StPO vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht in ███████████, 14. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Bau- und ██████████████ Horst █████████ ██, █ geboren am ███, 2. den Bäcker- ███ ████████████████ ██████ █████ ██, ██████, █ geboren ██ ██, 3. die Küchenhilfe Elfriede ████████, ohne ██████ Wohnsitz, ███████ ██ ██, – Dop – Verw.-Bez. ██ ███, 4. die Hausangestellte ████ ██ ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am 1.4.1938, Strafhaft, Zi. 3 in Untersuchungshaft wegen schweren Raubes,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung, als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in ███████████ vom 14. Juli 1953
im Schuldspruch dahin berichtigt, dass er wegen „Verabredung zur Begehung eines Bandenraubes“ statt wegen „Verabredung zur Begehung eines Verbrechens“ verurteilt ist; im Strafausspruch bezüglich dieses Angeklagten und der Mitangeklagten ███ aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ werden verworfen.
II. Der Tenor des Urteils des Landgerichts in ███████████ vom 14. Juli 1953 gegen den Angeklagten █████████ wird dahin berichtigt, dass er wegen „Verabredung zur Begehung eines Bandenraubes“ statt wegen „Verabredung zur Begehung eines Verbrechens“ verurteilt ist.
Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 15. Juli 1953 erlittene ██████████████████, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind verurteilt worden: ████████ und ████████ wegen eines gemeinschaftlichen Straßenraubes, wegen Verabredung eines Bandenraubes und wegen versuchten Bandenraubes, ferner wegen vollendeten Bandenraubes, und zwar ███████ in drei Fällen, ███ in einem Falle, die ███ wegen Bandenraubes in zwei Fällen und wegen eines versuchten Bandenraubes. Ihre Revisionen machen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
I. Revision des Angeklagten ████
1. Im Falle des gemeinschaftlichen Straßenraubes wendet sich die Revision dagegen, dass ███ als Mittäter verurteilt worden ist. Hierfür hätte es einer eingehenderen Prüfung der Beweggründe dieses Beschwerdeführers bedurft. Der äußere Hergang lasse ebensogut den Schluss zu, dass ███ nur den Gehilfenvorsatz gehabt habe. Diese Ausführungen enthalten nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters. Nach diesen beschlossen ███ und ██████████, den Schlosser █████ zu überfallen und seines Geldes zu berauben. In Ausführung dieses Planes folgten sie ihm. █████ schlug ihn nieder und nahm ihm das Geld ab, während ███ ████ zurückgeblieben war, um den Überfall zu sichern. Von dem erbeuteten Geld erhielt ████████ sofort 49,– DM. Den Rest – nicht nur, wie die Revision meint, 60,– DM – setzten die beiden Angeklagten in derselben Nacht und an den folgenden Tagen in mehreren Gaststätten ██ um. Die Folgerung des Landgerichts, der Angeklagte ███ habe den Tatbeitrag des Mitangeklagten ████ als eigenen gewollt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Die Revision vertritt ferner die Ansicht, die Feststellungen rechtfertigten die Annahme des Bandenraubes nicht. Verfahrensrechtlich macht sie zunächst geltend, das Landgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die Angeklagten nicht vielmehr beabsichtigt hätten, einen einzigen fortgesetzten Raub zu begehen. Damit kann die Revision indessen keinen Erfolg haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGH 3 StR 971/51 vom 3.11.1951; 3 StR 1166/51 vom 27.11.1951; 3 StR 368/51 vom 26.3.1953). Andere Beweismittel, die das Landgericht hätte benutzen sollen, führt die Revision nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich solche dem erkennenden Gericht hätten aufdrängen sollen.
Sachlich-rechtliche Bedenken sind in allen Fällen gegen die Annahme von Bandenraub nicht zu erheben.
Zum Tatbestand dieses Verbrechens gehört es, dass mindestens zwei Personen sich zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Raubereien oder Diebstähle verbunden haben. Dass dies hier geschehen ist, ist in den Urteilsgründen rechtsirrtumsfrei dargelegt. Nachdem der Raubüberfall auf █████ geglückt war, verabredeten ███████ und ███████, sich künftig auf ähnliche Art und Weise Geld zu verschaffen. Geeignete Opfer sollten von der Mitangeklagten ██████ und später von den Mitangeklagten ████ und ███████ in den Gaststätten der ████ Altstadt ausfindig gemacht und zu einem verabredeten Tatort im Hofgarten gelockt werden. Die Möglichkeit eines von vornherein auf die sodann begangenen Raubtaten gerichteten Vorsatzes wird zwar im Urteil nicht ausdrücklich verneint, wohl aber dadurch, dass bei der rechtlichen Würdigung der Verabredung des Bandendiebstahls ausgeführt wird, die Bandenabrede beziehe sich hier im Gegensatz zur Verabredung des § 49a Abs. 2 StGB auf die Begehung einer Mehrheit von im einzelnen nach Zahl, Art und Ausführungsort noch unbestimmten Raubereien, und dass auf das Fehlen einer solchen Abrede im Falle █████ ███████████ hingewiesen wird.
Zum Tatbestand des Bandenraubes gehört weiter, dass mindestens zwei Mitglieder der Bande bei der Ausführung des Raubes zeitlich und örtlich zusammenwirken. Ein körperliches Zusammenwirken ist nicht erforderlich. Es genügt jede Art des Zusammenwirkens, auch ein rein psychisches oder geistiges Zusammenwirken (RGSt 66, 236/240, 241). Wenn ███████ auch die Gewaltanwendung und die Wegnahme des Geldes █████ überließ, so ergibt der Sachverhalt doch, dass er durch seine Gegenwart zum Gelingen der jeweils geplanten Tat mithelfen wollte und sollte, indem er ███████ sicherte.
3. Im Falle des holländischen Schiffers (Nr. 4 des Urteils) wendet sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Verabredung eines Bandenraubes. Sie meint, da beim Bandenraub die diesen begründende Verabredung allen auf ihr beruhenden Raubtaten vorangegangen sei, werde für die einzelne Tat keine weitere Verabredung getroffen. Deshalb sei § 49a Abs. 2 StGB nicht anwendbar. Dies ist rechtsirrig.
Die Bandenabrede ist allgemeiner Natur und hat noch keine bestimmten einzelnen Taten zum Gegenstand. Damit in Verfolgung dieser allgemeinen Abrede ein Raub begangen werden kann, müssen mindestens zwei Mitglieder der Bande übereinkommen, einen nach Ort, Zeit und Opfer bestimmten Raub zu begehen. Kommt es dabei nicht zum Anfang der Ausführung (§ 43 Abs. 1 StGB) des geplanten einzelnen Raubes, so ist die auf seine Begehung gerichtete Verabredung als solche und zwar, da die Verabredung von Mitgliedern einer Bande getroffen wird, als Bandenraub nach §§ 250 Abs. 1 Nr. 2, 49a Abs. 2, 44, 45 StGB strafbar.
Die tatrichterlichen Feststellungen legen die Annahme nahe, dass in diesem Falle nicht lediglich die Verabredung, sondern bereits der Versuch eines Bandenraubes vorliege. Denn die Mitangeklagte ████ hatte nach vorheriger Verständigung mit █████████ und ████████ den holländischen Schiffer in den Hofgarten gelockt und war dort bereits in einem Gebüsch verschwunden, damit ███ und █████████ das Opfer überfallen und berauben konnten, als diese beiden Angeklagten von der Durchführung des geplanten Überfalles absahen, weil sie ihn, da sie sich von einem Freund des Holländers verfolgt wähnten, für zu riskant hielten. Die Frage kann indessen auf sich beruhen. Denn der Beschwerdeführer ist durch die Annahme der bloßen Verabredung eines Bandenraubes an Stelle des Versuches dieses Verbrechens nicht beschwert.
Fehlerhaft ist indessen der Urteilsspruch insoweit, als er auf Verurteilung wegen „Verabredung zur Begehung eines Verbrechens“ lautet. Bei einer Verurteilung wegen einer Verabredung nach § 49a Abs. 2 StGB muss das Verbrechen, das verabredet wurde, in der Urteilsformel angegeben werden. Das ist auch deshalb geboten, weil die Verabredung nach § 49a Abs. 2 StGB den Rückfall nach §§ 244, 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB begründet (BGHSt 2, 360; BGH 3 StR 78/53 vom 9. Juli 1953). Der Fehler kann von hier aus berichtigt werden.
In der zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils geltenden Fassung des § 49a Abs. 1 und 2 StGB war Bestrafung „wie ein Anstifter“ vorgesehen, jedoch Strafmilderung nach den Grundsätzen über die Bestrafung des Versuches (§§ 44, 45 StGB) nach richterlichem Ermessen zugelassen. Die seit 1. Oktober 1953 geltende Fassung der Vorschrift bestimmt Bestrafung nach den für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften. Ob die neue Fassung deshalb als das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB anzusehen ist, weil sie „nur“ Bestrafung nach den Grundsätzen des Versuches vorsieht, braucht nicht entschieden zu werden. Dass das Landgericht, wenn die Gesetzesänderung bereits zur Zeit seiner Entscheidung in Geltung gewesen wäre, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, kann als ausgeschlossen angesehen werden. Denn es hat für diese Tat eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren festgesetzt, während die Mindeststrafe für das vollendete Verbrechen nach § 250 Abs. 1 StGB fünf Jahre Zuchthaus beträgt.
4. Zutreffend hat das Landgericht auch in allen Fällen des Bandenraubes angenommen, dass die Tat auf einem öffentlichen Wege begangen worden sei (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend die besondere Rohheit und Hemmungslosigkeit, mit der █████ und ████ die einzelnen Taten ausgeführt hatten. Die Revision meint, dies könne nur für ████ gelten. ███ habe niemals selbst Hand angelegt, sondern sich auf die Rolle des Sichernden beschränkt. Der Umstand, dass dem Angeklagten ████████ bei der gemeinschaftlichen Ausführung der Raubüberfälle diese weniger aktive Rolle zugefallen war, nimmt seinem Gesamtverhalten jedoch nicht den Stempel der Rohheit und Hemmungslosigkeit. Er wusste, dass die Opfer brutal niedergeschlagen werden sollten, um ihnen ihr Geld abzunehmen, und er wollte das auch und wollte durch seine sichernde Tätigkeit dazu beitragen. Unter diesen Umständen trifft die Beurteilung des Landgerichts zu. Obwohl nach seiner Ansicht ████████ nicht mit derselben „Intensität“ an der Ausführung der Raubtaten mitgewirkt hat, hat es ersichtlich in der Erwägung, dass er öfter vorbestraft ist als ████ und dass er möglichst in demselben Umfange wie ██████ am Erfolg der Verbrechen teilnehmen wollte, in den einzelnen Fällen auf gleich hohe Strafen wie gegen ██████ erkannt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Was die Revision sonst gegen die Strafzumessung vorbringt, beschränkt sich auf die Geltendmachung neuer Tatsachen. Solche können im Revisionsverfahren nicht mehr beachtet werden.
5. Nach alledem ist die Revision unbegründet und deshalb zu verwerfen.
II. Revisionen der Angeklagten █████ und ███
Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet und deshalb unzulässig.
In sachlich-rechtlicher Beziehung wendet sich die Revision des Angeklagten █████ gegen die Verurteilung wegen Verabredung eines Bandendiebstahls im Falle Nr. 4, indem sie vorträgt, die Anwendung des § 49a StGB sei hier begrifflich ausgeschlossen. Dass diese Auffassung irrig ist, ist bereits unter I 3 dargelegt.
Die Revision der Angeklagten ██████ meint, der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin an den Taten █████ sei nicht hinreichend erörtert. Das trifft nicht zu. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die ██ jeweils auf Grund eines zuvor mit ██████, im Falle Nr. 3 auch mit ████████, getroffenen Einvernehmens gehandelt und in den Fällen Nr. 3 und 5 das Opfer zum vereinbarten Tatort gelockt; im Falle Nr. 6 hat sie für ███ ████ Mantel, den dieser vor dem Überfall auszog, um durch ihn nicht behindert zu werden, einstweilen in Verwahrung genommen. Den Feststellungen ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der zwischen ██████ und █████████ getroffenen Bandenabrede beigetreten war, nachdem ██████ und █████████ den Bandenraub Nr. 2 des Urteils ausgeführt hatten. Das ergibt sich schon daraus, dass ihr zugedacht war, Opfer ausfindig zu machen und zum Tatort zu locken. In allen drei Fällen hat sie demnach als Bandenmitglied bei der Begehung des Bandenraubes zeitlich und örtlich mitgewirkt. Aus Art und Umfang ihres Tatbeitrages hat, wie dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen ist, das Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass sie jeweils die Tat als eigene gewollt hat. Ihre Bestrafung als Mittäterin des Bandenraubes begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.
Auch im Übrigen ist gegen die rechtliche Beurteilung, die das Landgericht dem Verhalten dieser beiden Angeklagten in den einzelnen Fällen angedeihen lässt, aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Besondere Ausführungen darüber, dass die vollendeten Raubtaten sowie der Raubversuch und die Verabredung zum Raub selbständige Straftaten im Sinne von § 74 StGB sind, brauchte das Urteil nicht zu machen. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der tatrichterlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung von Bandenraubtaten.
Die Revision der Angeklagten ███████ ist deshalb in vollem Umfange, die des Angeklagten ███ im Schuldspruch unbegründet.
Der Angeklagte ███████ war zur Zeit der Begehung der Tat zwar 18, aber noch nicht 19 Jahre alt, also ein Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG in der Fassung vom 4. August 1953. Auf einen solchen wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG an, wenn die in § 105 Abs. 1 JGG bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Auf Grund der Vorschrift des § 354a StPO hat der Senat deshalb das Urteil, soweit es ████ betrifft, im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Straffestsetzung an das nach §§ 108 Abs. 1, 40 Abs. 1 JGG zuständige Jugendschöffengericht verwiesen.
Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung im Strafausspruch auf die Mitangeklagte ███ zu erstrecken, da sie zur Zeit der Taten erst kurz vor Beendigung ihres 20. Lebensjahres stand.
| Krauß | Busch | Dr. Arndt | |||
| Koeniger | Scharpenseel |
Zitiert (2)
Zitiert von (5)
- BGH · 3 StR 339/99 · 22.12.1999Bandendiebstahl: Mittäterschaft auch ohne Anwesenheit am Tatort (Vorlagebeschluss)
- BGH · 3 StR 279/55 · 06.10.1955Bandendiebstahl: Abwesendes Bandenmitglied nur Teilnehmer; Anforderungen an Gesamtstrafe und Einziehung
- BGH · 3 StR 339/99 · 09.08.2000Bandendiebstahl: Täterschaft auch ohne Anwesenheit am Tatort bei Mitwirkung im Hintergrund
- BGH · 1 StR 227/56 · 26.11.1957Revision gegen Verurteilung wegen Bereiterklärung zur Abtreibung verworfen
- BGH · 1 StR 900/83 · 07.02.1984BGH: Mittäterschaft bei Bandendiebstahl erfordert Anwesenheit — Teilaufhebung und Zurückverweisung