Treffer
BGH Urteil

§ 15 VVFG: Verurteilung wegen Fortsetzung verbotener Vereinigung mangels wirksamer Auflösung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 79/54
Datum
06.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden wegen Fortsetzung der Tätigkeit des nach § 5 VVFG aufgelösten „Bundes Junger Deutscher“ (§ 15 Abs. 1 VVFG) verurteilt. Der BGH hob das Urteil (soweit angefochten und gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich weiterer Verurteilter) auf und verwies zurück, weil nicht festgestellt war, wann und wie der Auflösungsbeschluss den Betroffenen wirksam bekanntgegeben wurde. Die bloße (zudem zeitlich falsch datierte) Veröffentlichung im Amtsblatt genügte nicht, um das Wirksamwerden am 9.8.1951 zu belegen. Zur Konkurrenz mit § 129a StGB stellte der Senat u.a. klar, dass § 15 VVFG vor Einführung des § 129a StGB nicht verdrängt wird, da unterschiedliche Tatbestände vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Fortsetzung der Tätigkeit einer aufgelösten Vereinigung ist festzustellen, dass der Auflösungsverwaltungsakt den Betroffenen wirksam bekanntgegeben war und der Täter hiervon Kenntnis hatte.

2

Die Veröffentlichung einer Vereinsauflösung in einem Amts- oder Verordnungsblatt ersetzt nicht die verwaltungsrechtlich gebotene Bekanntgabe des Auflösungsakts; sie kann lediglich ein Indiz für eine vorherige Bekanntgabe und damit Wirksamkeit sein.

3

Kann aus dem Urteil nicht sicher entnommen werden, ab welchem Zeitpunkt die Auflösung wirksam war, tragen Feststellungen zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit „nach dem Verbot“ den Schuldspruch nicht.

4

§ 15 VVFG erfasst den vorsätzlichen Ungehorsam gegen einen Verwaltungsakt, während § 129a StGB den Ungehorsam gegen ein gerichtliches Urteil sanktioniert; beide Vorschriften regeln damit unterschiedliche Tatbestände.

5

Bei einer Aufhebung aus sachlich-rechtlichen Gründen kommt die Entscheidung nach § 357 StPO auch nicht revidierenden Mitverurteilten zugute, soweit sie von demselben Rechtsfehler betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den ██████████████ ████████ 1.) in ██ geboren am ███ ███████ den ██████████████ ████████ 2.) ███████ geboren am ███ in We[REDACTED] den ███████████ Hans-Günther ███ 3.) aus ██ ███████ ██ in ████ ███████ am den ██████████████████ ████ █████ aus █████ 4.) [REDACTED] geboren am den Elektriker █████ ███ aus ██████ 5.) dort geboren am █████████ den Schuhmacher ██████████ █████ aus █████ 6.) dort geboren am den ███████████████████ Wolfgang E[REDACTED] ██ 7.) █ █ aus ███ (=> in ███████, ███████ am ████ ███) 8.) den ███████ ████ ██ geboren am ██████ ██ den Bauklempner ██████ ████ aus ██████ 9.) dort geboren am ███ aus Bec[REDACTED], 10.) den ██████████ ██████ (Pr.), in Ké[REDACTED] geboren am ██ den ████████████████ Karl-Heinz L███████ 11.) aus ██ ███ ███ 1. ██ ████ ███████ am

wegen Vergehens gegen das Gesetz über die Vereins- und Versammlungsfreiheit vom 29. September 1950

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Burker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten █████ GC, ███████ ███ ███ HD und LO wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. September 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese und die Angeklagten WL, HO, BoC und SchC verurteilt hat.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revisionen – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat insgesamt elf Angeklagte, darunter die Beschwerdeführer ████ GC, ███████ ███ ████ █████ und LC, wegen Vergehens gegen § 15 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über die Vereins- und Versammlungsfreiheit vom 29. September 1950 (VVFG) zu Gefängnisstrafen von drei bis zu neun Monaten oder zu Geldstrafen verurteilt. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, der Angeklagte RC nur diese. Die Sachrüge ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils auch gegen die übrigen Verurteilten.

I. Prozeßvoraussetzungen

Die Revisionen der Angeklagten KC und IC sind – jedoch zu Unrecht – der Auffassung, daß der Eröffnungsbeschluß nicht den Vorschriften des § 207 StPO entspreche.

Allerdings hat das Landgericht in der Urschrift die Personalien der Angeklagten und die ihnen zur Last gelegte Tat, wie es häufig geschieht, dadurch in den Eröffnungsbeschluß aufgenommen, daß es mittels Klammern die entsprechenden Teile der Anklageschrift eingefügt hat. Dies ist nicht, wie die Revisionen meinen, eine unzulässige Bezugnahme auf die Anklageschrift, vielmehr sind die durch die Klammern kenntlich gemachten Teile der Anklage Teil des Eröffnungsbeschlusses geworden. Daß der auf diese Weise zustande gekommene Eröffnungsbeschluß, der von allen drei Richtern unterzeichnet ist, die Voraussetzungen des § 207 StPO erfüllt, kann nicht bezweifelt werden.

II. Die Verfahrensrügen

1.) Die Revision des Angeklagten ██████ macht geltend, der Beschwerdeführer sei in seiner Verteidigung dadurch beschränkt worden, daß ihm der Vorsitzende verboten habe, Fragen zu stellen. Diese Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte es unterlassen hat, einen Gerichtsbeschluß herbeizuführen.

2.) Im übrigen rügen sämtliche Revisionen, das Landgericht habe in mehrfacher Beziehung gegen die Pflicht verstoßen, von Amts wegen alles zu tun, um den Sachverhalt aufzuklären (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO). Soweit diese Rügen überhaupt in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben worden sind, insbesondere auch die Beweismittel angeben, deren Benutzung sich dem Tatrichter aufdrängen mußte, braucht hierauf nicht eingegangen zu werden. Denn das Urteil muß jedenfalls auf die Sachrüge hin aufgehoben werden. Aus den Ausführungen hierzu wird sich auch ergeben, daß es durchweg auf die Vorgänge, deren Aufklärung die Revisionen vermissen, nicht ankommt.

III. Die Sachrüge:

1.) Nach § 15 VVFG wird bestraft, wer nach Auflösung einer Vereinigung (§ 5) in der Absicht, die gleichen Zwecke zu verfolgen, die Tätigkeit der aufgelösten Vereinigung fortsetzt. Die Angeklagten waren Angehörige des „Bundes Junger Deutscher“ (BJD). Dieser ist durch Beschluß des Berliner Senats vom 6. August 1951 aufgelöst worden, weil er einen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes und Berlins darstellt. Dennoch haben – so ist festgestellt – die Angeklagten auch nach dem Verbot in Heimabenden und in Versammlungen die Tätigkeit des BJD, einer Vereinigung, die unter Ablehnung demokratischer Grundsätze streng nach dem Führerprinzip aufgebaut war, fortgesetzt.

Zu Unrecht meinen die Revisionen zunächst, das Urteil enthalte keine ausreichenden Feststellungen darüber, daß der BJD nach dem VVFG, insbesondere daselbst § 1 Abs. 2, verbotene Ziele verfolgt habe. Abgesehen davon, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des § 1 VVFG ausreichend festgestellt hat, kommt es hierauf nicht an. Die Strafkammer hatte zunächst nur zu prüfen, ob eine Auflösung nach § 5 VVFG vorlag, also wegen Verletzung der §§ 1 oder 2 VVFG. Das ist der Fall. Es steht dem Strafrichter nicht zu, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Verbot vorgelegen haben. Die Revisionen verkennen hierbei den Tatbestand des § 15 VVFG, der nicht die undemokratische Gesinnung, nicht die Betätigung in der Gemeinschaft an sich bestraft, sondern den vorsätzlichen Ungehorsam gegen die Entscheidung des Senats.

Es ist deshalb zu untersuchen, ob eine wirksame Entscheidung des Senats vorliegt. § 5 Abs. 3 VVFG schreibt vor, daß die Auflösung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin bekanntzugeben ist, jetzt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Das ist nicht geschehen. Nach den Urteilsfeststellungen soll der Senatsbeschluß im „Amtsblatt von Berlin 1. Jahrgang, Nr. 22 am 9. August 1951“ veröffentlicht worden sein. Das Amtsblatt ist jedoch seit dem 1. April 1951 an die Stelle des Teiles II des Gesetz- und Verordnungsblattes getreten (vgl. VOBl. 1951 II, S. 366). Im übrigen ist die Veröffentlichung, sei es im Verordnungs-, sei es im Amtsblatt, keine wesentliche Voraussetzung für eine gültige Auflösung. Die Bekanntgabe setzt vielmehr einen bereits vorhandenen Verwaltungsakt der Auflösung voraus, der den Betroffenen in der verwaltungsrechtlich gebotenen Weise bekanntgegeben ist. Hieraus folgt einmal, daß schon vor der Veröffentlichung eine Auflösung vorliegen kann und daß sich derjenige nach § 15 VVFG strafbar macht, der wissentlich die Tätigkeit des aufgelösten Vereins nach Bekanntgabe an den Betroffenen fortsetzt. Andererseits kann aus der Veröffentlichung auf die vorherige Bekanntgabe an den Betroffenen und damit die wirksame Auflösung geschlossen werden.

Das Urteil stellt nun nur allgemein fest, daß die Auflösung sämtlichen Angeklagten bekannt war. Es enthält aber keine Feststellung, wann das Verbot den Betroffenen im Sinne der obigen Ausführungen zugestellt, bekanntgemacht worden ist. Es beschränkt sich darauf zu verweisen, das Verbot sei am 9. August 1951 im Amtsblatt veröffentlicht worden. Das von der Strafkammer selbst angeführte Amtsblatt Nr. 22 ist aber nicht am 9., sondern am 25. August 1951 erschienen. Aus der Veröffentlichung kann daher nicht, wie geschehen, auf ein Wirksamwerden der Auflösung am 9. August 1951, sondern frühestens am 26. August 1951 geschlossen werden. Darüber, ob und wann die Auflösung früher wirksam und den Angeklagten bekannt geworden ist, lassen sich dem Urteil sichere Feststellungen nicht entnehmen. Es bleibt somit die Möglichkeit offen, daß der BJD am 9. August 1951 noch nicht wirksam aufgelöst war.

Die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten hätten die Tätigkeit im BJD über den 9. August 1951 hinaus fortgesetzt, ist daher zur Verurteilung nach § 15 VVFG nicht ausreichend. Über die wiedergegebene allgemeine Feststellung hinaus ist eine verbotene Fortsetzung der Tätigkeit des aufgelösten Vereins allerdings noch in der Teilnahme an den Versammlungen am 23. August und 27. September 1951 gesehen worden. Da der 23. August 1951 auch noch vor der öffentlichen Bekanntgabe liegt, würde nur der 27. September 1951 verbleiben. Auch die Feststellungen, die diese letzte Versammlung betreffen, können aber von dem Irrtum der Strafkammer betroffen sein. Wenigstens die Überzeugung, daß die Angeklagten sämtlich in dieser Versammlung auf eine Fortsetzung der Tätigkeit des BJD ausgingen, somit insbesondere die innere Tatseite, kann auf der Annahme einer verbotenen Tätigkeit seit dem 9. August 1951 beruhen. Das Urteil mußte daher nicht nur im Straf-, sondern auch im Schuldspruch aufgehoben werden.

2.) Die Angeklagten haben, wie in der Revision, schon in der Hauptverhandlung geltend gemacht, daß § 15 VVFG nicht mehr angewendet werden könne, weil dieser durch § 129a StGB aufgehoben sei, dessen Tatbestand mangels einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht erfüllt sei. Die Strafkammer hat dies als rechtsirrig mit folgender Begründung abgelehnt:

„Das Gesetz über die Vereins- und Versammlungsfreiheit vom 29. September 1950 ist nach wie vor geltendes Recht und nicht außer Kraft gesetzt. § 129a StGB (wie es an anderer Stelle heißt in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes) gilt jetzt daneben. Im übrigen war zur Tatzeit § 129a StGB noch nicht geltendes Recht; eine Anwendbarkeit über § 2a StGB käme ohnehin nicht in Betracht, da § 129a StGB eine mildere Bestrafung nicht vorsieht; auch dort ist als Strafrahmen Gefängnis von einem Tag bis zu 5 Jahren vorgesehen.“

Diese Ausführungen sind in mehrfacher Beziehung fehlerhaft. Zunächst wird übrigens auch von den Revisionen – irrigerweise – davon ausgegangen, § 129a StGB sei durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz eingeführt und damit ab 1. Oktober 1953, also nach der zur Verurteilung führenden Hauptverhandlung in Kraft getreten. § 129a StGB ist schon durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 neu eingeführt worden und gilt schon seit dem 11. November 1952 in Berlin (vgl. GVB1. für Berlin 1952, S. 993/994). Außerdem ist § 129a StGB entgegen der Ansicht der Strafkammer auch gegenüber § 15 VVFG das mildere Gesetz, wenn auch die Strafrahmen beider Gesetze übereinstimmen. Denn § 129a StGB (daselbst Abs. 2) läßt durch die Verweisung auf § 129 Abs. 3 StGB in besonderen Fällen zu, von Strafe abzusehen.

Durch diese Irrtümer der Strafkammer wäre aber der Bestand des Urteils nicht gefährdet. Denn § 15 VVFG ist durch § 129a StGB jedenfalls für die Zeit vor dessen Einführung nicht aufgehoben. Beide Bestimmungen regeln verschiedene Tatbestände. § 15 VVFG bestraft den vorsätzlichen Ungehorsam gegen einen Verwaltungsakt, § 129a StGB denjenigen gegen ein Urteil eines Gerichts. Die letztere Vorschrift kann sinnmäßig nur für die Zukunft Bedeutung gewinnen. Eine solche Bestimmung muß aber bei der Prüfung, ob und welches Strafgesetz das mildere ist, außer Betracht bleiben. Anders wäre es unter Umständen, wenn in beiden in Rede stehenden Vorschriften der Verwaltungsakt oder die verwaltungsgerichtliche Vorentscheidung nicht Tatbestandsmerkmal, sondern Bedingung der Strafbarkeit wäre. Das ist aber nicht der Fall (vgl. Schafheutle JZ 1951, 619; Lange, Strafrechtsänderungs- und Freiheitsschutzgesetz S. 37 Anm. III).

Auf die Frage, ob in Fällen, wie den vorliegenden, nach Einführung des § 129a StGB weiterhin auch ohne förmliche Aufhebung des § 15 VVFG dieser noch neben § 129a StGB anwendbar ist, brauchte der Senat nicht einzugehen.

3.) Zusammenfassend ergibt sich somit, daß das Urteil aus den zu 1.) aufgeführten Gründen aufgehoben werden muß. Diese Aufhebung kommt gemäß § 357 StPO auch den übrigen Verurteilten zugute.

Auf jeden Fall wird die Strafkammer bei allen Verurteilten zu prüfen haben, ob die Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen sind (§ 23 n.F. StGB). Bei den Angeklagten Eiche und Liebold ist weiter zu beachten, daß sie Heranwachsende (§§ 1 Abs. 2, 105 JGG) sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.

SarstedtSiemerDr. Burker
SchmidtSchmitt

Zitiert von (3)