Treffer
BGH Beschluss

Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO): Maßgeblich ist die Urschrift; Bezugnahme heilbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 521/60
Datum
19.05.1961
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
In einem Strafverfahren war streitig, ob der Eröffnungsbeschluss wirksam ist, wenn er auf der Urschrift der Anklageschrift angebracht und in einer Ausfertigung uneindeutig wiedergegeben wurde. Der BGH stellt klar, dass für Inhalt und Reichweite des Eröffnungsbeschlusses allein die Akten-Urschrift maßgeblich ist, nicht eine nachträgliche Ausfertigung. Die vollständige Einbeziehung der Anklageschrift macht den Beschluss zwar fehlerhaft, aber nicht unwirksam. Eine Einstellung kommt nur bei Unklarheit über Art und Umfang des Schuldvorwurfs in Betracht; diese lag hier nicht vor. Die Vorlage war daher unzulässig, die Sache wurde an das BayObLG zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßgeblich für Inhalt und Reichweite eines Eröffnungsbeschlusses ist die bei den Akten befindliche Urschrift; Ausfertigungen sind hierfür nicht entscheidend.

2

Nimmt der Eröffnungsbeschluss die gesamte Anklageschrift in sich auf, ist er zwar fehlerhaft, bleibt aber als Verfahrensgrundlage wirksam; der Fehler ist grundsätzlich heilbar.

3

Eine Bezugnahme des Eröffnungsbeschlusses auf die Anklageschrift ist zwar unzulässig, führt jedoch nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit, wenn sich die nach § 207 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben hinreichend aus der Anklageschrift ergeben.

4

Zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses und zur Einstellung des Verfahrens führt nur eine Unklarheit, die Art und Umfang des Schuldvorwurfs so offen lässt, dass der Gegenstand des Hauptverfahrens nicht zweifelsfrei bestimmbar ist.

5

Bei umfangreichen oder komplexen Anklagen ist eine fehlende eindeutige Kennzeichnung der übernommenen Teile nur dann entscheidend, wenn dadurch der Umfang der Verfahrenseröffnung nicht verlässlich feststellbar ist.

Rubrum

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja

stPO § 207

a) Maßgebend für den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses ist die Akten-Urschrift, nicht eine nach dieser hergestellte Ausfertigung.

b) Nimmt der Eröffnungsbeschluß die gesamte Anklageschrift in sich auf, so ist er zwar (heilbar) fehlerhaft, jedoch nicht (unheilbar) unwirksam.

c) Nur eine Unklarheit über Art und Umfang des Schuldvorwurfs macht den Eröffnungsbeschluß als Verfahrensgrundlage untauglich und führt zur Einstellung des Verfahrens.

1 StR 521/60

AG Rottenburg/Laaber 3GH, Beschl. v. 19. Mai 1961

Beschluss

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Jakob K. ██ aus ██ (Krs. ██), dort geboren am ██████ 1937, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. September 1960 (RReg 1 St 487/1960) nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Mai 1961

Tenor

Die Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

Gegen den Angeklagten ist am 22. Dezember 1959 von dem Amtsgericht Rottenburg/Laaber das Hauptverfahren wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung vor diesem Gericht eröffnet worden. Den Beschluss hat der Amtsrichter in der Weise erlassen, dass er auf die Urschrift der staatsanwaltschaftlichen Anklageschrift unmittelbar neben der Überschrift „Anklageschrift zum Amtsgericht Rottenburg/L.“ die Worte „Beschluss des AG Rottenburg/L.“ setzte und der Anklageschrift einen von ihm mit Zeitangabe versehenen und unterzeichneten Vordruck anfügte; dieser Vordruck enthält unter Nr. I den Satz:

„Auf Grund der von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Landshut hierwegen erhobenen öffentlichen Klage wird gem. §§ 203, 207 der Strafprozeßordnung die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Rottenburg/L. beschlossen.“

Das Bayerische Oberste Landesgericht, dem die Sache zur Entscheidung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut als Berufungsgericht vom 28. Juni 1960 eingelegte Revision vorgelegt worden ist, vertritt die Meinung, dass der Eröffnungsbeschluss der erforderlichen Klarheit entbehre; unklar sei schon, ob er nur den in Nr. I des Vordrucks enthaltenen Satz oder auch den Inhalt der Anklageschrift umfassen solle; nehme man letzteres an, so müsse davon ausgegangen werden, dass nicht der ganze Inhalt der Anklageschrift, z. B. auch der Schlussabsatz mit dem Antrag auf die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins, sondern nur ein Teil in den Eröffnungsbeschluss übernommen werden sollte; welcher Teil dies sei, ob insbesondere auch die Bezeichnung der Beweismittel mitergriffen sein solle, lasse die Urschrift des Beschlusses nicht ausreichend erkennen; der Eröffnungsbeschluss entspreche hiernach inhaltlich nicht den in § 207 StPO genannten Anforderungen.

Nach Auffassung des Obersten Landesgerichts macht die Unklarheit des Eröffnungsbeschlusses diesen jedoch nicht rechtsunwirksam mit der Folge, dass das Verfahren eingestellt werden müsste; auch ein unklarer Eröffnungsbeschluss erfülle, meint das Gericht, dann seine Aufgabe als Verfahrensvoraussetzung, wenn ihm, wie im vorliegenden Falle, trotz der Unklarheit zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass das Hauptverfahren im vollen Umfang der Anklage eröffnet werden sollte, und wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat wenigstens in der Anklageschrift hinreichend genau bezeichnet sei. Das Oberste Landesgericht möchte daher über die – nur auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte – Revision sachlich entscheiden; es glaubt hieran jedoch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 1 StR 645/58 vom 27. Januar 1959 (LM Nr. 5 zu § 207 StPO = NJW 1959, 898 Nr. 24 = MDR 1959, 411) gehindert zu sein, wonach das Verfahren mangels eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses einzustellen ist, wenn die Urschrift des Beschlusses offen lässt, welche Teile der Anklageschrift übernommen sein sollen. Es hält diese Rechtsansicht für unrichtig und hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Voraussetzungen zur Vorlage sind nicht gegeben.

a) Der Senat vermag dem Obersten Landesgericht schon darin nicht beizutreten, dass unklar bleibe, ob der Eröffnungsbeschluss nur aus dem in Nr. I des Vordrucks enthaltenen Satz bestehe oder auch den Inhalt der Anklageschrift umfasse. Indem der Amtsrichter – offenbar in Anlehnung an die bei bayerischen Staatsanwaltschaften und Gerichten übliche (wenn auch wenig zweckmäßige) Verwendung eines gemeinsamen Formblatts für die Anklageschrift und den Eröffnungsbeschluss – auf die Urschrift der Anklageschrift als (zweite) Überschrift den Vermerk „Beschluss des AG Rottenburg/L.“ anbrachte und die Urschrift mit dem von ihm unterzeichneten Vordruck verband, hat er die Anklageschrift und zwar mit ihrem gesamten Inhalt zum Bestandteil des Eröffnungsbeschlusses gemacht. Dass er nicht schon den Worten „Beschluss des AG ...“ die Nr. „I“ unter Durchstreichung dieser Nummer in dem ersten Abschnitt des Vordrucks vorgesetzt hat, ist nur ein äußerer Mangel, der nach der dienstlichen Erklärung des Amtsgerichtsrats vom 25. November 1960 auf einem Versehen beruht. Nicht von Bedeutung konnte im Übrigen sein, dass der Beamte der Geschäftsstelle den Beschluss des Amtsrichters bei der Herstellung der Ausfertigungen in dem dargelegten Sinne verstanden hat, wie die dem Angeklagten zugestellte, von dem Generalbundesanwalt beigezogene Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses ersehen lässt; denn maßgebend für den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses ist allein seine bei den Akten befindliche Urschrift.

Infolge seiner Verbindung mit der Anklageschrift entspricht der Eröffnungsbeschluss auch sachlich den Anforderungen, die nach der Vorschrift des § 207 Abs. 1 StPO und der hierzu entwickelten Rechtsprechung (u. a. RGSt 54, 293; 57, 7, 8; 68, 105; BGHSt 8, 283, 284; 10, 137, 139) an den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses als der Grundlage der Hauptverhandlung zu stellen sind: Er bezeichnet die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so bestimmt, dass auch bei dem Angeklagten kein Zweifel über den Gegenstand des Verfahrens aufkommen konnte. Allerdings enthält der Eröffnungsbeschluss wegen der Einbeziehung der gesamten Anklageschrift auch Angaben, die nicht in ihn gehörten, so vor allem die Bezeichnung der Beweismittel. Dieser Fehler ist jedoch schon deshalb unschädlich, weil der Angeklagte nach § 201 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf Zustellung der Anklageschrift hatte und ihm ohne eine solche Zustellung die Beweismittel ohnehin bei der Ladung zur Hauptverhandlung mitzuteilen gewesen wären (Nr. 99 RiStV); hiervon abgesehen könnte der Fehler auch sonst niemals dazu führen, dass der Eröffnungsbeschluss unwirksam wäre und seine Aufgabe als Verfahrensvoraussetzung verlöre (vgl. wegen der unzulässigen Aufnahme des „wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen“ in den Eröffnungsbeschluss u. a. BGHSt 5, 261; BGH GA 1959, 277).

b) Wollte man aber, wie das Oberste Landesgericht, doch annehmen, dass nicht der ganze Inhalt, sondern nur ein Teil der Anklageschrift in den Eröffnungsbeschluss übernommen werden sollte, so könnte sich die Unklarheit darüber, welche Teile von dem Eröffnungsbeschluss umfasst sein sollten und welche nicht, höchstens auf den Satz:

„An der Strafverfolgung der fahrl. Körperverletzung besteht ein besonderes öffentliches Interesse“, die Bezeichnung der Beweismittel und den Schlussabsatz mit dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens und Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins beziehen; denn dass die Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und ihre rechtliche Würdigung Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses sein sollten, versteht sich von selbst. Die Ungewissheit darüber, ob die oben erwähnten anderen Angaben in den Eröffnungsbeschluss aufgenommen werden sollten oder nicht, könnte aber keinesfalls die Rechtsunwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zur Folge haben, weil, wie schon oben hinsichtlich der Bezeichnung der Beweismittel dargelegt ist, auch durch die Übernahme der Angaben in den Eröffnungsbeschluss die Frage seiner Wirksamkeit in keiner Weise berührt wird.

Die Entscheidung des Senats vom 27. Januar 1959, an der er festhält, steht nicht, wie das Oberste Landesgericht meint, dieser Rechtsauffassung entgegen. In jenem Falle handelte es sich um zwei Angeklagte, denen in der umfangreichen Anklageschrift bei einem schwierig gelagerten Sachverhalt zahlreiche, zum größten Teil nicht miteinander zusammenhängende Straftaten zur Last gelegt waren. Nach der Fassung des Eröffnungsbeschlusses sollte die Anklageschrift in ihn aufgenommen werden, ohne dass jedoch die zu übernehmenden Teile durch Klammern oder dergleichen gekennzeichnet waren. Hierzu hat der Senat ausgeführt: Wegen der fehlenden Kennzeichnung sei eine zweifelsfreie Feststellung der in Betracht kommenden Teile der Anklageschrift nicht möglich gewesen und es dem Gutdünken des Kanzleipersonals überlassen geblieben, darüber zu befinden, in welchem Umfang der Inhalt der Anklageschrift in die Ausfertigungen des Eröffnungsbeschlusses übernommen werde; ein solcher Eröffnungsbeschluss entspreche mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den gesetzlichen Erfordernissen; er sei daher keine geeignete Grundlage für die Hauptverhandlung und Urteilsfindung und demgemäß rechtsunwirksam mit der Folge, dass das erstgerichtliche Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden müsse. Im Zusammenhang mit der oben erwähnten besonderen Gestaltung des Falles ergeben diese Ausführungen, dass der Grund für die Annahme der Rechtsunwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses ein Mangel an Bestimmtheit war, der es unmöglich machte, den Wortlaut des Eröffnungsbeschlusses und damit auch festzustellen, in welchem Umfang und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die den beiden Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten zum Gegenstand des Hauptverfahrens gemacht werden sollten. Das Oberste Landesgericht missversteht die Entscheidung des Senats, wenn es demgegenüber meint, dass in dem damaligen Falle ebensowenig wie in der vorliegenden Sache zweifelhaft gewesen sein könne, dass das Gericht in demselben Umfang und mit derselben rechtlichen Würdigung wie in der Anklage habe das Hauptverfahren eröffnen wollen. Hiervon ist der Senat bei seiner Entscheidung gerade nicht ausgegangen. Für die Meinung des Obersten Landesgerichts könnte allerdings die von ihm angeführte Bemerkung in dem Urteil des Senats sprechen, die Unklarheit habe insbesondere auch dazu führen können, dass in den Ausfertigungen des Eröffnungsbeschlusses unzulässigerweise das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wiedergegeben werde. Bei dieser Bemerkung handelte es sich jedoch trotz des Wortes „insbesondere“ nur um eine den Kern der Sache nicht berührende, zusätzliche Erwägung.

Aus den Ausführungen zu 1. a) und b) folgt zugleich, dass die Rechtswirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses auch dann nicht in Frage gestellt wäre, wenn man davon ausginge, dass nur der in Nr. I des Vordrucks enthaltene Satz den Eröffnungsbeschluss darstellt. In diesem Falle wäre der Eröffnungsbeschluss allerdings insofern fehlerhaft, als er nicht selbst die nach § 207 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben, sondern bloß eine durch das Wort „hiermit“ hergestellte Bezugnahme auf die Anklageschrift enthält. Eine solche Bezugnahme ist unzulässig. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um einen so wesentlichen Mangel, dass dem Eröffnungsbeschluss grundsätzlich die Rechtswirksamkeit versagt werden müsste. Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, dass die Anklageschrift zur Bestimmung des Inhalts und des Sinnes des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden darf (vgl. Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 7 Abs. 1 zu § 207 StPO und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts, ferner BGHSt 5, 225, 227; 10, 137, 138; BGH NJW 1954, 360 Nr. 18; 1955, 641 Nr. 18; BayObLGSt n.F. 1, 499). Nur wenn sich die in § 207 Abs. 1 StPO genannten Angaben auch aus der Anklageschrift nicht ausreichend ergeben oder wenn – vor allem bei sehr umfangreichen Anklageschriften – dem Eröffnungsbeschluss, wie in dem der Entscheidung des Senats vom 27. Januar 1959 zugrunde liegenden Falle, überhaupt nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, in welchem Umfang der Anklage das Hauptverfahren eröffnet werden sollte, hat die Mangelhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses seine Rechtsunwirksamkeit und damit die Einstellung des Verfahrens zur Folge. Beides ist hier nicht der Fall. Der dem Eröffnungsbeschluss anhaftende Mangel würde demgemäß dadurch behoben sein, dass die dem Angeklagten – zudem zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss – zugestellte Anklageschrift die dem Beschluss fehlenden Angaben enthält.

Dass sich der Senat im Übrigen mit seinem Urteil vom 27. Januar 1959 nicht in Widerspruch zu den in dem Vorlagebericht angeführten Entscheidungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 225, 227; 10, 137, 138; NJW 1954, 360 Nr. 18; 1955, 641 Nr. 18) gesetzt hat, bedarf nach den vorausgegangenen Ausführungen keiner Erörterung.

Nach alledem ist der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Rottenburg/L. nicht mit einem Mangel behaftet, der entsprechend der Entscheidung des Senats vom 27. Januar 1959 seine Rechtsunwirksamkeit und damit die Unzulässigkeit des Verfahrens zur Folge haben müsste. Das Oberste Landesgericht ist daher an der von ihm beabsichtigten sachlichen Entscheidung über die Revision des Angeklagten nicht gehindert und die Sache demgemäß entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts an das Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.

Auf die in Teil V des Vorlagebeschlusses erörterten Rechtsfragen brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

LG LandshutGeierDr. WillmsFischer
BayObLGPeetzDr. Hübner
Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO): Maßgeblich ist die Urschrift; Bezugnahme heilbar — Themis