Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue trotz behaupteter Aufwendungen ohne Belege; Zweckbindung von Spenden

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 475/55
Datum
07.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte als Kassenverwalter u.a. Gewerkschaftsbeiträge, Faschingsgelder und eine Hochwasserspende eigenmächtig für sich bzw. zur Deckung von Fehlbeträgen an und rügte mit der Revision Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwarf die Revision: Ein Ersatzanspruch für Aufwendungen berechtigt nicht zum Selbstbedienen ohne prüffähige Belege; Vermögensnachteil liegt dann vor. Bei vereinnahmten Beiträgen erwirbt regelmäßig der Auftraggeber (hier die Gewerkschaft) Eigentum, sodass Unterschlagung möglich ist. Zweckgebundene Spenden können durch Untreue verletzt werden, wenn sie dem vorgesehenen mildtätigen Zweck entzogen werden; die Strafzumessung beanstandete der BGH nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein behaupteter Aufwendungsersatzanspruch berechtigt einen Treunehmer nicht, zweckbestimmte fremde Mittel eigenmächtig ohne prüffähige Belege an sich zu ziehen; hierin kann ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB liegen.

2

Wer als Beauftragter Gelder entgegennimmt, die für einen Auftraggeber bestimmt sind, erwirbt daran in der Regel nicht Eigentum; vielmehr soll typischerweise der Auftraggeber unmittelbar Eigentümer werden, sodass eine Zueignung eine Unterschlagung begründen kann.

3

Für das Unrechtsbewusstsein bei Vermögensdelikten genügt die Kenntnis, dass ein Zugriff außerhalb des vorgesehenen Abrechnungs- bzw. Erstattungswegs unzulässig ist; die zutreffende rechtliche Einordnung als „strafbar“ muss der Täter nicht sicher erkennen.

4

Die Unterschlagung entfällt nicht als straflose Nachtat, wenn bei der Entgegennahme der Gelder kein Zueignungswille festgestellt ist und die spätere Entnahme aus einem verwalteten Gesamtbestand erfolgt.

5

Der Tatbestand der Untreue kann auch dadurch verwirklicht werden, dass zweckgebundene Mittel einem anderen als dem vorgesehenen Zweck zugeführt und dem Berechtigten dadurch vorenthalten werden, unabhängig davon, ob dem Berechtigten bei zweckgemäßer Verwendung eine Gegenleistung zugeflossen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. Juli 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen █████████ █████, geboren am ███ 1972 in ███, wegen Untreue u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1956 in der Sitzung vom 15. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juli 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und mit Urkundenfälschung und wegen Untreue in einem weiteren Falle zur Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge, das Gericht habe es pflichtwidrig unterlassen, erschöpfende Ermittlungen zu bestimmten Tatsachen anzustellen (§ 244 Abs. 2 StPO), wird wegen des engen Zusammenhangs mit der Sachbeschwerde bei deren Erörterung behandelt werden.

II. Die Sachbeschwerde

A. Schuldspruch

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung von Gewerkschaftsbeiträgen wird durch die Feststellungen des Tatrichters getragen. Entgegen der Meinung der Revision ist die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, der Gewerkschaft sei auch insofern ein Vermögensnachteil entstanden, als der Angeklagte unwiderlegt geltend macht, er habe Aufwendungen für Zwecke der Gewerkschaft gemacht, für die er Ersatz verlangen könne. Der Anspruch auf Erstattung gewisser Ausgaben gab dem Angeklagten nicht das Recht, eigenmächtig und ohne Vorlage überprüfbarer Belege die für andere Aufgaben bestimmten Geldmittel der Gewerkschaft anzugreifen (BGH 1 StR 531/51 vom 19. Februar 1952, 3 StR 770/53 vom 21. Oktober 1954). Der Tatrichter hat darüber hinaus ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte nur ordnungsgemäß mittels Reisekostenrechnungen nachgewiesene Ausgaben ersetzt verlangen konnte. Ob diese Bestimmung den sachlichrechtlichen Bestand des Erstattungsanspruchs oder nur dessen Beweisbarkeit betraf, ist für das Tatbestandsmerkmal der Nachteilszufügung unerheblich; denn in jedem Falle hat sich der Angeklagte eigenmächtig für einen Anspruch befriedigt, dessen Erfüllung ihm wegen des Fehlens ordnungsmäßiger Belege versagt werden konnte. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht auf die von der Revision vermisste Beweiserhebung darüber an, inwieweit der Angeklagte an sich für Auslagen Ersatz verlangen konnte und welche Beträge er – ohne ordnungsmäßige Unterlagen – für Zwecke der Gewerkschaft ausgegeben hat.

Zu Unrecht vermisst die Revision in diesem Falle auch die Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, dass sein Verhalten strafbar sei. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausdrücklich hervorgehoben, dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass er sich nicht außerhalb des üblichen Erstattungsweges für dienstliche Aufwendungen schadlos halten durfte. Damit ist das Unrechtsbewusstsein ausreichend dargetan. Für Erörterungen über das Vorliegen eines – vermeidbaren oder unvermeidbaren – Verbotsirrtums ist bei dieser Sachlage kein Raum. Die Strafbarkeit seines Tuns brauchte der Angeklagte nicht zu erkennen (BGHSt 2, 194, 202).

Den Tatbestand der (fortgesetzten) Unterschlagung hat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht näher dargelegt. Indes rechtfertigen die Feststellungen auch insoweit den Schuldspruch. Die Revision meint, der Angeklagte könne keine Unterschlagung begangen haben, weil die Beitragsgelder, an denen er sich vergriffen hat, in seinem Eigentum gestanden hätten. Dabei verkennt sie, dass derjenige, der einem Beauftragten Geld für den Auftraggeber aushändigt, in aller Regel dem Auftraggeber, nicht dem Beauftragten Eigentum an dem Gelde verschaffen will und dass daher der Auftraggeber unmittelbar Eigentum daran erwirbt (vgl. BGH 4 StR 330/51 und 4 StR 574/51, beide vom 15. November 1951). Von diesem Rechtsgrundsatz ist der Tatrichter ersichtlich im vorliegenden Falle ausgegangen. Es widerspräche völlig der natürlichen Betrachtung, wollte man annehmen, dass der Angeklagte persönlich Eigentümer der von den Mitgliedern für die Gewerkschaft an ihn geleisteten erheblichen Geldbeträge geworden sei. Das gilt auch insoweit, als der Angeklagte für die Mitgliedsbeiträge Wertmarken zu kaufen und in die Mitgliedsbücher einzukleben hatte. Ein etwa entgegenstehender Wille des Beschwerdeführers, den er den die Beiträge zahlenden Mitgliedern nicht zum Ausdruck gebracht hat, wäre demgegenüber unbeachtlich (§ 116 BGB; vgl. BGH NJW 1953, 1924 Nr. 24).

Der Tatbestand der Unterschlagung entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der straflosen Nachtat. Dafür, dass der Angeklagte schon bei der Entgegennahme der einzelnen Mitgliedsbeiträge den Willen hatte, diese Gelder für sich zu verwenden, bieten die Feststellungen des Landgerichts keinen Anhalt. Nach dem Urteilszusammenhang ist vielmehr anzunehmen, dass er jeweils aus dem Gesamtbestand der von ihm verwalteten Gewerkschaftskasse größere Beträge entnommen hat. Dadurch beging er die Untreue und gleichzeitig die Unterschlagung.

Ob der Angeklagte sich auch an den Beitragsgeldern, die er von dem „dafür angelegten Postscheckkonto“ abgehoben und für sich verwendet hat, der Unterschlagung schuldig gemacht hat, ist zweifelhaft. Insoweit lassen die Feststellungen keinen ausreichenden Schluss zu. Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, weil der Schuldspruch wegen fortgesetzter Unterschlagung auch dann zu Recht bestünde, wenn die Veruntreuung von Postscheckgeldern nur den Tatbestand der Untreue, nicht auch den der Unterschlagung erfüllen würde; denn der Angeklagte hat sich, wie erörtert, außerdem der Gewerkschaft gehörige Bargelder zugeeignet. Dass der Wegfall des rechtlichen Gesichtspunktes der Unterschlagung bei einzelnen Teilhandlungen der fortgesetzten Straftat das Strafmaß beeinflussen könnte, ist nach Lage der Dinge mit Sicherheit auszuschließen.

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung von Faschingsgeldern und mit fortgesetzter Urkundenfälschung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zwar nicht näher begründet, inwiefern der Angeklagte die Vermögensinteressen des Betriebsrats seiner Dienststelle wahrzunehmen hatte. Indes kann diese Frage auf sich beruhen. An der Tatsache des Bestehens eines Treueverhältnisses würde sich nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer im Auftrage des Betriebsrats nicht dessen Vermögensbelange, sondern die der einzelnen, an den Faschingsveranstaltungen teilnehmenden Angehörigen der Oberfinanzdirektion ███ zu betreuen gehabt hätte.

Die Tatbestände der (fortgesetzten) Unterschlagung und der (fortgesetzten) Urkundenfälschung sind rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Dem Urteil ist zwar nicht zu entnehmen, wer Eigentümer der vom Beschwerdeführer für die Eintrittskarten und die Wertmarken eingenommenen Gelder geworden ist. Sie können in das Mit- oder Gesamthandeigentum sämtlicher an den Faschingsveranstaltungen beteiligten Betriebsangehörigen oder des Betriebsrats als des Veranstalters der Faschingsabende übergegangen sein. In dem einen wie dem anderen Falle standen sie jedoch für den Angeklagten in fremdem Eigentum. Der Tatrichter hat auch ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der Angeklagte das wusste.

Ob die Ansicht der Strafkammer, das fortgesetzte Vergehen der Urkundenfälschung stehe mit der fortgesetzten Untreue und der fortgesetzten Unterschlagung in Tateinheit statt in Tatmehrheit, richtig ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Angeklagte durch diese rechtliche Würdigung nicht beschwert ist.

3. Schließlich ist auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue im Falle der Hochwasserspende im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Angeklagte nahm in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender bei der Oberfinanzdirektion ███ eine Sammlung für die Hochwassergeschädigten des Jahres 1954 vor, bei der 746 DM gespendet wurden. Er führte diesen Betrag jedoch nicht seinem Zwecke zu, sondern verwendete ihn, um seine unerlaubten Entnahmen von Faschingsgeldern zu decken.

Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass sich der Tatbestand der Untreue mit der im Urteil gegebenen Begründung nicht rechtfertigen lässt. Die Darlegungen des Landgerichts lassen weder erkennen, inwiefern der Angeklagte hinsichtlich der Spendengelder zu dem Betriebsrat seiner Dienststelle in einem Treueverhältnis stand und dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen hatte, noch, inwiefern er durch die Veruntreuung der Gelder dem Betriebsrat Nachteil zufügte. Die Annahme eines Treueverhältnisses würde die Feststellung voraussetzen, dass der Beschwerdeführer von dem Betriebsrat mit der Einsammlung und ordnungsmäßigen Abführung der Spenden beauftragt war. Nach den Urteilsfeststellungen scheint aber der Angeklagte aus eigenem Entschluss gehandelt zu haben. Überdies könnte dem Betriebsrat ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB nur dann entstanden sein, wenn er oder einzelne seiner Mitglieder zum Ersatz der von dem Angeklagten beiseitegeschafften Gelder rechtlich verpflichtet gewesen wären. Dafür bietet das Urteil keinen Anhalt, wenngleich der Betriebsrat die Hochwasserspende unter Zuschießung eigener Mittel nachträglich abgeführt hat. Indes wird der Schuldspruch durch folgende Erwägung gestützt:

Die Spender wollten mit ihren Gaben den Hochwassergeschädigten helfen. Mit der Hingabe der Spenden beauftragten sie stillschweigend den Angeklagten, die Gelder unmittelbar oder über die hierfür vorgesehenen Stellen den Bedachten zuzuwenden. In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht allerdings keine Übereinstimmung darüber, ob die durch Spenden für Dritte zusammengebrachten Mittel im Mit- oder Gesamthandeigentum der Spender oder des Sammlers stehen (vgl. dazu RGZ 62, 386, 390 f.; Staudinger-Engelmann 9. Aufl. Anm. 1 zu § 1914 BGB; Palandt 14. Aufl. Vorbem. 1 zu § 80, Anm. zu § 1914 BGB). Diese Frage bedarf jedoch hier keiner Entscheidung. Schließt man sich nämlich der ersten Auffassung an, dann hat der Angeklagte die ihm durch Rechtsgeschäft (Auftrag) eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und den Spendern Nachteil zugefügt, indem er die ihnen gehörigen Gelder dem dafür vorgesehenen mildtätigen Zweck vorenthielt und sich zueignete. Im zweiten Falle hat der Beschwerdeführer die ihm kraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch den Berechtigten Nachteil zugefügt. Er kann dem nicht mit dem Einwand begegnen, dass dem Vermögen der Spender auch im Falle bestimmungsmäßiger Verwendung der hingegebenen Gelder keine Gegenleistung zugeflossen wäre; denn der Tatbestand der Untreue kann auch dadurch verwirklicht werden, dass zweckgebundene Mittel für einen anderen als den dafür vorgesehenen Zweck ausgegeben werden (RG JW 1938, 793 Nr. 12; BGH 4 StR 164/52 vom 6. November 1952).

B. Strafausspruch

Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters gehen fehl. Das Landgericht hat als Strafmilderungsgrund hervorgehoben, dass sich der Angeklagte bemüht hat, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Dass er ihn, wie die Revision behauptet, in vollem Umfange ersetzt hat, lässt sich mit den Urteilsfeststellungen nicht vereinbaren. Bezüglich der anderen Umstände, welche die Revision zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wissen möchte, ist darauf zu verweisen, dass der Tatrichter nicht verpflichtet ist, sämtliche Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen anzuführen (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); aus der Nichterörterung einzelner für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte kann daher in der Regel nicht geschlossen werden, dass sie der Tatrichter außer Acht gelassen hat.

Nach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet.

MantelDr. PeetzMartin
Dr. HärchnerDr. Hengsberger

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