Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue durch Spesenpauschalen – Vorsatz bzgl. Vermögensschaden erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 770/53
Datum
22.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue in mehreren Fällen verurteilt und rügte mit der Revision u.a. Verfahrensfehler und falsche Sachwürdigung. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen, insbesondere lag kein Ausschluss eines Schöffen als „Verletzter“ vor und ein Befangenheitsantrag war nach § 25 StPO präkludiert. In der Sache hob der BGH die Verurteilung im Fall der Spesenpauschalen (Fall I 1) auf, weil Feststellungen dazu fehlten, dass sich der Vorsatz auch auf den Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung erstreckte. Im Übrigen blieb die Verurteilung bestehen; wegen der Teilaufhebung war der Gesamtstrafenausspruch neu zu bilden und die Geldstrafen sind einzeln auszuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

„Verletzter“ i.S.d. § 22 Nr. 1 StPO ist nur, wer durch die Tat unmittelbar betroffen ist; Mitglieder einer kommunalen Vertretungskörperschaft sind bei Schädigung des Körperschaftsvermögens regelmäßig nicht Verletzte.

2

Die Ablehnung eines Richters oder Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 25 StPO mit Beginn der Beweisaufnahme ausgeschlossen; ein erst danach bekannt gewordener Ablehnungsgrund beseitigt die Präklusion nicht.

3

Ein Vermögensschaden i.S.d. § 266 StGB kann auch in einer Vermögensgefährdung durch Unordnung und fehlende Kontroll- und Nachweisbarkeit liegen, wenn dadurch Rückforderungsansprüche nicht zuverlässig festgestellt und realisiert werden können.

4

Bei Untreue in der Begehungsform des Treubruchs muss der Vorsatz auch den Umstand erfassen, dass die Vermögensgefährdung im konkreten Fall einem Vermögensschaden gleichkommt; die bloße Kenntnis der Pflichtwidrigkeit genügt nicht.

5

Ein durch eine pflichtwidrige Entnahme begründeter Rückzahlungsanspruch des Vermögensinhabers lässt den eingetretenen Vermögensschaden grundsätzlich nicht schon als ausgeglichen erscheinen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 26. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Adam ██ aus █████████, geboren am ██ ███ in ████, wegen Untreue

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ bei der Verhandlung; bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 26. September 1953, soweit es den Angeklagten im Falle I 1 verurteilt hat, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafenausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, außerdem hat es sechs Geldstrafen verhängt, die in der Urteilsformel nur mit ihrer Summe – 2.350 DM – angegeben sind. Von weiteren Anklagepunkten hat es den Angeklagten freigesprochen.

Mit seiner Revision wendet sich der Beschwerdeführer gegen die sachlich-rechtliche Würdigung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts, daneben rügt er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts. Diese Rüge ist unbegründet, die Sachbeschwerde hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Irrig ist zunächst die Ansicht des Beschwerdeführers, das Verfahren entspreche nicht dem Gesetz, weil in der Hauptverhandlung und bei Erlass des Urteils ein Schöffe mitgewirkt habe, der als Verletzter von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen sei (§§ 22 Nr. 1, 31 Abs. 1, 338 Nr. 2 StPO). Durch die Straftaten des Angeklagten wurde das Vermögen des Kreises ████████ geschädigt, dessen Kreistag der Schöffe Heinrich ██ angehörte. Er hat bei der Urteilsfindung mitgewirkt. Als Mitglied des Kreistages des geschädigten Landkreises war er jedoch nicht Verletzter im Sinne des § 22 Nr. 1 StPO. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 67, 219) hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 1, 298 nur diejenigen Personen als „Verletzte“ im Sinne der genannten Vorschrift bezeichnet, die durch die abzuurteilende Straftat unmittelbar betroffen worden sind.

Gegen diese Auslegung ist im Schrifttum eingewandt worden, dass nicht nur unmittelbar betroffene, sondern auch mittelbar beteiligte Personen von den Straftaten derart berührt sein können, dass ihre Unparteilichkeit als Richter oder Schöffe in Frage gestellt sein könne. Die Möglichkeit, dass jemand, dessen Rechte durch die Straftat verletzt wurden, gegen den Angeklagten voreingenommen ist, hat in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 61 Nr. 2 StPO dazu geführt, als Verletzten im Sinne dieser Vorschrift auch die Gesellschafter einer juristischen Person des Handelsrechts anzusehen, wenn das Vermögen der Gesellschaft durch die Untreue des Geschäftsführers geschädigt worden ist (BGHSt 4, 202).

Indessen kann die Frage auf sich beruhen, ob die in der erwähnten Entscheidung zur Auslegung des § 61 Nr. 2 StPO dargelegten Gesichtspunkte auch für die Anwendung des § 22 Nr. 1 StPO Beachtung verdienen. Die Straftaten, wegen deren der Angeklagte verurteilt ist, minderten das Vermögen eines Landkreises, also einer größeren Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungsaufgaben. Eine solche Körperschaft kann einer wirtschaftliche Ziele verfolgenden juristischen Person des Handelsrechts nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Durch die Schädigung des Kreisvermögens wurden die Mitglieder des Kreistages jedenfalls nicht betroffen. Zwar bildet der Kreistag die Volksvertretung des unmittelbar geschädigten Vermögensträgers, dessen Vermögenseinbuße berührt aber die zu seiner Vertretung berufenen Personen regelmäßig nicht in einer solchen Weise, dass ihre Unparteilichkeit ernsthaft gefährdet erscheint. Ihre Stellung zu der Körperschaft entspricht nicht entfernt derjenigen von Mitgliedern einer Handelsgesellschaft zu dieser. Die Angehörigen des Kreistages sind demnach in solchen Fällen nicht als Verletzte nach § 22 Nr. 1 StPO anzusehen.

2. Die Revision macht weiter geltend, der Angeklagte habe mit Rücksicht auf die erwähnte besondere Stellung des Schöffen ███ Grund gehabt, ihn nach §§ 24, 30 StPO als befangen abzulehnen; dieses Recht könne nicht deshalb verwirkt sein, weil die Gründe, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit ergeben habe, erst nach der Hauptverhandlung zur Kenntnis des Angeklagten gelangt seien.

Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben. Nach den §§ 25, 31 StPO ist die Ablehnung eines Richters oder Schöffen nur bis zum „Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten anschließenden Teiles der Hauptverhandlung zulässig“. Die Ablehnung des genannten Schöffen war hier also mit dem Eintritt in die Beweisaufnahme ausgeschlossen. Ein erst nach diesem Zeitpunkt bekannt gewordener Ablehnungsgrund kann diese Verwirkung nicht beseitigen, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 1, 298/301 ausgesprochen hat. Eine andere Auslegung des § 25 StPO würde die Gefahr eines Missbrauchs des Ablehnungsrechts begründen. Sie ist deshalb abzulehnen.

3. Die Rüge, das Landgericht habe bei der Vernehmung des Angeklagten im Fall I 8 (Untreue durch die unberechtigte Anforderung von Bewirtungsspesen) die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, ist ebenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer bringt zur Rechtfertigung dieser Rüge vor, der Vorsitzende habe ihn nicht ausdrücklich danach gefragt, welchen Aufwand er in diesen Fällen tatsächlich gehabt habe. Infolgedessen hätte das Gericht aus dem Schweigen des Angeklagten in diesem Zusammenhang keine Schlüsse ziehen dürfen. Im Gegensatz zu dieser Darstellung der Revision ergeben die Urteilsgründe, dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang nicht etwa nur geschwiegen, sondern Einzelheiten über die Bewirtung eines „Cello-Virtuosen“ mitgeteilt hat. Deshalb konnte der Vorsitzende, der nach der Vorschrift des § 238 StPO die Art der Vernehmung des Angeklagten nach eigenem Ermessen bestimmt, davon ausgehen, dass der mit einem guten Gedächtnis und einer überdurchschnittlichen Intelligenz begabte Angeklagte wusste, dass seine Verurteilung in den unter I 8 erörterten Fällen nur dann erfolgen würde, wenn den angeforderten und ausgezahlten Spesen kein entsprechender Aufwand zugrunde lag. Selbst wenn der Angeklagte, wie die Revision behauptet, nach einem solchen Aufwand nicht ausdrücklich befragt worden sein sollte, so läge hierin weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) noch sonst irgendein Verfahrensverstoß. Ob die vom Tatrichter aus dem Mangel bestimmter Angaben gezogenen Schlüsse berechtigt sind, hat das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, da die Beweiswürdigung allein dem Tatrichter obliegt.

II. Die Sachrügen

Der Angeklagte stand seit Herbst 1945 den in den Kreiswerken, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zusammengefassten wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises Gelnhausen vor. Mit dem 1. Januar 1949 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. In dieser Stellung, die ihm ein großes Maß von Selbständigkeit gewährte, war er allein dem Kreisausschuss des Landkreises █████████ für die wirtschaftliche Führung der seiner Leitung unterstellten Betriebe verantwortlich. In einer Dienstanweisung des Landrats vom 16. September 1949 wurde er darauf hingewiesen, dass er nicht berechtigt sei, Zahlungen an sich selbst anzuweisen. Nach dieser Dienstanweisung musste er auch die Anschaffung von Kraftfahrzeugen und größeren Maschinen vorher mit dem Landrat besprechen, nach Möglichkeit auch dessen Einwilligung in beabsichtigte Repräsentationsausgaben einholen. Entgegen diesen Anweisungen ließ sich der Angeklagte in der Zeit von 1951 bis August 1952 durch die Kasse der Kreiswerke in sechs verschiedenen Fällen nicht gerechtfertigte Vergütungen auszahlen. In diesem Verhalten hat das Landgericht in jedem Falle den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) in der Begehungsform des Treubruchs gefunden.

1. Die Revision des Angeklagten kann nur im Falle I 1 Erfolg haben. Das Landgericht hat hier die Untreue darin gesehen, dass der Angeklagte sich eigenmächtig durch die Kasse der Kreiswerke 19 Mal monatliche Pauschalbeträge von 80 bis 160 DM, insgesamt 2.615 DM, zum Ersatz von Spesen auszahlen ließ. Ob dem Angeklagten zum Ausgleich seines Dienstreiseaufwands entsprechende Ansprüche erwachsen waren, hat das Landgericht nicht klären, aber auch nicht ausschließen können. Es sieht den Schaden des Landkreises darin, dass diesem durch die nicht näher belegte Anforderung von Pauschalbeträgen jede Möglichkeit der Kontrolle und damit der Rückforderung überhöhter Beträge genommen worden sei.

Diese Feststellungen zum äußeren Tatbestand der Untreue enthalten keinen Rechtsfehler. Dass der Angeklagte auf Grund behördlichen Auftrags, insbesondere der erwähnten Dienstanweisung, verpflichtet war, die Vermögensinteressen des Landkreises wahrzunehmen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Mit Recht hat der Tatrichter auch angenommen, dass der Angeklagte durch die eigenmächtige, nach der Dienstanweisung unzulässige Anweisung von Pauschalbeträgen diese Pflicht verletzte. Sein pflichtwidriges Handeln schädigte auch das Vermögen des Kreises: Wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, kann ein Vermögen durch mangelnde Ordnung und Übersicht derart gefährdet werden, dass dadurch sein Wert gemindert ist. Das gilt vor allem dann, wenn die mit der Verwaltung des Vermögens betrauten Stellen infolge des Fehlens irgendwelcher Belege nicht verfolgen können, ob den Pauschalanweisungen entsprechende Aufwendungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften zu vergüten waren, zugrunde lagen. Hierdurch wird die Gefahr begründet, dass der Vermögensträger etwa nicht zustehende Teile von Pauschalbeträgen nicht zurückfordert, also die entsprechenden Ansprüche nicht mehr dem Vermögen zurechnet (RGSt 71, 155/157; RG JW 1935, 2963 Nr. 25; BGH 5 StR 864/52 vom 12. Februar 1953; 5 StR 854/52 vom 5. März 1953). Die für eine ordnungsmäßige und sparsame Verwaltung öffentlicher Mittel maßgebenden Gesichtspunkte erfordern nämlich, dass die für einen bestimmten Verwendungszweck greifbaren Mittel oder die aus einer unberechtigten Verfügung über solche Gelder entstandenen Rückforderungsansprüche jederzeit auf einfache Weise festgestellt werden können. Fehlt es an den dazu erforderlichen Aufzeichnungen oder Belegen, so hat eine solche Unordnung, vornehmlich im Bereich der öffentlichen Verwaltung, eine Gefährdung des Vermögens zur Folge, die dessen Wert mindert.

Diesen Grundsätzen wird die Annahme des Landgerichts gerecht, dass die Anforderung und Auszahlung der Spesen-Pauschalbeträge dem Vermögen des Landkreises Gelnhausen zum Nachteil gereichte.

Sind danach die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum äußeren Tatbestand der Untreue nicht zu beanstanden, so erwecken sie doch Zweifel, ob sich der Vorsatz des Angeklagten auf den dem Landkreis zugefügten Schaden erstreckte. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nur, dass der Angeklagte durch die Anforderung der Pauschalbeträge den ihm in ausreichender Weise mitgeteilten Pflichten bewusst zuwiderhandelte. Dass er durch sein Verhalten bewusst das Vermögen des Kreises schädigte, hat der Tatrichter zwar ebenfalls angenommen, aber nur mit dem Hinweis darauf begründet, dass er die Unzulässigkeit der Pauschalanweisungen gekannt habe. Aus der Einsicht in die Unzulässigkeit solcher Anweisungen ergab sich nicht ohne weiteres die Erkenntnis ihrer nachteiligen Folgen für das Vermögen des Kreises; besonders deshalb nicht, weil der Angeklagte bis zur Übernahme des erwähnten Aufgabenkreises immer nur als Ingenieur in der Privatwirtschaft tätig gewesen war, also die Grundsätze des öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesens nicht kennen gelernt hatte. Wie in einer Reihe von Entscheidungen des Reichsgerichts hervorgehoben worden ist, genügt es nicht, wenn der Täter, der eine Untreue in der Form eines Treubruchs begeht, eine „Gefährdung“ des ihm anvertrauten Vermögens für möglich hält, er muss vielmehr erkennen, dass eine solche Gefährdung im gegebenen Falle einem Schaden für das Vermögen seines Auftraggebers gleichkommt. Diese Folge muss er mindestens bedingt in seinen Willen aufnehmen (RG JW 1935, 2963 Nr. 26 mit Anmerkung von Schwinge; RG JW 1936, 2101 Nr. 36). Diesen in der Rechtsprechung vielfach geforderten Feststellungen zum inneren Tatbestand des Treubruchs genügen die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht, so dass die Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle nicht bestehen bleiben kann.

Gewisse Bedenken gegen die Verurteilung ergeben sich auch daraus, dass das Landgericht es für möglich hält, der Angeklagte habe das Unrecht seines Tuns nur erkennen können, aber nicht erkannt. Mit der Annahme einer bewussten Pflichtverletzung ist das nicht vereinbar.

2. Dagegen tragen die Feststellungen des Landgerichts in allen übrigen Fällen (I 2, 3, 7, 8 und 9) die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist durchweg unbegründet. Einer Erörterung bedürfen lediglich folgende Fälle:

Zu I 2: Hier hat der Angeklagte den Tatbestand des § 266 StGB in der Begehungsform des Treubruchs dadurch erfüllt, dass er eigenmächtig die zu den Kreiswerken gehörende Kasse in Anspruch nahm, um seine Angestelltenversicherung aufrechterhalten zu können. Auf einen derartigen Vorschuss in Höhe von 495 DM hatte er keinen Anspruch; er schmälerte auf diese Weise die Barbestände der Kasse. Dieser Schaden wurde nicht dadurch ausgeglichen, dass sich der Angeklagte gegenüber dem Kassierer bereit erklärte, Nachzahlungsbeträge, die er für den Fall einer Aufbesserung seiner Bezüge erwartete, zur Tilgung des Vorschusses bereitzustellen. Entgegen der Ansicht der Revision glich der durch die Straftat begründete, gegen den Angeklagten gerichtete Anspruch des Kreises auf Rückzahlung des entnommenen Betrages den Vermögensschaden nicht aus. Dagegen spricht nicht, dass der Angeklagte nach der Höhe seiner im Urteil festgestellten Bezüge zur Rückzahlung des Vorschusses möglicherweise schon vor der erwarteten Gehaltserhöhung in der Lage gewesen wäre. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage des Unrechtsbewusstseins gefährden in diesem Falle den Bestand des Urteils nicht, da es sich erkennbar nur um eine Hilfserwägung handelt, auf der das Urteil nicht beruht.

Zu I 7: In diesem Falle schädigte der Angeklagte die Vermögensinteressen des Landkreises dadurch, dass er entgegen einer Einzelanweisung des Landrats drei Rechnungen im Gesamtbetrage von 2.792,70 DM, die infolge ausgedehnter größerer Instandsetzungsarbeiten an seinem den Kreiswerken zur Benutzung überlassenen Kraftwagen entstanden waren, durch die Kasse der Kreiswerke bezahlen ließ. Wenige Wochen nach der Vornahme der letzten „Generalinstandsetzung“ veräußerte er das auf diese Weise wertvoller gewordene Fahrzeug zum Preise von 3.050 DM an den Kreis, ohne die nach der erwähnten Dienstanweisung hierfür notwendige Zustimmung des Landrats eingeholt zu haben. Auf seine Anweisung wurde der Kreis dabei von einem hierzu nicht berechtigten Angestellten der Kreiswerke „vertreten“. Dass das Vermögen des Kreises durch diese Veräußerung geschädigt wurde, hat der Tatrichter ausreichend dargelegt. Abgesehen von den Kosten der laufenden und großen Reparaturen erhielt der Angeklagte von seinem Arbeitgeber den Treibstoff gestellt, ferner Ersatz für Steuern und Haftpflichtversicherung sowie ein Kilometergeld. Auf diese Weise wurde der Angeklagte auch für die Abnutzung des Wagens, die sich vor allem aus seiner Verwendung für die Zwecke der Kreiswerke ergab, entschädigt. Ließ sich der Angeklagte nun wenige Wochen vor dem Verkauf die Kosten einer Generalinstandsetzung erstatten, ohne sich deswegen mit dem Landrat zu verständigen, so schädigte er den Kreis, wenn er nun zu einem erhöhten Preis das Fahrzeug bald darauf an den Kreis veräußerte. Da der Angeklagte nach den Ausführungen des angegriffenen Urteils sich über die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens und die seinem Arbeitgeber wirtschaftlich nachteiligen Folgen im Klaren war, so hat das Landgericht zu Recht wegen Untreue verurteilt. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich gegen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts. Diese lassen keine Zweifel, dass der Angeklagte ohne Zustimmung des Landrats nicht berechtigt war, die Kosten größerer Reparaturen, wie sie hier gegeben waren, dem Landkreis aufzubürden, und es ihm erst recht nicht erlaubt war, den Wagen auf diese Weise an den Kreis zu „verkaufen“. Wegen der Ausführungen des Urteils zum Unrechtsbewusstsein gilt das zum Fall I 2 Bemerkte entsprechend.

3. Die Revision meint schließlich, das Urteil erwecke den Verdacht, dass das Landgericht nicht beachtet habe, dass die fortgesetzte Handlung nur eine Handlung im Rechtssinne darstelle; möglicherweise habe es also den § 74 StGB verletzt. Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen schädigenden Verfügungen ist zwar in den Fällen I 1, 2, 3, 8 und 9 nur sehr knapp begründet worden, dieser Mangel beschwert den Angeklagten aber nicht. Wie sich aus der Festsetzung der Einzelstrafen ergibt, hat das Landgericht jede fortgesetzte Handlung nur als eine Straftat bewertet. Die Vorschrift des § 74 StGB ist also nicht verletzt.

4. Endlich sind auch die Erwägungen zur Bemessung der Strafen frei von Rechtsfehlern. Die Anwendung des § 27b StGB in den Fällen, in denen die Höhe der Einzelstrafe nicht über drei Monate Gefängnis hinausging, ist mit rechtlich unangreifbaren Gründen abgelehnt worden. Mit Recht hat das Landgericht den Umfang der Schuld und die Höhe der Strafen danach bemessen, in welchem Maße der Angeklagte das Vertrauen seiner Auftraggeber getäuscht hatte. Darin liegt keineswegs, wie die Revision behauptet, eine unzulässige Verwertung der Tatbestandsmerkmale des Gesetzes.

Nach alledem ist das Urteil bis auf die unter II 1 erörterten Mängel frei von Rechtsfehlern. Die Aufhebung hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe des Urteils im Falle I 1 neu gebildet werden muss. Diese Gelegenheit wird der Tatrichter benutzen müssen, um die erkannten Geldstrafen in der Urteilsformel einzeln aufzuführen, wie das dem Gesetz entspricht (§ 78 StGB).

GlanzmannMartinMaaß
KoenigerDr. Wiefels