Treffer
BGH Urteil

Betrug: Vermögensschaden bei nichtiger Forderung aus unsittlichem/gesetzwidrigem Geschäft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 574/51
Datum
15.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH befasste sich mit einer Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs (u.a. beim Verkauf einer mutmaßlich gestohlenen Drehbank) und Hehlerei sowie mit einem Betrug zum Nachteil des ursprünglichen Diebes aus einer nichtigen Abrede über Erlösteilung. Er hob das Urteil auf, weil Feststellungen zum Eigentum bei Wegnahme, zum Wissen um § 935 BGB und damit zum Vermögensschaden fehlten. Grundsätzlich können auch Forderungen aus unsittlichen/gesetzwidrigen Geschäften wirtschaftlichen Vermögenswert haben; bei nichtigen Forderungen ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob realistischerweise mit Zahlung zu rechnen war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die Aufhebung wurde nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten erstreckt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch Vermögenswerte aus unsittlichen, gesetzwidrigen oder strafbaren Vorerwerben können tauglicher Gegenstand eines Vermögensschadens i.S.d. § 263 StGB sein, sofern ihnen nach wirtschaftlicher Betrachtung ein Wert zukommt.

2

Eine Forderung aus einem nichtigen (unsittlichen/gesetzwidrigen) Geschäft kann dem wirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sein; dies setzt aber eine einzelfallbezogene Feststellung voraus, dass nach den Umständen mit ihrer Befriedigung zu rechnen war.

3

Bei der Bewertung des wirtschaftlichen Werts einer nichtigen Forderung sind insbesondere persönliche/geschäftliche Bindungen der Beteiligten, deren Verhältnis zueinander sowie die Zahlungsfähigkeit und Persönlichkeit des Schuldners zu berücksichtigen.

4

Für den Betrug zum Nachteil eines Käufers einer abhanden gekommenen Sache sind Feststellungen erforderlich, ob ein Eigentumserwerb nach § 935 BGB ausgeschlossen war und ob der Täter dies erkannte; andernfalls ist der Vermögensschaden nicht tragfähig begründet.

5

Die Anwendung des § 263 StGB scheidet aus, wenn der nichtigen Forderung im konkreten Fall kein wirtschaftlicher Wert zukommt; die fehlende Klagbarkeit ist hierfür nicht allein entscheidend.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 17. Mai 1951

Leitsatz

Auch die Forderung aus einem unsittlichen oder gesetzwidrigen Geschäft kann bei der Frage nach dem Eintritt eines Vermögensschadens dem wirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden. Sie kann einem unredlich erworbenen Sachwert nicht schlechthin gleichgestellt werden, sondern es bedarf in jedem Fall eingehender Prüfung, ob nach den obwaltenden Umständen, besonders nach Lage der Persönlichkeit der Beteiligten, der Zahlungsfähigkeit des Schuldners und des Verhältnisses beider Partner zueinander (namentlich wegen persönlicher Bindungen oder aus ähnlichen Gründen), mit der Befriedigung der nichtigen Forderung zu rechnen war. Im Anschluss an die Plenarentsch. RGSt 44, 230 ff., unter Ablehnung der jedoch unter Einschränkung des in RGSt 65, 99 ff. aufgestellten Grundsatzes.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 17. Mai 1951, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben.

Zugleich wird die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Anstiftung zum Betrug, die gegen ██████ erkannte Gesamtstrafe und der Ausspruch über die Anrechnung der von ██████ erlittenen Freiheitsentziehung aufgehoben.

Insoweit werden auch die tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ██████, der bei den Dortmunder Hoerder Hüttenwerken im Folgenden als der „Bestohlene“ bezeichnet wird, hat gegen Ende des Jahres 1945 eine Drehbank, die in der Schlosserei des Werkes stand, weggeschafft und dem Beschwerdeführer █████ verbracht. Dieser verwahrte sie für ihn in einem Schuppen seines Grundstücks. Nach der Währungsreform erteilte █████ dem Beschwerdeführer die Drehbank zum Verkauf. Beide einigten sich dahin, dass alles zwischen ihnen je zur Hälfte geteilt werden sollte. █████, der den unredlichen Erwerb der Drehbank inzwischen durchschaut hatte, trat mit der im Folgenden als die „Erwerberin“ bezeichneten Vereinigten Stahlwerke AG in Verhandlungen. Am 7. Oktober 1949 kaufte diese Firma die Drehbank zum Preise von 4200 DM und zahlte den Kaufpreis an den Beschwerdeführer █████. Dieser gewährte einem Verkmeister für die Vermittlung des Geschäfts 400 DM, so dass ihm 3800 DM verblieben. Er gab jedoch sodann dem ███ als Verkaufserlös statt 3800 DM nur 5000 DM bekannt und zahlte ihm demgemäß nur 1500 DM aus, während er den Rest von insgesamt 2300 DM für sich behielt.

Der Beschwerdeführer █████ ist durch das angefochtene Urteil auf Grund des dargelegten Sachverhalts verurteilt worden:

1.) wegen Betrugs in Tateinheit mit Hehlerei, weil er zum Absatz der gestohlenen Drehbank mitgewirkt und zugleich die Erwerberin über den Erlös im Recht getäuscht habe, und

2.) wegen Betrugs zum Nachteil des ███, weil er diesen veranlasst habe, sich mit 1500 DM zufrieden zu geben und auf seine weitergehende Forderung zu verzichten.

Der Angeklagte ██████ hat das Urteil in vollem Umfang angefochten und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts.

Das Verfahren gegen █████ wegen Diebstahls (Wegnahme der Drehbank) ist gemäß dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden. Dagegen ist ███ wegen Anstiftung zu dem Betrug zum Nachteil der Erwerberin verurteilt worden.

1. Zur Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Erwerberin in Tateinheit mit Hehlerei:

Was zunächst die Vortat, den Diebstahl des ██, anlangt, so enthalten die Urteilsgründe, worauf die Revision mit Recht hingewiesen hat, mehrere Unklarheiten, die es zweifelhaft erscheinen lassen, wer im Zeitpunkt der Wegnahme der Drehbank deren Eigentümer gewesen ist. An einer Stelle des Urteils führt die Strafkammer aus, der Bestohlene habe auf eine Anfrage der Erwerberin mitgeteilt, er sei nicht Eigentümer der Drehbank „gewesen“; aus dieser vielleicht „irrtümlich“ erfolgten Erklärung habe der Betriebsleiter der Erwerberin den Schluss gezogen, dass keine Ansprüche auf Herausgabe der Drehbank gestellt würden. An anderer Stelle des Urteils wird ausgeführt, es sei „möglicherweise“ Verzicht auf Herausgabeansprüche erfolgt durch „zeitlich nachfolgende Handlungen“ hier – möglicherweise – an den Bestohlenen. Diese Feststellungen sind bereits in sich unklar; sie stehen überdies miteinander sowie mit dem übrigen Urteilsinhalt nicht in Einklang. Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung eindeutig klarzustellen haben, ob die Drehbank im Zeitpunkt der Wegnahme in fremdem Eigentum gestanden hat.

Weiter lassen die Urteilsgründe die nach Lage des Falls unerlässliche Feststellung vermissen, ob sich der Beschwerdeführer dessen bewusst gewesen ist, dass die Erwerberin an der gestohlenen Drehbank kein Eigentum erwerben konnte (§ 935 BGB) und demgemäß einen Vermögensschaden erlitt.

Aus diesen Gründen ist die Entscheidung, soweit auf Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs zum Nachteil der Erwerberin in Tateinheit mit Hehlerei erkannt worden ist, aufzuheben.

Abgesehen von den erwähnten Gesichtspunkten sind die Merkmale der Hehlerei und des Betrugs zum Nachteil der Erwerberin im angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei festgestellt worden. Auch die Annahme von Tateinheit begegnet nach Lage des Falls keinen durchgreifenden Bedenken.

2. Zur Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des ███:

Falls etwa die neue Hauptverhandlung ergibt, dass die Drehbank überhaupt nicht gestohlen war, würde die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs zum Nachteil des ███ ohnehin keinem rechtlichen Bedenken begegnen.

Für den Fall dagegen, dass die neue Hauptverhandlung zur Feststellung des Diebstahls führt, bedarf es der Stellungnahme zu der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Diebes erfolgen kann.

Es ist davon auszugehen, dass auch Werte, die jemand auf Grund von unsittlichen, gesetzwidrigen oder gar strafbaren Handlungen erworben hat, Gegenstand einer Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB sein können. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, die mit einer Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts (RGSt 44, 230 ff.) unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Rechtsprechung eingeleitet und alsdann ständig aufrechterhalten worden ist (vgl. insbesondere RGSt 47, 67; 65, 3; RG GA 59, 143; RG LZ 1921 Sp. 722 Ziff. 5; RG LZ 1922 Sp. 567 ff.). Die in der Entscheidung RGSt 44, 230 ff. dargelegten überwiegenden Gründe für diese Rechtsprechung haben, wie die erneute Prüfung des Senats ergeben hat, auch heute noch Geltung, umso mehr, als sich in neuerer Zeit die höchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen im Streben nach natürlicher Gerechtigkeit und nach lebensgemäßen, befriedigenden Ergebnissen immer mehr von der bürgerlichrechtlichen Betrachtungsweise abgewandt und dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff, besonders auf dem Gebiet des Betrugs und der Untreue, ständig zunehmende Geltung verschafft hat. Auch das herrschende Schrifttum ist der neueren Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 263 StGB auf derartige Fälle beigetreten.

Das Reichsgericht hat den in der Entscheidung der Vereinigten Strafsenate aufgestellten Rechtsgrundsatz im weiteren Verlauf eingeschränkt, und zwar dahin, dass im Verlust einer Forderung aus einem unsittlichen oder gesetzwidrigen Geschäft sowie im Unterlassen der Geltendmachung einer solchen Forderung kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB gefunden werden könne (RGSt 65, 99 ff.). Es hat sich dabei auf den Gesichtspunkt gestützt, dass sich das Wesen einer Forderung in ihrem rechtlichen Bestand und bei Fehlen dieser Voraussetzung ein strafrechtlich bedeutungsloser Sachverhalt ergebe. Es hat auch für das Betrugsrecht einen Unterschied zwischen den Fällen gemacht, deren Gegenstand ein mit dem Makel unsittlichen oder gesetzwidrigen Erwerbs behafteter Sachwert, und denen, die eine wegen Unsittlichkeit oder Gesetzwidrigkeit nichtige Forderung zum Gegenstand haben. Auch dieser einschränkenden Rechtsprechung ist das herrschende Schrifttum gefolgt. Das Landgericht hat diese Rechtsprechung, wie die Revision zutreffend geltend macht, unberücksichtigt gelassen.

Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat sich in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 1. Oktober 1949 (OGHSt 2, 193, 200 ff.) unter Hinweis auf die Stellungnahme von Grünhut (JW 1932, 2434 ff.) dieser einschränkenden Rechtsprechung (RGSt 65, 99 ff.) die Gefolgschaft versagt und für die Anwendbarkeit des § 263 StGB die Ansprüche mit den Sachwerten gleichgestellt, da auch ein wegen Unsittlichkeit oder Gesetzwidrigkeit nichtiger Anspruch einen wirtschaftlichen Wert haben könne.

Es kann nicht anerkannt werden, dass eine nichtige Forderung rechtlich grundsätzlich dem wirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden könne und deshalb als Gegenstand eines Betrugs schlechthin ausscheide. Mit Recht hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone darauf hingewiesen, dass auch eine solche Forderung wirtschaftlichen Wert haben könne. Dabei ist in erster Reihe an geschäftliche, verwandt- oder freundschaftliche, sonstige gesellschaftliche oder andere Bindungen zu denken, die dem Schuldner Veranlassung geben können, die wegen Nichtigkeit unklagbare Forderung zu begleichen, etwa um Nachteile zu vermeiden, die sich aus der Verweigerung der Zahlung ergeben können (vgl. Grünhut a. a. O. 1932, 2434), gegebenenfalls aber auch aus Beweggründen anderer Art. Namentlich die Persönlichkeit des Gläubigers und des Schuldners sowie dessen Zahlungsfähigkeit und das Verhältnis beider Partner zueinander können dabei von Bedeutung sein.

Die Klagbarkeit ist bei wirtschaftlicher Betrachtung kein entscheidendes Merkmal (RGSt 66, 281, 285; 68, 389 und besonders Grünhut a. a. O.). In dieser Richtung weist bereits die Rechtsprechung, wonach auch verjährte Ansprüche, Forderungen aus Spiel oder Wette und sogar die Kundschaft (RGSt 42, 424, 426 und angef.) sowie andere Anwartschaften auf künftigen, mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Vermögenszuwachs (RGSt 73, 382 ff.; 74, 271 ff.; 75, 62) Gegenstand einer Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB sein können. Auch in der Bindung der Arbeitskraft hat die Rechtsprechung einen Vermögensschaden gefunden (RGSt 25, 371 ff.; 68, 379 ff.). Bei alledem handelt es sich nicht um Rechte, sondern um tatsächliche Verhältnisse, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen und deshalb zum Vermögen im Sinne des § 263 StGB gehören.

Das Reichsgericht hat sich in der Begründung der Entscheidung RGSt 65, 99 ff. bei der Erörterung des Vermögensbegriffs besonders privatrechtliche Gesichtspunkte herausgestellt und ist damit zum Begriff des „rechtlich geschützten Vermögens“ zurückgekehrt, der bereits in dem eingangs erwähnten Beschluss der Vereinigten Strafsenate mit zutreffender Begründung abgelehnt worden ist. Für die strafrechtliche Würdigung ist, wie dargelegt, der wirtschaftliche Vermögensbegriff maßgebend. Dass im Falle des Verlusts einer nichtigen Forderung kein Schaden vom Privatrecht anerkannt wird, folgt keineswegs, dass auch der Strafrichter den Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB zu verneinen habe.

Die Ausführungen der Vereinigten Strafsenate haben angesichts der inzwischen eingetretenen stetigen Rechtsentwicklung, die sich auf dem Gebiete des Strafrechts nach der wirtschaftlichen Richtung hin vollzogen hat, heute erst recht zu gelten.

Auch die im Schrifttum hier und da hervorgehobene Erwägung, dass der widerrechtliche Erwerber keines strafrechtlichen Schutzes würdig sei, greift nicht durch. Mit Recht sind die Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts auch diesem Einwand mit dem Hinweis auf die Schutzbedürftigkeit des Betrügers entgegengetreten (RGSt 44, 232), die bei der strafrechtlichen Beurteilung im Vordergrund stehe, weil es in erster Reihe darauf ankomme, den vom Gesetzgeber mit dem Strafrecht verfolgten Zweck der Gewährleistung allgemeiner Rechtssicherheit zu erreichen; die Staatsgewalt greife keineswegs nur um des Schutzes der Einzelbelange willen ein; nicht dem Geschädigten allein werde die strafrechtliche Sühne als Genugtuung geschuldet; das Ergebnis, zu dem die bürgerlichrechtliche Betrachtung führe, begegne ernsten rechtspolitischen Bedenken, vor allem insofern, als die Straflosigkeit eines derartigen Verhaltens geradezu einen Anreiz für den Verbrecher bilde, sich seine Opfer in den Kreisen der sittlich schwachen Personen zu suchen (vgl. RGSt 76, 105; RG DR 1940, 105; vgl. allen die Entscheidung der Vereinigten Strafsenate).

Diese Erwägungen behalten auch für die Beurteilung des vorliegenden Falls ihre grundlegende Bedeutung. Die gegenteilige Ansicht verkennt den Wesenskern des Verbrechens in der Verletzung eines Einzelinteresses; sie verkennt, dass das Verbrechen nicht zuletzt als Pflichtverletzung des Täters gewertet werden muss; sie übergeht die von ihm bekundete Gesinnung und lässt seine dabei zu Tage getretene Gefährlichkeit für die allgemeine Rechtsordnung völlig außer Betracht. Dass das Sühnebedürfnis des Verletzten nicht den ausschlaggebenden Rechtsgrund für die strafrechtliche Ahndung darstellt, bedarf keiner näheren Erörterung; auch Verzeihung ist demgemäß bei den von Amts wegen verfolgten Straftaten ohne Einfluss auf das Einschreiten der Strafrechtspflege. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung zum betrogenen Betrüger hinzuweisen (RGSt 44, 230, 238; 65, 5 ff.); auch hier ist die Strafbarkeit nicht zweifelhaft, obwohl der Strafschutz in der Regel einem Unwürdigen zugute kommt.

Die Vertreter der gegenteiligen Meinung übersehen vor allem, dass in zahlreichen Fällen der Verstoß gegen Gesetz oder Sitte, der den vorhergegangenen Erwerb seitens des Betrogenen entheftet, hinter der Verwerflichkeit des Betrügers, der sich einen solchen Sachverhalt wirtschaftlich zunutze zu machen trachtet, dem Grade nach wesentlich zurücktritt, so besonders bei geringfügigen Verstößen des Betrogenen gegen erwerbswirtschaftliche Vorschriften und vor allem dann, wenn die Anregung zu dem gesetzwidrigen oder unsittlichen Erwerb von dem nachmaligen Betrüger selbst ausgegangen ist.

Schließlich müsste bei wirtschaftlicher Betrachtung das verschiedenartige Ergebnis befremden, zu dem man gelangen würde, wenn man im Bereiche des Strafrechts der nichtigen Forderung grundsätzlich eine andere Beurteilung als der mit einem rechtlichen Makel behafteten Sache zuteil werden ließe. Die Strafbarkeit würde letzten Endes vom Zufall abhängen, denn es käme in jedem einzelnen Fall lediglich darauf an, wie weit die Abwicklung des Geschäfts im Zeitpunkt der Täuschung bereits gediehen war. Ein solches Ergebnis würde der unbefangenen, natürlichen Betrachtung widersprechen (vgl. OGHSt 2, 193, 202).

Aus allen diesen Erwägungen vermag der Senat an der Entscheidung RGSt 65, 99 ff. nicht festzuhalten.

Andererseits kann ein nichtiger Anspruch dem Sachwert nicht schlechthin gleichgestellt werden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des einzelnen Falls an. In einer großen Anzahl von Fällen wird der nichtigen Forderung überhaupt kein wirtschaftlicher Wert zukommen; dann scheidet die Anwendung des § 263 StGB aus. Nur in gewissen Fällen wird einer solchen Forderung nach der besonderen Sachlage, namentlich beim Bestehen anderweitiger Bindungen zwischen den Parteien und bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Schuldners, ein wirtschaftlicher Wert innewohnen. Ob das zutrifft oder nicht, bedarf – anders als beim unredlich erworbenen Sachwert – in jedem Einzelfall besonderer Prüfung und Feststellung durch den Tatrichter. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Annahme eines wirtschaftlichen Wertes bei einem gestohlenen Gegenstand oder Geldbetrag viel näher liegt als bei einer nichtigen Forderung. Soll diese ausnahmsweise als Gegenstand einer Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB gewertet werden, so sind eingehende tatsächliche Feststellungen unerlässlich. Im vorliegenden Fall kann als ein Umstand, der auf einen wirtschaftlichen Wert der nichtigen Forderung hindeutet, die Tatsache in Betracht kommen, dass ███ sich der Erfüllung des Abkommens nicht schlechthin entzogen, sondern immerhin 1500 DM an ████████████ gezahlt hat.

Da das angefochtene Urteil eine Aufklärung nach dieser Richtung vermissen lässt, kann die Entscheidung, soweit auf Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des ███ erkannt worden ist, nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht wird auch sorgfältig aufzuklären haben, ob für die Verzichtsleistung des █████ ein täuschendes Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich war.

Falls die neue Hauptverhandlung ergibt, dass sich kein Betrug zum Nachteil des ███ ██████████ ergibt, dass aber der █████████████████ infolge eines Irrtums, den Anspruch des ███ auf Ausfolgung der Hälfte des Erlöses für rechtswirksam gehalten oder ihm irrtümlich einen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat, so könnte nicht von einem sog. untauglichen Versuch des Betrugs gesprochen werden, dessen Wesen darin besteht, dass irrtümlich das Vorliegen einer strafbaren Handlung angenommen worden ist (RGSt 42, 92 ff.; 68, 4 ff.).

Sollte die erneute Hauptverhandlung etwa zu der Feststellung führen, dass die Erwerberin den Kaufpreis nicht gerade an den Beschwerdeführer, sondern an den es anging, zahlen wollte, und dass █████ den Kaufpreis nicht für sich, sondern für den von ihm vertretenen ██████████████████ erhalten wollte, so würde er sich dadurch, dass er die vereinbarte Hälfte des Erlöses dem ███████████████ vorenthielt, einer Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig gemacht haben, die mit dem Betrug zum Nachteil der Erwerberin und mit der Hehlerei in Tateinheit zusammentreffen würde (§ 74 StGB).

Weiterer Aufklärung bedarf es auch, welche Vergütung dem Beschwerdeführer für die Stromentnahme durch █████ und für die Aufbewahrung der Drehbank zugestanden hat und welche Vorstellungen er insoweit hatte.

Die Strafzumessungsgründe begegnen insofern Bedenken, als der Betrug zum Nachteil des █████ vom Landgericht wegen des bestehenden Vertrauensverhältnisses als „besonders verwerflich“ bezeichnet worden ist. Von einem über dem Durchschnitt liegenden Maß von Verwerflichkeit kann bei einem Betrug zum Nachteil eines Diebes in der Regel nicht gesprochen werden, sofern nicht besondere Umstände hinzukommen, die bisher nicht ersichtlich sind.

Der Tatrichter wird, da sich die maßgebenden Ereignisse in der Zeit um den 15. September 1949, den Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, zugetragen haben, in der neuen Hauptverhandlung genauere Zeitpunkte festzustellen haben.

III. Der Revision des Angeklagten ██████ war demnach in vollem Umfang stattzugeben.

Die Aufhebung des Urteils war gemäß § 357 StPO auf die Verurteilung des Mitangeklagten ███ wegen Anstiftung zum Betrug zu erstrecken. Das führte außerdem zur Aufhebung der gegen ███ erkannten Gesamtstrafe und der zu Gunsten dieses Angeklagten erfolgten Anrechnung von Haftzeit.

KrummeEngelsDr. Gyrchner
Dr. AugustinGross

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