Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue bestätigt, Parteiverrat eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 597/79
- Datum
- 06.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (§266 StGB, Missbrauchstatbestand) setzt voraus, dass der Täter aufgrund einer ihm eingeräumten Verfügungsbefugnis wirksam über fremdes Vermögen verfügen kann und diese Befugnis missbraucht.
Eine Treuepflichtverletzung liegt vor, wenn zweckgebundene Mittel ohne Information des Berechtigten anderweitig verwendet werden und dadurch dem Berechtigten Nachteil entsteht oder zumindest eine konkrete Gefährdung des anvertrauten Vermögens herbeigeführt wird.
Die behauptete Existenz von Gegenansprüchen Dritter oder des Täters schließt eine Untreue nicht aus, wenn die Entnahmen den Zweck der Mittel überschreiten oder durch Unterlassen der Rechnungslegung eine Überprüfung und Kontrolle vereitelt wird.
Vorsatz bei Untreue ist gegeben, wenn der Täter weiß, durch sein Verhalten seine Treuepflicht zu verletzen und dadurch Nachteil zugefügt oder eine Vermögensgefährdung hervorgerufen wird; ein bestimmtes Motiv ist hierfür nicht erforderlich.
Revisionsrügen sind nach §344 Abs.2 S.2 StPO unzulässig, wenn die Revision die zur Begründung erforderlichen Tatsachen nicht konkret darlegt; pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 21. Mai 1979
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil 1 StR 597/79 in der Strafsache gegen ███ aus U[REDACTED], dort geboren am Dr. Dr. Curt ██ 1911, wegen Parteiverrats u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 6. Dezember auf Grund der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 1979, woran teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 21. Mai 1979 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen Parteiverrats zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt; die Vollstreckung der nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch verbleibenden Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
Der Senat hat das Verfahren, soweit der Angeklagte wegen Parteiverrats verurteilt worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Das sich nunmehr allein noch gegen die Verurteilung wegen Untreue richtende Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Rüge, der Zeuge ███ sei antragswidrig nicht vereidigt worden, ist nicht in zulässiger Form erhoben; die Revision gibt die begründenden Tatsachen nicht an (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Im Ergebnis das gleiche gilt für die Beanstandung, ein Beweisantrag auf Ladung eines englischen Rechtsgelehrten sei zu Unrecht abgelehnt worden; insoweit teilt die Revision die ablehnende Entscheidung des Landgerichts nicht mit.
3. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO durch Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines anderen Verteidigers würde einen in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss voraussetzen. Dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass ein solcher Gerichtsbeschluss ergangen wäre.
4. Die Rüge, der Angeklagte sei durch die Untersuchungshaft gehindert worden, ein von █████ an ██████ gerichtetes Schreiben zu beschaffen, enthält kein zulässiges Revisionsvorbringen. Insbesondere hat der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Antrag gestellt, dieses Schreiben beizuziehen und zu verlesen.
5. Ebensowenig ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Zivilrechtsstreits █████████████. Die Revision legt insoweit auch nicht dar, was aus diesen Akten hätte verlesen werden sollen.
6. Soweit Verstöße gegen die Aufklärungspflicht geltend gemacht werden, ist die Rüge jeweils nicht in zulässiger Form erhoben. Die Revision teilt nicht mit, aus welchen Gründen sich das Landgericht zu der vermissten Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen und welcher Beweismittel es sich dabei hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
7. Die Behauptung, das Landgericht habe sich „mit den Aussagen des wichtigsten Entlastungszeugen ██████ in seinem Urteil nicht auseinandergesetzt“, trifft nicht zu; tatsächlich hat das Landgericht ███ Angaben im entscheidenden Punkt nicht geglaubt (UA S. 25).
8. Erfolglos muss schließlich auch das Vorbringen bleiben, die Strafkammer habe die auf entsprechende Beweisanträge des Angeklagten als wahr unterstellten Beweistatsachen „nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen“. Hinsichtlich des Zeugen von ██████ wird aus dem Revisionsvorbringen die als wahr unterstellte Beweisbehauptung nicht deutlich. Mit der in das Wissen der Zeugen ███████ und ████ gestellten Beweisbehauptung, ███ habe am 29. Juni 1972 verlangt, sofort mit dem Vorhaben zu beginnen (ebenso der Antrag auf Verlesung des Zeugenprotokolls in der Sache ██████████████), brauchte sich das Landgericht nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen (BGHSt 28, 310).
II. Ebenso bleibt die Sachrüge ohne Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB in der Form des Missbrauchstatbestandes) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Im Jahre 1972 war dem Angeklagten, der damals als Rechtsanwalt tätig war, von der englischen Firma █████ Development Ltd. Vollmacht erteilt worden, für die Gesellschaft Grundstücke aufzukaufen, mit den örtlichen Verwaltungsbehörden Verträge über die Bereitstellung von Erschließungsleistungen abzuschließen und alle Maßnahmen zu treffen, die er für notwendig oder förderlich erachtete, um Vorhaben oder Handlungen, zu denen er ermächtigt war, in derselben Weise und so vollständig und effektiv ausführen zu können, wie es die Gesellschaft selbst würde tun können (UA S. 8/9). Den ihm zu diesem Zweck von der Gesellschaft überwiesenen Betrag von 1.276.700 DM ließ er auf ein Sonderkonto bei der Württembergischen Bank überweisen, über das er allein verfügungsberechtigt war (UA S. 24). Damit hatte der Angeklagte die Möglichkeit erlangt, wirksam über fremdes Vermögen zu verfügen; dass diese Befugnis auf Grund Rechtsgeschäfts eingeräumt worden war, hat das Landgericht in rechtlich unangreifbarer Weise aus der Tatsache der Vollmachterteilung geschlossen (UA S. 23).
Die erteilte Befugnis hat der Angeklagte missbraucht, indem er von dem genannten Sonderkonto die Beträge von 192.500,- DM an ████████ und 77.557,70 DM an sich selbst überwies, ohne die Gesellschaft über diese Verwendung der Gelder zunächst auch nur zu unterrichten.
Nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen des Landgerichts war der von der █████ Development Ltd. überwiesene Betrag ausschließlich zur Förderung des Bauprojekts, nicht aber zur Zahlung von Honoraren an die Mitarbeiter gedacht (UA S. 12); selbst wenn ████████ und dem Angeklagten – wovon das Landgericht nicht ausgeht – Ansprüche in gleicher Höhe gegen die Gesellschaft zugestanden wären, würde das nichts daran ändern, dass der Angeklagte durch sein der Zweckbindung des Geldes widerlaufendes Handeln seine Treuepflicht verletzt hat (vgl. BGH NJW 1960, 1629; BGH, Urteil vom 15. Februar 1956 – 1 StR 475/55).
Durch diese Treuepflichtsverletzung hat der Angeklagte der Gesellschaft auch Nachteil zugefügt. Das bedarf keiner weiteren Begründung, soweit ████████ und dem Angeklagten zum Zeitpunkt der jeweiligen Entnahme der Gelder keine fälligen Ansprüche gegen die Gesellschaft zustanden. Dazu hat das Landgericht festgestellt, ████████ habe zum damaligen Zeitpunkt keine Forderungen (UA S. 26) oder zumindest keine Forderungen in Höhe der erhaltenen Gelder (UA S. 32) gegen die Gesellschaft gehabt, während dem Angeklagten nur ein Honoraranspruch von insgesamt 19.981,70 DM zugestanden habe, wobei jedoch offen bleibt, wann diese Forderung fällig wurde. Diese Feststellungen stützt das Landgericht hinsichtlich ████████ erkennbar darauf, dass dieser nach den getroffenen Abmachungen allein am Gewinn beteiligt werden sollte (UA S. 7). Dieser Schluss kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ebenso können wegen der dem Angeklagten zugesprochenen Honorarforderungen im Ergebnis Einwände nicht erhoben werden. Nach Sachlage stand ihm, da sein Auftrag zum Zeitpunkt, als er die Gelder entnahm, noch nicht erledigt war, keine Vergütung, sondern nur ein Vorschuss insoweit zu, als er eine Tätigkeit als Rechtsanwalt entfaltet hatte (§§ 16 Abs. 1, 17 BRAGebO); dass jedenfalls dieser Vorschuss nicht höher liegen konnte als das dem Angeklagten nach Meinung des Landgerichts zustehende Honorar, erscheint bei Berücksichtigung der vom Angeklagten bis zum damaligen Zeitpunkt entfalteten Tätigkeit unzweifelhaft, so dass es nicht darauf ankommt, dass das Landgericht die von ihm angenommene Honorarsumme nicht aufschlüsselt, sondern sich insoweit auf ein – noch nicht rechtskräftiges – Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart in einem Zivilrechtsstreit bezieht.
Aber auch insoweit, als ████████ und dem Angeklagten danach zum Zeitpunkt der Entnahme der Geldbeträge möglicherweise fällige Gegenansprüche zugestanden haben, hat der Angeklagte der █████ Development Ltd. dadurch Nachteil zugefügt, dass er sie über die Verwendung der zu seinen und ████████ Gunsten ohne Übersendung von Kostenrechnungen entnommenen, für einen anderen Zweck vorgesehenen Gelder zunächst im unklaren ließ, Rechnungslegung über längere Zeit verweigerte, so dass eine Überprüfung der Berechtigung der Entnahmen nicht möglich war, und damit – wie die weitere Entwicklung bestätigt hat – eine Gefahr für das ihm anvertraute Vermögen hervorrief (BGH NJW 1957, 597; BGH, Urteil vom 25. März 1962 – 4 StR 238/61; Urteil vom 27. November 1956 – 5 StR 310/56, insoweit in BGHSt 10, 6 nicht abgedruckt).
Nach alledem ist auch hinsichtlich des vom Landgericht festgestellten Schuldumfangs ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Das Landgericht konnte zwar keine genauen Feststellungen hinsichtlich der ████████ möglicherweise zustehenden Gegenforderung treffen; es ist jedoch in rechtlich unangreifbarer Weise davon ausgegangen, dass die für ████████ abgezweigten Beträge weit über das hinausgingen, was ihm an Honorar zugestanden hatte (UA S. 32). Im Übrigen hat das Landgericht, soweit es keine eigentliche Schadenszufügung feststellen konnte, in gleichfalls unangreifbarer Weise einen Gefährdungsschaden angenommen (UA S. 32, 33).
Die getroffenen Feststellungen tragen auch die Annahme vorsätzlichen Handelns. Daran ändert nichts, dass das Landgericht anscheinend ein Motiv des Angeklagten für die zugunsten ████████ getroffenen Verfügungen nicht feststellen konnte. Es genügt, dass der Angeklagte gewusst hat, er verletze durch sein Handeln seine der █████ Development Ltd. gegenüber bestehende Treuepflicht und füge ihr dadurch Nachteil zu.
Alles, was der Angeklagte im Einzelnen gegen die Verurteilung wegen Untreue vorbringt, geht von einer abweichenden Würdigung der Beweismittel aus und ist daher im Revisionsverfahren unbeachtlich. Auf das Verhältnis ███████ zur █████ Development Ltd. kann es nicht entscheidend ankommen, nachdem feststeht, dass das dem Angeklagten überwiesene Geld nur zur Verwendung für das Bauvorhaben bestimmt war. Die Behauptung des Angeklagten, er habe den zunächst für sich „reservierten“ Geldbetrag gleichfalls ████████ überwiesen, steht zu den Feststellungen in Widerspruch, wonach der Angeklagte das Geld für eigene Zwecke verbrauchte. In gleicher Weise ist ███████ mit den ihm überwiesenen Beträgen verfahren; er hat die erhaltenen Gelder nicht zur Förderung des Bauvorhabens verwendet (UA S. 13).
2. Der Strafausspruch lässt schließlich gleichfalls Rechtsfehler nicht erkennen.
Die maßvolle Strafe macht deutlich, dass das Tatgericht allen für den Angeklagten sprechenden Umständen ausreichend Rechnung getragen und dabei insbesondere auch den festgestellten begrenzten Schuldumfang berücksichtigt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Loesdau | Pikart | Ulsamer | |||
| Herdegen | Maul |