Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue des Rechtsanwalts durch verspätete Abrechnung und Verwendung von Mandantengeldern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 238/61
Datum
22.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Rechtsanwalt und Notar, legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Untreue ein und rügte Verfahrensverstöße sowie sachliches Recht. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen mangels ordnungsgemäßer Aufklärungsrügen und bestätigte die Beweiswürdigung. Materiell bejahte er eine treuwidrige Pflichtverletzung, weil der Anwalt eingegangene Fremdgelder nicht unverzüglich mitteilte/auskehrte bzw. nicht sicher bereithielt und teilweise für eigene Zwecke verwendete. Ein Vermögensnachteil liegt bereits in der Vorenthaltung und fehlenden jederzeitigen Verfügbarkeit; spätere Rückzahlung ist nur Wiedergutmachung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten Beweismittel bezeichnet, die der Tatrichter hätte heranziehen müssen.

2

Im Revisionsverfahren kann eine unvollständige Ausschöpfung oder angeblich unrichtige Bewertung der benutzten Beweismittel grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler gerügt werden; revisibel sind nur Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.

3

Ein Rechtsanwalt hat eingehende, für den Mandanten bestimmte Geldbeträge nach Abzug berechtigter Gebühren und Auslagen unverzüglich auszukehren oder den Mandanten jedenfalls sofort zu unterrichten und die Gelder treuhänderisch zu verwahren bzw. in entsprechender Höhe sicher bereitzuhalten.

4

Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Beauftragte den Berechtigten über den Zahlungseingang im Unklaren lässt oder keinen dem Eingang entsprechenden Betrag ständig zur Auszahlung bereithält; die spätere Zahlung beseitigt den zuvor eingetretenen Schaden nicht.

5

Ein Zurückbehalt von Mandantengeldern entbindet den Rechtsanwalt nach Wegfall des Zurückbehaltsgrundes nicht davon, zumindest den unstreitigen bzw. den übersteigenden Betrag unverzüglich abzurechnen und auszuzahlen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 14. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ███ aus ███, Rechtsanwalt und Notar Hugo ███████, geboren ███████ in ████, wegen Untreue

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 14. März 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, kann keinen Erfolg haben.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht in mehrfacher Hinsicht seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe. Diese Aufklärungsrügen sind sämtlich unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel bezeichnet hat, die das Landgericht noch zusätzlich hätte verwenden können und müssen.

2. Dass der Tatrichter die von ihm benutzten Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft und unrichtig bewertet habe, kann im Revisionsrechtszug grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Ob die Feststellungen Verstöße gegen Denkgesetze oder die Erfahrung erkennen lassen, insbesondere unlösbare Widersprüche enthalten, ist auf die Sachrüge zu prüfen. Darauf wird nachstehend einzugehen sein.

3. Die von der Revision behaupteten Verstöße gegen § 267 Abs. 1 und 2 StPO liegen nicht vor.

Die „für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden“ wurden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO), hat das Landgericht angeführt. Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach die sogenannten Beweistatsachen anzugeben werden sollen, begründet nach ständiger Rechtsprechung nicht die Revision. Überdies hat das Landgericht die Beweismittel angeführt (UA 18) und ist in den Abschnitten über die Beweiswürdigung (UA 9 ff., 27 ff.) auf eine Reihe von Beweistatsachen eingegangen; sich mit ihnen erschöpfend „auseinanderzusetzen“, war das Landgericht keinesfalls verpflichtet.

„Von Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen“ (§ 267 Abs. 2 StPO), sind in der vorliegenden Sache von keiner Seite behauptet und vom Landgericht auch nicht angenommen worden.

II. Die Sachrüge

1. Im Fall SC hat das Landgericht folgenden Sachverhalt für erwiesen erachtet:

Der Angeklagte ist seit 1929 Rechtsanwalt, seit 1942 zugleich Notar. Durch von ihm unverschuldete Umstände ging seine Praxis seit Frühjahr 1957 stark zurück. Er geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Seit 1950 erhielt der Angeklagte von dem Inhaber der Firma ██████ fortlaufend Aufträge, gegen säumige Kunden vorzugehen, notfalls im Wege der Klage und Zwangsvollstreckung. Über eingehende Zahlungen musste der Angeklagte alsbald abrechnen und das nach Abzug seiner Gebühren und der entstandenen Kosten jeweils verbleibende Guthaben an █████ auszahlen. Gebühren und Kosten, die aus einem für ███ getätigten Notariatsakt anfielen, durfte er bei der gerade fälligen Abrechnung einsetzen und bei der folgenden Überweisung in Abzug bringen. „Diese Form der Abrechnung und Auszahlung möglichst bald nach Eingang der Zahlungen, auch jeweils nach Eingang von nicht ganz unerheblichen Teilzahlungen“, war im Verhältnis zwischen dem Angeklagten und ██████ bis 1957 allgemein üblich. Seitdem änderte der Angeklagte das stets geübte Verfahren. Bei drei Aufträgen, die er in den Jahren 1957 und 1958 von ██████ noch erhielt, rechnete er nach dem Eingang von Geldern nur zögernd und teilweise unvollständig und irreführend ab, obwohl er mehrfach gemahnt worden war. Er führte auch die Geldbeträge, die er in den drei Sachen für ██ eingenommen hatte und die diesem nach dem Abzug der Gebühren und Kosten zustanden, zunächst nur zu einem geringen Teil an ihn ab. Einen großen Teil der eingegangenen Gelder verwendete er für eigene Zwecke. Erst im Frühjahr 1960 zahlte er an ███ die noch geschuldeten Beträge.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Angelegenheiten:

Durch Zwangsvollstreckung gegen die Firma ██████ erhielt er in der Zeit vom 21. September 1957 bis 27. Januar 1958 nach und nach den gesamten geschuldeten Betrag von 332,98 DM. Nach vielfachen Mahnungen durch ███████ rechnete er ihm gegenüber erst am 12. März 1960 ab und überwies ihm den nach Abzug der Gebühren und Auslagen zustehenden Betrag von 282,56 DM.

In der Zeit vom 30. September 1958 bis zum 3. März 1959 wurden dem Angeklagten von dem amtlichen Vertreter der Firma ███████ für ███ Beträge zweier Rechnungen der Firma ██████ in Höhe von zusammen 2.677,57 DM nach und nach restlos überwiesen. Hiervon entfielen 70 DM auf die dem Angeklagten zustehenden Gebühren. Von dem hiernach der Firma ███████████████ zustehenden Betrag von 2.607,57 DM überwies ihr der Angeklagte bis zum August 1959 in Teilbeträgen nur 1.392,99 DM und erstattete bis dahin keinerlei Abrechnung. Für ein Tätigwerden als Notar war ihm die Firma ██ bis dahin aufgrund einer Kostenrechnung vom ca. Juni 1958 nur den Betrag von 366,70 DM schuldig. Für eine weitere notarielle Tätigkeit konnte der Angeklagte nach seiner Kostenrechnung vom 5. August 1959 einen Betrag von 268,20 DM beanspruchen. Die längst fällige Abrechnung übersandte er der Firma ████████ am 6. August 1959 erst, nachdem sich █████████████ mit dem Gegenanwalt unmittelbar in Verbindung gesetzt und von der Begleichung der Rechnungen erfahren und hierauf den Angeklagten energisch um die Abrechnung ersucht hatte. Die Abrechnung, in die der Angeklagte seine notariellen Kosten von 366,70 und 268,20 DM eingesetzt hatte, schloss mit einem Guthaben der Firma ███ in Höhe von 579,80 DM. Auch diesen Betrag blieb der Angeklagte noch schuldig. Er zahlte ihn nach wiederholten Mahnungen erst am 7. März 1960 unter Abzug eines Betrages von 220,79 DM, den er als Kosten für eine weitere notarielle Tätigkeit laut seiner Kostenrechnung vom 8. Januar 1960 fordern konnte.

Gegen ██████ erwirkte der Angeklagte für die Firma ███ am 2. Mai 1958 einen Zahlungsbefehl über 2.280 DM nebst Zinsen. Schließlich leistete ██ an seinen Anwalt an den Angeklagten in der Zeit vom Dezember 1958 bis August 1959 monatliche Zahlungen von je 100 DM. Hiervon überwies der Angeklagte nur die ersten 100 DM; die weiteren 900 DM behielt und verwendete er für sich, ohne ██ von dem Eingang auch nur in Kenntnis zu setzen. Auch als ihm ██ am 21. September 1959 zum Ausgleich der Hauptforderung 1.280 DM überwies, verständigte der Angeklagte ██ nicht und verwendete den Betrag für eigene Zwecke. In der Zwischenzeit hatte der Angeklagte gegen ██████ Schwiegervater, ██████, im Auftrag der Firma ███ am 5. August 1958 eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung erhoben. In eine Aufstellung, die er am 26. November 1959 ██ Rechtsanwalt übersandte, setzte er die Hauptforderung, die Zinsen sowie die Gerichts-, Anwalts- und Zwangsvollstreckungskosten der Sachen ██ █████ gegen ████ ein; die Aufstellung endete mit einer Gesamtforderung von 3.562,77 DM. Hiervon setzte er die Zahlungen in Höhe von 2.280 DM ab, so dass die Aufstellung mit einer Restforderung von 1.282,77 DM schloss. Der Firma █████ übersandte er diese Aufstellung nicht. In einem Schreiben vom 8. Dezember 1959, das sich im Übrigen mit der Festsetzung der Kosten durch das Gericht und mit ihrer Glaubhaftmachung befasste, verständigte er die Firma ██ ███ davon, er habe „der Gegenseite am 26.11.1959 eine Aufstellung übersandt, nach welcher die Restforderung sich auf 1.282,77 DM“ belaufe. Obwohl der Angeklagte von █████ weitere Teilzahlungen, letztmals am 29. Januar 1960, erhielt und zwar einschließlich des oben genannten Betrages von 2.280 DM insgesamt 2.545,58 DM, teilte er ███ Anfang Februar 1960 auf Anfrage mit, dass die Gegenseite nicht mehr zahle. Erst nachdem ███ von dem Gegenanwalt auf Anfrage von den laufenden Zahlungen erfahren, beim Angeklagten energisch auf Überweisung seines Guthabens gedrängt, sodann mit der Staatsanwaltschaft gedroht, am 23. Februar 1960 Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet und schließlich am gleichen Tage gegen ihn einen Zahlungsbefehl erwirkt hatte, übersandte ihm der Angeklagte am 25. März 1960 die Abrechnung und überwies ihm am 21. April 1960 das errechnete Guthaben von 1.697,11 DM und am 28. April 1960 weitere 206,34 DM.

a) Die Feststellungen enthalten keine Verstöße gegen Denkgesetze oder die Erfahrung. Sie sind auch frei von den von der Revision behaupteten Widersprüchen.

Die Feststellung, dass dem Angeklagten im Rahmen der seit 1950 bestehenden Geschäftsverbindung die Kostenvorschüsse, die er von der Firma ██████ anforderte, unverzüglich in der gewünschten Höhe zur Verfügung gestellt wurden, steht nicht im Widerspruch dazu, dass ihm die Firma ███ in den Sachen █████████, ████████ und ██ keine Vorschüsse gezahlt hat. Die Revision erklärt selbst ausdrücklich, dass der Angeklagte in diesen Sachen keine Vorschüsse angefordert hat.

Mit der Feststellung, dass der Angeklagte nach dem Eingang von Zahlungen für die Firma ██████ auch nach dem Eingang von nicht ganz unerheblichen Teilzahlungen alsbald mit ███████ abrechnen und ihm die Zahlungen überweisen musste, dass er aber dabei die aus einem Notariatsakt ihm zustehenden Gebühren und Kosten in Ansatz bringen und abziehen durfte, sind die weiteren, zu den einzelnen Sachen getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen entgegen der Meinung der Revision durchaus vereinbar. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte den Überblick über die Zahlungseingänge in den Sachen █████, █████████ und ██████ niemals verloren hat (UA 20/21). Bis zum 31. Juli 1959 hatte der Angeklagte in der Sache █████ 332,98 DM, in der Sache ██ 2.677,57 DM und in der Sache ██████ 900 DM, zusammen 3.910,55 DM, für die Firma ███ in Empfang genommen; davon hatte er bis dahin in der Sache █████ 282,56 DM und in der Sache ██ 1.392,99 DM an ███ weitergeleitet, so dass ein Restbetrag von 2.416,56 DM verblieb. Selbst unter Abzug aller Gebühren und Kosten, die der Angeklagte in diesen drei Sachen insgesamt beanspruchen konnte oder wenigstens beansprucht hat – in der Sache ███ (332,98 – 282,56 =) 50,42 DM, in der Sache ██ 70 DM und in der Sache ██████ 836,97 DM – und unter Anrechnung des Betrages von 366,70 DM aus der einzigen vor dem 1. August 1959 erledigten Notariatssache war er dennoch am 31. Juli 1959 der Firma ███ den erheblichen Betrag von 1.093,47 DM schuldig. Es ist nicht erfahrungs- und denkgesetzwidrig, wenn das Landgericht hieraus und aus dem nachfolgenden Verhalten des Angeklagten auch über den Eingang der weiteren Beträge, darunter allein am 21. September 1959 in der Sache ██ der erhebliche Betrag von 1.280 DM, der Firma ██ █████ alsbald Mitteilung gemacht, sondern die Abrechnungen und schließlich die Auszahlungen erst mit erheblicher Verspätung und nach vielfachen Mahnungen und Drohungen erstattet den Schluss gezogen hat, dass der Angeklagte sich bewusst über die ihm bekannte Pflicht (vgl. dazu unten aa) hinwegsetzte, seinem Auftraggeber den Eingang von Zahlungen mitzuteilen und ihm die ihm zustehenden Beträge alsbald auszuzahlen.

Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe in der Sache ████████ am 8. Dezember 1959 die verlangte Abrechnung ohne Weiteres erstattet. Aus seinem Schreiben mit der nur beiläufigen Bemerkung, nach der der Gegenseite (nicht der Firma █████) übersandten Aufstellung belaufe sich die Restforderung auf 1.282,77 DM, ergab sich zwar, dass von ██ irgendwelche Zahlungen eingegangenen waren. Aus ihm ging aber nicht hervor, dass und in welcher Höhe der Angeklagte in seiner der Gegenseite übersandten Aufstellung bereits die erheblichen Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten aus den Sachen ██ ███████████ mit angesetzt hatte. Über die Höhe der bei █████ eingegangenen Zahlungen konnte sich ███ aus dem Schreiben vom 8. Dezember 1959 kein Bild machen.

Selbst nachdem ███████████████████ von dem Gegenanwalt die Höhe der geleisteten Zahlungen erfragt und die Überweisung seines Guthabens von dem Angeklagten verlangt hatte, erstattete dieser die Abrechnung und leistete er die Zahlung erst, als ██████ ihn nach vorheriger Fristsetzung bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und einen Zahlungsbefehl gegen ihn erwirkt hatte.

Unerfindlich ist es, welcher Widerspruch darin liegen soll, dass im angefochtenen Urteil teilweise davon die Rede ist, der Angeklagte habe die Zahlungsnachweise in der Sache █████ „eigenhändig in die Handakten eingeklebt“, teilweise davon, er habe die Zahlungsnachweise „selbst zu den Handakten genommen“.

b) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Untreue.

aa) Dass den Angeklagten als Rechtsanwalt kraft eines Treueverhältnisses die Pflicht traf, die Vermögensinteressen der Firma ██ wahrzunehmen, wird von der Revision nicht bezweifelt.

Entgegen der Meinung der Revision hält die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte der Firma ██████ gegenüber diese Pflicht in den Sachen ████, █████████ und ██████████████ verletzt hat, der rechtlichen Nachprüfung stand. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, die bei ihm von dem Gegner seines Auftraggebers eingehenden, für letzteren bestimmten Geldbeträge nach Abzug seiner Gebühren und Auslagen alsbald an den Auftraggeber weiterzuleiten oder wenigstens, wenn das aus besonderen Gründen nicht geschieht, den Auftraggeber von dem Eingang der Gelder unverzüglich zu benachrichtigen und die Gelder für ihn zu verwahren oder einen entsprechenden Betrag für ihn bereitzuhalten. Das ist nicht nur in § 35 der am 11. Mai 1957 von der Bundesrechtsanwaltskammer erlassenen Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in sachlicher Übereinstimmung mit den früheren, 1952 für die britische Zone erlassenen Richtlinien (vgl. deren Anhang: „Anleitung für die Behandlung von Mandantengeldern“) festgelegt; diese Richtlinien haben zwar keine Gesetzeskraft, geben aber die auf der Gesetzeslage beruhende Standesauffassung der Rechtsanwaltschaft wieder. Es ist auch anerkanntes Recht (vgl. RGSt 73, 283, 284; BGH LM Nr. 45 zu § 266 StGB = NJW 1960, 1629) und beruht darauf, dass der Rechtsanwalt als der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 2 BRAO) den Interessen seines Auftraggebers zu dienen hat. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht dargelegt, dass der Angeklagte dieser Verpflichtung höchstens dann hätte enthoben sein können, wenn ihm die Firma █████████ ausdrücklich erlaubt hätte; nach der unangreifbaren tatrichterlichen Feststellung hat sie das nicht getan.

Keinen Rechtsfehler lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils (UA 20 bis 24) darüber erkennen, dass der Angeklagte sich dieser Pflicht bewusst war und sich vorsätzlich darüber hinwegsetzte.

bb) Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht auch angenommen, dass der Angeklagte durch diese Pflichtverletzung der Firma ██ einen Nachteil zugefügt hat. Der vermögensrechtliche Schaden der Firma ███ liegt allein schon darin, dass es ihr der Angeklagte durch sein Verhalten unmöglich gemacht hat, nach dem Eingang der der Firma zustehenden Gelder alsbald zu der ihr genehmen Zeit darüber zu verfügen. Zwar hat der Auftraggeber gegen den Rechtsanwalt, der für ihn Gelder in Empfang genommen hat, einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung. Dieser Anspruch kann der alsbaldigen Auszahlung der in Rede stehenden Geldbeträge selbst dann gleichwertig sein und einen Schaden des Auftraggebers nicht zur Entstehung kommen lassen, wenn der Rechtsanwalt die empfangenen Gelder für eigene Zwecke verwendet. Der Schaden liegt aber dann vor, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber über den Eingang der Gelder und damit über die Entstehung des Anspruchs in Unklaren lässt. Vor allem aber ist der Auftraggeber stets dann geschädigt, wenn der Rechtsanwalt nicht einen dem Eingang entsprechenden Betrag zur steten Auszahlung an den Berechtigten in seiner Kasse oder in gleich sicherer Weise bei einer Bank oder bei der Post oder sonstwo bereit hält; der Rechtsanwalt muss nicht nur jederzeit eigene flüssige Mittel in der dem Auftraggeber zustehenden Höhe zur Verfügung haben, sondern er muss auch sein Augenmerk darauf richten, diese Mittel ständig zum Ausgleich benutzen zu können (vgl. RGSt 73, 283, 285; BGHSt 15, 342, 344). Gerade das aber hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht getan. Er war vielmehr weder in der Lage noch gewillt, seine Schulden gegenüber der Firma ███ alsbald zu begleichen. Dass er nach längerer Zeit seine Schulden schließlich doch hat zahlen können, bedeutet nur eine für den Schuldspruch wegen Untreue unerhebliche Wiedergutmachung des der Firma ███ zugefügten Schadens (vgl. RGSt 73, 283, 286).

Auf die von der Revision angegriffenen Erwägungen des Landgerichts (UA 24) darüber, dass die Firma infolge des Verhaltens des Angeklagten einen hochverzinslichen Bankkredit auch nicht teilweise hätte zurückzahlen können, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.

2. a) ██ hatte dem Bauunternehmer █████████ ein Hypothekendarlehen gewährt, für welches dieser mit den Zinszahlungen in Rückstand geriet. Im Auftrag ████████ trat der Angeklagte um die Jahreswende 1958/59 mit █████ in Verbindung. Schließlich erklärte sich ██████ bereit, das Darlehen abzulösen, nebst Zinsen und Kosten zurückzuzahlen und an seinem Grundstück für ██ ████ ein Vorkaufsrecht zu bestellen. Am 7. Juli 1959 wurde der Gesamtbetrag der Schuld des ███████████ in Höhe von 3.578,57 DM auf das Postscheckkonto des Angeklagten überwiesen. Nach Abzug der dem Angeklagten zustehenden Gebühren und Auslagen entfielen auf ███ 3.458,77 DM. Der Angeklagte überwies aber an ██ ██ am 9. Juli 1959 nur den Betrag von 3.000 DM. Über 395 DM verfügte er sofort zur Erfüllung eigener Verpflichtungen.

Das Landgericht hat für nicht widerlegt erachtet, dass der Angeklagte auf Grund einer Abmachung mit ██████████ den übersteigenden Restbetrag bis zum Vollzug der Eintragung des ausbedungenen Vorkaufsrechts zurückbehalten durfte. Am 2. Dezember 1959 stellte der Angeklagte durch Einsicht in das Grundbuch fest, dass das Vorkaufsrecht bereits eingetragen war. Er hatte inzwischen auch schon von █████████ den Betrag von 30 DM erhalten, den er als Eintragungskosten vorgestreckt hatte.

Obwohl nun █████████ die Schlussabrechnung und die Überweisung des ihm noch zustehenden Guthabens drängte, vertröstete ihn der Angeklagte immer wieder auf später.

Am 11. März 1960 erkannte er ausdrücklich die Forderung in Höhe von 458,77 DM an und versprach ungehende Überweisung. Da er diese aber nicht ausführte, trat ███ schließlich seine Forderung gegen den Angeklagten am 7. April 1960 an die Spar- und Darlehenskasse in ███ ab. Diese teilte dem Angeklagten die Abtretung mit und forderte ihn zur Zahlung auf. Auch ihr gegenüber erkannte der Angeklagte am 20. April 1960 die Forderung von 458,77 DM als zu Recht bestehend an. Da er trotzdem nicht zahlte, erwirkte die Spar- und Darlehenskasse am 21. Juni 1960 einen Zahlungsbefehl. Dagegen erhob der Angeklagte Widerspruch. Am Tage vor den hierauf vor dem Amtsgericht anberaumten Verhandlungstermin suchte der Angeklagte ███ auf und erwähnte hierbei erstmals, dass ihm ██ ████ die Beratung in einer Ehesache noch Geld schuldig sei. Er berechnete die Kosten hierfür mit 124,09 DM. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 27. Juli 1960 zahlte schließlich der Angeklagte an den Bevollmächtigten der Spar- und Darlehenskasse den Betrag von 334,68 DM. Die von ihm geltend gemachte Gebührenforderung von 124,09 DM erkannte das Amtsgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 1961 nur in Höhe von 43,68 DM an; es verurteilte den Angeklagten zur Zahlung des Restbetrages.

b) Nach diesen Feststellungen hält der Schuldspruch wegen Untreue der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat dem Angeklagten, der die Forderung ███ in Höhe von 458,77 DM wiederholt ausdrücklich anerkannt hat, nicht geglaubt, dass er wegen einer Gebührenforderung aus der Beratung in einer Ehesache nicht gezahlt habe; nach der Überzeugung des Landgerichts hat er sich diese Gebührenforderung erst später einfallen lassen. Zum mindesten hatte er, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, den die Höhe der von ihm errechneten Gebührenforderung übersteigenden Unterschied von 458,77 DM – 334,68 DM = 124,09 DM unverzüglich an ███ auszahlen müssen, nachdem er am 2. Dezember 1959 von der Eintragung des Vorkaufsrechts erfahren hatte. Da er das nicht getan hat, hat er die ihm als Rechtsanwalt kraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen ███ wahrzunehmen, verletzt (vgl. dazu oben Nr. 1b aa).

Da der Angeklagte jedenfalls den Betrag von 334,68 DM nicht alsbald nach dem 2. Dezember 1959, nachdem ███████ die Auszahlung verlangt hatte, an █████████████ und auch diesen Betrag nicht zu seiner Verfügung bereit hatte, hat er ███████████ durch sein Verhalten auch geschädigt (vgl. oben 1b bb).

Den Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht ausreichend dargetan (UA 30).

3. Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils, die im Einzelnen von der Revision nicht angegriffen werden, lassen ebenfalls einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Da auch im Übrigen rechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind, musste die Revision verworfen werden.

RothbergKrummeMartin
SauerBörtzler

Zitiert von (1)