Treffer
BGH Urteil

BGH: Vereinsfunktionäre – Untreue/Unterschlagung; Aufhebung wegen unklarer Täterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 164/52
Datum
06.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen zweier Vereinsfunktionäre, die wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden waren. Verfahrensrügen blieben mangels ordnungsgemäßer Begründung (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) erfolglos. Beim Geschäftsführer blieb die Verurteilung im Wesentlichen bestehen; lediglich im Darlehensfall wurde klargestellt, dass eine Unterschlagung bei Verfügung über Forderungen nicht vorliegt. Beim Kassierer hob der BGH die Verurteilung in zwei Fällen auf, weil die Feststellungen die Täterschaft (statt ggf. Beihilfe) nicht hinreichend trugen, und verwies insoweit zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sachrügen im Revisionsverfahren können nur auf der Grundlage der vom Tatrichter festgestellten Tatsachen geführt werden; abweichende eigene Sachverhaltsdarstellungen sind unbeachtlich.

2

Spenden, die von Vereinsvertretern für den Verein gesammelt und entgegengenommen werden, werden Eigentum des Vereins, auch wenn die Sammlung ohne Vorstandskenntnis durchgeführt wurde.

3

Eine Untreue kann bereits darin liegen, dass zweckgebundene Vereinsmittel eigenmächtig für private Zwecke entnommen werden und dadurch der Verband seine satzungsmäßigen Aufgaben gegenüber dem Spenderwillen nicht erfüllen kann.

4

Unterschlagung setzt eine Zueignung beweglicher Sachen voraus; eine Verfügung über Forderungen erfüllt den Tatbestand der Unterschlagung nicht.

5

Die Annahme von Täterschaft erfordert Feststellungen zur inneren Tatbeziehung (Tatherrschaft/Tatwille); die bloße Formulierung eines „gemeinschaftlichen“ Handelns genügt nicht, weil auch Täter und Gehilfe gemeinsam handeln können.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 20. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ███████████████ Alfred ██, geboren am ███ in ████, 2.) ███ █████████ Alfred, geboren am 1895 in ████,

wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 20. Oktober 1951 wird auf die Revision des Angeklagten die Verurteilung in den Fällen V und VI wegen Untreue und Unterschlagung aufgehoben. Auch die Gesamtstrafe und der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die erkannten Geldstrafen werden aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht █████████████████ zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ██████ verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte █████████ war von 1947 bis 1950 Geschäftsführer, der Angeklagte ██ von 1948 bis 1950 Kassierer und Vorstandsmitglied des Kreisverbandes der Kriegs- und Zivilbeschädigten (e. V.) in █████████████████. Beide sind wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, und zwar ██ in vier, ██████ in drei Fällen, zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Soweit ihre Revisionen Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen, können sie keinen Erfolg haben, da die Rügen nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden sind. Ihre Sachbeschwerden hatten das aus dem Urteilssatz ersichtliche Ergebnis.

A. Revision des Angeklagten ██

Allgemein ist vorauszuschicken, dass dieser Beschwerdeführer weitgehend die Urteilsfeststellungen als unrichtig bezeichnet und seinen rechtlichen Darlegungen einen anderen Sachverhalt zugrunde legt, als er vom Landgericht festgestellt worden ist. Insoweit sind die Ausführungen der Revision unbeachtlich, weil das Revisionsgericht nur den Sachverhalt einer rechtlichen Nachprüfung unterziehen kann, der vom Tatrichter festgestellt worden ist.

1.) Die Annahme von Untreue und Unterschlagung (§§ 266, 246, 73 StGB) im Falle Weihnachtssammlung 1948 unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Wenn diese auch ohne Wissen des Vorstandes veranstaltet wurde, so wurden doch die Spenden Eigentum des Verbandes, da die Angeklagten als dessen Vertreter sie für diesen erwerben wollten und erworben haben. Dem Angeklagten ██ oblag die Erledigung aller anfallenden Geschäfte, auch die Abwicklung geldlicher Angelegenheiten; er war befugt, über das Vermögen des Verbandes zu verfügen, wenn auch in wichtigen Angelegenheiten nur mit Zustimmung des Vorstandes. In Ausübung dieser Vollmacht hat er über die Spenden verfügt und über deren Verwendung im Einzelfall Bestimmung getroffen. Die Entnahme von 180 DM für den eigenen Verbrauch stellt sich sonach als Missbrauch seiner Stellung dar. Auf die von der Revision vermisste nähere Abgrenzung des Aufgabengebietes des Angeklagten kommt es nicht an. Das Landgericht hatte auch keinen Anlass, nachzuprüfen, wie die Organe des Verbandes arbeiteten, und ob sie die Geschäftsordnung des Verbandes eingehalten haben. Dass sie die Entnahme der 180 DM nicht gebilligt haben, stellt das Landgericht fest; die gegenteilige Behauptung der Revision kann mithin nicht durchgreifen. Freilich hätten die Spenden alsbald weitergegeben werden müssen und waren sonach aus dem Vermögen des Verbandes wieder ausgeschieden; dieser wurde aber schon dadurch geschädigt, dass die vom Angeklagten eigenmächtig für den eigenen Verbrauch entnommenen Beträge nicht für den von den Spendern gewollten Zweck verwendet werden konnten und dass so der Verband seinen Aufgaben nicht gerecht werden konnte. Dessen war sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen auch bewusst; er hatte erkannt, dass er eigenmächtig handelte. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei irrigerweise des Glaubens gewesen, er dürfe sich von den entnommenen 180 DM 80 DM als Weihnachtsgratifikation zuführen, hat schon das Landgericht zurückgewiesen; das Verhalten des Angeklagten, der Anweisung gegeben hatte, dass die gesammelten Beträge und ihre Verwendung nicht in die Bücher eingetragen werden sollten, ergebe nämlich, dass er kein gutes Gewissen gehabt, sich also selbst nicht für befugt gehalten habe, Sondervergütungen für sich zu entnehmen. Der Verband konnte diese auch nicht tragen, was sich schon daraus ergibt, dass der Angeklagte das Geld von den aus der Sammlung zugeflossenen Mitteln abzweigen musste. Demnach sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Untreue dargetan; da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen Mitgewahrsam an diesen Geldbeträgen hatte und gemeinsam mit ██████, dem anderen Gewahrsamsinhaber, darüber verfügte, hält die Annahme der Unterschlagung ebenfalls der Nachprüfung stand.

2.) Auch die eigenmächtige Gewährung eines Darlehens in Höhe von 1300 DM durch Hingabe eines Schecks des Verbandes an G., einen Bekannten des Angeklagten, ist ohne Rechtsirrtum als Untreue gewürdigt worden. Der Angeklagte hat seine Vertrauensstellung als Geschäftsführer dazu missbraucht, zu Lasten des Verbandes zu verfügen; mag er sich dabei auch nicht an die ihm gegebenen inneren Anweisungen gehalten haben, so musste doch der Verband die Ausstellung des Schecks gegen sich gelten lassen. Dem Verband ist auch ein Schaden erwachsen, er konnte aus dem von Gastreich gleichzeitig gegebenen Scheck mangels Deckung keine Befriedigung für seine Forderung erlangen und sah sich deshalb gezwungen, dessen Kraftwagen um den Preis von 2800 DM und Übernahme der Reparaturkosten von etwa 300 DM zu erwerben, den er kurze Zeit später mit einem Verlust von mehr als 1000 DM wieder abstoßen musste. Diese Einbuße ist auf das eigenmächtige Handeln des Angeklagten zurückzuführen. Der Angeklagte hat den Schaden des Verbandes „in Kauf genommen“. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht mit dieser Darlegung zum Ausdruck bringen wollen, dass der Angeklagte mit einem Verlust gerechnet, aber auch diese mögliche Folge in seinen Willen aufgenommen und gebilligt hat. Dass er, wie die Revision behauptet, von seinem Bekannten getäuscht worden ist, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden; der Tatrichter stellt vielmehr fest, dass der Angeklagte Kenntnis von der mangelnden Deckung des ihm von Gastreich ausgestellten Schecks gehabt habe.

Irrig ist dagegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Verhalten gleichzeitig auch den Tatbestand der Unterschlagung verwirklicht. Er hat durch die Ausstellung des Schecks nicht über bewegliche Sachen des Verbandes, die er in Gewahrsam hatte, sondern über Forderungen des Verbandes verfügt. Insoweit ist der Schuldspruch auf die Revision des Angeklagten richtigzustellen; auf den Strafausspruch hat sich dieser Rechtsirrtum, wie sich aus den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ergibt, zu Ungunsten des Angeklagten nicht ausgewirkt.

3.) Die rechtliche Würdigung der beiden letzten dem Angeklagten zur Last fallenden Verfehlungen lässt einen Rechtsfehler nicht hervortreten. Danach ließ sich der Angeklagte von dem Mitangeklagten ███████ aus Sonderkassen des Verbandes zur Bestreitung von Ausgaben für private Fahrten 50 und 25 DM aushändigen, die er dann auch für diese Zwecke verbrauchte. Auf diese Weise erlangte er Alleingewahrsam an den Geldbeträgen und missbrauchte durch deren Verbrauch seine vom Verband ihm eingeräumte Verfügungsmacht. Unterschlagung liegt auch dann vor, wenn ein Täter Gewahrsam in Zueignungsabsicht begründet (BGH vom 29. Mai 1952, 5 StR 441/52). Das Vorbringen der Revision, demzufolge die Benutzung des Kraftwagens für die Fahrt zur Mosel von der Genehmigung eines Vorstandsmitgliedes abhängig gewesen sei, die nach Rücksprache mit dem Vorstandsmitglied ███ und durch dessen Teilnahme an der Fahrt als erteilt anzusehen gewesen sei, dass es sich um keine Privatfahrt des Angeklagten, sondern um einen Betriebsausflug gehandelt hat und dass die Entscheidung zur Entnahme der 50 DM zur Finanzierung der Benzinkosten von ihm auf Grund der Geschäftsordnung habe getroffen werden können, scheitert an den entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen. Nach diesen kann der Angeklagte auch nicht damit gehört werden, dass es sich um einen Betriebsausflug gehandelt habe. Weder seine Frau noch sein Bruder gehörten zur Kreisgeschäftsstelle. Darüber hinaus konnte ██ über die Finanzierung eines Betriebsausflugs keine Bestimmung treffen. Dazu musste die Genehmigung des Vorstandes eingeholt werden, der jedoch nicht unterrichtet worden war. Wenn demgegenüber die Revision schließlich die Entnahme der 50 DM damit rechtfertigen zu können glaubt, die Einberufung einer Vorstandssitzung würde höhere Kosten als 50 DM verursacht haben und sei deshalb nicht zu verantworten gewesen, so übersieht sie, dass zur Einholung der Zustimmung der schriftliche Weg durchaus gangbar und kostenlos gewesen wäre. Gegenüber den tatsächlichen Feststellungen über Art und Zweck der Entnahme der 25 DM für die Fahrt mit dem Dienstwagen, um die Frau des Angeklagten zur Kur nach Ahrweiler zu bringen, kann sie mit dem neuen Vorbringen, es habe sich insoweit um einen Vorschuss auf sein Monatsgehalt gehandelt, in diesem Rechtszug nicht gehört werden.

4.) Auch die Strafzumessungsgründe geben zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass. Ihnen ist zu entnehmen (was die Revision übersieht), aus welchen Gründen das Landgericht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 auf die erste Straftat des Angeklagten ██ nicht angewandt und sein strafbares Verhalten schwerer gewertet hat als das des ██████████████████████. Hinsichtlich der beiden letzten Einzelstrafen von je sechs Wochen Gefängnis musste allerdings geprüft werden, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden konnte (§ 27b StGB); wie der Urteilszusammenhang aber ergibt, hat das Landgericht diese Frage verneint.

Die Revision des Angeklagten ██ kann daher keinen Erfolg haben.

B. Revision des Angeklagten ██████

1.) Die Einstellung des Strafverfahrens im Falle I wird von der Revision nicht angegriffen.

2.) Im Falle II tragen die Urteilsfeststellungen die Annahme von Untreue und Unterschlagung. Der Angeklagte hat sich aus den gespendeten Beträgen für die Weihnachtssammlung 1949 über 200 DM entnommen und angeeignet; er missbrauchte so seine Stellung als Vereinskassierer. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass er an den Geldbeträgen dieser Sammlung alleinigen Gewahrsam hatte; er führte die Sammlung durch, verteilte die Spenden und rechnete später mit dem Vorstand ab. ████████ sich an dieser Angelegenheit nicht beteiligt und an dem gesammelten Gelde keinen Mitgewahrsam gehabt. Die Feststellung, dass er Gewahrsam „an den Geldbeträgen“ gehabt habe, bezieht sich, wie der Urteilszusammenhang ergibt, nicht auf die Sondereinkünfte der Weihnachtssammlung 1949. Zu der von der Revision vermissten Untersuchung, ob ███ sich an dieser Straftat beteiligt hat, bestand auch deshalb kein Anlass, da gegen ███ insoweit Anklage nicht erhoben war.

3.) In den Fällen V und VI (Fahrten an die Mosel und nach Ahrweiler) stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte ████ sich jeweils von ██████ Beträge hat geben lassen, die ███████ aus Sonderkassen des Verbandes in Kenntnis der Verwendung des Geldes entnommen hatte. Das Landgericht hat auch ███████ als Täter angesehen und ausgeführt, er habe „gemeinsam“ mit ██ gehandelt. Diese Begründung reicht indessen für die Annahme der Täterschaft nicht aus. Auch Täter und Gehilfe können „gemeinsam“ handeln. Sie unterscheidet lediglich die innere Beziehung, die jeder von ihnen zur Tat hat. Täter ist, wer die Tat als eigene will. Dafür kann das Interesse an der Tat einen Anhalt geben. Nach den Urteilsfeststellungen hat die letzte Fahrt nur der Angeklagte ██████ mit seiner Frau gemacht; das Geld wurde nur für ihn verwendet. Inwieweit hier ein eigenes Interesse des Angeklagten ██████ an der Unterschlagung des Betrages gegeben war, ist nicht ersichtlich. An der ersten Fahrt hat ██████ zwar teilgenommen; das Landgericht stellt aber fest, dass die Fahrt von ██ angeordnet worden war; alles das, was er bestimmt hatte, hat auch erledigt werden müssen, da es niemand gewagt hat, ihm zu widersprechen. Er hat auch die Auszahlung des Geldes an sich angeordnet. Unter diesen Umständen drängt sich die Prüfung der Frage auf, ob ██████ nicht lediglich als Gehilfe des Angeklagten ██ anzusehen ist. Da die bisherigen Feststellungen des Landgerichts eine abschließende Beurteilung nicht zulassen, wird das Landgericht in diesem Umfang den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Im Übrigen aber erweist sich auch die Revision des ███ als unbegründet.

EngelsGroßDr. Augustin
HörchnerHille

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