Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 379/76
Datum
13.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und revidierte erfolglos in Teilen. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, bemängelt jedoch die Strafzumessung hinsichtlich unklarer Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit (Alkohol, mögliche Hirnschädigung). Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuer Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe bei Mord ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2

Ein Schuldspruch wegen Mordes setzt voraus, dass aus den Feststellungen objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale, namentlich niedrige Beweggründe, eindeutig hervorgehen.

3

Bei der Strafzumessung kann verminderte Schuldfähigkeit durch erschwerende Umstände aufgefangen werden; dies erfordert jedoch eine ausdrücklich erkennbare Gesamtwürdigung, die Tatqualifikationen nicht unzulässig als bloße Erschwerungsfaktoren verwendet.

4

Eine Verfahrensrüge nach §§ 244, 267 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Tatsachen zur Stützung seiner Ansicht vorträgt.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 20. Februar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██████ den Kaufmann Helmut Alois aus ██ █████, dort geboren am ███████ 1950, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1976, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. Februar 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die auf Verletzung der §§ 244, 267 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen keine zur Rechtfertigung seiner Ansicht geeigneten Tatsachen anführt.

II. 1.) Der auf die Sachbeschwerde hin gebotenen umfassenden Nachprüfung hält der Schuldspruch stand.

Die von der Revision gegen § 211 StGB erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet. Dass die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für Mord mit dem Grundgesetz vereinbar ist, entspricht allgemeiner Rechtsanschauung und ständiger Rechtsprechung; der Senat sieht keinen Anlass, hiervon abzugehen.

Den Feststellungen des Urteils sind auch die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Mordes einwandfrei zu entnehmen. Das gilt insbesondere für die Annahme der niedrigen Beweggründe. Der Angeklagte hatte erkannt, dass die Trennung zwischen ihm und seiner Verlobten Sylvia H[REDACTED] endgültig war, und begonnen, sich damit abzufinden (UA S. 12, 13, 22). Er hatte ferner bereits zwei Wochen vor der Tat bemerkt, dass sich zwischen Sylvia und seinem Freund G[REDACTED], dem späteren Tatopfer, ein Verhältnis anbahnte (UA S. 10, 23). Dennoch sann er auf Vergeltung, als er am Tattage darüber Gewissheit erlangte, dass G[REDACTED] bei Sylvia an seine Stelle getreten war (UA S. 15). Er war zunächst unschlüssig, gegen welche von beiden Personen er seinem Zorn freien Lauf lassen wolle (UA S. 16). Nachdem ihm Sylvia entkommen war, wandte er sich gegen G[REDACTED], verfolgte ihn mit einem Jagdgewehr und tötete ihn mit drei aus kürzester Entfernung abgegebenen Schüssen (UA S. 18). Der Angeklagte handelte dabei nicht in plötzlicher Wut, sondern mit kalter Überlegung, weil er – aus Selbstsucht – █████ das Mädchen nicht gönnte (UA S. 24, 27). Dass die Tötung eines Menschen aus einem solchen Beweggrund nach allgemeiner sittlicher Anschauung als verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend gilt, begegnet keinem Zweifel (BGHSt 22, 12, 13). Unter den vorliegenden Umständen, welche erkennbar jede Möglichkeit einer moralischen Rechtfertigung oder sonstwie vertretbaren Erklärung des Tatgeschehens ausschlossen, bedurfte es auch keiner näheren Ausführungen darüber, dass der – in seiner Einsichtsfähigkeit nicht beschränkte – Angeklagte sich des Missverhältnisses zwischen Anlass und Erfolg der Tat bewusst war (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1974 – 1 StR 20/74).

2.) Gegen den Strafausspruch wendet sich die Revision dagegen mit Recht.

Der zur Tatzeit 24-jährige Angeklagte ist zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden, obwohl bei ihm wegen voraufgegangenen Alkoholgenusses und einer möglichen funktionellen Hirnschädigung eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte (UA S. 25–27).

Bei den hierfür maßgebenden Erwägungen ist das Schwurgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldgehalt der Tat, nach dem die Frage einer Strafmilderung zu entscheiden ist, sich nicht allein nach dem Grad der Zurechnungsfähigkeit bestimmt, sondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat der Schuldseite nach als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 6. November 1973 – 1 StR 411/73). So entspricht es anerkannten Rechtsgrundsätzen, dass die Unterschreitung des Regelstrafrahmens unterbleiben darf, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass die innerhalb dieses Rahmens bestimmte Strafe noch schuldangemessen ist, weil die verminderte Schuldfähigkeit des Täters durch erschwerende Umstände aufgewogen wird (BGHSt 7, 28, 31; BGH, Urteile vom 24. Juli 1973 – 1 StR 140/73 – und vom 7. August 1973 – 4 StR 230/73). Ob eine solche Gesamtwürdigung vorgenommen worden ist, lässt das Urteil jedoch nicht mit Sicherheit erkennen. Das Schwurgericht ist zwar der Meinung, dass trotz der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten die Tat ihrem Schuldgehalt nach immer noch schwerer wiege als der denkbar leichteste Regelfall, der dem Gesetzgeber bei Festlegung der bestimmten Strafe des § 211 StGB vorgeschwebt habe (UA S. 28), gibt dafür aber im Wesentlichen nur die Begründung, dass der Angeklagte trotz Warnung durch Vorstrafen die Abwendung seiner Verlobten zum Anlass genommen habe, deren neuen Liebhaber, seinen ehemaligen Freund, ohne Erbarmen mit kalter Überlegung und in einer Weise zu töten, als mache er einem tollwütigen Tier den Garaus (UA S. 27). Diese Ausführungen lassen den Eindruck aufkommen, als seien – unzulässigerweise – auch diejenigen Merkmale der Tat, die das begangene Tötungsverbrechen als Mord qualifizieren, als erschwerende Umstände im vorbezeichneten Sinne angesehen worden. Der Strafausspruch beruht damit auf einer Unklarheit, die hier umso weniger hingenommen werden kann, als es nicht um die Unterschreitung eines Strafrahmens ging, sondern um die schwerwiegende Frage des Absehens von lebenslanger Freiheitsstrafe zugunsten einer zeitigen Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren (§§ 38, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Der aufgezeigte Mangel berührt nach Auffassung des Senats den Schuldspruch nicht, nötig aber zur Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der zugehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung in diesem Umfang.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PikartLoesdauHerdegen
MoslKuhn

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