Revision: Prüfung 'niedriger Beweggründe' aufgehoben und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 369/77
- Datum
- 13.09.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB umfassen alle Motive, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind, insbesondere hemmungslose eigennützige bzw. egozentrische Motive.
Die Annahme niedriger Beweggründe erfordert eine erschöpfende Gesamtabwägung; widersprüchliche oder unzureichend begründete Feststellungen rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Einordnung eines Tatvorhabens als ‚erweiterter Selbstmord‘ entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, das Tatmotiv auf seine Verwerflichkeit und damit auf das Merkmal der niedrigen Beweggründe zu prüfen.
Eine auf verminderte oder erheblich herabgesetzte Steuerungsfähigkeit gestützte Entscheidung muss der Tatrichter substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Ausschlusswirkung gegenüber dem Merkmal des Mordes.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 15. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 369/77 138.73
in der Strafsache gegen ██ den Feinmechaniker Peter ██, geboren am ███ ███ 1949 in █████, wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshofs Dr. Mésl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Claus ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Auffassung des Tatrichters, dass der Angeklagte bei dem Versuch, seine frühere Freundin Brigitte ██ zu töten, nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe und deshalb nicht wegen versuchten Mordes zu verurteilen sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte beabsichtigte, Fräulein ██ im Wege eines „erweiterten Selbstmords“ (UA S. 16, 23) gegen ihren Willen umzubringen, weil sie sich von ihm abgewandt hatte (UA S. 16). Er hatte ihr die Tötung bereits vorher wiederholt angedroht (UA S. 8, 10), ihre Angst bemerkt (UA S. 9) und bei der ersichtlich unter dem Druck der letzten Drohung zustande gekommenen „Versöhnung“ noch letzte Zweifel gehabt, ob sie wirklich zu ihm zurückkehren und die Beziehungen mit ihm fortsetzen werde (UA S. 10). Mit diesen Feststellungen ist es nicht zu vereinbaren, dass das Schwurgericht die Verneinung der niedrigen Beweggründe im Wesentlichen mit der Erwägung stützt, der Angeklagte habe den Entschluss zur Tat im Ergebnis der dem Tatgeschehen unmittelbar vorausgegangenen Unterredung aus tiefer Enttäuschung über die ihm „völlig unverständliche, strikt ablehnende Haltung von Fräulein ██ spontan, wenn auch im Einklang mit früheren Tötungsplänen gefasst (UA S. 23/24). Von der Täuschung eines „liebenden Vertrauens“ zu Fräulein ██ (UA S. 24) konnte nach den massiven und zuletzt noch durch Mitführen eines Revolvers unterstrichenen Drohungen, mit denen der Angeklagte seine Freundin eingeschüchtert hatte und über deren Wirkungen er selbst im Zweifel war, keine Rede mehr sein. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe fest an die Versöhnung mit Frl. ██ geglaubt (UA S. 14), steht zu den übrigen Feststellungen in einem unauflösbaren Widerspruch.
Im Übrigen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob das Schwurgericht von zutreffenden Vorstellungen über den Rechtsbegriff der niedrigen Beweggründe ausgegangen ist und ob es die hiernach erforderliche Gesamtabwägung erschöpfend vorgenommen hat. Da als niedrige Beweggründe einer Tötung alle Motive in Betracht kommen, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen, sind insbesondere auch alle Tötungsbeweggründe als niedrig anzusehen, die durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich sind (BGHSt 3, 132; BGH NJW 1967, 1140). Die Annahme solcher Motive lag hier besonders nahe. Das Urteil führt zwar aus, dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, dass er Brigitte ███ keinem anderen gönnen wollte, wenn er sie schon selbst nicht haben könne (UA S. 23). Es legt aber ein anderes, den Angeklagten weniger belastendes Tatmotiv nicht verständlich dar.
Dass der Angeklagte nach der durch massive Drohung erpressten Versöhnungshaltung unter dem Gefühl der Demütigung und des Betrogenseins litt, hatte er sich selbst zuzuschreiben. Die Feststellung, der Angeklagte habe vor der Aussicht auf ein künftig nicht mehr lebenswertes Leben in den Tod fliehen und dabei Fräulein ███ – gegen ihren Willen – „mitnehmen“ wollen (UA S. 24), ist nichtssagend. Daran ändert auch die Bezeichnung des Tatvorhabens als eines „erweiterten Selbstmords“ nichts; durch diese offensichtlich unrichtige und irreführende Charakterisierung hat das Schwurgericht sich nur den Blick darauf verstellt, dass den Angeklagten nach Sachlage der schwerwiegende Vorwurf trifft, den Angriff auf das Leben seiner Freundin in Wahrheit allein unternommen zu haben, weil er ihr ohne jede Rücksicht auf ihr Widerstreben einfach das Recht auf Weiterleben abspricht, solange ihm selbst das Leben ohne sie sinnentleert und unwert erschien. Eine derart egozentrische Einstellung, welche die primitivsten Regeln des auf Achtung der persönlichen Selbstbestimmung gegründeten menschlichen Zusammenlebens gröblich missachtet, kann bei Motivierung eines Tötungsdelikts selbst dann das Merkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen erfüllen, wenn sie, wie der Tatrichter hier angenommen hat, nicht ohne weiteres mit Rachsucht oder Eifersucht erklärt werden kann (vgl. BGHSt 1, 369; 3, 180; 22, 12, 13; BGH, Urteil vom 13. Juli 1976 – 1 StR 379/76).
Es ist nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht bei widerspruchsfreien Feststellungen und umfassender Prüfung in Verbindung mit den von der Rechtsprechung um-
zur inneren Tatseite des Mordes aus niedrigen Beweggründen aufgestellten Grundsätzen (s. hierzu LM StGB § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH NJW 1967, 1140; BGH bei Dallinger 1974, 546; BGH, Urteil vom 27. April 1976 – 1 StR 143/76) zur Anwendung des § 211 StGB und damit zu einer härteren Bestrafung des Angeklagten gelangt wäre.
Schon aus diesen Gründen unterliegt das Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung.
Für die neue Verhandlung wird bemerkt, dass der Tatrichter nunmehr auch Gelegenheit haben wird, sich eingehender mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt zu befassen. Die bisherige Annahme der affektbedingt erheblich herabgesetzten Steuerungsfähigkeit (UA S. 24, 25) erscheint jedenfalls vor dem Hintergrund des festgestellten Handlungsablaufs als nur unzureichend begründet.
Sollte es bei einer Verurteilung des Angeklagten nach den §§ 212, 22, 23 StGB verbleiben, würde bei der Frage einer abermaligen Heranziehung von § 213 StGB und Bemessung einer hieraus entnommenen Strafe auch zu bedenken sein, dass das Tatopfer nur durch beherztes Eingreifen eines Dritten in letzter Sekunde vor dem sicheren Tode oder zumindest einer schweren Verletzung gerettet werden konnte (UA S. 17, 19). Auch in dieser Richtung lässt das vorliegende Urteil naheliegende Erwägungen vermissen.
Pfeiffer Mésl
| Pikart | Herdegen | ||
| Woesner |