Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung verworfen – Niedrige Beweggründe und Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 670/80
Datum
16.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein, das ihn wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte. Der BGH verwirft die Revision und hält die Urteilsgründe für ausreichend, insbesondere die Feststellungen zu niedrigen Beweggründen gestützt auf das glaubhafte Geständnis. Auch bei teilweise erheblicher verminderter Schuldfähigkeit sei vorsätzliches, zielstrebiges Handeln festgestellt worden. Die Strafzumessung verletzt § 46 Abs. 3 StGB nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme des Mordmerkmals „aus niedrigen Beweggründen“ müssen die Urteilsgründe die inneren Erfordernisse des Handelns hinreichend deutlich darlegen; ein glaubhaftes Geständnis kann diese Feststellungen tragen.

2

Erhebliche verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) schließt die Feststellung direkten Vorsatzes nicht aus; wenn der Täter die Tat zielstrebig und mit wiederholt angewandten, wechselnden Mitteln ausführt, kann vorsätzliches Handeln bejaht werden.

3

Das Gericht kann eine nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mögliche Strafmilderung unterlassen, wenn Tatgestaltung und Umstände eine strengere Ahndung rechtfertigen; dies ist nicht ohne weiteres mit § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar.

4

Besonders qualifizierende Tatausführungen, die an das Mordmerkmal der grausamen Tötung heranreichen, dürfen strafschärfend berücksichtigt werden, sofern sie nicht mit den alternativ geprüften Mordmerkmalen vermengt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen Rainer ███ aus ███, dort geboren am █████ 1956, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ ███ als Verteidiger,

████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 1980 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Urteilsgründe erweisen mit hinreichender Deutlichkeit auch die inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen (vgl. dazu BGH bei Holtz, MDR 1980, 629 m.w.N.). Das Schwurgericht stellt, insbesondere auf Grund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten, ausdrücklich fest, dass diesem bei Begehung der Tat die „tatsächlichen Umstände, die seine Tötung besonders verwerflich machen, ... bekannt“ waren (UA S. 8). Ferner enthalten die Urteilsgründe auch keine Anhaltspunkte, dass der aus Wut über einen nichtigen Anlass (UA S. 5, 8) handelnde Angeklagte diese gefühlsmäßige Regung nicht gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte. Nach den tatsächlichen Feststellungen steigerte sich diese Erregung nicht zu einem hochgradigen Affekt (UA S. 5). Trotz der möglicherweise infolge einer seelischen Abartigkeit in Verbindung mit höchstens mittelgradiger Alkoholisierung eingetretenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit (UA S. 8, 9) führte der Angeklagte die Tat nicht nur direkt vorsätzlich, sondern zielstrebig mit wiederholt angewendeten und wechselnden Mitteln des Drosselns und Erstickens aus (UA S. 5, 9).

2. Die Strafzumessungserwägungen, mit denen das Schwurgericht von einer nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafmilderung abgesehen hat (UA S. 9, 10), halten rechtlicher Nachprüfung stand (vgl. BGHSt 7, 28, 31; BGH bei Dallinger, MDR 1972, 16, 570; BGH, Urt. v. 13. Juli 1976 – 1 StR 379/76 –; BGH bei Holtz, MDR 1977, 461; BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1980 – 1 StR 498/80 –; BVerfGE 50, 5, 9 ff.). Insbesondere verletzen sie § 46 Abs. 3 StGB nicht. Die strafschärfend berücksichtigte, „nahe an das weitere Mordmerkmal einer grausamen Tötung“ heranreichende Tatausführung (UA S. 10), gehört gerade nicht zu den vom Schwurgericht alternativ angenommenen Merkmalen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannSchusterNiepel
HerrmannRebitzki

Zitiert (2)