Revision: Hehlerei aufgehoben und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 230/73
- Datum
- 24.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Verwendung bzw. das "Verprassen" von aus Straftaten stammenden Mitteln begründet für sich genommen keine erhöhte Schwere der Tat oder ein größeres Maß der persönlichen Schuld und darf nur ins Gewicht fallen, wenn sich daraus konkrete Rückschlüsse auf Tat- oder Schuldumfang ergeben.
Bei Bildung einer Gesamtstrafe hat das Tatrichtergericht die Relation zwischen Einzelstrafen, ihrer Summe und der höchsten Einzelstrafe zu würdigen; eine pauschale Berufung auf Resozialisierungsgründe genügt nicht, wenn die gewählte Gesamtstrafe im Ergebnis wesentlich näher an der Summe der Einzelstrafen als an der höchsten Einzelstrafe liegt und dies nicht nachvollziehbar erläutert wird.
Erweist sich die Strafzumessung oder die Begründung des Strafausspruchs als rechtlich fehlerhaft oder nicht nachvollziehbar, so hat der Revisionsgerichtshof aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 23. Oktober 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 230/73 in der Strafsache gegen ██ ohne den Autoschlosser Willibald █, festem Wohnsitz, geboren am ████ 1946 in ███), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 23. Oktober 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt, die Sachrüge führt zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.
Bei der Festsetzung der Einzelstrafe von vier Monaten für die Hehlerei hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass die Beute anschließend „sinnlos verpraßt“ wurde. Der Angeklagte hatte mit den rund 700 DM, die er von Ernst aus der Diebesbeute erhalten hatte, im Laufe der Nacht die Zechen und Taxifahrten bezahlt, die er zusammen mit den Dieben gemacht hatte. Dieser Umstand sagt jedoch weder über die Schwere der Tat des Angeklagten noch über das Maß seiner Schuld etwas aus. Ob die Strafe von vier Monaten aus anderen Gründen angemessen ist, hat der neue Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Begründung der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafen betragen vier, fünf, zwei und vier Monate, ihre Summe beträgt ein Jahr und drei Monate. Damit ist es nicht vereinbar, dass das Landgericht für den Angeklagten, einen „jungen, noch nicht völlig ausgereiften Menschen“, um seine „Resozialisierung nicht allzusehr zu erschweren und um den Unrechtsgehalt der Straftaten nicht überzubewerten“, eine Gesamtstrafe von einem Jahr als „ausreichend“ bezeichnet. Es hat dabei offenbar nicht beachtet, dass diese Gesamtstrafe wesentlich näher bei der Summe der Einzelstrafen als bei der höchsten Einzel-
strafe liegt. Der zur neuen Entscheidung berufene Tatrichter wird nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden haben, welche Gesamtstrafe angemessen ist.
| Mayr | Bortzler | Knoblich | |||
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