Treffer
BGH Urteil

BGH: Selbstbedienungsschranken nur an Privatwegen; Übergänge grundsätzlich verschließbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 377/54
Datum
03.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einer Kollision eines Personenzugs mit einem Lkw am Bahnübergang km 28,613 mit zahlreichen Toten/Verletzten wurden drei Bundesbahnbeamte wegen fahrlässiger Transportgefährdung u.a. verurteilt und der Lkw-Fahrer freigesprochen. Auf Revisionen hob der BGH den Freispruch des Fahrers sowie die Verurteilung eines Beamten vollständig auf und beanstandete beim Bahnmeister unklare Maßstäbe zu Pflichtfortdauer und Unterlassungskausalität. Die Verurteilungen der beiden weiteren Beamten blieben im Schuldspruch bestehen; die Strafaussprüche wurden jedoch wegen möglicher Auswirkung einer erneuten Schuldbeurteilung eines Mitangeklagten aufgehoben. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebungen zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Selbstbedienungsschranken sind nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung grundsätzlich nur an Übergängen von Privatwegen zulässig; solche Übergänge müssen in der Regel verschließbar sein und verschlossen gehalten werden, sofern keine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung erteilt ist.

2

Auf das Offenstehen von Schranken darf sich ein Wegbenutzer nur verlassen, wenn er ohne Sorgfaltsverstoß annehmen darf, dass es sich um bahn- oder fernbediente, ordnungsgemäß arbeitende Schranken handelt; Auffälligkeiten der Anlage können eine Pflicht zu äußerster Vorsicht begründen.

3

Die Pflicht, bei einem unübersichtlichen Bahnübergang einen Beobachter/Lotsen vorauszuschicken, kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andere zumutbare Vorsichtsmaßnahmen keine ausreichende Sicherheit gewährleisten.

4

Eine Unterlassung ist strafrechtlich nur dann Ursache eines Erfolgs, wenn die geschuldete Handlung bis zu dem Zeitpunkt unterblieben ist, in dem der Erfolg durch Nachholung letztmalig hätte verhindert werden können; nur eine bis dahin fortbestehende pflichtwidrige Unterlassung kann tatbestandsmäßige Erfolgursache sein.

5

Eine Ausnahme vom Gebot der Verschließbarkeit nicht bahnbedienter Schranken bedarf einer ausdrücklichen, nachprüfbaren Genehmigung und setzt inhaltlich voraus, dass die Benutzung des Übergangs auf bestimmte Berechtigte beschränkt bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 29. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ███████████ █████████, geboren am █████████████ █████ █ aus ███, 2. den technischen Bundesbahnbeamten ██████ aus ██, 3. den █████████████████ ████ R. aus ██████, 4. Heinrich von ███ aus █████████████████, geboren am █████████████,

wegen fahrlässiger Transportgefährdung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 25. Januar 1955 in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hilbner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Übergänge von Privatwegen müssen grundsätzlich verschließbar sein und verschlossen gehalten werden.

Gesetz: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung §§ 18 (7), 46 (10).

Nicht für die amtliche Sammlung!

Urteil des BGH vom 3. Februar 1955

Aktenzeichen: 1 StR 377/54

Tenor

Das Urteil des Landgerichts München II vom 29. Januar 1954 wird aufgehoben

a) im vollen Umfang mit den Feststellungen auf die Revision der ███████████████████, soweit es den Angeklagten ████████ und auf die Revision des Angeklagten ███ soweit es diesen betrifft,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf die Revision der Angeklagten ██████████ und von ██████, soweit es sie betrifft.

Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten ██████████ und von ██████ verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 19. Juni 1951 gegen 16.00 Uhr stieß auf der Bahnstrecke München-Herrsching (Ammersee) ein von München kommender Personenzug auf dem zwischen den Bahnhöfen Seefeld-Hechendorf und Herrsching gelegenen höhengleichen Bahnübergang bei km 28.613 mit einem die Gleise überquerenden Lastkraftwagen zusammen. Auf diesem Wagen befanden sich außer dem Fahrer, dem Angeklagten Sch█████, zweiundzwanzig Philosophie-Studenten des Berchmanskollegs in München-Pullach unter Führung ihres Ausbildungsleiters Dr. ████. Dreizehn von ihnen wurden durch den Zusammenstoß sofort getötet. Die übrigen elf Fahrtteilnehmer wurden mehr oder weniger schwer verletzt; drei von ihnen erlagen noch bis zum folgenden Tage ihren Verletzungen.

Durch das angefochtene Urteil sind drei Beamte der Bundesbahn, nämlich die Angeklagten ███, ██████ und v. █████, wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit sechzehn rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Tötung und mit acht rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, weil sie nach der Ansicht des Landgerichts den Zusammenstoß durch mangelhafte Sicherung des Bahnübergangs verschuldet haben. Der Angeklagte █████ ist von der Anklage wegen gleichartiger Straftaten, begangen durch Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt beim Befahren des Bahnübergangs, freigesprochen worden. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft das Urteil angefochten. Die Angeklagten ███, ████████ und v. █████ wenden sich gegen ihre Verurteilung. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ███ haben in vollem Umfang, die Revisionen der Angeklagten ██████ und v. █████ haben teilweise Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Rüge von Verfahrensverstößen (§§ 261, 267 StPO) ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich.

Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils in dem angefochtenen Umfang, weil der Tatrichter die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des freigesprochenen Angeklagten █████ verkannt und deshalb nach den bisherigen Feststellungen fahrlässiges Handeln zu Unrecht verneint hat.

a) Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte Sch█████ vor dem Überqueren des Bahnübergangs angehalten und einen der Fahrtteilnehmer als Lotsen vorausgeschickt hätte. Sie glaubte jedoch, eine Rechtspflicht des Angeklagten zu dieser außergewöhnlichen Maßnahme nicht annehmen zu können, weil der Angeklagte die besondere Gefährlichkeit des Bahnübergangs entschuldbar nicht erkannt habe; er habe nämlich, ohne dass ihm das zur Last gelegt werden könne, auf Grund verschiedener Umstände verkannt, dass es sich um eine hauptbahnmäßig betriebene Strecke der Bundesbahn mit hohen Zuggeschwindigkeiten handelte und dass die Schranken des Übergangs selbstzubedienende Fallschranken waren, deren Offenstehen keine Gewähr für das Nichtnahen eines Zuges bot. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht diesen Irrtum des Angeklagten als entschuldbar angesehen hat, sind nicht frei von Rechtsirrtum.

aa) Was zunächst die Art und die Bedeutung der Bahnstrecke betrifft, so ist nicht einzusehen, warum die Sorgfaltspflicht eines Wegbenutzers am Übergang einer nicht hauptbahnmäßig betriebenen Strecke wesentlich geringer zu bemessen sein soll als die am Übergang einer hauptbahnmäßig betriebenen Bundesbahnstrecke. Wenngleich die höheren Geschwindigkeiten und die häufigere Zugfolge auf Hauptstrecken zusätzliche Gefahren mit sich bringen, ist doch auch das Überqueren der Gleise anderer Bahnen des öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrs wegen der Folgen eines nie auszuschließenden Zusammenstoßes mit einem Zug so gefährlich, dass grundsätzlich auch hier dem Wegbenutzer die größte Vorsicht obliegt. Anderes kann nur dann gelten, wenn der Wegbenutzer auf Grund seiner Kenntnis der örtlichen Verhältnisse weiß, dass zur fraglichen Zeit kein Zug kommen kann oder dass wegen der besonders geringen Geschwindigkeit eines nahenden Zuges die Gefahr eines Zusammenstoßes auch dann nicht gegeben ist, wenn der Zug erst aus allernächster Nähe erblickt wird. Dass der Angeklagte die Gewissheit, es nähere sich kein schnell fahrender Zug, hatte, hat das Landgericht nicht festgestellt und der Angeklagte selbst nicht behauptet. Sein sorgfältiges Ausschauen nach einem Zug unmittelbar vor und während der Überquerung des Bahnübergangs beweist das Gegenteil. Der Angeklagte kann daher die Unterlassung einer an sich gebotenen Vorsichtsmaßnahme nicht damit entschuldigen, dass er die Strecke für eine „Nebenbahn“ – so seine im Urteil wiedergegebene Erklärung im Ermittlungsverfahren – oder für ein „Privatgleis“, eine Industriebahn oder etwas Ähnliches, jedenfalls für keine Strecke der Bundesbahn gehalten habe, wie er sich in der Hauptverhandlung eingelassen hat. Nach Lage der Dinge wollte er damit einwenden, er sei der Meinung gewesen, dass die Strecke wenig befahren sei. Wie bereits ausgeführt, gab jedoch auch eine vermeintlich noch so geringe (regelmäßige oder unregelmäßige) Zugfolge dem ortsfremden Angeklagten keine Gewähr, dass nicht eben zu derselben Zeit, zu der er die Gleise überqueren wollte, ein Zug sich dem Bahnübergang näherte und deshalb die Gefahr eines Zusammenstoßes bestand.

Rechtlichen Bedenken begegnen auch die Gründe, aus denen das Landgericht dem Angeklagten zugebilligt hat, er habe die Bahnstrecke ohne Verschulden als eine wenig benutzte Nebenbahn ansehen können. Nach den Urteilsfeststellungen wiesen die Zufahrtwege zum Bahnübergang keine Warnzeichen nach Bild 5 oder 6 der Anlage 1 zur StVO a. F. auf. Das hatte jedoch nach der damaligen Gesetzeslage nur den Schluss erlaubt, dass die Straße über ein Anschlussgleis, eine Feldbahn oder eine nicht mit Maschinenkraft betriebene Schienenbahn führte (vgl. Abschnitt A III Abs. 3 Satz 7 der Anlage 1 zur StVO a. F.). Dass er diesen Schluss gezogen habe, hat indes der Angeklagte selbst nicht behauptet. Eine nicht mit Maschinenkraft betriebene Schienenbahn oder eine Feldbahn schied im Übrigen schon nach dem äußeren Aussehen des Bahnkörpers aus. Das Vorhandensein eines bloßen Anschlussgleises in einem größeren Waldgebiet war an sich unwahrscheinlich. Überdies sprach die vom Angeklagten angenommene Sicherung des Bahnübergangs durch „eine fernbediente Schranke“ gegen das Vorliegen eines bloßen Anschlussgleises, weil fernbediente Schranken wegen ihrer Kostspieligkeit im Allgemeinen nur an Übergängen von Bahnen des öffentlichen allgemeinen Verkehrs vorkommen (vgl. § 18 BO). Verständlicher wäre es, wenn der Angeklagte etwa aus dem vernachlässigten Zustand der Schranken (Fehlen des Farbanstrichs an einer der Schranken und dergleichen) auf die Eigenschaft der Strecke als Nebenbahn geschlossen hätte.

Auch das Übersehen der an dem Übergang aufgestellten 1,20 x 0,85 m großen Achtungstafeln erscheint nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht ohne weiteres als entschuldbar. Das gilt zumindest bezüglich der Tafel, die auf der Westseite des Übergangs angebracht war, die sich also dem Angeklagten bei der Hinfahrt zum Pilsensee zum Lesen darbot. Die Strafkammer hat insoweit ohne Rechtsirrtum – zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Achtungstafel bei der Annäherung an den Bahnübergang durch das davor stehende Warnkreuz teilweise „gedeckt“ worden sei; beim Anhalten vor dem ersten Überqueren des Bahnübergangs aber, so folgert das Landgericht weiter, habe der Angeklagte die Achtungstafel möglicherweise deshalb nicht mehr gesehen, weil er so nahe an den Bahnkörper herangefahren sei, dass die Tafel nicht mehr schräg vor ihm, sondern mehr seitlich von ihm gestanden habe. Die Richtigkeit dieser Erwägungen ist für das Revisionsgericht nicht ausreichend belegt, weil im Urteil nicht angegeben ist, in welcher Entfernung vor den Schranken die Tafel angebracht war und wo der Angeklagte angehalten hat.

Dass der Angeklagte auch die elektrische Oberleitung der Bahn nicht bemerkt hat, erklärt der Tatrichter mit dem Gefälle des Weges und der dadurch bedingten Abwärtsneigung des Wagens beim ersten Überqueren des Übergangs auf der Fahrt zum Pilsensee. Er äußert sich aber nicht dazu, ob der Blick des Angeklagten nicht eben deshalb bei der vor der Unfallstelle aufwärts führenden Rückfahrt zwangsläufig auf die Oberleitung fallen musste.

In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Revision auf die Erfahrungswidrigkeit der Einlassung des Angeklagten, er habe während des mehrstündigen Aufenthalts auf dem neben der Bahnstrecke gelegenen Rastplatz kein einziges Pfeifsignal oder Zuggeräusch gehört, nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach der Feststellung des Landgerichts hat der Angeklagte nur etwa eine Stunde geschlafen; dass er während der ganzen übrigen Zeit ununterbrochen im Führerhaus geblieben ist und ständig die Fenster geschlossen hielt, ist zwar nicht schlechthin undenkbar, aber doch so wenig wahrscheinlich, dass ein solches Verhalten angesichts der Tatsache, dass sich die anderen Fahrtteilnehmer im Freien aufgehalten haben, nicht mit dem bloßen Hinweis auf das regnerische Wetter ausreichend erklärt werden kann. Das Landgericht wird daher in der neuen Hauptverhandlung auch die Glaubwürdigkeit dieser Einlassung des Angeklagten nochmals besonders zu prüfen haben.

Bei der Bewertung der erörterten Umstände darf schließlich nicht übersehen werden, dass ortsunkundige Wegbenutzer bei der Annäherung an einen Bahnübergang wegen der Seltenheit von „Privatbahnen“ zunächst immer mit einer Bahnstrecke des öffentlichen Verkehrs rechnen müssen und dass sie nur auf Grund besonderer, jeden Zweifel ausschließender Umstände eine so wenig benutzte „Nebenbahn“ annehmen dürfen, dass sie nicht die sonst bei jedem Bahnübergang gebotene Vorsicht zu beachten brauchen.

bb) Entgegen der Meinung des Landgerichts konnte sich der Angeklagte unter den gegebenen Verhältnissen auch nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass das Offenstehen der Schranken ihm das gefahrlose Überqueren des Bahnübergangs gestattete. In dem angefochtenen Urteil ist zwar zutreffend ausgeführt, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Wegbenutzer an beschrankten Bahnübergängen geringer sind als an unbeschrankten Übergängen, weil die Bahn durch die Stellung der Schranken anzeigt, ob der Übergang von ihr beansprucht oder für den Straßenverkehr freigegeben wird (vgl. BGH VRS Bd. 3 S. 171, 172, BA S. 35, 36 und Kraftverkehrsrecht A Stichwort „Vorfahrt, Vorrang der Schienenbahnen, Erläuterungen 1“ unter V 2 a mit weit. Nachw.). An beschrankten Bahnübergängen haben die Wegbenutzer in erster Linie darauf zu achten, ob die Schranken offen sind und bis zum Überqueren der Gleise offen bleiben. Zur Beobachtung des Bahnkörpers sind sie nur im Rahmen der Möglichkeiten verpflichtet, die sich ihnen bei Erfüllung der für sie vorgehenden Pflicht, die Bahnschranken und die Straße im Auge zu behalten, vom fahrenden Fahrzeug aus bieten (BGH VRS 4, 131, 133). Das gilt auch an unübersichtlichen Übergängen, weil der durch die Unübersichtlichkeit bedingten Gefahrenerhöhung gerade durch die Anbringung von Schranken vorgebeugt werden soll (vgl. § 18 Abs. 3 BO und RGZ 157, 193, 196, BGH VRS 171, 172, S. 217, 220).

Die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die am Übergang aufgestellten Schranken von der Bahn orts- oder fernbedient werden und dass die Schrankenvorrichtung nicht gestört ist. Der Angeklagte kann sich daher nur dann erfolgreich auf sie berufen, wenn er ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht das Vorliegen der genannten Voraussetzungen an dem von ihm benutzten Bahnübergang bei km 28.613 annehmen durfte. Das ist bisher vom Tatrichter nicht dargetan. Für die Beurteilung dieser Frage wird erheblich sein, dass der Angeklagte vor dem zum Unfall führenden Überqueren der Gleise immerhin zweimal festgestellt hatte, dass die eine der beiden Schranken, nämlich die östliche, ungestrichene, herabgelassen war und von den Wegbenutzern mit der Hand aufgehoben werden musste, während die westliche, rot-weiß angestrichene Schranke offen stand. Auch musste ihm möglicherweise auffallen, dass beim Schließen der einen Schranke das bei fernbedienten Schranken übliche Lichtzeichen (vgl. § 18 Abs. 5 BO) nicht ertonte. Schließlich wurde er vor dem zweiten Überqueren des Bahnübergangs gewahr, dass die geöffneten Schrankenbäume verschieden steil standen. Da nun aber Schranken an demselben Übergang gleichartig bedient zu werden pflegen und bei ordnungsmäßigem Arbeiten der Bedienungsvorrichtung dieselbe Stellung zeigen, konnten die erwähnten Umstände dem Angeklagten die Überlegung aufdrängen, dass entweder auch die bei jeder seiner Annäherungen offenstehende westliche Schranke nicht bahnbedient sei oder dass die Bedienungsvorrichtung für beide Schranken teilweise gestört sei. In jedem dieser Fälle ergab sich für ihn die Pflicht zu äußerster Vorsicht.

Bei selbstzubedienenden Schranken lag es auf der Hand, dass die Schranke infolge der Nachlässigkeit von Vorbenutzern des Bahnübergangs offengeblieben sein konnte. Aber auch im Falle einer Störung konnte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, dass sich kein Zug näherte; denn er konnte nicht wissen, ob die Störung nicht derart war, dass sie auch das zuverlässige Arbeiten der zweiten Schranke in Frage stellte.

Bei solcher Gefahrenlage konnte sich der Angeklagte vor einem Zusammenstoß mit einem herannahenden Zug nur in der Weise sichern, dass er sich entweder vor der Benutzung des Übergangs Gewissheit über die Art der Bahnlinie und des Übergangs, insbesondere über die Arbeitsweise der Schranken, verschaffte – dann hätte er wohl mit Sicherheit erkannt, dass es sich um kein „Privatgleis“ und um keine fernbedienten Schranken handelte – oder aber beim Überqueren der Gleise von vornherein sich so verhielt, wie wenn der Übergang überhaupt nicht gesichert gewesen wäre. Das hätte ihn wegen der ihm bekannten Unübersichtlichkeit des Bahnkörpers, wegen des diesigen Wetters und wegen der schlechten baulichen Beschaffenheit des Übergangs möglicherweise dazu verpflichtet, einen Beobachter vorauszuschicken und sich von diesem über den Übergang schleusen zu lassen. Durch diese Maßnahme wäre nach den bisherigen Feststellungen ein Zusammenstoß vermieden worden. Das bedarf keiner näheren Begründung, wenn als erwiesen angesehen wird, dass der Lotse das erste Pfeifsignal des Zuges, das 308 m vor dem Bahnübergang abgegeben wurde, gehört hatte; denn die Strecke von 308 m legte der Zug bei Zugrundelegung der vom Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Geschwindigkeit von 75 km/h – ohne Berücksichtigung einer Geschwindigkeitsverringerung durch Bremsen – in rund 14,8 Sekunden zurück, während der Angeklagte nach der auf dem Gutachten des Sachverständigen Kaup beruhenden Ansicht des Landgerichts zum Durchfahren des Gefahrenraumes von 12,9 m (der sich aus 3,6 m „Bremsweg“ des Lastkraftwagens, 3,15 m Lichtraumprofil des Zuges und 6,15 m Länge des Lastkraftwagens errechnet (vgl. S. 38/39 UA)) – „bei günstigster Beschleunigung“ nur 6,7 Sekunden (S. 47 UA) benötigte. Aber selbst wenn der Lotse das erste Pfeifsignal und auch jedes andere Zuggeräusch überhört, dafür aber sorgfältig die Bahnstrecke beobachtet hätte, wäre der Zusammenstoß vermeidbar gewesen. Der Lotse konnte nämlich die Gleise in Richtung Hechendorf-Seefeld auf eine Entfernung von etwa 135 m überblicken. Diese Strecke legte der Zug bei gleichbleibender Geschwindigkeit allerdings in 6,5 Sekunden, also um 0,2 Sekunden schneller zurück, als der Angeklagte zum Durchfahren des erwähnten Gefahrenraumes benötigte. Hierzu kommt noch der Bruchteil einer Sekunde, den der Lotse nach dem Erblicken des Zuges brauchte, um seine Wahrnehmung durch Zuruf oder Winkzeichen an den Angeklagten weiterzugeben. Dem steht jedoch abgesehen von einer geringfügigen Verkürzung der Reaktionszeit, die sich bei Warnung des Angeklagten durch den Lotsen ergeben hätte, gegenüber, dass der Lokomotivführer den auf den Gleisen stehenden Lotsen oder den die Gleise überquerenden Lastkraftwagen ebenfalls auf eine Entfernung von 135 m hätte erblicken und sofort eine Schnellbremsung einleiten können, die die Fahrgeschwindigkeit des Zuges zumindest stark verringert und auf diese Weise dem Angeklagten einen Zeitgewinn zum Verlassen der Gleise verschafft hätte.

Nicht schlüssig ist demgegenüber die Erwägung der Strafkammer, durch das Vorausschicken eines Lotsen wäre der Zusammenstoß deshalb vermieden worden, weil das Aussteigen des Lotsen und das Anfahren des Angeklagten so viel Zeit beansprucht hätte, dass der Zug inzwischen den Wegübergang erreicht hätte. Hierauf kann nicht abgestellt werden, weil die Ursächlichkeit dieser Zeitspanne für den Unfall vom Angeklagten nicht vorhergesehen werden konnte.

Zum Absetzen und Voraussenden eines Beobachters ist der Kraftfahrer nach der Rechtsprechung allerdings nur ausnahmsweise verpflichtet, wenn alle sonst denkbaren Vorsichtsmaßregeln keine ausreichende Sicherheit bieten (vgl. Kraftverkehrsrecht A - Z aaO unter V 2 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die abschließende Beantwortung dieser Frage bleibt dem Tatrichter überlassen.

Ob und welche minder einschneidenden Maßnahmen dem Angeklagten eine gefahrlose Überquerung des Übergangs ermöglicht hätten, bedarf noch der Prüfung durch das Landgericht. Nach den bisherigen Feststellungen hätte ein, wenn auch frühzeitiges Öffnen der Fenster des Führerhauses bei dem starken Bigengerdusch des Wagenmotors während der Fahrt wahrscheinlich keine Gewähr dafür geboten, dass der Angeklagte das bei der LP-Tafel – 308 m vor dem Übergang abgegebene Pfeifsignal von 3 Sekunden Dauer deutlich genug hätte wahrnehmen können. Er hätte daher auf jeden Fall am Warnkreuz anhalten und den Motor abstellen müssen. Das hätte für ihn wegen der Notwendigkeit, den Motor wieder anzulassen, sowie wegen der geländebedingten Schwierigkeiten der Auffahrt auf der Übergang jedoch einen nicht unerheblichen Zeitverlust mit sich gebracht, der die Gefahr in sich schließen konnte, dass der Lastkraftwagen von einem Zug erfasst wurde, der erst nach dem Wiederanlassen des Motors das Pfeifsignal bei der LP-Tafel gab.

Für den Fall, dass dafür nach dem vorstehend Ausgeführten eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, dass das Vorausschicken eines Begleiters die gebotene Vorbeugungsmaßnahme gegen einen Zusammenstoß mit einem herannahenden Zug war, bedarf es nach der inneren Tatseite der Prüfung, ob der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande war, dies zu erkennen, und ob er die Folgen der Unterlassung der Maßnahme voraussehen konnte.

Wird die Frage bejaht, dann ist der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig.

II. Die Revision des Angeklagten ███

1. Die Verfahrensrügen

a) Die Revision beanstandet zunächst, der Beschwerdeführer sei wegen eines Verhaltens verurteilt worden, das nicht Gegenstand der Anklage gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. In der Anklage und im Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten das Verhalten zum Vorwurf gemacht, dessentwegen er verurteilt worden ist, nämlich die für den Unfall ursächliche Vernachlässigung der vorschriftsmäßigen Sicherung des Bahnübergangs bei km 28.613. Dass das Landgericht diesen Vorwurf auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung auf Einzelheiten stützt, die im Eröffnungsbeschluss noch nicht aufgeführt waren, ändert nichts an der Identität der Tat im Sinne des § 264 StPO.

b) Die Behauptung der Revision, die Dienstvorschrift Nr. 814 der Bundesbahn („Richtlinien zur Beurteilung der Übersichtlichkeit von unbeschrankten Wegübergängen in Schienenhöhe“ /RUW/) sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen (§ 261 StPO), ist durch die gemeinsame dienstliche Äußerung des Vorsitzenden und der richterlichen Beisitzer der erkennenden Strafkammer widerlegt. Nach ihr sind die in Frage kommenden Teile der Dienstvorschrift durch Vorhalte, Zeugenbekundungen und Erklärungen der Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Für die Richtigkeit dieser Äußerung sprechen die Stellen der Sitzungsniederschrift, in denen auf die genannte Dienstvorschrift Bezug genommen wird. Einer förmlichen Verlesung der Vorschrift bedurfte es nicht, solange nicht einer der Verfahrensbeteiligten sie beantragte (BGHSt 1, 94, 96). Die Einführung der Vorschrift in die Hauptverhandlung im Wege des Vorhalts brauchte auch nicht in der Sitzungsniederschrift beurkundet zu werden. Im Übrigen war der Inhalt der Richtlinien dem Beschwerdeführer von Berufs wegen bekannt, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt.

Welche „andern Dinge“ das Landgericht bei der Urteilsfindung verwertet haben soll, ohne sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht zu haben, hat die Revision nicht dargetan.

c) Der von dem Verteidiger des Angeklagten v. █████ hilfsweise gestellte Antrag, den Ministerialdirektor ███ aus Bonn darüber zu vernehmen, dass am Unfalltage die Sicherungsanlagen am Bahnübergang bei „km 28.600“ den Vorschriften der BO entsprochen hätten, ist von der Strafkammer entgegen der Meinung der Revision in den Urteilsgründen beschieden worden. Das war zulässig; § 244 Abs. 6 StPO ist daher nicht verletzt. Abgesehen hiervon war der Angeklagte ███ überhaupt nicht befugt, die vermeintliche Nichtbescheidung des Beweisantrags des Mitangeklagten v. █████ zu rügen (vgl. dazu BGH NJW 1952, 273 Nr. 21 und VRS 7 S. 54, 55).

Die vom Landgericht im Urteil gegebene Begründung trägt auch die Ablehnung des Beweisantrags. Sie lässt keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) erkennen. Dass der als Sachverständiger benannte Ministerialdirektor ██ über tatsächliche Verhältnisse an der Unfallstelle aussagen sollte, war dem Beweisantrag nicht zu entnehmen.

d) Auf dem beiläufigen Hinweis, die Strafkammer befinde sich mit ihrer Auslegung der Bestimmungen der BO grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Raab, beruht das Urteil nicht. Grundlage der Urteilsfindung ist im Übrigen nicht ein von dem Sachverständigen vor der Hauptverhandlung erstattetes schriftliches, sondern ausschließlich das von ihm in der Hauptverhandlung abgegebene mündliche Gutachten. Wie weit der Tatrichter in einzelnen Punkten von diesem Gutachten des Sachverständigen abgewichen ist, entzieht sich der Prüfung durch das Revisionsgericht. Aus den von der Revision behaupteten Verschiedenheiten der Auslegung der BO durch das Gericht und den Sachverständigen kann nicht geschlossen werden, dass der Tatrichter die maßgebenden Rechtsfragen verkannt habe; das umso weniger, als die meisten der von der Revision zur Begründung der Verfahrensrüge angeführten Punkte nicht die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften, sondern die aus ihrer Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt zu ziehenden Schlussfolgerungen betreffen.

Ein Widerspruch zwischen den in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Ausführungen des Sachverständigen Sieder und der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, die Zufahrtswege zum Bahnübergang bei km 28.613 seien nach der endgültigen Aufhebung des Schrankenverschlusses tatsächlich öffentliche gewesen, ist nicht ersichtlich.

Mit der Behauptung, dass sich das Gericht entgegen dem Urteilsinhalt nicht in Übereinstimmung mit den Bekundungen von Beweispersonen befinde, kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht geltend gemacht werden.

e) Die Strafkammer war nicht verpflichtet, im Urteil die näheren Gründe für ihren Eindruck wiederzugeben, dass die über die Kommissionsbesichtigung vom 21. September 1950 vernommenen Zeugen das Bestreben gezeigt hätten, die angeklagten Bundesbahnbeamten zu entlasten. Weder § 244 noch § 267 Abs. 1 StPO schreibt vor, dass der Tatrichter jede einzelne Beweiserwägung in den Urteilsgründen darlegt.

Dazu bestand im vorliegenden Falle auch kein sachliches Bedürfnis, weil das Gericht seinen Eindruck nur zum Anlass nahm, der Vernehmung der Zeugen und der Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit besondere Sorgfalt zuzuwenden.

f) Die auf die §§ 244 Abs. 2, 261, 264 Abs. 1 StPO gestützte Rüge, die Strafkammer habe es unterlassen, das Vorhandensein der Achtungstafeln zu beiden Seiten des Bahnübergangs zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, ist in Wirklichkeit sachlichrechtlicher Art und daher im Rahmen der Sachbeschwerde zu behandeln.

g) Soweit sich der Beschwerdeführer weiteren Verfahrensrügen des Mitangeklagten v. █████ angeschlossen hat, kann er nicht gehört werden (vgl. oben II 1c).

2. Die Sachrüge

Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten ███ damit begründet, dass er als der für den Bahnübergang verantwortliche Bahnmeister es unterlassen habe, den Übergang – sei es sofort, sei es nach erfolglosem Antrag auf Aufhebung der Beschrankung und Kennzeichnung des Übergangs als eines unbeschrankten – für den allgemeinen Verkehr zu sperren und die früher vorhandenen Schlüssel-Schranken (§§ 18 Abs. 7, 46 Abs. 10 BO) wieder herzustellen, obwohl ihm die durch die Öffentlichkeit der Zufahrtwege, die mangelnde Einsehbarkeit des Bahnkörpers und die hohen Zuggeschwindigkeiten bedingte besondere Gefährlichkeit des Übergangs bekannt gewesen sei. Hiergegen bestehen angesichts der über den Aufgabenbereich und die persönlichen Fähigkeiten des Angeklagten getroffenen Feststellungen an sich keine Bedenken. Fehl geht insbesondere die Ansicht der Revision, die vorhandenen Selbstbedienungsschranken seien ohne Ausnahmegenehmigung zulässig gewesen. Die Strafkammer vertritt mit Recht die Ansicht, dass nicht von der Bahn bediente Schranken nur an Übergängen von Privatwegen zulässig sind und dort in der Regel verschließbar sein und verschlossen gehalten werden müssen (BO a. a. O.). Wo von dem Gebot der Verschließbarkeit eine Ausnahme zugelassen werden soll, muss dies in ausdrücklicher, überprüfbarer Form geschehen. In sachlicher Hinsicht setzt eine solche Ausnahmegenehmigung, da Selbstbedienungsschranken an Übergängen von öffentlichen Wegen nicht zugelassen sind, voraus, dass die Benutzung des Übergangs auf bestimmte Berechtigte beschränkt bleibt.

Entgegen der Meinung der Revision stand es daher nicht im freien Ermessen der zuständigen Dienststellen der Bundesbahn, in welcher Weise der Bahnübergang bei km 28.613 zu sichern war. Das widerspräche dem Wortlaut und dem Zweck der gesetzlichen Regelung, der keine auf angebliches Gewohnheitsrecht gestützte andere Übung entgegengehalten werden kann.

Auch die Ursächlichkeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Unterlassung für den Unfall vom 19. Juni 1951 ist im Urteil ausreichend dargetan. Das Landgericht hat festgestellt, dass das Vorhandensein offenstehender Schranken in dem Angeklagten Sch█████ den, wenn auch vielleicht von ihm mitverschuldeten Irrtum hervorrief, er habe bahnbediente Schranken vor sich, deren Offenstehen ihm das Überqueren des Bahnkörpers gestatte. Die Ursächlichkeit der Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers für diesen Irrtum des Sch█████ und dessen dadurch hervorgerufene Sorglosigkeit kann nicht mit dem Hinweis auf die nur gedachte, nie ganz auszuschließende Möglichkeit, dass Schlüssel-Schranken verbotswidrig hätten offengelassen werden und in dem Angeklagten Sch█████ denselben Irrtum erzeugen können, oder dass Sch█████ den Bahnübergang auch beim völligen Fehlen einer Beschrankung nicht mit größerer Vorsicht befahren hätte (vgl. RGSt 75, 324, 326; BGH 2 StR 1/51 vom 9. Februar 1951, angeführt bei Dallinger in KDR 1951, 274 unter § 222 StGB; BGH VRS 5, 46, 47; BayObLG NJW 1953, 1641 Nr. 19). Der Fall, dass verschlossene Schranken abgebrochen oder sonst beschädigt gewesen wären, kann außer Betracht bleiben, weil eine solche augenfällige Störung dem Angeklagten Sch█████ schwerlich verborgen geblieben wäre. Wäre der Bahnübergang überhaupt nicht beschrankt gewesen, dann wäre die Unfallgefahr selbst bei Nichtbeachtung der gebotenen besonderen Sorgfalt durch Sch█████ wegen der in solchen Fällen für Züge vorgeschriebenen Geschwindigkeitsermäßigung erheblich geringer gewesen.

Dagegen kann dem Urteil insofern nicht beigetreten werden, als es dahingestellt sein lässt, ob sich der Angeklagte ███ auch nach der Besichtigung des Bahnübergangs durch die Haushaltskommission der Bundesbahndirektion München vom 21. September 1950 zu den vom Landgericht für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen noch verpflichtet fühlen musste. Die Strafkammer meint, dass es hierauf nicht ankomme, weil auf jeden Fall die Unterlassung geeigneter Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt für den späteren Unfall ursächlich geblieben sei und durch die Billigung des bestehenden Zustandes seitens der Kommission nicht rückwirkend die Pflichtwidrigkeit verloren habe. Diese Ausführungen lassen unklar, ob der Tatrichter bedacht hat, dass eine Unterlassung denkgesetzlich nur dann als Ursache eines bestimmten Erfolges angesehen werden kann, wenn sie bis zu dem Zeitpunkt angedauert hat, in dem der Erfolg durch die Nachholung der bis dahin versäumten Handlung letztmalig hätte verhindert werden können. Wäre nämlich die Handlung in diesem Zeitpunkt noch vorgenommen worden, dann wäre der rechtsverletzende Erfolg nicht eingetreten. Da nun aber im strafrechtlichen Sinne nur eine pflichtwidrige Unterlassung tatbestandsmäßige Erfolgursache sein kann (vgl. BGHSt 3, 82, 89), muss auch die Pflicht zum Handeln bis zu diesem Zeitpunkt fortgedauert haben. Räumt man aber dem Angeklagten ein, dass er für die Behebung des unzulänglichen Sicherheitszustandes am Bahnübergang nicht mehr zu sorgen brauchte, weil dieses Anliegen nunmehr vom Vorstand des Betriebsamts München 3 zusammen mit der Direktion „auf höherer Ebene“ behandelt wurde, dann war sein weiteres Untätigbleiben für den Unfall nicht mehr ursächlich. Eine Ursächlichkeit der vor der Besichtigung durch die Kommission liegenden Versäumnisse des Angeklagten kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Kommission, wie das Landgericht unterstellt, keine Beseitigung des vom Angeklagten etwa vorher hergestellten gesetzmäßigen Zustandes verlangt hatte.

Wollte man andererseits zwar annehmen, dass der Angeklagte auch nach der Besichtigung des Übergangs durch die Haushaltskommission noch zu eigenem Handeln verpflichtet war, billigt man ihm aber für diesen Fall zu, dass er wegen der Planung der Angelegenheit „auf Direktionsebene“ seine Handlungspflicht entschuldbar verkannte, dann entfällt der Vorwurf der Fahrlässigkeit, weil der Angeklagte dann im entscheidenden letzten Zeitraum, in dem er den Erfolg noch hätte abwenden können, nicht die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig war.

Dieser Fehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, ohne dass noch auf die weiteren Einwendungen eingegangen zu werden braucht, die die Revision gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit geltend macht. Sie sind teilweise offensichtlich unbegründet. Für die neue Hauptverhandlung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Landgericht dann, wenn es ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beschwerdeführers wieder in der Nichtanbringung verschließbarer Schranken sehen sollte, zweifelsfrei klarzustellen hat, dass der Angeklagte diese Maßnahme in eigener Zuständigkeit anordnen und durchführen konnte. In dem angefochtenen Urteil ist diese Zuständigkeit einerseits ausdrücklich festgestellt (S. 63 ff. UA), andererseits ist als Einlassung des Mitangeklagten ██████ wiedergegeben, dass er versuchsweise die Wiederverschließung der Schranken auf eine etwaige Anregung des Angeklagten ████ hin genehmigt hatte (S. 73 UA; vgl. auch S. 82 UA). Sollte diese Stelle dahin zu verstehen sein, dass ██████ von sich aus Schlüssel-Schranken nicht wieder einführen durfte, dann wäre sie mit der vorherigen Feststellung nicht vereinbar.

Gegebenenfalls wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung aber auch zu prüfen haben, ob der Unfall nicht schon dadurch vermieden worden wäre, dass die auf die Besonderheiten des Bahnübergangs hinweisenden Achtungstafeln an geeigneterer Stelle angebracht wurden. Das Landgericht hat festgestellt, dass die westlich des Bahnübergangs stehende Tafel auf der linken Straßenseite so hinter dem dort ebenfalls aufgestellten Warnkreuz angebracht war, dass sie für den in einem höheren Fahrzeug sich nähernden Fahrer zunächst durch das Warnkreuz verdeckt war und deshalb weniger auffiel. Die östliche Achtungstafel stand zwar auf der rechten Straßenseite, aber außerhalb des Wegrands im inneren Winkel der kurvenförmigen Wegzuführung und war infolge Bewachsung des Wegrands erst zu einem Zeitpunkt sichtbar, in dem der Fahrer durch die Ausschau nach links auf den Bahnkörper abgelenkt war. Bei der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer lediglich bemerkt, dass es auf die Lesbarkeit des Wortlauts der Warntafeln nicht ankomme, weil weder Sch█████ noch einer seiner Beifahrer die Tafeln beachtet habe. Damit ist die Frage noch nicht beantwortet, ob die Tafeln beachtet worden wären, wenn sie so gestanden hätten, dass ihre Aufschrift jedem Kraftfahrer deutlich in die Augen fallen musste. Gegenüber dem Vorwurf der pflichtwidrigen Duldung dieses Zustands könnte sich der Angeklagte kaum auf die Zustimmung der Haushaltskommission berufen, weil nicht anzunehmen ist, dass diese so offensichtliche Mängel gebilligt hätte, wenn sie darauf aufmerksam geworden wäre. Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung die Überzeugung gewinnen, dass Sch█████ ordnungsmäßig aufgestellte Warntafeln gelesen und sich darauf eingestellt hätte, dann könnte die Ursächlichkeit der Unterlassung des Angeklagten ███ für den Unfall nicht allein deshalb bezweifelt werden, weil Sch█████, wie die neue Hauptverhandlung möglicherweise ebenfalls ergeben wird, bei entsprechender Aufmerksamkeit auch die ordnungswidrig aufgestellten Tafeln hätte bemerken können (vgl. oben I 2 a aa). Denn trotz dieses mitursächlichen Verschuldens des Sch█████ könnte die unvorschriftsmäßige Anbringung der Warntafeln nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der Zusammenstoß mit seinen Folgen entfiele. Das wäre nur dann der Fall, wenn Sch█████ eine der ordnungswidrig aufgestellten Tafeln tatsächlich erkannt und gelesen, aber nicht befolgt hätte; ein solches Verhalten zwinge zu dem Schluss, dass er auch eine vorschriftsmäßig angebrachte Tafel nicht beachtet hätte.

Ähnlich wird das Versäumnis des Beschwerdeführers, gemäß der allgemeinen Anweisung des Mitangeklagten ██████ vom 22. Juli 1950 genügende Sichtdreiecke am Bahnübergang bei km 28.613 herzustellen und in jedem Frühjahr zu überprüfen, noch auf seine Ursächlichkeit für das Unglück zu untersuchen sein. Ihm kann in diesem Zusammenhang sowohl insofern Bedeutung zukommen, als der Angeklagte ██████ und der Zugführer bei gegenseitiger Wahrnehmung aus größerer Entfernung früher unfallverhütende Maßnahmen hätten treffen können, als auch insofern, als Sch█████ bei der Anfahrt an den Bahnübergang die örtliche Warnungstafel schon zu einem Zeitpunkt hätte sehen können, in dem er noch nicht durch die Ausschau nach links abgelenkt war.

III. Die Revision des Angeklagten ██████

1. Die Verfahrensrügen

a) Die behaupteten Verletzungen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegen nicht vor. Dass bloße Mutmaßungen, wie sie die Revision zur Begründung dieser Rüge teilweise anstellt, einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht dartun vermögen, bedarf keiner näheren Erörterung. Dasselbe gilt von der Behauptung, das Gericht habe Feststellungen im Widerspruch zum Beweisergebnis der Hauptverhandlung getroffen. Einem früheren Unfall des Angeklagten ██████ brauchte die Strafkammer nicht nachzugehen, wenn sie ihm keine Bedeutung für die Beurteilung der Schuld des Beschwerdeführers ██████ beimisst.

Die allgemeine Rüge, das Landgericht hätte „vom Standpunkt seiner erst im Urteil erkennbar gewordenen Zweifel“ durch Fragen an Zeugen „weitere Aufklärung beitreiben können und sollen“, entspricht nicht den Anforderungen, die Gesetz und Rechtsprechung an die Begründung der Rüge der mangelnden Sachaufklärung stellen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Abgesehen davon hatte das Landgericht, wie die Urteilsausführungen zeigen, nicht die von der Revision behaupteten Zweifel. Der Vorwurf, das Gericht habe sich im Urteil nicht mit allen in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen auseinandergesetzt, beanstandet nicht die mangelnde Aufklärung von Tatsachen, sondern deren lückenhafte Auswertung bei der Beweiswürdigung. Eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist schließlich auch nicht mit der bloßen Behauptung dargetan, die Strafkammer habe keine Erwägungen darüber angestellt, ob der Beschwerdeführer befugt war, Eisenbahnübergänge für den allgemeinen Verkehr freizugeben. Nach Lage der Sache kam es nicht auf die behördeninnere Zuständigkeit für diese Anordnung, sondern allein auf die (befugte oder unbefugte) Abgabe entsprechender Erklärungen nach außen an. Zur Zuziehung der von der Revision genannten Einführungsentschließung zur Dienstvorschrift Nr. 814 (RUW) wäre das Landgericht – gegebenenfalls nur dann verpflichtet gewesen, wenn es deren Vorhandensein gekannt hätte. Das behauptet die Revision selbst nicht. Dass von der Währungsreform ab nennenswerte Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Schlössern für Schlüssel-Schranken, die bis dahin die Unterhaltung unverschließbarer Schranken entschuldigen mochten, nicht mehr bestanden, konnte das Landgericht ohne weitere Erhebungen aus eigener Sachkunde feststellen.

b) Die Rügen einer Verletzung des § 261 StPO sind offensichtlich unbegründet. Der Tatrichter war nicht gehalten, sich im Urteil mit Tatsachen auseinanderzusetzen, die dort nicht festgestellt sind (Rufen des Angeklagten █████ während des Fahrens) oder deren Gegenteil für erwiesen erachtet worden ist (angeblich klare Sicht am Unfalltag).

c) Soweit die Revision behauptet, die Strafkammer sei zu bestimmten Schlussfolgerungen gekommen, ohne sich mit allen hierfür in Betracht kommenden Tatsachen und Gesichtspunkten zu befassen, wird Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung gerügt. Sie stellt gegebenenfalls einen sachlichrechtlichen Mangel, aber keinen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) dar.

d) Soweit sich der Beschwerdeführer die Verfahrensrügen des Mitangeklagten v. █████ zu eigen gemacht hat, ist seine Revision unzulässig (vgl. oben II 1c).

2. Die Sachrüge

Die sachlichrechtliche Würdigung des im Urteil festgestellten Sachverhalts begegnet weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten ██████ darin gesehen, dass er es als Vorstand des für die Bahnmeisterei Herrsching zuständigen Betriebsamts München 3 pflichtwidrig unterlassen hat, an dem ihm als besonders gefährlich bekannten Bahnübergang bei km 28.613 einen gesetzmäßigen Sicherheitszustand herzustellen, indem er bis zur Durchführung des Fischbachvorhabens entweder den Übergang für den allgemeinen Verkehr sperren und wieder Verschlussvorrichtungen an den Schranken anbringen ließ (§§ 18 Abs. 7, 46 Abs. 10 BO) oder aber den Übergang zum unbeschrankten – mit den für einen solchen vorgeschriebenen Sicherungen (Kennzeichnung, Begrenzung der Zuggeschwindigkeit entsprechend der Übersichtlichkeit) – erklären ließ.

Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Soweit dabei auf den Akteninhalt, insbesondere auf die in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Aussagen von Zeugen und Sachverständigen Bezug genommen wird, sind sie unbeachtlich, weil der Prüfung des Revisionsgerichts nur die im Urteil getroffenen Feststellungen zugänglich sind (§ 337 StPO). Die Revision übersieht auch, dass sich die Beweiskraft der Niederschrift (§ 274 StPO) nicht auf den Inhalt von Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten erstreckt (RGSt 58, 378; BGH 3 StR 50/52 vom 18. Dezember 1952; 3 StR 886/52 vom 19. März 1953).

Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Pflichtwidrigkeit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unterlassungen, ihre Ursächlichkeit für den rechtsverletzenden Erfolg und dessen Voraussehbarkeit begründet hat, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das, was die Revision zur Frage der Voraussehbarkeit des Unfalls vorträgt, ist zwar geeignet, ein Verschulden des Mitangeklagten ███ darzutun, nicht aber, den Beschwerdeführer zu entlasten. Die Meinung, die Dienststellen der Eisenbahn bräuchten mit unvorsichtigem und unverständigem Verhalten von Wegbenutzern an Bahnübergängen nicht zu rechnen, ist weder mit der Lebenserfahrung noch mit den strengen Sicherheitsvorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen vereinbar (vgl. auch BGH 3 StR 281/53 vom 4. März 1954 in VRS 6, 369, 371). Die für den Sicherheitszustand an höhengleichen Bahnübergängen verantwortlichen Beamten und Angestellten der Bahn können sich den Vorwurf der Voraussehbarkeit von Unfällen nur dadurch entziehen, dass sie die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen treffen; unterlassen sie diese, dann sind Unfälle, die bei ordnungsmäßiger Sicherung des Übergangs nicht eingetreten wären, für sie nicht unvorhersehbar, auch wenn ihnen der Einzelablauf der Geschehnisse nicht vor Augen stehen konnte. Die Ursächlichkeit des gesetzwidrigen Zustands am Bahnübergang bei km 28.613 für das Unglück vom 19. Juni 1951 hat das Landgericht, wie schon zur Revision des Angeklagten ███ ausgeführt worden ist, irrtumsfrei bejaht; seine Ansicht, die bloß gedachte, mehr oder weniger entfernte Möglichkeit, dass Sch█████ den Übergang bei ordnungsmäßiger Sicherung in derselben Weise befahren hätte und ebenfalls mit dem Zug zusammengestoßen wäre, schließe den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers und dem Unfall nicht aus, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die eingehenden Erwägungen, aus denen der Tatrichter dem Angeklagten die Berufung auf eine Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 18 Abs. 7, 46 Abs. 10 BO versagt hat und aus denen er zu dem Ergebnis gekommen ist, dem Angeklagten sei es auch nach der Besichtigung des Bahnübergangs durch die Haushaltskommission noch möglich und zumutbar gewesen, von sich aus geeignete Behelfmaßnahmen zu treffen. Für die Annahme der Strafkammer, diese Besichtigung habe der Vorbereitung und Planung des auf lange Sicht berechneten Fischbachvorhabens, nicht aber der Prüfung und Abstellung ohne größere Mittel behebbarer Mängel des bestehenden Sicherheitszustands gegolten und der Angeklagte habe daher das Ergebnis der Besichtigung nicht als Billigung solcher Mängel auslegen können, spricht auch die Tatsache, dass die Kommission trotz angeblich eingehender Besichtigung offensichtliche Mängel des Bahnübergangs wie die unzulängliche Aufstellung der Achtungstafeln, die auch damals nicht übliche Anbringung der Warnkreuze auf der linken Straßenseite und die völlige Unübersichtlichkeit wegen Vernachlässigung der Sichtdreiecke nicht beanstandet hat. Mit Recht hat das Landgericht dem Angeklagten im Hinblick auf seine Stellung auch zugemutet, dass er, selbst wenn er das Besichtigungsergebnis tatsächlich als Verbot, seinerseits noch Anordnungen zur vorläufigen Behebung des vorschriftswidrigen Zustands zu treffen, aufgefasst haben sollte, verpflichtet gewesen wäre, die anderen Kommissionsmitglieder auf die besonderen Gefahren dieses Zustands, vor allem auf die allgemeine Benutzung des früher auf bestimmte Berechtigte beschränkten Übergangs, sowie auf die dringende Notwendigkeit sofortiger Abhilfemaßnahmen hinzuweisen und eine andere Entscheidung zu erzwingen.

Auch die Strafzumessungserwägungen weisen an sich keinen Rechtsfehler auf. Gleichwohl kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass der Tatrichter bei Feststellung eines Mitverschuldens des Angeklagten ███ die Strafe gegen den Beschwerdeführer milder bemessen haben würde. Der Schuldspruch wird hiervon ebenso wenig wie dort berührt, da für ausgeschlossen erachtet werden muss, dass der Tatrichter in der neuen Verhandlung nur eine Gefängnisstrafe von drei Monaten oder weniger ausspricht.

IV. Die Revision des Angeklagten v. █████

1. Die Verfahrensrügen

a) Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin sieht, dass die Strafkammer im Urteil bemerkt hat, sie befinde sich mit ihrer Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Raab, gilt das zur gleichlautenden Rüge des Angeklagten ███ unter II 1 ad) Gesagte entsprechend.

b) Die Revision rügt weiter als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, dass das Landgericht den Antrag des Mitangeklagten ███ auf Vernehmung der Zeugin St█ darüber abgelehnt hat, dass eine neben ihr stehende Person einen oder mehrere Fahrtteilnehmer vor dem Befahren des Bahnübergangs gewarnt habe. Der Tatrichter hat die Ablehnung damit begründet, dass die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden könne. Nach den Urteilsgründen hat er die behauptete Warnung der Fahrtteilnehmer tatsächlich als wahr behandelt; er hat jedoch daraus, dass keiner der bei Sch█████ im Führerhaus sitzenden Begleiter einen derartigen Vorgang wahrgenommen hat, gefolgert, dass die Warnung nicht gegenüber Sch█████, sondern gegenüber einem der auf der Ladefläche Mitfahrenden ausgesprochen worden sein müsse. Ob das Landgericht damit der Zusage der Wahrunterstellung gerecht geworden ist und ob der Beschwerdeführer einen etwaigen Fehler in dieser Hinsicht nach § 244 Abs. 3 StPO rügen könnte, obwohl er sich nach der Sitzungsniederschrift dem Beweisantrag des Mitangeklagten ███ nicht förmlich angeschlossen hat (vgl. BGH NJW 1952, 273 Nr. 21; VRS 7, 54, 55), braucht nicht entschieden zu werden; denn der Beschwerdeführer hat das Vorgehen der Strafkammer ausdrücklich nur unter dem Gesichtspunkt der Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt. Diese ist nicht verletzt. Der Tatrichter war aus dem erwähnten Grunde zu der Überzeugung gekommen, dass die Warnung gegenüber einer auf der Ladefläche befindlichen Person ausgesprochen worden ist und dass daraus nicht hergeleitet werden kann, Sch█████ habe von der Warnung Kenntnis erhalten. Bei dieser Beweislage drängte sich ihm die Vernehmung der Zeugin St█ nicht auf (BGH 1 StR 73/50 vom 27. Februar 1951 = LM Nr. 1 zu § 244 Abs. 2 StPO).

c) Schließlich beanstandet die Revision noch als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer es unterlassen habe, zu prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach den §§ 18 Abs. 7, 46 Abs. 10 BO für den Bahnübergang bei km 28.613 nicht schon bei der Umwandlung der Schlüssel-Schranken in unverschließbare Fallschranken im Jahre 1946 oder 1947 erteilt worden ist. Auch diese Rüge ist unbegründet. Wer damals den Umbau der Schranken angeordnet hat, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass damals eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt worden ist. Diese Auffassung wird u. a. durch die im Urteil wiedergegebenen Dienstschreiben, besonders durch das des Angeklagten v. █████ vom 9. Juli 1948 bestätigt. In diesem Schreiben wird unmissverständlich davon ausgegangen, dass eine Ausnahmegenehmigung für die Aufhebung der Verschließbarkeit der Schranken nicht vorlag. In der Hauptverhandlung hat sich ersichtlich auch keiner der Angeklagten darauf berufen, dass schon vor der Besichtigung des Bahnübergangs durch die Haushaltskommission eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden war.

Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, was das Landgericht zu Nachforschungen in dieser Richtung hätte veranlassen sollen, zumal solche Bemühungen wegen der festgestellten Unaufklärbarkeit der damaligen Vorgänge aller Voraussicht nach erfolglos geblieben wären.

d) Die schon bei der Revision des Angeklagten ███ (unter II 1c) erörterte Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags auf Vernehmung des Ministerialdirigenten Feuerlein als Sachverständigen bemängelt der Beschwerdeführer als Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann die Rüge nicht durchgreifen. Der Richter darf sich die erforderliche Sachkunde auch auf rechtlichen Sondergebieten zutrauen. Wenn es ihm auch im Einzelfall unbenommen sein mag, sich die Beurteilung einer schwierigen Rechtsfrage durch Erholung eines Fachgutachtens zu erleichtern, so kann doch eine Verpflichtung hierzu nicht anerkannt werden. Hierfür besteht auch deshalb kein dringendes Bedürfnis, weil der Angeklagte bei fehlerhafter Entscheidung ein Rechtsmittel ergreifen kann.

e) Hinsichtlich der Rüge, das Landgericht habe die Dienstvorschrift Nr. 814 (RUW) nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, kann auf das zu der entsprechenden Rüge des Angeklagten ███ (unter II b) Gesagte verwiesen werden.

2. Die Sachbeschwerde

Die Strafkammer hat das Verschulden des Angeklagten v. █████ darin gesehen, dass er es als der für die Sicherheit an den höhengleichen Bahnübergängen des Direktionsbezirks München verantwortliche Dezernent der Bundesbahndirektion pflichtwidrig unterlassen hat, entweder den Ersatz der unzulässigen und ungenügenden Fallschranken an der Unfallstelle durch Schlüssel-Schranken anzuordnen und zu überwachen oder aber den Übergang bei weiterer Offenhaltung für den allgemeinen Verkehr unter entsprechender Angleichung der Zuggeschwindigkeiten an die Sichtstrecke in einen unbeschrankten zu verwandeln und als solchen zu kennzeichnen. Die im Urteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen diesen Vorwurf. Die Strafkammer hat entgegen der Meinung der Revision weder die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten überspannt noch die Ursächlichkeit seines Verschuldens für den Unfall und dessen Voraussehbarkeit zu Unrecht bejaht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass die am Bahnübergang angebrachten Selbstbedienungsschranken von den Wegbenutzern gelegentlich offengelassen werden, steht in Widerspruch zu dem bindend festgestellten Sachverhalt.

Erfolglos wendet sich die Revision auch gegen die von der Strafkammer vertretene Ansicht, die „Richtlinien zur Beurteilung der Übersichtlichkeit von unbeschrankten Wegübergängen in Schienenhöhe“ (RUW) stellten allgemeine Grundsätze für die Angleichung der Zuggeschwindigkeiten an die Übersichtsmöglichkeit auf, deren Anwendung nicht auf verkehrsreiche Wegübergänge beschränkt sei. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um keine Rechtsnorm im Sinne des § 337 StPO, sondern um eine innerdienstliche Verwaltungsanweisung, deren Auslegung Sache des Tatrichters ist und vom Revisionsgericht nur bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder Auslegungsregeln beanstandet werden kann. Ein solcher Verstoß ist hier nicht ersichtlich.

Die Revision wirft dem Landgericht ferner unrichtige Auslegung der §§ 18 Abs. 7, 46 Abs. 10 BO vor; sie meint, diese Auslegung führe zu dem untragbaren Ergebnis, verkehrsarme Privatübergänge müssten immer mit Schranken versehen sein, während andererseits Kreuzungen verkehrsarmer öffentlicher Wege mit einer Nebenbahn unbeschrankt bleiben könnten. Das kann indes dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Der Sinn der tatrichterlichen Ausführungen geht vielmehr unmissverständlich dahin, dass nicht von der Bahn bediente Schranken an Übergängen von Privatwegen immer verschließbar sein und verschlossen gehalten werden müssen, falls nicht die Aufsichtsbehörde eine Ausnahme zugelassen hat; dass Privatübergänge unter entsprechender Kennzeichnung im Einzelfall nicht auch unbeschrankt sein können, ist damit nicht gesagt. An Bahnübergängen öffentlicher Wege spielt die Frage der Verschließbarkeit der Schranken nur deshalb keine Rolle, weil es dort unbediente Schranken grundsätzlich nicht gibt (vgl. auch Besser, Komm. zu den Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen, 5. Aufl. 1951 Anm. zu § 18 Nr. 3, 59). Die Strafkammer hat das Verschulden der angeklagten Bundesbahnbeamten demzufolge zutreffend darin gesehen, dass sie am Unfallübergang die selbst zu bedienenden Fallschranken belassen haben, statt entweder die Schranken wieder verschließen zu lassen und den Übergang auf die Benutzung durch die ortskundigen Bewohner der umliegenden Höfe zu beschränken oder aber die Schranken überhaupt entfernen und den Übergang für jedermann als unbeschrankten und damit als besonders gefährlich kennzeichnen zu lassen. Es bedarf keiner besonderen Sachkunde, um einzusehen, dass ein beschrankter Bahnübergang, auf dessen Bedienung durch die Wegbenutzer kein Verlass ist, weitaus mehr Gefahren mit sich bringt, als ein Bahnübergang ohne Schranken, bei dem sich jedermann von vornherein zu besonderer Achtsamkeit verpflichtet fühlt.

Die Belassung der selbst zu bedienenden Schranken am Unfallübergang kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass § 18 Abs. 3 BO die Sicherung verkehrsreicher Wegübergänge an Nebenbahnen „in anderer Weise“ als mit Schranken oder Warnlichtern zulässt. Das Gesetz denkt dabei keinesfalls an Einrichtungen, die ein geringeres Maß von Sicherheit als unbeschrankte Übergänge gewähren, wie es z. B. bei unbedienten und unverschlossenen Schranken wegen der ständigen Gefahr ihres irreführenden Offenstehens der Fall ist.

Die dem Angeklagten v. █████ zur Last gelegte Duldung der unzulässigen und ungenügenden Fallschranken am Bahnübergang bei km 28.613 wiegt umso schwerer, als v. █████ – wie übrigens auch der Angeklagte ███ – aus seinem Dienstbereich wusste, dass die Bahnlinie München-Herrsching ihrem Betriebe nach als Hauptbahn anzusprechen und ihre Anerkennung als solche beantragt war; nach der Feststellung des Tatrichters hatte er selbst bei diesem Antrag als Überbringer mitgewirkt. Daraus ergab sich für ihn in besonderem Maße die Pflicht, bei der Einführung der für Übergänge an Hauptbahnen vorgeschriebenen Sicherungen auf der Bahnstrecke München-Herrsching wenigstens für die unbedingte Einhaltung der für Übergänge an Nebenbahnen vorgeschriebenen Sicherungen besorgt zu sein und etwaige eigene Zweifel über die Zuverlässigkeit und Brauchbarkeit nicht verschließbarer, selbst zu bedienender Fallschranken eindeutig zu klären. Eine Bestätigung der Auffassung des Landgerichts, dass die von dem Beschwerdeführer und den Mitangeklagten ██████ und ███ behauptete Auslegung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen nicht zutreffend ist, kann im Übrigen darin gesehen werden, dass die Bundesbahn nach dem Unglück, das Gegenstand dieses Strafverfahrens ist, den Wiederverschluss der Schranken am Unfallübergang und an anderen Privatwegübergängen durchgeführt hat.

Der Schuldspruch lässt demnach keinen Rechtsfehler erkennen, der den Angeklagten v. █████ beschweren könnte.

Auch die Strafzumessungsgründe sind bedenkenfrei. Das Mitverschulden der zuständigen Beamten des Landratsamts Herrsching und der Ortspolizeibehörde, das nach der Meinung der Revision vor allem auch darin zu sehen ist, dass die Zufahrtswege zum Bahnübergang für Kraftfahrzeuge nicht überhaupt gesperrt wurden, hat das Landgericht bereits strafmildernd berücksichtigt.

Lediglich aus dem bei dem Angeklagten ███ angeführten Grunde ist der Strafausspruch auch gegen den Beschwerdeführer aufzuheben. Der Schuldspruch wird hiervon ebenso wenig wie dort berührt, da für ausgeschlossen erachtet werden muss, dass der Tatrichter in der neuen Verhandlung nur eine Gefängnisstrafe von drei Monaten oder weniger ausspricht.

Zu der beantragten Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht sieht der Senat keinen Anlass.

Bezüglich des Angeklagten Sch█████ entspricht die Entscheidung dem Antrag des Oberbundesanwalts.

MartinHörchnerDr. Mannzen
MantelDr. Hilbner

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