Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur fahrlässigen Metallhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 886/52
- Datum
- 19.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei bedarf es konkreter Feststellungen zu den äußeren Anhaltspunkten und Hilfsmitteln, die dem Täter bei gehöriger Sorgfalt die Kenntnis der strafbaren Herkunft des Materials vermitteln konnten.
Fahrlässiges Verhalten ist nur anzunehmen, wenn der Täter diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen sowie nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist.
Eine bloße Bezugnahme auf das Erkennen eines Dritten genügt nicht; es ist festzustellen, ob der Angeklagte über dieselben Fähigkeiten verfügte und ob die für den Dritten bedeutenden Umstände für den Angeklagten in gleicher Weise verdächtig waren.
Die Revisionsinstanz hebt ein Urteil auf, wenn die Feststellungen so unzureichend sind, dass die rechtliche Prüfung der Schuldfrage nicht möglich ist; Prozessrügen sind gesondert zu prüfen, können aber die materielle Aufhebung nicht ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 1. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Altpapierhändler Hans Wilhelm ██ aus K[REDACTED] an d[REDACTED], geboren am ███ in B████ wegen Vergehens nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Dr. Koeniger Bundesrichter
Prof. Dr. Busch Bundesrichter
Dr. Baldus Bundesrichter
Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter C[REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 1. Februar 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Vergehens nach den §§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1.) zur Verfahrensbeschwerde:
Die Behauptung, dass dem Angeklagten der Eröffnungsbeschluss nicht zugestellt worden sei, ist unrichtig. Nach dem Inhalt der Akten ist die Zustellung am 27. Oktober 1951 ordnungsmäßig erfolgt. Im Übrigen könnte die Revision auf den Mangel der Zustellung nur gestützt werden, wenn trotz dieses Mangels ein Vertagungsantrag zu Unrecht abgelehnt worden wäre, da das Urteil andernfalls auf dem Mangel nicht beruhen kann (vgl. RGSt 24, 64; RG HRR 1936 Nr. 377).
b) Der von der Revision vermisste Freispruch von der Anklage der Hehlerei ist zu Recht unterblieben. Der Eröffnungsbeschluss hatte dem Angeklagten Hehlerei nach § 259 StGB zur Last gelegt. Die Strafkammer hat aber einen Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs nicht festgestellt und nur angenommen, dass er aus Fahrlässigkeit diesen strafbaren Vorerwerb nicht erkannt habe. Da es sich also um dieselbe Tat handelt, kam ein Freispruch nicht in Betracht.
c) Auf die Behauptung, die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten über die Ursache der falschen Eintragung im Metallbuch stimme mit seinen in der Sitzungsniederschrift enthaltenen Angaben nicht überein, kann die Revision ebenfalls nicht gestützt werden. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Urteils gebunden; zudem kommt der Sitzungsniederschrift, soweit sie den Inhalt einer Zeugenaussage oder der Einlassung des Angeklagten wiedergibt, keine Beweiskraft nach § 274 StPO zu (vgl. RGSt 58, 58).
d) Schließlich rügt die Revision Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Zum Schuldspruch nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen sei die Erkennbarkeit der strafbaren Herkunft des Metalls nicht aufgeklärt worden; das Gericht sei verpflichtet gewesen, das beschlagnahmte und sichergestellte Metall in Augenschein zu nehmen und einen Sachverständigen zu hören. Diese Rüge bedarf keiner Erörterung, da insoweit die Sachbeschwerde durchgreift.
Ausserdem meint die Revision, das Gericht habe sich die Kennkarte des mitangeklagten Verkäufers vorlegen lassen müssen, bevor es sich zu der fernliegenden Annahme habe entschliessen dürfen, dass der Angeklagte die zunächst richtige Eintragung im Metallbuch nachträglich geändert habe. Hierzu bestand jedoch nur dann ein Anlass, wenn Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass bereits in der Kennkarte das falsche Geburtsdatum (27.1.1930) eingetragen war. Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.
2.) Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.
a) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen nicht. Den Vorwurf der Fahrlässigkeit stützt die Strafkammer allein auf den Umstand, dass der mitangeklagte ██████ den Ankauf des Metalls zuvor abgelehnt hatte, weil es ihm verdächtig vorkam. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe genau so wie ██████ erkennen müssen, dass das angebotene Metall gestohlen war. Er habe sich aber nicht die Mühe gemacht, mit der notwendigen Sorgfalt zu prüfen, wie das Metall in den Besitz des Käufers gekommen sei. Diese Erwägung reicht nicht aus, um den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu rechtfertigen. Denn der Täter handelt nur dann fahrlässig, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit darf also nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein anderer Metallhändler Verdacht gegen die Redlichkeit des Vorerwerbs geschöpft hat. Darüber, ob der Angeklagte über dieselben Fähigkeiten und Erfahrungen im Altmetallhandel verfügte wie ██████ und ob die Umstände, die den Verdacht des Diebstahls hervorgerufen haben, für den Angeklagten nach seinen Kenntnissen in gleicher Weise verdächtig waren, gibt das Urteil keinen Aufschluss. Zudem sind nicht einmal diese Umstände festgestellt. Infolgedessen fehlt es auch an einer ausreichenden Urteilsgrundlage, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die Strafkammer von einer rechtlich zutreffenden Auffassung über den Begriff der Schuldhaftigkeit ausgegangen ist. Weder die Beschaffenheit des angebotenen Materials noch die Begleitumstände des Angebots sind erörtert. Das war notwendig, weil der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens stets nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden kann, die geeignet waren, dem Täter bei gehöriger Sorgfalt die Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs zu vermitteln; die vom Täter zu verlangende Sorgfalt ist abhängig von äußeren Anhaltspunkten und Hilfsmitteln, die sich ihm darbieten und die seine Vorstellung über den Vorerwerb beeinflussen können. Feststellungen hierüber können nicht durch den Hinweis ersetzt werden, der Angeklagte habe sich weiter keine Mühe gemacht, mit der notwendigen Sorgfalt zu prüfen, wie das Metall in den Besitz des Verkäufers gekommen sei. Vielmehr war zu erörtern, woraus sich die Notwendigkeit einer solchen Prüfung ergab, wie diese hätte vorgenommen werden sollen und warum sie nach den Umständen Erfolg gehabt hätte.
Nach alledem kann die Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei nicht aufrechterhalten werden.
d) Soweit die Revision auch den Schuldspruch nach § 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen angreift, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Urteils; sie ist der irrigen Auffassung, die Folgerungen des Tatrichters, die zu den Urteilsfeststellungen geführt haben, müssten zwingend sein. Es kommt allein darauf an, ob sie denkgesetzlich möglich sind. Insoweit lässt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler erkennen. Da jedoch das Urteil wegen des rechtlichen Zusammentreffens beider Vergehen in vollem Umfang und mit den Feststellungen aufgehoben werden muss, wird der Tatrichter Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung die Einwendungen der Revision zu prüfen.
| Rothberg | Busch | Maass | |||
| Koeniger | Baldus |