Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 StPO verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 73/50
- Datum
- 27.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nur vor, wenn das Tatgericht die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkennt oder ihr zuwiderhandelt, obwohl die dem Gericht bekannten Umstände zur Benutzung weiterer Beweismittel drängen oder sie nahelegen.
Das Gericht muss nicht nach allen denkbaren Ermittlungsrichtungen suchen; bloße Schwere oder Häufigkeit früherer Straftaten rechtfertigt für sich genommen nicht die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens.
Erstmalig in der Revisionsbegründung behauptete Umstände begründen regelmäßig keinen Anspruch auf ergänzende Beweiserhebung, soweit sie dem Tatrichter zuvor nicht bekannt waren.
Die Einholung eines Gutachtens zur Zurechnungsfähigkeit ist nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte oder begründete Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit aus den dem Gericht bereits zugänglichen Unterlagen oder dem Verhalten des Angeklagten hervorgehen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 17. November 1950
Leitsatz
Eine vom Revisionsgericht zu beachtende Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn das Tatgericht die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel anregte oder diese mindestens nahelegte.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. November 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen und wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in einem Fall unter Einbeziehung einer vom Schöffengericht in Heidelberg am 20. Juni 1950 rechtskräftig verhängten Zuchthausstrafe zu einer Gesamtstrafe verurteilte Angeklagte hat zur Begründung der Revision nur die Verfahrensrüge erhoben und geltend gemacht, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Es habe sich nur bemüht, den Hergang der Straftaten zu ermitteln, habe sich aber nicht gefragt, wie es gekommen sei, dass er in solchem Umfang zum Verbrecher geworden sei. Es habe es für nötig gefunden, von Amts wegen nach strafmildernden Umständen zu suchen. Würde des Geschehenen, so müsse es in Irrtum von der Annahme, dass er schon in seinem 13. Lebensjahr unfruchtbar gemacht worden sei. Durch diesen Eingriff sei er davon überzeugt worden, dass sowohl sein Erkenntnisvermögen wie sein Hemmungsvermögen gelitten habe. Er sei deshalb im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB unzurechnungsfähig, mindestens sei seine Zurechnungsfähigkeit infolge der durch die Unfruchtbarmachung herbeigeführten Störung der Geistestätigkeit erheblich vermindert. Die Voraussetzungen des § 51 StGB hätten sich durch ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen erweisen lassen. Die Aufklärungspflicht sei dadurch verletzt worden, dass das Gericht davon abgesehen habe, einen solchen hinzuzuziehen.
Dieses Vorbringen ist zum Teil unrichtig, im Übrigen aber nicht geeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht darzutun. Falsch ist, dass sich das Gericht keine Gedanken darüber gemacht habe, weshalb der Angeklagte zum Schwerverbrecher geworden sei. Es erörtert, dass ungenügende häusliche Erziehung und schlechte Einflüsse durch andere zu dieser Entwicklung beigetragen hätten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die von ihm behauptete Unfruchtbarmachung hätte zu einer Störung der Geistestätigkeit und damit zur Beseitigung oder erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit geführt, ist die von ihm als Folge des Eingriffs behauptete Entwicklung einer geistigen Verfassung so fernliegend, dass das Landgericht ohne eine ausdrückliche Behauptung nach dieser Richtung mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Die Behauptung taucht aber zum ersten Mal in der Revisionsbegründung auf.
Aber auch wenn man das Vorbringen der Revision dahin verstehen wollte, die behauptete Unfruchtbarmachung könne ein Anzeichen für eine schon damals bestehende Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche sein, aus der sich eine strafrechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Taten ergeben könne, reicht es nicht aus, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht zu begründen. Denn der Revisionsbegründung kann nicht entnommen werden, dass dem Gericht die Unfruchtbarmachung des Angeklagten oder andere Umstände bekannt gewesen seien, die Zweifel an seiner Unzurechnungsfähigkeit hätten erwecken müssen. Ob das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, kommt es darauf an, ob die ihm bekannten Umstände eine solche Möglichkeit nahelegten. Nach dieser Richtung hat jedoch die Revision keine bestimmten Tatsachen behauptet. Der Beschwerdeführung, ein solcher Hinweis ergebe sich schon aus der Vielzahl der schweren Straftaten, die er sich seit seiner Jugend habe zuschulden kommen lassen, kann jedoch nicht gefolgt werden. Die ungewöhnlich große Zahl schwerer Rechtsbrüche, die Art, wie sie begangen wurden, und die sonstigen näheren Umstände zeigen zwar ein schon früh entwickeltes außergewöhnliches Maß an verbrecherischer Energie, enthalten aber nichts, was auf das Vorhandensein von Bewusstseinsstörungen, krankhaften Störungen der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche hindeutet.
Das Landgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts – auch im Hinblick auf die Persönlichkeit und die Entwicklung des Beschwerdeführers – ausweislich der Sitzungsniederschrift und des Urteils die den Angeklagten betreffenden Fürsorgeerziehungserziehungsakten und zahlreiche Vorstrafenakten herangezogen und verwertet. Darunter befand sich u. a. ein in den Fürsorgeerziehungsakten enthaltener, im Urteil auch verwerteter Bericht einer psychiatrischen und neurologischen Klinik, aus dem ebenfalls nichts für eine Verminderung oder gar Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit entnommen werden kann. Bei der ersten, vom Jugendschöffengericht in Heidelberg ausgesprochenen Verurteilung war der Beschwerdeführer noch jugendlich, so dass wegen § 3 JGG die Frage der Zurechnungsfähigkeit in jenem Verfahren besonders sorgfältig und eingehend zu prüfen war. Die Revision behauptet selbst nicht, dass alle diese dem Tatrichter zugänglichen und von ihm verwerteten Unterlagen einen Hinweis auf bestimmte Tatsachen enthalten hätten, aus denen sich Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten ergeben können.
Überdies holte der Vorsitzende der Strafkammer ausweislich der Akten eine Auskunft des Staatlichen Gesundheitsamtes Heidelberg darüber ein, ob Vorgänge über die Unfruchtbarmachung des Angeklagten vorlägen, erhielt aber eine verneinende Auskunft (Bl. 185 d. A.). Das Verhalten des übrigens durch einen Verteidiger unterstützten Angeklagten in der Hauptverhandlung und die Art seiner Verteidigung, wie sie im Urteil wiedergegeben sind, waren ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit zu wecken.
Der Vertreter des Oberbundesanwalts hat allerdings darauf hingewiesen, dass das dem Landgericht zugänglich gewesene Urteil des Sondergerichts in Mannheim vom 20. Mai 1943 die Feststellung enthält, dass der Angeklagte im Jahre 1935 wegen angeborenen Schwachsinns, der sich besonders als moralischer Schwachsinn äußere, unfruchtbar gemacht worden sei. Selbst wenn man die Berücksichtigung dieses Umstandes verfahrensrechtlich für zulässig hält, reicht sie zur Begründung der Verfahrensrüge nicht aus. Denn in demselben Urteil wird ausgeführt, dass das Gericht den Angeklagten durch einen Sachverständigen auf seinen Geisteszustand hatte untersuchen lassen und dieser den Angeklagten nur als leicht schwachsinnig und voll zurechnungsfähig bezeichnet hatte, im Unterschied zu einem Mitangeklagten, bei dem die Voraussetzungen des § 51 StGB vom Sachverständigen wie vom Gericht bejaht wurden.
Die Aufklärungspflicht bedeutet nicht, wie die Revision rechtsirrig annimmt, dass das Gericht nach allen nur denkbaren Richtungen Ermittlungen anstellen müsste, die durch den ihm bekannten Sachverhalt nicht nahegelegt werden. Es braucht nicht, wie die Revision rechtsirrig verlangt, nach weiteren strafmildernden Umständen zu suchen, wenn sich trotz eingehender Erörterung des Vorgangs, der Entwicklung und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten keine solchen Umstände zeigen. Die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO ist vielmehr nur dann verletzt, wenn das Gericht seine gesetzliche Pflicht zur Wahrheitserforschung verkennt oder ihr zuwiderhandelt, obwohl die ihm bekannten Umstände des Falles zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängen. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet, dass dem Gericht Umstände bekannt gewesen seien, die ihm den Gedanken hätten aufdrängen oder auch nur hätten nahelegen müssen, dass an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Zweifel bestünden. Dadurch, dass es keinen Sachverständigen zur Untersuchung des Angeklagten auf seine Zurechnungsfähigkeit hinzugezogen hat, hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.
Die Verfahrensrüge ist deshalb unbegründet, und die Revision muss verworfen werden.
| Dr. Geier | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Richter | Dr. Koeniger |