Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Meineids und Ablehnung der Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 128/56
Datum
30.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler gegen seine Verurteilung wegen Meineids und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Mindeststrafe sowie die Aberkennung der Zeugnisfähigkeit. Er führt aus, dass Protokolllücken nicht das Unterbleiben von Vorhalten beweisen, die Beweiswürdigung der Tatrichter bindet die Revision und das öffentliche Interesse an Vollstreckung ist bei Bewährungsablehnung relevant.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus der Nichtbeurkundung von Vorhaltungen in der Sitzungsniederschrift folgt nicht, dass diese Vorhalte nicht erfolgt sind; daraus darf nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine Verfahrensverletzung abgeleitet werden.

2

Die Urteilsgründe müssen nicht in jedem Fall im Detail darlegen, auf welchen Umständen die Glaubwürdigkeit von Zeugen beruht; frühere Feststellungen in anderen Verfahren begründen keine Pflicht, deren Akten Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.

3

Die Revision ist an die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Beweiswürdigung gebunden; eine umfassende Neubewertung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist nur bei Rechtsirrtum oder offenkundiger Fehlwürdigung zulässig; die Sitzungsniederschrift hat nicht die unbedingte Beweiskraft des § 274 StPO.

4

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung kann das Gericht das öffentliche Interesse an der Vollstreckung – einschließlich des Interesses des Verletzten an Genugtuung sowie Erwägungen von Sühne und allgemeiner Abschreckung – in die Abwägung einbeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 5. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Werkmeister Karl ███████ aus █████████, dort geboren am ████████ 1900, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 5. Dezember 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zur gesetzlichen Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren, die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Soweit die Revision unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 StPO vorträgt, das Landgericht hätte dem Zeugen Anton ████ die früheren Bekundungen, die er in dem gegen Hermann ████ und Walter █████ wegen gefährlicher Körperverletzung bzw. Anstiftung hierzu durchgeführten Strafverfahren gemacht hat und die nach der Meinung des Beschwerdeführers mit seiner jetzigen Aussage in Widerspruch stehen, vorhalten müssen, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht feststeht, dass das nicht tatsächlich geschehen ist. Daraus, dass Vorhalte in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet sind, kann nicht geschlossen werden, dass sie unterblieben sind. Im Übrigen stand es dem im Beistand eines Verteidigers in der Hauptverhandlung erschienenen Angeklagten frei, von sich aus entsprechende Fragen an den Zeugen zu richten. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat sein Verteidiger dieses Recht auch ausgeübt.

Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Landgericht in den Urteilsgründen nicht näher darzulegen, auf Grund welcher Umstände es die Aussagen der Zeugen Anton und Viktor ██████████ für glaubwürdig hielt (§ 267 Abs. 1 StPO). Dazu war es auch nicht deshalb gezwungen, weil die I. Große Strafkammer des Landgerichts Heilbronn in dem Urteil, das in der Sache I Ns 47/55 am 6. Mai 1955 ergangen ist, ausgeführt hat, die Aussagen der genannten Zeugen seien, soweit sie den Angeklagten ████ beträfen, mit Vorsicht zu bewerten, und weil diese Feststellung vom Oberlandesgericht Stuttgart im Revisionsurteil vom 16. September 1955 aus Rechtsgründen nicht beanstandet worden ist. Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, das Landgericht hätte die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen müssen, geht schon aus diesem Grunde fehl.

Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe es verfahrenswidrig unterlassen, sich mit der im erwähnten Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 6. Mai 1955 wiedergegebenen Schilderung der Persönlichkeit des damaligen Angeklagten Hermann ███ auseinanderzusetzen.

Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat den Tatbestand des Meineids nach der äußeren und inneren Tatseite bedenkenfrei dargetan. Es hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen den Kraftfahrer Hermann ████ wegen gefährlicher Körperverletzung am 11. Dezember 1954 vor dem Schöffengericht Heilbronn bewusst der Wahrheit zuwider beschworen hat, Hermann ████ habe in seiner Gegenwart nicht geäußert, dass er im Jahre 1949 den Stein in die Wohnung der Verletzten Emilie ██████ geworfen habe, und er, der Angeklagte, habe auch nicht gewusst, dass Hermann ████ den Stein geworfen hatte; er habe davon erst nach der im Jahre 1954 erfolgten Festnahme des ████ erfahren.

Die Behauptung der Revision, die Feststellungen des Tatrichters stünden mit den in der Sitzungsniederschrift beurkundeten Aussagen der Zeugen in Widerspruch, entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil es von den im Urteil getroffenen Feststellungen auszugehen hat. Im Übrigen kommt der Beurkundung von Aussagen in der Sitzungsniederschrift nicht die unbedingte Beweiskraft des § 274 StPO zu (RGSt 58, 378; BGH 1 StR 377/54 vom 3. Februar 1955).

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht bestimmt gewusst, dass Hermann ████ der Täter war, und es könne ihm höchstens der Vorwurf des fahrlässigen Falscheides gemacht werden, scheitert an der vom Tatrichter ohne ersichtlichen Rechtsverstoß getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Das, was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Zum Strafausspruch erhebt die Revision Bedenken nur gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB.

Das Landgericht hat das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der erkannten Strafe „im Interesse der Verletzten willen“ und aus Gründen der Sühne und allgemeinen Abschreckung bejaht. Beides sind zulässige Erwägungen; sie werden auch durch die im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen getragen.

Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 1 StR 745/53 vom 23. April 1954 (LM Nr. 7 zu § 23 StGB) ausgesprochen hat, darf bei der Entscheidung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, auch berücksichtigt werden, ob der Verletzte eine hinreichende Genugtuung erfährt. Nun ist Emilie ██████, worauf die Revision an sich zutreffend hinweist, allerdings nicht durch den Meineid des Angeklagten, sondern ausschließlich durch den Steinwurf des anderweit abgeurteilten Hermann ███ erheblich zu Schaden gekommen. Das hat das Landgericht indes nicht verkannt, es ist aber der Meinung, dass die der Verletzten geschuldete Genugtuung die Vollstreckung der Strafe nicht nur gegen den unmittelbaren Täter ████, sondern auch gegen alle diejenigen erfordere, die ████ „Beihilfe geleistet haben oder später bestrebt waren, ihn der Bestrafung zu entziehen“.

Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Nach den Ausführungen des Landgerichts machte der Angeklagte bei seinen wiederholten Vernehmungen stets wahrheitswidrige Angaben, um „seinen Freund ████“ einem Strafverfahren zu entziehen. Wegen dieser strafbaren Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) trifft ihn nach der Ansicht des Tatrichters eine erhebliche Schuld daran, dass der Urheber des gemeinen Anschlags gegen Emilie ██████ – hinter dem ursprünglich sogar ein Mordversuch vermutet wurde – jahrelang nicht ermittelt werden konnte. Diesen berechtigten Vorwurf kann sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, dass auch andere Personen, insbesondere die Zeugen █████ vom Täter Kenntnis gehabt, bei der Polizei aber keine ████████████ erstattet hatten. Bei diesem Einwand verkennt die Revision, dass dem Angeklagten nicht zur Last gelegt wird, dass er gegen Hermann ████ keine Anzeige erstattet hat, sondern nur, dass er ihn in wahrheitswidriger Weise und sogar unter Leistung eines Meineides in Schutz genommen hat; sie verschweigt auch, dass die von ihr angeführten Zeugen ████

wie die zur Nachprüfung der Verfahrensrügen der Revision zulässige Akteneinsicht ergibt, als erste Angaben gemacht haben, die die Überführung des ████ ermöglichten.

Unter den besonderen Umständen des Falles ist es aus Rechtsgründen ebenso nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Vollstreckung der Strafe auch unter dem Gesichtspunkt der Sühne sowie der allgemeinen Abschreckung als erforderlich bezeichnet, weil „das allgemeine Rechtsempfinden der Öffentlichkeit wenig Verständnis dafür haben dürfte, wenn der Angeklagte ohne jede Strafverbüßung davonkommen sollte“ (u. a. BGHSt 6, 125). Es spricht nichts dafür, dass die Strafkammer bei dieser Erwägung etwa rechtsirrig darauf abgestellt hat, in welchem Maße die Tat in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und welches Aufsehen sie erregt hat, und nicht vielmehr darauf, ob die Rechtsgemeinschaft bei Kenntnis aller Einzelheiten des Falles und damit des Umfangs der Schuld des Angeklagten die Nichtvollstreckung der Strafe als untragbare Außerachtlassung der anerkannten Zwecke staatlichen Strafens empfinden würde.

Wie die Hervorhebung des straffreien Vorlebens des Angeklagten und der Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 1955, 996 Nr. 15 in den Urteilsgründen zeigen, hat das Landgericht bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung auch die Persönlichkeit des Angeklagten nicht außer Acht gelassen. Die Feststellung bisheriger Straflosigkeit des Beschwerdeführers schließt ersichtlich die Anerkennung in sich, dass der gute Leumund des Angeklagten auch im Übrigen nicht in Zweifel gezogen worden ist.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Strafausspruchs lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, warum es dem Angeklagten die Rechtswohltat des § 157 StGB versagt hat, obwohl er sich schon durch seine polizeilichen Aussagen der Begünstigung des Hermann ████ schuldig gemacht hatte. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Angeklagte vor Gericht ausschließlich deshalb falsch ausgesagt und geschworen hat, weil er die Aufklärung der Straftat des ████ verhindern und diesen der Bestrafung entziehen wollte, nicht etwa deshalb, weil er für sich selbst eine strafgerichtliche Verfolgung wegen der vorausgegangenen Begünstigung des ████ befürchtete.

MantelDr. HörchnerMartin
Dr. PeetzDr. Hübner
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