Pflichtverteidiger nach Wegfall des Wahlverteidigers; teilweiser Erfolg der Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 226/56
- Datum
- 30.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer bei Zustellung der Anklage rechtzeitig einen Wahlverteidiger bestellt, kann die Antragsfrist des § 140 Abs. 3 StPO für die Pflichtverteidigerbestellung nicht versäumen, weil ihm während bestehender Wahlverteidigung das Antragsrecht nach § 141 Abs. 1 StPO fehlt.
Fällt ein rechtzeitig bestellter Wahlverteidiger weg und wird fristgerecht ein anderer Wahlverteidiger gewählt, bleibt das Recht des Angeklagten unberührt, nach erneutem Wegfall die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen; ein Rechtsverlust tritt nicht allein durch Verteidigerwechsel ein.
Wird bei Vorliegen notwendiger Verteidigung ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung unverzüglich gestellt, ist dem Angeklagten grundsätzlich alsbald ein Pflichtverteidiger beizuordnen; eine unterlassene Beiordnung führt zur absoluten Revisionsfolge nach § 338 Nr. 5 StPO.
Die Anwesenheit des Verteidigers eines Mitangeklagten ersetzt die Anwesenheit des notwendigen Verteidigers nicht, solange dieser nicht auch wirksam als Verteidiger des betroffenen Angeklagten bestellt ist; unterschiedliche Verteidigungsinteressen sind zu berücksichtigen.
Ergibt sich aus einem Beweisantrag erhebliches Vorbringen zur subjektiven Tatseite (z.B. zur Erwartung späterer Einnahmen beim Betrugsvorsatz), muss das Tatgericht die naheliegenden Aufklärungsmöglichkeiten ausschöpfen; unterbleibt dies, liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nahe.
Vorinstanzen
████████████, 19. Januar 1956
Rubrum
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Abschnitt A 1 des Urteils
1 StR 226/56
Urteil des BGH (1. Ferienstrafsenat) vom 30. August 1956
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ████████ ███ ██████ B, geboren am ████ in ██████████████████, zur ████ ██ Untersuchungshaft, 2. ██████████████████ Elise J., geboren am ████████████████████ in ██████████████████, wegen Betruges u. a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Hat der Angeklagte rechtzeitig einen Verteidiger gewählt und nach dessen Wegfall fristgerecht einen anderen Wahlverteidiger bestellt, so bleibt, wenn auch dieser wegfällt, sein Recht unberührt, nunmehr die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen (im Anschluss an BGHSt 7, 381).
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. █████ und Frau █████████ wird das Urteil des ████████████ vom 19. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit Frau ██████ verurteilt ist, in vollem Umfang; 2. soweit Dr. ████████ verurteilt ist, a) außer in den Fällen B 13 des Urteils, b) ferner soweit er wegen Unterschlagung (A des Urteils) und wegen einfachen Bankrotts (unordentliche Buchführung bei der LHG, A 7 des Urteils) verurteilt ist, sowie in allen Strafaussprüchen.
Im Übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte Frau ███████ hat Verfahrensrügen erhoben:
1. Gegen Frau ███████ wurde Anklage u. a. wegen Konkursverbrechens und wegen Beihilfe zu solchen Verbrechen erhoben. Auf den mit der Zustellung der Anklage am 29. September 1955 verbundenen Hinweis des Vorsitzenden, sie könne die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragen, bestellte sie am 4. Oktober 1955 einen Wahlverteidiger (Rechtsanwalt █████████), der jedoch am 16. Dezember 1955 ihre Vertretung niederlegte. Darauf wählte sie am 21. Dezember 1955 einen anderen Rechtsanwalt (Dr. Ma) zum Verteidiger. Dieser trat auch in der Hauptverhandlung am 9. Januar 1956 für sie auf, blieb aber der weiteren Verhandlung fern und zeigte an, dass er die Verteidigung nicht länger führe. Bei Beginn des zweiten Verhandlungstages am 11. Januar 1956 beantragte Frau ████ ihr einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer ab mit der Begründung, es liege kein Fall der notwendigen Verteidigung vor, ein solcher des § 140 Abs. 1 Ziff. 2 StPO nicht, weil Frau ███████ den Antrag weder binnen der in Abs. 3 aaO bestimmten Wochenfrist noch alsbald nach Wegfall des ersten Wahlverteidigers angebracht habe; ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO liege nicht vor, weil „die außerst intelligente Angeklagte über den tatsächlichen Ablauf des Geschehens in jeder Einzelheit genau unterrichtet“ sei und die Rechtsfragen, im Wesentlichen die gleichen wie im Fall des Mitangeklagten Dr. ████, von dessen Wahlverteidiger erörtert würden. Es sei gegen Frau ████████ auch nur wegen eines Verbrechens (des betrügerischen Bankrotts) Anklage erhoben; insoweit komme voraussichtlich nur ein Vergehen (des einfachen Bankrotts) in Betracht. Erst nachdem die Beweisaufnahme vollständig durchgeführt und Beweisanträge des Mitangeklagten Dr. ████ abgelehnt worden waren, der Vorsitzende ferner Hinweise gemäß § 265 StPO erteilt hatte, wurde der Angeklagten auf ihren jetzt von dem Vorsitzenden angeregten Antrag der Wahlverteidiger des Mitangeklagten Dr. ████ zum Pflichtverteidiger bestellt. Sodann wurde die Beweisaufnahme geschlossen, „da keine weiteren Beweisanträge gestellt“ wurden.
Dieses Verfahren beanstandet die Revision mit Recht.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers setzt voraus, dass der Angeklagte noch keinen Verteidiger gewählt hat (§ 141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wer schon einen Wahlverteidiger hat, ist mithin rechtlich außerstande, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Gegen ihn kann daher die Frist nicht (ab)laufen, die für einen solchen Antrag in § 140 Abs. 3 StPO bestimmt ist; demgemäß tritt auch der Rechtsverlust nicht ein, der sonst mit dem Ablauf dieser Frist verbunden ist. Vielmehr entsteht das Antragsrecht (wieder) neu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers eintreten (oder wieder eintreten), z. B. durch Wegfall des Wahlverteidigers (BGHSt 7, 381 mit Nachw. 1).
Durch die rechtzeitige Wahl ihres ersten Verteidigers hat die Angeklagte demnach den Ablauf der Frist des § 140 Abs. 3 StPO verhindert. Der Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers blieb ihr erhalten (BGHSt aaO). Nicht anders kann die Rechtslage nach Wegfall des zweiten Wahlverteidigers angesehen werden. Auch diesen hat Frau ███ rechtzeitig bestellt; dabei macht es hier keinen Unterschied, ob die Frist dafür, die mit dem Wegfall des ursprünglichen Verteidigers erneut zu laufen begann, nach § 140 Abs. 3 StPO zu bemessen oder auf einen Zeitraum zu begrenzen ist, innerhalb dessen die Bestellung als „unverzüglich“ erscheint (vgl. RGSt 65, 246; 73, 48 ff.; BGHSt 3, 78, 80; NJW 1953, 595 Nr. 19). Die Angeklagte hatte demnach wiederum dem an den fruchtlosen Fristablauf geknüpften Rechtsverlust vorgebeugt. Die Annahme des Landgerichts, sie habe diesen Erfolg jetzt allein durch einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers erreichen können, findet weder im Gesetz (vgl. §§ 143, 145 StPO) noch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Stütze. Ihre unannehmbare Folge wäre, dass der (vom Angeklagten möglicherweise gar nicht zu vertretende) Wechsel des Wahlverteidigers schlechthin zum Verlust des Anspruchs auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers führte. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Angeklagte mit wiederholten Verteidigerwechseln missbräuchliche Ziele verfolgt, kann dahinstehen; ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Vorsitzende hätte daher der Angeklagten auf ihren unverzüglichen Antrag alsbald einen Pflichtverteidiger bestellen müssen, wie dies auch § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich vorschreibt (RGSt 65, 246).
Unter dem Gesichtspunkt des § 140 Abs. 2 StPO könnte, entgegen der Ansicht der Strafkammer, nichts anderes gelten. Dass die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers für die Angeklagte in der mehrtägigen Verhandlung verlangte, bestätigt sich allein durch die von dem Vorsitzenden selbst gegen Ende der Verhandlung gegebene Anregung. War dann noch die Bestellung eines Verteidigers für Frau ███ geboten, so traf dies erst recht während der Beweisaufnahme zu, diesem für die Feststellung des Sachverhalts entscheidenden und daher für einen Angeklagten besonders wichtigen Verfahrensabschnitt.
Hiernach hat die Hauptverhandlung in wesentlichen Teilen in Abwesenheit einer Person stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt: des notwendigen Verteidigers der Frau ██████ (§ 338 Ziff. 5 StPO). Das kann nicht etwa aus dem Grunde in Zweifel gezogen werden, weil der Angeklagten der Wahlverteidiger des Mitangeklagten Dr. ████, Rechtsanwalt ███, zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, dieser aber während der ganzen Verhandlung zugegen war. Denn die Verteidigung des Angeklagten Dr. ████ musste er nach dessen Interessen führen. Der Blickpunkt, unter dem die Verteidigung der Frau ██████ zu führen war, konnte ein anderer sein, schon wegen der verschiedenen Beteiligung der beiden Angeklagten an den Straftaten. Dies gilt auch dann, wenn kein ausgesprochener Interessenkonflikt (§ 146 StPO) bestand. So lange Rechtsanwalt ███ nur die Verteidigung des Angeklagten Dr. ████ führte, war er nicht als Verteidiger der Frau ██ anwesend.
Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils nicht bloß, soweit Frau ███████ wegen Verbrechen angeklagt war, sondern im ganzen Umfang (BGHSt 6, 67, 3, 12). Daher können die übrigen Verfahrensrügen dieser Angeklagten auf sich beruhen. Den in der Beschlussannahme liegenden Rechtsfehler, Frau ███████ sei nur wegen eines Verbrechens des betrügerischen Bankrotts angeklagt, insoweit komme voraussichtlich nur ein Vergehen des einfachen Bankrotts in Frage (BGHSt 1, 302, 304), hat die Revision nicht beanstandet.
Zur Sachrüge ist das Erforderliche bei ██████████ 2, der Sachbeschwerde des Angeklagten Dr. ███ bemerkt.
Der Angeklagte Dr. █████
I. Verfahrensrügen.
a) Das Landgericht hat die im Schriftsatz vom 11. Januar 1956 zusammengefassten Beweisanträge des Angeklagten abgelehnt, teils weil es die Beweisbehauptungen als wahr unterstellte, teils weil es sie für die Entscheidung als ohne Bedeutung ansah.
Eine der als wahr unterstellten Behauptungen des Angeklagten ging dahin, es sei für ihn zweckmäßig gewesen, ein Büro in K. zu unterhalten; einer der erfahrensten Finanzmänner, der Zeuge M., habe ihm angeraten, seine geschäftlichen Beziehungen in ██████ nicht außer Acht zu lassen. Im Urteil ist festgestellt, dass der K.-Raum für die Geschäfte des Angeklagten ungünstig gewesen sei, weil Dr. ████ dort durch frühere Geschäftsverbindungen in Misskredit gekommen sei. Die Rüge, dass damit die Wahrunterstellung nicht eingehalten sei, ist offensichtlich unbegründet.
Soweit das Landgericht die Beweisanträge vom 11. Januar 1956 als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt hat, rügt die Revision nicht, dass die Beschlussbegründung nicht erkennen lässt, ob tatsächliche oder rechtliche Gründe der Ablehnung zugrunde liegen. Diesen Verfahrensverstoß kann daher nicht nachgegangen werden (§ 352 Abs. 1 StPO; BGH 1 StR 727/54 vom 22. April 1954; 3 StR 172/55 vom 3. November 1955). Die allein erhobene Beanstandung, die Beweisbehauptungen seien entgegen der Annahme der Strafkammer doch von Bedeutung, bleibt als Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO erfolglos. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht sie für in tatsächlicher Hinsicht bedeutungslos gehalten. Demnach hat es (wie übrigens auch der Umstand erweist, dass es einen Teil der Anträge mit anderer Begründung zurückgewiesen hat) weder ihre Beweiserheblichkeit ungeprüft gelassen noch den Begriff der Beweiserheblichkeit (BGH 5 StR 138/53 vom 22. September 1953) verkannt. Die Beurteilung von Beweisbehauptungen als tatsächlich unerheblich unterliegt allein der Beweiswürdigung des Tatrichters (RGSt 63, 329; 69, 369; BGH 4 StR 178/55 vom 30. Juni 1955). Rechtsirrtümer treten dabei nicht zutage.
Die Beanstandung umfasst jedoch nach der Revisionsbegründung auch die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Unter diesem Gesichtspunkt greift sie durch. Der Angeklagte wollte durch den abgelehnten Beweis dartun, dass er mit einer Anzahl Kreditsuchender wegen der Vermittlung von Darlehen zu erheblichen Beträgen in Verhandlungen stand, bei deren erfolgreichem Abschluss ihm ein beträchtlicher Verdienst an Provisionen zugeflossen wäre; er habe daher die berechtigte Erwartung hegen dürfen, seine Verpflichtungen ordnungsmäßig erfüllen zu können, selbst die in verschärfter wirtschaftlicher Lage eingegangenen. Dieses Vorbringen hat die Strafkammer im Urteil dahin gewürdigt, dass jene Umstände in dem Angeklagten allenfalls eine dahin gehende „vage Hoffnung“ geweckt hätten. Er sei sich spätestens ab Oktober 1953 darüber klar gewesen, dass sein wirtschaftlicher Zusammenbruch „jeden Augenblick“ eintreten könne. In dem Bewusstsein, dann seine Gläubiger nicht befriedigen zu können, sei er neue Verbindlichkeiten eingegangen, nur um seine bisherige kostspielige Lebenshaltung nicht aufgeben zu müssen. Die Strafkammer, die so (für einige Fälle) den Betrugsvorsatz des Angeklagten begründet, hätte indes zu einer solchen Annahme nicht gelangen dürfen, ohne den Stand und die Aussichten der Kreditvermittlungsgeschäfte des Angeklagten weiter zu prüfen, wann er daraus frühestens Geldzuflüsse zu erwarten hatte. Diese Prüfung, gegebenenfalls nach noch genaueren Angaben des Angeklagten, wird nachzuholen sein.
Der Verfahrensverstoß betrifft die Verurteilung des Dr. ██████ wegen Betrugs zum Nachteil der W.-Wohnungsbaugesellschaft und der Lieferer und Handwerker im Falle Me., im Falle der ███████ V. und K.-Buchhandlung und der weiteren elf Lieferer (A 3 und 4, B 1 bis 12 des Urteils).
b) Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe die im Schriftsatz vom 16. Januar 1956 enthaltenen Beweisanträge nicht beschieden, greift in ihrer sachlichen Bedeutung über die eben behandelte nur hinaus, soweit sie die Betrugsfälle ██ und ███ (A 1 und 2 des Urteils) betrifft. Sie kann daher im Übrigen, und da die Verurteilung Dr. █████ im Falle W. in vollem Umfang, im Falle ██████ zum Strafausspruch auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben wird, auch insoweit auf sich beruhen. Soweit sie den Schuldspruch im Falle ███████ betrifft, ist sie jedenfalls deswegen unbegründet, weil das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruht. Der Schuldspruch wird nämlich von der Feststellung getragen, dass der Angeklagte, der ohnehin Blankettwechsel ████████ abredewidrig über 48.000 DM in Umlauf gesetzt hatte, diese Wechselschuld entgegen seiner Zusicherung nicht auf den Stand der ihr zugrundeliegenden Forderung zurückführte, sondern entsprechend seiner vorgefassten Absicht wiederum Blankowechsel vertragswidrig ausfüllte und so die Wechselverpflichtungen ████████ auf 100.000 DM erhöhte. Ob der Angeklagte diesen Umstand vor █████ auch noch dadurch zu verbergen versuchte, dass er die Wechsel nicht mehr auf dessen, sondern auf ein eigenes Bankkonto buchen ließ, ist für die Schuldfrage unerheblich. Welche Bedeutung █████████████████ ███ mit der Bank haben sollten, ist nicht erkennbar; die Revision bezeichnet den Inhalt dieser Verhandlungen nicht.
Beruht aber das Urteil nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß, so kann dahinstehen, ob die Sitzungsniederschrift lückenhaft ist, weil nur das Anlagenheft und nicht sie selbst die Beweisanträge vom 16. Januar 1956 enthält, ob diese demnach als gestellt angesehen werden können und ob sie mit der Beschlusswendung beschieden sind, „sämtliche übrigen Beweisanträge“ als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt.
c) Eine Verletzung des § 261 StPO liegt nicht darin (wie die Revision meint), dass über eine Urteilsfeststellung „keine Beweisaufnahme stattgefunden“ habe oder dass sie in dem Verhandlungsergebnis keine Grundlage finde, weil dieses nach Ansicht der Revision anders laute als das Landgericht festgestellt hat. Der Tatrichter kann Feststellungen auch auf Grund der Angaben der Angeklagten treffen (§§ 243, 244 Abs. 1 StPO). Die Behauptung, die Feststellungen des Urteils widersprächen dem Beweisergebnis, versucht in Wirklichkeit nur unzulässiges neues Vorbringen zur Geltung zu bringen.
d) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Beweisantrag der beiden Angeklagten nicht ablehnen dürfen, sie hätten die Handelsbücher übersichtlich geführt, bezieht sich ersichtlich nur auf den Fall A 7 der Urteilsgründe (LHG). Sie kann auf sich beruhen, da das Urteil in diesem Punkte ohnehin aufgehoben wird.
II. Die Sachrüge führt ebenfalls teilweise zum Erfolg.
1. Betrug in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil M. J.
a) Hierzu ist bereits unter B I b) ausgeführt, dass die Feststellungen den Schuldspruch tragen. Nicht beschwert ist der Angeklagte dadurch, dass die Prüfung unterblieben ist, ob er durch Hingabe der wertlosen Wechselakzepte Meißners die Wechselnehmer habe betrügen wollen und ob er sich durch abredewidrige Ausfüllung der Blankettwechsel nach § 267 StGB schuldig gemacht hat (BGHSt 5, 295).
b) Die Feststellungen über die Beteiligung der Angeklagten Frau J. reichen nicht aus. Dass „die Angeklagten den Wechselumlauf entgegen ihrer Zusicherung erhöhten“, steht nicht im Einklang mit der anderen Feststellung, das habe der Angeklagte Dr. █████ getan. Die erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung gebrauchte Wendung, Frau J. habe wie auch in anderen Fällen durch ruhige und geschickte Verhandlungen „entscheidend zum Erfolg beigetragen“, ist zu allgemein.
2. Betrug zum Nachteil W.:
Die Feststellungen sind nicht frei von Widerspruch. In der Sachverhaltsschilderung heißt es, die Angeklagte Frau J. habe ███, der vor der Steuerbehörde verborgene Gelder unterbringen wollte, zur Hergabe von insgesamt 65.000 DM unter der Vorspiegelung veranlasst, Dr. █████ und sie hätten Möglichkeiten zu gewinnbringender Anlage, während sie (beide Angeklagten) das Geld „ihrer vorgefassten Absicht entsprechend zur Bezahlung von drückenden Verpflichtungen verwandten“. Die Art der Beteiligung des Angeklagten Dr. █████ an dieser Täuschung ist in diesem Zusammenhang nichts gesagt. Dagegen wird bei der rechtlichen Würdigung im Urteil ausgeführt, dieser Angeklagte habe dem ███ die erlogenen Möglichkeiten vorgespiegelt; Frau ███ habe „zu diesen Straftaten Dr. █████s“ nur Beihilfe geleistet. Auch heißt es im Urteil hier und an anderer Stelle, es seien mit dem Gelde Schulden des Angeklagten ███████, also nicht auch der Frau ███, bezahlt worden.
3. Betrug zum Nachteil der W.-Wohnungsbaugesellschaft:
Über die Beteiligung der Mitangeklagten Frau ██████ an der Täuschung ist nichts festgestellt. Die allgemeine Bemerkung bei der rechtlichen Würdigung ihres Verhaltens (II 1) genügt nicht.
4. Fortgesetzter Betrug im Falle C.-Straße:
Die Strafkammer hat eine betrügerische Absicht der – in diesem Punkte als Mittäter verurteilten – beiden Angeklagten nur für die nach Oktober 1953 gegebenen Bestellungen für erwiesen angesehen. Im Widerspruch dazu hat sie jedoch die Angeklagten in Fällen verurteilt, in denen zwar die Ausführung der bestellten Leistungen später, der Zeitpunkt der Bestellung jedoch teils früher liegt, teils nicht festgestellt ist (█████████, ████, ████████). Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung wiederum zu der Annahme kommt, Dr. █████ habe von einem bestimmten Zeitpunkt ab betrügerisch gehandelt, (auch soweit es sich um verhältnismäßig geringe Beträge handelt), bleibt ihrer Prüfung überlassen, inwieweit nach § 153 Abs. 1 oder nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren werden kann.
5. Betrug zum Nachteil der Bank:
a) Soweit das Landgericht den Vermögensschaden der Bank in der (ersten) Kreditzusage vom 4. August 1953 über 17.000 DM erblickt, fehlt es an einer eindeutigen Feststellung, durch welche Täuschung die Bank zu der Kreditzusage bestimmt worden ist. Dr. █████ hatte der Bank zwar ein Jahr früher über die damaligen geschäftlichen Verhältnisse der LHG, der Kreditnehmerin, unrichtige Angaben gemacht. Damals war es jedoch zu keinem Abschluss gekommen. Ob der Angeklagte insoweit des versuchten Betruges schuldig ist, hat das Landgericht nicht geprüft.
Inwiefern er den bei der Bank „auf diese Weise hervorgerufenen Irrtum ... auch in der Folgezeit geflissentlich genährt hat“, ist nicht ersichtlich. Wenn mit dieser Wendung, die sich erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung findet, eine Feststellung getroffen werden sollte, so ist sie nicht ohne weiteres damit in Einklang zu bringen, dass nach anderen Urteilsausführungen Frau J. als Geschäftsführerin der LHG die Verhandlungen um die Kreditbewilligung vom 4. August 1953 führte. Dass diese sich dabei jenen Irrtum der Bank zunutze gemacht hatte, ist nicht festgestellt.
b) Entsprechendes gilt, sofern das Landgericht (was aus dem Urteil nicht eindeutig hervorgeht) eine weitere Schädigung der Bank in der (zweiten) Kreditzusage vom 26. September 1953 erblickt. Auch hier ist nicht erkennbar, durch wen und durch welche Täuschung die Bank dazu bestimmt worden ist.
Sofern insoweit das vorgetäuschte Verhalten der beiden Angeklagten darin liegen soll, dass sie die Gewährung von Kredit an die LHG durch Abtretung nicht ███████████ Forderungen erschlichen, so fehlt es, was die von Frau ███ vollzogenen Forderungslisten angeht, an der Feststellung, dass Dr. █████ sie kannte und billigte. Für die von ihm selbst unterschriebene letzte Liste fehlt die Feststellung, dass daraufhin die Bank der LHG noch Kredit gewährte oder bereits gewährte Darlehen rechtzeitig einzutreiben unterließ.
6. Unterschlagung:
Dem Angeklagten Dr. ██████ war zur Last gelegt, von der Firma ██████ einen Wechselkredit von 90.000 DM dadurch betrügerisch erlangt zu haben, dass er zur Sicherung des Kredites durch Vertrag vom 19. Januar 1953 der Firma Gegenstände unter dem Vorgeben übereignete, sie gehörten ihm zu freiem Eigentum. Das Landgericht hat ihn von der Anklage wegen Betruges freigesprochen, weil es erhebliche Zweifel hatte, ob bei den engen persönlichen Beziehungen des Angeklagten zu den Inhabern der Kreditgeberin der Sicherungsübereignungsvertrag bei der Kreditgewährung „überhaupt eine wesentliche Rolle“ spielte. Bei dieser besonderen Sachlage kann darin, dass Dr. ██████ die am 19. Januar 1953 mitübereignete █████████████ später nochmals anderweit zur Sicherung übereignete, eine Unterschlagung nicht ohne eine nähere Darlegung gefunden werden, dass er die vorherige Einwilligung der ursprünglichen Sicherungseigentümerin dazu nicht annehmen durfte. Das umso weniger, als diese ohne ersichtliche rechtliche Notwendigkeit (§ 933 BGB) den Verwertungserlös mit der späteren Sicherungsnehmerin geteilt hat.
7. Unordentliche Buchführung bei der Handels-GmbH (LHG):
Die Verurteilung der beiden Angeklagten gemäß § 83 GmbHG, § 240 Nr. 3 KO kann nicht bestehen bleiben, weil nicht erkennbar ist, ob die Übersicht über den Vermögensstand der LHG im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung beeinträchtigt war (RGSt 39, 167; GA 59, 125; BGH 1 StR 604/53 vom 12. August 1954; 3 StR 827/53 vom 9. September 1954). Ob die erst seit dem 15. November 1952 eingetretenen, zum Teil übrigens alsbald behobenen Mängel der Buchführung einem sachkundigen Kaufmann die Übersicht über den Vermögensstand der Gesellschaft so erschwerten, dass er dafür erhebliche Zeit und Mühe aufwenden musste (RG DJ 1939, 1779), ist nicht ohne weiteres erkennbar, da jedenfalls die Belege gesammelt vorhanden sind.
8. Unterlassene Bilanzziehung bei der Handels-GmbH:
Die Sachrügen der Angeklagten sind zu diesem Punkte unbegründet, auch nicht näher ausgeführt.
9. Elf Betrugsfälle zum Nachteil von Handwerkern und Lieferern:
Hier gilt Entsprechendes wie im Falle C.-Straße (siehe zu II 4). Die Annahme des Landgerichts, dass es sich um selbständige Straftaten (§ 74 StGB) handelt und nicht, wie die Revision geltend macht, um eine fortgesetzte Tat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
10. Fortgesetzter Betrug im Falle D. V. und E.-Buchhandlung:
Die Sachrüge hätte nicht zum Erfolg geführt.
11. Betrug in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil S.:
Die Revision ist in diesem Punkte offensichtlich unbegründet. Dass das Landgericht den Angeklagten wegen der abredewidrigen Ausfüllung der Blankettwechsel nicht auch aus § 267 StGB verurteilt hat, beschwert ihn nicht.
12. Betrügerischer Bankrott und Meineid in Tateinheit mit Vollstreckungsvereitelung:
Die Angriffe der Revision richten sich hier nur gegen die Feststellungen des Tatrichters und gegen seine Beweiswürdigung. Das ist unzulässig (§ 337 StPO). Die behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen Denkregeln und gegen die allgemeine Lebenserfahrung bestehen nicht. Teilweise bildet sie die Revision erst durch unzulässige Einführung neuen Vorbringens. Ob die Annahme des Landgerichts zu beanstanden wäre, dass die Straftaten nicht im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, sondern in Tateinheit begangen sind, kann auf sich beruhen. Der Angeklagte ist durch diese Annahme des Landgerichts jedenfalls nicht beschwert. Ebenso beschwert es Frau J. nicht, dass ihr Verhalten nicht auch gemäß § 242 Abs. 1 Nr. 1 KO beurteilt worden ist.
13. Übermäßiger Aufwand:
Die Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkte entsprechen zwar nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Regel an den Nachweis der gesetzlichen Merkmale des Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO stellt (vgl. dazu im Einzelnen 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956). Die Verurteilung wird in diesem Falle aber ohne weiteres von folgenden Feststellungen getragen:
Das ungewöhnlich hohe Einkommen des Angeklagten (1953 noch 100.000 DM) reichte nicht aus, um seinen geschäftlichen und den privaten Aufwand zu decken. Er benötigte dafür monatlich mehr als 24.000 DM (etwa 10.000 DM zur Schuldentilgung, über 4.000 DM für den privaten Haushalt, den Rest für Geschäftsunkosten), jährlich also fast 300.000 DM. Er verschuldete daher in zunehmendem Maße. Allein im Jahre 1953 wuchs seine Schuldenlast um 293.000 DM. Bei der Zahlungseinstellung Ende 1953 betrug sie über 3/4 Millionen DM.
14. Unordentliche Buchführung und unterlassene Bilanzziehung bei der Einzelfirma Dr. Ing. Arthur K.:
Gegen die Verurteilung in diesen Punkten bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Revision bringt hierzu auch nichts vor.
15. Strafausspruch:
Die beträchtliche Anzahl der dem Angeklagten Dr. █████ zur Last gelegten Straftaten kann die Strafzumessung in jedem Einzelfall beeinflusst haben. Die Aufhebung der Verurteilung in nicht unerheblichem Umfang führt daher zur Aufhebung nicht nur der Gesamtstrafe, sondern auch sämtlicher Einzelstrafen.
C.
Die neue Verhandlung gibt der Strafkammer Gelegenheit,
a) den Urteilssatz mit den Urteilsgründen in Übereinstimmung zu bringen, soweit Frau ████ im Falle H. verurteilt ist (richtig: in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue), sofern es in diesem Falle wiederum zur Verurteilung kommt;
b) bei der Strafzumessung der Missdeutung vorzubeugen, als wollte sie solche Umstände straferschwerend berücksichtigen, die die Strafbarkeit erst begründen;
c) über die Anrechnung der weiter erlittenen Untersuchungshaft zu befinden.
Die mit aufgehobene Nebenstrafe aus § 161 StGB ist neben der neu zu bildenden Gesamtstrafe wiederum auszusprechen (§ 76 StGB).
Zur Verweisung der Sache an ein anderes Landgericht lag kein hinreichender Anlass vor.
| Dr. Peetz | Dr. Sauer | Hübner | |||
| Rotberg | Lang-Hinrichsen |
Zitiert (7)
- BGH · 5 StR 138/53 · 22.09.1953Revision wegen übler Nachrede/Beleidigung: Urteil aufgehoben wegen Beweisantragsablehnung
- BGH · 3 StR 172/55 · 25.11.1955Lossteuerung bei Ausspielung: Betrug, § 286 StGB und mittelbare Falschbeurkundung
- BGH · 1 StR 89/56 · 05.06.1956BGH: Anforderungen an Feststellungen zu übermäßigem Aufwand und Benachteiligungsabsicht im Konkurs
- BGH · 4 StR 178/55 · 30.06.1955BGH: Befangenheitsgesuch wegen Mitwirkung an Vorurteil unzulässig; Revision verworfen
- BGH · 3 StR 827/53 · 09.09.1954Abschlussbilanz beim Übergang vom Vollkaufmann zum Kleingewerbe; Aufhebung wegen § 240 KO
- BGH · 1 StR 604/53 · 12.08.1954Konkursvergehen: Ablehnung des Sachverständigen und unzureichende Feststellungen zur Buchführung
- BGH · 1 StR 727/54 · 22.04.1955Revision wegen Verfahrensmängeln: Aufhebung und Zurückverweisung im Nötigungsfall