Revision wegen Verfahrensmängeln: Aufhebung und Zurückverweisung im Nötigungsfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 727/54
- Datum
- 22.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Beweisantrag als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt und die Ablehnungsbegründung lässt mehrere Deutungen zu, so sind diese Deutungen sämtlich bei der Urteilsbildung als unerheblich zu behandeln; andernfalls wird die Verteidigung unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO).
Hat das Gericht eine Behauptung des Angeklagten als wahr unterstellt (Wahrunterstellung), müssen die weiteren Feststellungen mit dieser Unterstellung vereinbar sein; zwingende Widersprüche zwischen der Unterstellung und der Urteilsfeststellung verletzen die Revisionsprüfung.
Die Entscheidung des Tatrichters über die materielle Bedeutung eines Beweistatsbestandes gehört zum freien Beweiswürdigungsermessen und wird von der Revision nur in rechtlicher Hinsicht überprüft; das Gericht ist nicht verpflichtet, jedes einzelne behauptete Tatbestandselement in den Urteilsgründen zu erörtern.
Die Revision kann nicht dadurch begründet werden, dass sie eigene neue tatsächliche Behauptungen aufstellt oder die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung durch eigene Wertungen ersetzt; derartige Vorbringen sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Karl ████ aus F./Bay., dort geboren am ██ █████ ███, wegen Nötigung zur Unzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Nötigung zur Unzucht (nach Aufhebung einer früheren gleichlautenden Verurteilung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht durch das Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 1954 – 1 StR 85/54) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
I. Folgende Verfahrensrügen greifen durch:
1.) Die Strafkammer hält die Verteidigung des Angeklagten, nicht er sei der Täter, sondern eine andere Person, mit der er verwechselt werde, für widerlegt. Sie stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten mit darauf, dass ihm die Tat nicht wesensfremd sei; er sei auch der Zeugin Frau RC gegenüber nach deren glaubhafter Aussage auf gewalttätige Art zudringlich geworden. Den Antrag der Verteidigung auf Vernehmung der Zeugen RC und ███████ darüber, Frau R_____ führe einen derartigen Lebenswandel, „dass es zur Vornahme unzüchtiger Handlungen an ihr keiner Gewalt bedürfe“, hat das Landgericht abgelehnt mit der Begründung, dass „die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung“ seien.
Mit Recht rügt die Revision, dass das Landgericht dennoch die Aussage der Zeugin dem Urteil zugrunde gelegt hat. Allerdings kann dem Verfahrensverstoß nicht nachgegangen werden, der darin liegt, dass das Landgericht die Ablehnung des Beweisantrages nicht näher begründet hat (BGHSt 2, 284, 286). Denn das beanstandet die Revision nicht. Zum Erfolg verhilft ihr auch nicht, dass – wie sie geltend macht – das Landgericht die Beweistatsachen zu Unrecht als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen habe. Über die Bedeutung einer Beweisfrage für das Urteil entscheidet der Tatrichter nach seiner freien Überzeugung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in rechtlicher Hinsicht zugänglich ist. Aber die Begründung, mit der die Strafkammer den Beweisantrag abgelehnt hat, ist doppelsinnig. Sie kann sowohl dahin verstanden werden, dass die behaupteten Tatsachen, auch wenn sie erwiesen würden, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Frau RC nicht erschüttern würden, als auch dahin, dass es auf sie im Hinblick auf das übrige Beweisergebnis nicht ankomme und sie daher überhaupt nicht in Betracht gezogen würden. In diesem Sinne hat der Angeklagte, in dem anderen nach den Urteilsgründen die Strafkammer den Ablehnungsbeschluss verstanden. Wird aber ein Beweisantrag als für die Entscheidung bedeutungslos mit einer Begründung abgelehnt, die mehrere Deutungen zulässt, so muss der Tatrichter sie sämtlich bei dem Urteil als dafür unerheblich behandeln. Andernfalls wird der Angeklagte, der die Ablehnung in einem (möglichen) Sinne nimmt, als der Tatrichter sie verstanden wissen will, in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt, weil er sie nicht sachgemäß auf die Verfahrenslage einrichten kann (§ 338 Nr. 8 StPO).
2.) Die von der Verteidigung in das Wissen des Zeugen DC gestellte Tatsache, er habe im Juni 1953 eine männliche Person aus der Damentoilette des Bahnhofs K___ kommen sehen, die dem Angeklagten täuschend ähnlich sah, hat das Landgericht als wahr unterstellt und deshalb die beantragte Vernehmung des Zeugen abgelehnt. Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer die Wahrunterstellung nicht eingehalten hat. Allerdings ist die Beanstandung nicht schon deshalb begründet, weil das Urteil die als wahr unterstellte Behauptung gar nicht erwähnt und sich mit ihr nicht auseinandersetzt. Dazu war die Strafkammer nicht verpflichtet. Sie brauchte sich nicht mit jedem einzelnen Tatumstand und Beweisergebnis in den Urteilsgründen zu befassen. Für als wahr unterstellte Behauptungen gilt in dieser Hinsicht nichts anderes wie für Tatsachen, deren Wahrheit für erwiesen erachtet wird (RG HRR 1937, 687; 1939, 816; BGH 1 StR 845/51 vom 18. April 1952). Aber die Rüge greift durch, weil sich die Strafkammer mit anderen Feststellungen in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Behauptung setzt. Ist nämlich richtig, dass eine dem Angeklagten täuschend ähnliche Person im Juni 1953 aus der Damentoilette des Bahnhofs ████ – dem Ort der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlung – gekommen ist, so hat der Angeklagte außer dem Zeugen Kaufmann IC noch einen anderen Doppelgänger. Dass etwa IC selbst jene Person gewesen wäre, stellt das Urteil nicht fest. Mithin muss von der dem Angeklagten günstigeren gegenteiligen Möglichkeit ausgegangen werden. Hatte der Angeklagte aber einen zweiten Doppelgänger, so ist es ein Widerspruch, wenn die Strafkammer IC als den einzigen ansieht. Insofern ist die Wahrunterstellung nicht eingehalten.
3.) Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet. Das ist offensichtlich, insofern beanstandet wird, das Landgericht habe seine Überzeugung nicht aus der Hauptverhandlung, sondern aus den Akten und dem ersten Urteil geschöpft und ferner die Aussage des Zeugen Kraftwagenführer DC in den Urteilsgründen nicht gewürdigt. Das gilt weiter von der auf die inhaltlich nicht festgestellte Aussage dieses Zeugen, demnach auf unzulässiges Vorbringen gestützte Rüge, es habe ein psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Verletzten, Frau KC, eingeholt werden müssen, wie auch von der Beanstandung, § 358 StPO sei verletzt, weil das Landgericht entgegen einem Hinweis des ersten Urteils des Revisionsgerichts nicht geprüft habe, ob der Angeklagte den Widerstand der Verletzten als ernstlich erkannt habe. Das trifft schließlich auch für die Rüge zu, dass die als Zeugin vernommene Ehefrau des Angeklagten zu Unrecht nicht beeidet worden sei. Das Vorbringen der Revision hierzu ist gegenstandslos, soweit es sich gegen die Erwägung des Urteils, dass die Aussage der Verletzten vor denjenigen der Ehefrau des Angeklagten den Vorzug verdiene, als die Begründung des Beschlusses für deren Nichtvereidigung wendet. Diese lautet, wie die Sitzungsniederschrift erweist (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO), dahin, dass die Zeugin „gemäß § 61 Ziff. 2 StPO als Ehefrau des Angeklagten unbeeidet“ bleibe. Damit erfüllt das Landgericht nicht nur das Erfordernis der Beschlussbegründung überhaupt (§ 34 StPO; BGHSt 1, 175), sondern hält sich auch im Rahmen des ihm allein zustehenden tatrichterlichen Ermessens, nach dem es die Frage der Beeidigung zu entscheiden hatte (RGSt 68, 395).
II. Die Sachrüge wäre erfolglos geblieben. Die behaupteten Widersprüche in den Feststellungen bestehen nicht. Vielfach bildet sie die Revisionsbegründung erst dadurch, dass sie neues tatsächliches Vorbringen einführt oder an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters ihre eigene setzt. Beides ist unzulässig. Auch gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze hat das Landgericht nicht verstoßen. Seine Feststellungen zur inneren Tatseite reichen nach dem Sachverhalt aus. Die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. Wenn das Landgericht auf eine höhere als die gesetzliche Mindeststrafe erkannt und dazu erwogen hat, dass es sich bei der Straftat des Angeklagten nicht um die „denkbar mildeste“ handelt, so wollte es damit sagen, dass für sie die gesetzliche Mindeststrafe „unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ nicht angemessen gewesen wäre.
Zur Verweisung der Sache an ein anderes Landgericht lag kein Anlass vor.
| Peetz | Martin | Dr. Mannzen | |||
| Mantel | Dr. Hübner |