Konkursvergehen: Ablehnung des Sachverständigen und unzureichende Feststellungen zur Buchführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 604/53
- Datum
- 12.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine persönliche Gegensätzlichkeit zwischen Sachverständigem und Angeklagtem, die zur Erstattung einer Strafanzeige geführt hat, begründet in der Regel die Besorgnis der Befangenheit und rechtfertigt die Ablehnung des Sachverständigen, unabhängig vom Gehalt der Anzeige.
Unordentliche Buchführung im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO liegt nur vor, wenn die Buchführungsmängel zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung die Übersicht über den Vermögensstand beeinträchtigen.
Für eine Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung sind konkrete Feststellungen erforderlich, inwieweit sich einzelne Buchführungsmängel tatsächlich auf die Vermögensübersicht ausgewirkt haben; bloße buchmäßige Differenzen genügen nicht ohne ergänzende Feststellungen.
Die Erfüllung bilanzieller Formpflichten entbindet nicht von der Überwachungspflicht des Geschäftsführers; eine Verletzung der Buchführungspflicht kann durch fahrlässige Auswahl oder mangelhafte Überwachung des Buchführungsführenden begründet werden.
Zur Annahme besonders schwerwiegender Vorwürfe im Rahmen der Strafzumessung (z. B. „gewissenloses Geschäftsgebaren“) bedarf es ausreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte; bloße Buchführungsdefizite rechtfertigen solche Zuschreibungen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 23. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Diplomingenieur Hans G. █████████████████ █████████, geboren am ███████ 1918 in █████, Landkreis ████████, wegen Konkursvergehens hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Etibner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 23. März 1953, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Deggendorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Verfahrensrüge.
Der Beschwerdeführer hat den Sachverständigen Dr. ███ als befangen abgelehnt und zur Begründung seines Antrags unter anderem angeführt, der Sachverständige habe ihm angeboten, die Geschäftsbücher gegen Entlohnung in Ordnung zu bringen und ihm alsdann wichtige Winke für seine Verteidigung zu geben. Wegen dieser Behauptung, die Dr. ███ bestritten hat, hat er gegen den Angeklagten Strafanzeige erstattet.
Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen und ausgeführt, der Sachverständige habe Anlass zu der Strafanzeige gehabt, wie auch der Angeklagte erkenne. Daraus ergebe sich kein Ablehnungsgrund; anderenfalls habe jeder Angeklagte es in der Hand, einen unerwünschten Sachverständigen durch dessen Beleidigung auszuschließen.
Der Senat vermag der Strafkammer nicht zuzustimmen.
Eine persönliche Gegensätzlichkeit zwischen einem Sachverständigen und einem Angeklagten, die soweit geht, dass der Sachverständige gegen diesen Strafanzeige erstattet, wird in der Regel auch bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zu der Strafanzeige Anlass bestand, auch nicht, ob sie sich als begründet erweist. Gewiss sind Fälle denkbar, in denen ein Angeklagter einen Sachverständigen angreift, um ihn zu einem Verhalten anzureizen, das einen bloßen Vorwand für eine Ablehnung geben könnte. Dafür, dass der Beschwerdeführer so gehandelt hat, ist aus dem Akteninhalt nichts zu entnehmen. Dem Ablehnungsantrag hätte deshalb stattgegeben werden müssen.
Daran ändern auch die Hilfserwägungen des Landgerichts nichts. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung seine gegen den Sachverständigen gerichtete Beschuldigung aufrechterhalten hat. Ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, bedarf indes keiner Entscheidung, da es auf Grund der Sachrüge aufgehoben werden muss.
II. Sachrüge.
In sachlich-rechtlicher Beziehung bestehen durchgreifende Bedenken gegen das Urteil. Die Strafkammer hat erkannt, dass unordentliche Buchführung nur dann den Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO erfüllt, wenn dadurch noch zur Zeit der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung die Übersicht über den Vermögensstand beeinträchtigt wird (RGSt 39, 167; GA 59, 125). Von zwei Buchführungsmängeln stellt das Landgericht fest, dass sie zu dem genannten Zeitpunkt noch fortwirkten.
1. Nach den Berechnungen des Landgerichts hat der Angeklagte von der Währungsreform bis zur Konkurseröffnung nicht für 40.000 DM, sondern für einen wesentlich geringeren Betrag Material für die Fabrikation von Spulen und Baukästen bezogen. Aus dem Urteil ist aber nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass der Betrag von 40.000 DM überhaupt den Büchern entnommen worden ist. Nach den Darlegungen unter III b des Urteils ergeben die Bücher einen Einkauf von 253.000 DM, wovon 211.000 DM auf Radiogeräte und nach Angaben des Angeklagten 40.000 DM auf Material für die Herstellung von Spulen und Baukästen entfallen. Hiernach scheint eine unrichtige Zahl in den Büchern nicht enthalten zu sein.
2. Der zweite Posten, dessen Unrichtigkeit noch bei Konkurseröffnung bestanden haben soll, betrifft die Barentnahmen für die Zeit von der Währungsumstellung bis zum 31. Dezember 1949, die mit 3.800 DM zu Buch stehen, d. h. mit 211 DM im monatlichen Durchschnitt. Hier fehlt es an einer Feststellung, welche Summe der Angeklagte, wenn er schon nach der Überzeugung des Landgerichts mit den ausgewiesenen Beträgen nicht ausgekommen ist, tatsächlich mindestens verbraucht hat und hätte buchen müssen. Dabei lassen die Darlegungen des Landgerichts auch jede Erwägung darüber vermissen, ob etwa dem Angeklagten außerhalb des Geschäfts irgendwelche Einkünfte oder Möglichkeiten zur Bestreitung des Lebensunterhalts (z. B. Wohngelegenheit) zur Verfügung standen.
Hierüber werden nähere Feststellungen in der neuen Verhandlung zu treffen sein.
Im Übrigen ist die Auffassung des Landgerichts von der Überwachungspflicht des Angeklagten nicht zu beanstanden. Die Erfüllung der Bilanzierungspflicht vermag die Verletzung der Buchführungspflicht nicht auszugleichen.
Sollte das Landgericht wiederum zur Verurteilung des Angeklagten kommen, so ist hinsichtlich der Strafzumessungsgründe darauf hinzuweisen, dass nach den bisherigen Feststellungen der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, indem er bei der Auswahl und Überwachung seiner Buchhalterin nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Der dem Schuldspruch zugrunde gelegte Sachverhalt rechtfertigt aber nicht den Vorwurf, dass der Angeklagte seine Gläubiger durch „gewissenloses Geschäftsgebaren“ geschädigt habe. In dieser Hinsicht lässt das Urteil eine ausreichende tatsächliche Begründung vermissen; ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern der Angeklagte abgesehen von einer Verletzung der Buchführungspflicht sich „auch sonst in einer an Skrupellosigkeit grenzenden Verantwortungslosigkeit“ verfehlt habe.
| Dr. Schalscha | Krumme | Seibert | |||
| Dr. Augustin | Rübner |