Treffer
BGH Urteil

Lossteuerung bei Ausspielung: Betrug, § 286 StGB und mittelbare Falschbeurkundung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 172/55
Datum
25.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen Verurteilungen wegen Lossteuerung bei einer genehmigten Warenausspielung zu entscheiden. Der Veranstalter hatte das Hauptgewinnlos zunächst zurückbehalten und erst gegen Ende des Verkaufs beigemischt; ein Mitangeklagter entnahm hierfür das Hauptgewinnlos vor der notariellen Vermischung, wodurch der Notar die vollständige Vorlage aller Gewinnlose beurkundete. Der BGH bejahte Betrug (§ 263 StGB) sowie ein Vergehen nach § 286 StGB wegen eigenmächtiger Änderung wesentlicher Spielbedingungen und bestätigte zudem mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB). Sämtliche Verfahrensrügen und Sachrügen blieben ohne Erfolg; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer bei einer Ausspielung das Hauptgewinnlos zurückhält und erst später beimischt, täuscht Loskäufer über die tatsächliche Gewinnchance und kann dadurch einen Betrug nach § 263 StGB verwirklichen.

2

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Loskäufer für den Lospreis eine geringere Gewinnchance erhält, als ihm nach dem offengelegten Gewinnplan vertraglich zusteht.

3

Wer nach Erteilung einer behördlichen Genehmigung den Spielplan oder wesentliche Spielbedingungen eigenmächtig abändert, handelt insoweit ohne Genehmigung und erfüllt den Tatbestand des § 286 StGB.

4

Die notarielle Niederschrift über die Vermischung von Gewinnlosen und Nieten beurkundet als Tatsachenfeststellung zu öffentlichem Glauben, dass die nach dem Spielplan vorgesehenen Gewinnlose zur Vermischung vorgelegen haben.

5

Wer durch Täuschung oder Vorenthalten von Losen veranlasst, dass der Notar die vollständige Vorlage und Vermischung der Gewinnlose wahrheitswidrig beurkundet, bewirkt eine mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 16. September 1954

Leitsatz

1. Gesetz: StGB § 263 Rechtssatz: Wer zwecks Steigerung des Losverkaufs als Veranstalter einer Ausspielung eine Lossteuerung dadurch bewirkt, dass er das Gewinnlos für den Hauptgewinn vorerst zurückbehält und erst gegen Ende des Losverkaufs den zum Verkauf bestimmten Losen beimischt, kann wegen Betrugs strafbar sein.

2. Gesetz: StGB § 286 Rechtssatz: Wer als Veranstalter einer Ausspielung entgegen den Genehmigungsbedingungen vor oder nach der unter notarieller Aufsicht vorgeschriebenen Vermischung der Gewinnlose mit den Nieten den Verkaufslosen das Los für den Hauptgewinn entnimmt und es erst gegen Ende des Losverkaufs diesen wieder beimischt, ändert eigenmächtig die Spielbedingungen. Er handelt dann ohne Genehmigung und erfüllt den Tatbestand des § 286 StGB.

3. Gesetz: StGB § 271 Rechtssatz: Beurkundet bei der Vermischung der für eine Ausspielung bestimmten Gewinnlose mit den Nieten der beaufsichtigende Notar, dass ihm alle nach dem Spielplan vorgesehenen Gewinnlose zur Vermischung vorgelegen hätten, so genießt diese Beurkundung als Tatsachenfeststellung öffentlichen Glauben. Wer vorsätzlich durch Täuschung des Notars bewirkt, dass dieser der Wahrheit zuwider diese Beurkundung vornimmt, verwirklicht den Tatbestand des § 271 StGB.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████████ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 16. September 1954 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

Die Angeklagten sind verurteilt:

1. ████████ wegen Betrugs in Tateinheit mit Vergehen nach § 286 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 5 000 DM;

2. ██████ wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 2 000 DM;

3. █████ wegen Täterschaft in einer fortgesetzten Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten.

Die gegen die Angeklagten ████████ und ██████ verhängten Gefängnisstrafen sind zur Bewährung ausgesetzt worden.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Sämtliche Revisionen rügen die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten Dr. █████

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Die Revision macht zunächst geltend, das Landgericht habe die §§ 244 Abs. 3, 338 Nr. 8 StPO dadurch verletzt, dass es einen Beweisantrag auf Vernehmung des Lotterieveranstalters ████████ als Zeugen zu Unrecht abgelehnt habe. Dieser ist ausweislich der Anlage 1 zur Verhandlungsniederschrift dafür als Zeuge benannt worden:

"dass er derartige Lotterien stets gesteuert hat, wie der Angeklagte es getan hat, und dass solches bei allen ihm bekannt gewordenen derartigen Lotterien der Fall war und dass er den Betrieb der meisten Lotterien kannte, die im Bundesgebiet stattgefunden haben".

Die Verhandlungsniederschrift ergibt weiter, dass dieser Antrag durch Gerichtsbeschluss abgelehnt worden ist, "da er unerheblich ist".

Soweit die Revision vorträgt, ████████ sei auch für andere Tatsachen als Zeuge benannt worden, kann ihr Vorbringen angesichts der entgegenstehenden schriftlichen Niederlegung des Beweisantrags durch den Verteidiger des Angeklagten nicht berücksichtigt werden. Der Tatrichter hatte gemäß § 244 Abs. 3 und 6 StPO nur darüber zu entscheiden, ob ████████ zu der bestimmten Beweisfrage, zu der er als Zeuge benannt worden war, gehört werden sollte. Nur wenn diese Entscheidung nicht dem Gesetz entspricht, kann sie mit Erfolg angefochten werden.

Mit den Worten, der Beweisantrag sei "unerheblich", wollte das Landgericht zum Ausdruck bringen, dass die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Die Strafkammer hätte zwar zugleich die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe angeben müssen, aus denen sie dies annahm (vgl. RG JW 1931, 2823 Nr. 11; BGHSt 2, 284/286; BGH NJW 1953, 351 Nr. 21 und 3 StR 139/54 vom 25.11.1954). Diesen Mangel hat die Revision jedoch nicht gerügt, sondern nur die Ablehnung des Beweisantrags als solche (vgl. BGH 3 StR 118/52 vom 18.12.1952). Zudem kann angenommen werden, dass die Gründe für die Ablehnung auf der Hand lagen und daher für die Prozessbeteiligten erkennbar waren.

Die Prüfung des Revisionsgerichts ergibt, dass die Vernehmung des Lotterieveranstalters ████████ gemäß § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden durfte. Denn für die Strafbarkeit des Angeklagten kam es in der Tat nicht darauf an, ob ███ oder andere Personen Ausspielungen gesteuert haben. Dafür, dass ████████ das für gültig und eine solche Ansicht zum Ausdruck gebracht hat, war er nicht als Zeuge benannt.

b) Die Revision meint indessen weiter, durch die Unterlassung der Vernehmung des Lotterieunternehmers ████████ habe die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht zuwidergehandelt und damit den § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Auch diese Rüge ist unbegründet.

Die Aufklärungspflicht ist nur dann verletzt, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannte oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte (BGH 1 StR 73/50 vom 27.02.1951 = LM Nr. 1 zu § 244 Abs. 2 StPO; BGHSt 3, 169/175). Das Urteil trifft selbst die Feststellung, dass der Angeklagte vor seiner ersten Ausspielung in Münster sich bei ████████ Rat geholt hat, wie eine solche Ausspielung ins Werk zu setzen sei. Weiter gibt es die Einlassung des Angeklagten ██████ wieder:

"er habe sein Verhalten nicht für verboten gehalten, insbesondere sei ihm bekannt gewesen und auch heute noch bekannt, dass der Lotterieveranstalter ████████ aus Hannover in zahlreichen Lotterien ebenfalls eine Lossteuerung vornehme".

Hiernach hätte für das Gericht die Vernehmung des ████████ nahegelegen, wenn es zu Ungunsten des Angeklagten davon ausgehen wollte, dass ihm nichts Derartiges gesagt habe. Die Strafkammer hat das aber nicht angenommen. Sie hat vielmehr dieses Vorbringen ersichtlich für belanglos gehalten, weil es, seine Richtigkeit unterstellt, nichts an der Überzeugung des Gerichts ändern konnte, dass der Angeklagte das Unerlaubte seines Tuns erkannt hat. Diese Überzeugung hat die Strafkammer daraus gewonnen, dass der Angeklagte erstens die Bedingungen des Genehmigungserlasses genau kannte, zweitens seine Lossteuerung streng geheim hielt und drittens bei der späteren Ausspielung in Essen zunächst in gleicher Weise vorgehen wollte, dies jedoch dann unterließ, weil er sein Verhalten selbst nicht mehr als richtig ansah. Unter diesen Umständen hat der Tatrichter durch die Unterlassung der Vernehmung des Lotterieveranstalters ████████ als Zeugen die Aufklärungspflicht nicht verletzt; auch bestand kein Anlass, den Angeklagten zu einer Ergänzung seines Beweisantrags (oben A I 1) anzuregen.

Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich anderer Punkte für gegeben hält, kann sie keinen Erfolg haben:

a) Wenn die Revision zunächst vorträgt, der Tatrichter sei der Einlassung des Angeklagten Dr. █████ über die Beimischung der zurückbehaltenen Lose nicht genügend nachgegangen, so erhebt sie hiermit in Wirklichkeit keine Aufklärungsrüge, sondern nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.

b) Die Revision meint weiter, die Strafkammer habe auch der Einlassung des Angeklagten, er habe sein Tun für erlaubt gehalten, gründlicher nachgehen müssen; dann würde der Angeklagte eine Nummer der Zeitschrift ███ ██ vorgelegt haben, in der eine Lossteuerung des Lotterieveranstalters ███ erörtert, diese aber nicht als unerlaubt bezeichnet werde. Die Revision behauptet jedoch selbst nicht, dass dem Landgericht dieser Zeitschriftenartikel bekannt gewesen sei. In den Akten befindet sich entgegen dem Vortrag der Revision diese Zeitschriftennummer nicht. Die Aufklärungspflicht kann aber nur dann verletzt sein, wenn das Gericht ihm bekannte Beweismittel zur weiteren Sachaufklärung nicht benutzt hat. Die Aufklärungsrüge darf nicht dazu benutzt werden, in der Tatsacheninstanz unterlassene Beweisanträge nachzuholen.

c) Soweit die Revision endlich der Ansicht ist, das Landgericht habe das Wesen einer Sachwertlotterie näher aufklären müssen, weil es sich hier um eine neue Lotterieart handele und dem Veranstalter jede Erfahrung fehle, steht die Rüge in gewissem Widerspruch zu dem weiteren eigenen Vorbringen der Revision, die sich selbst auf die vom Angeklagten durchgeführte Lotterie in Münster beruft. Die hier erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel angibt, deren Benutzung ihrer Ansicht nach für die Strafkammer nahegelegen hätte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge

Die Annahme eines fortgesetzten Betrugs zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Landgericht hat hierzu folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

Mit Genehmigung des Hessischen Ministers des Innern veranstaltete der Angeklagte Dr. █████ in den Monaten Oktober und November 1952 in Kassel eine öffentliche Warenausspielung zu Gunsten des Wiederaufbaus der Bauwerke des Wilhelmshöher Parks. Es wurden mehrere Serien von je 100 000 Losen ausgespielt; die Lose, die einen sofortigen Gewinnentscheid enthielten, wurden zum Preise von 0,50 DM verkauft. Von dem Spielkapital einer jeden Serie hatte der Angeklagte 30 % (= 15 000 DM) für den genannten Zweck abzuführen. Der übrige Erlös verblieb ihm, wogegen er die Gewinne zu beschaffen und die sonstigen Kosten des Unternehmens zu tragen hatte. In jeder Serie waren nach dem vom Angeklagten aufgestellten und offengelegten Gewinnplan 6 000 Gewinne auszuspielen, von denen die größeren öffentlich ausgestellt waren. Der Angeklagte ließ sich von dem Mitangeklagten ███████, der die Lose druckte und in seinem Auftrag die nach den Genehmigungsbedingungen vorgeschriebene unter notarieller Aufsicht durchzuführende Vermischung der Gewinnlose mit den Nieten vornehmen ließ, von jeder Serie das Hauptgewinnlos oder die beiden Hauptgewinnlose gesondert übersenden. Er mischte sie, um den Absatz der Lose während der Dauer der Ausspielung zu steigern und seinen eigenen Gewinn zu erhöhen, jeweils erst gegen Ende des Verkaufs der betreffenden Serie den zum Verkauf bestimmten Losen bei.

Dieses Verhalten enthält alle Merkmale des Betrugs nach § 263 StGB (vgl. dazu RGSt 62, 393).

a) Mit Recht hat das Landgericht eine Täuschungshandlung des Angeklagten festgestellt. Denn er hat, solange er die Hauptgewinnlose zurückhielt, den Loskäufern vorgespiegelt, sie erwürben mit dem Kauf eines Loses eine Gewinnchance, die sich auf alle nach dem Gewinnplan auszuspielenden Gewinne erstrecke, und es sei nur dem Zufall überlassen, ob sie etwa den Hauptgewinn zögen. In Wirklichkeit war das während der längsten Zeit der Ausspielung infolge der Machenschaften des Angeklagten gar nicht möglich.

b) Durch diese Täuschung hat der Angeklagte weiter nach den getroffenen Feststellungen eine nicht unerhebliche, wenn auch nicht genau feststellbare Zahl von Loskäufern in den entsprechenden Irrtum versetzt, der sie dann zum Kauf von Losen – also zu einer Vermögensverfügung – veranlasst hat.

c) Durch diese Vermögensverfügung ist den Loskäufern ein Vermögensschaden entstanden, da sie für die Zahlung des Loskaufpreises von 0,50 DM eine geringere Gegenleistung erhielten, als ihnen vertraglich zustand.

d) Der Beschwerdeführer hat, wie der Tatrichter für erwiesen hält, das alles erkannt und gewollt. Er wusste, dass die "Lossteuerung" verboten war, und er hat sie vorgenommen, um den Absatz von Losen und damit seinen eigenen Gewinn zu steigern. Der Angeklagte hat also in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Unbegründet ist der Einwand der Revision, der Annahme eigennützigen Handelns stehe der Umstand entgegen, dass der Angeklagte jede Serie der Ausspielung mit wertvolleren Gewinnen ausgestattet habe, als ihm dies in den Genehmigungsbedingungen vorgeschrieben gewesen sei. Dieses Vorbringen ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, dessen Schlussfolgerung rechtlich zulässig ist, zumal ein Teil der Gewinne gestiftet worden ist. Die unentgeltliche Mitwirkung des Angeklagten bei einer früheren Ausspielung in seiner Vaterstadt Münster schließt nicht aus, dass er in Kassel aus Eigennutz gehandelt hat. Übrigens würde ein Betrug auch dann vorliegen, wenn der Angeklagte nur Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil hätte zuwenden wollen.

e) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter die ganze Handlungsweise des Angeklagten, der bei jeder Serie der Ausspielung den oder die Hauptgewinne zurückbehielt, als eine fortgesetzte Betrugshandlung angesehen hat.

f) Das sonstige Vorbringen der Revision zur Sachrüge kann demgegenüber keinen Erfolg haben:

aa) Die Revision richtet sich zunächst gegen die Feststellungen, die das Landgericht zur Vorbereitung der Täuschungshandlung durch den Beschwerdeführer getroffen hat.

Sie rügt hier zu Unrecht, das Landgericht habe dadurch die Denkgesetze verletzt, dass es die Einlassung des Angeklagten über die Beimischung der zurückbehaltenen Lose mit der Darlegung widerlegt habe, dass das vom Angeklagten eingeräumte Vorgehen sinnlos gewesen sei. Sie meint, der Angeklagte habe "das Ziehen der Hauptgewinne an einem Tage oder vielleicht sogar in einer Stunde" auch dadurch verhindern können, dass er, wie er behauptete, die ihm gesondert übersandten Hauptgewinnlose vor Ausgabe der einzelnen Serien auf die Lospackungen verteilte. Dieses Vorbringen geht fehl. Der Angeklagte hatte sich selbst dahin eingelassen, dass derartige Ausspielungen nur durchführbar seien, wenn der Hauptgewinn erst zum Schluss fiele. Das war hier auch bei allen Serien der Fall. Hieraus hat die Strafkammer gefolgert, dass der Angeklagte sein Ziel nicht erreichen konnte, wenn er – wie er offenbar sich einlassen will – Pakete, in die er von vornherein die Hauptgewinnlose gesteckt hatte, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ließ. Dieser Schluss der Strafkammer ist keineswegs rechtsfehlerhaft.

Auf die Möglichkeit, dass der Angeklagte vielleicht Pakete, in die er die Hauptgewinnlose gesteckt hatte, bis zum Ende der Ausspielung einer Klasse absichtlich zurückbehalten hat, brauchte die Strafkammer nicht einzugehen, da der Angeklagte sich nicht in dieser Weise eingelassen hatte. Im Übrigen würde dieser Fall rechtlich nicht anders zu bewerten sein als der von der Strafkammer als erwiesen angesehene, dass der Angeklagte die Hauptgewinnlose jeweils erst am Schluss der Ausspielung der betreffenden Serie beigemischt hat.

bb) Soweit sich die Revision gegen die Ansicht des Landgerichts wendet, auf Grund der Bedingungen des Ministeriums für die Durchführung der Ausspielung habe der Angeklagte die Überzeugung gewonnen, dass sein Tun unerlaubt sei, kann sie keinen Erfolg haben. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist hier nicht ersichtlich.

cc) Den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt. Das Urteil lässt nirgendwo Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit seiner Feststellungen erkennen.

dd) Zu Unrecht beruft sich die Revision auch auf einen Verbotsirrtum des Angeklagten Dr. █████. Sie setzt sich mit diesem Vorbringen in Widerspruch zu der Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe das Verbotene seines Tuns erkannt.

2. Auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 286 StGB kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte Dr. █████ den Bedingungen des Genehmigungserlasses vom 23. September 1952 bewusst zuwidergehandelt hat, indem er die Hauptgewinnlose jeweils erst gegen Schluss des Verkaufs den einzelnen Serien beimischte. Damit hat er einer der wesentlichsten Bedingungen, nämlich deren § 9, zuwidergehandelt, die unredliche Machenschaften bei der Ausspielung verhindern sollte. Nach dieser Bestimmung hatte die Vermischung von Gewinnen und Nieten unter Aufsicht eines Notars zu erfolgen. Dass damit sämtliche Gewinne gemeint waren, die nach dem vom Angeklagten für die betreffende Serie aufgestellten Gewinnplan auszuspielen waren, ist selbstverständlich. Ebenso selbstverständlich ist, dass die Lose nach der Vermischung zum Kauf angeboten werden mussten. Ändert der Unternehmer nach erlangter Erlaubnis eigenmächtig den Spielplan oder wesentliche Spielbedingungen, so handelt er nunmehr ohne Genehmigung und erfüllt den Tatbestand des § 286 StGB (vgl. RGSt 3, 123/124; Schönke-Schröder § 286, III 3).

3. Die Strafzumessung lässt gleichfalls keine Rechtsfehler erkennen. Das Vorbringen der Revision stellt sich hier lediglich als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar.

4. Das Landgericht brauchte entgegen der Ansicht der Revision auch nicht ausdrücklich zur Anwendung des § 3 StFG 1954 Stellung zu nehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine "Not" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung hier gegeben ist. Jedenfalls ist nämlich die Anwendung des § 3 StFG 1954 schon deshalb ausgeschlossen, weil hier nach den unangreifbaren Feststellungen der Strafkammer nicht Nothilfe der eigentliche Grund für das strafbare Verhalten des Angeklagten gewesen ist, sondern sein Gewinnstreben.

Nach allem kann somit die Revision des Angeklagten Dr. █████ keinen Erfolg haben.

II. Die Revision des Angeklagten ██████

1. Die Verfahrensrügen

Die Revision macht zunächst geltend, in der Hauptverhandlung habe sich der Angeklagte auf das Zeugnis der im Gerichtssaal anwesenden Ehefrau des früheren Mitangeklagten ████████ berufen. Diese sei vom Vorsitzenden zur Sache befragt worden und habe geantwortet. Sie sei aber vom Vorsitzenden nicht über ihre Pflichten als Zeugin belehrt und auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Mit diesem Vortrag will die Revision offenbar eine Verletzung der §§ 52, 55, 57 StPO rügen.

Die Rüge kann jedoch keinen Erfolg haben. In die Verhandlungsniederschrift ist weder ein derartiger Beweisantrag des Angeklagten ██████ aufgenommen noch ist Frau ████████ dort als vernommene Zeugin aufgeführt. Es ist daher nach §§ 274, 273 StPO davon auszugehen, dass weder der Beweisantritt noch eine Zeugenvernehmung der Frau ████████ erfolgt ist. Dass diese Annahme richtig ist, ergibt sich auch aus den übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der beteiligten Gerichtspersonen. Im Übrigen stützt sich das Urteil auch nicht auf irgendwelche Angaben von Frau ████████.

Die Revision macht weiter geltend, der geladene und nicht erschienene Zeuge ███ hätte zwangsweise vorgeführt und zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts vernommen werden müssen.

Ein Anspruch auf Vernehmung von ███ als Zeugen stand dem Angeklagten ██████ aber nicht auf Grund des § 245 StPO zu, da ███ in der Hauptverhandlung nicht erschienen war. Auch eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO kann gegenüber dem Angeklagten ██████ nicht vorliegen; dieser hat ausweislich der Verhandlungsniederschrift weder einen Beweisantrag auf Vernehmung des ███ gestellt noch sich den Beweisantrag des Angeklagten Dr. █████ hinsichtlich ███ angesehins.

Soweit man das Vorbringen der Revision als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ansehen sollte, wäre diese unzulässig, da die Revision nicht die Tatsachen angibt, aus denen sie den Verfahrensverstoß herleitet. Es fehlt schon die Angabe des Gegenstandes, zu dem nach Ansicht der Revision ███ hätte vernommen werden müssen.

Auch diese Rüge kann daher keinen Erfolg haben.

2. Die Sachrüge

Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug des Mitangeklagten █████ verurteilt hat, lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Gegen die rechtliche Beurteilung der Tat des █████ kann auf die zu seiner Revision gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Beihilfehandlung des Angeklagten ██████ hat das Landgericht zutreffend darin gesehen, dass dieser jeweils das Los mit dem Hauptgewinn (oder die beiden Hauptgewinnlose) vor der Vermischung der Gewinnlose mit den Nieten durch den Notar entnahm und dem Angeklagten Dr. █████ übersandte, obwohl er wusste, dass er diesem damit die beabsichtigte Lossteuerung ermöglichte.

Auf das weitere Vorbringen der Revision zu diesem Tatbestand vermag das Revisionsgericht nicht einzugehen. Zum einen Teil ist es deshalb unbeachtlich, weil die Revision von anderen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht als sie das Urteil feststellt. Der andere Teil des Revisionsvortrages stellt sich nur als unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters dar, an die das Revisionsgericht nach dem Gesetz gebunden ist.

Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen mittelbarer Falschbeurkundung ist rechtlich unbedenklich.

Wie schon zur Revision des Angeklagten Dr. █████ ausgeführt wurde, hatte die Nr. 9 der Genehmigungsbedingungen den Sinn, dass die Vermischung aller von Dr. █████ für jede Serie nach dem Gewinnplan vorgesehenen 6 000 Gewinnlose und der Nieten unter Aufsicht eines Notars zu erfolgen hatte, der darüber eine Niederschrift fertigen sollte.

Demgemäß sind dann auch die Gewinnlose mit den Nieten jeweils für die betreffende Auslosungsserie in Anwesenheit des Notars ███ in Hannover in den Geschäftsräumen des Angeklagten ███████ vermischt worden, den █████ damit beauftragt hatte. Der Notar ███ hat über die Vermischungsvorgänge die notariellen Urkunden Nr. 67, 68, 70, 72, 75 und 77 seines Urkundenregisters für 1952 aufgenommen. Diese vom Notar im Rahmen seiner Zuständigkeit (§ 22 RNO vom 13. Februar 1937; § 53 PrFGG) in der vorgeschriebenen Form aufgenommenen Niederschriften sind öffentliche Urkunden. Sie begründen dann, wenn sie vom Notar wahrgenommene Tatsachen oder dessen eigene Handlungen bezeugen, den vollen Beweis der bezeugten Tatsachen. Das ergibt sich aus § 418 Abs. 1 ZPO, der die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nicht nur für die streitige Gerichtsbarkeit, sondern auch für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt (vgl. Schlegelberger, FGG vor § 167, C Anm. 20; Seybold-Hornig RNO, 150, 22; Rosenberg, ZPO 118, III).

Hier hat der Notar nach Sinn und Zweck des Beurkundungsvorgangs als Tatsache jeweils zu öffentlichem Glauben beurkundet, dass ihm sämtliche Gewinnlose mit den Nummern 1 bis 6 000 vorgelegen haben und anschließend mit den Nieten vermischt worden sind. Das folgt auch aus dem Wortlaut der Niederschrift:

"Es wurden mir 6 000 Gewinnlose mit den Nummern 1 bis 6 000 und 94 000 Nietenlose mit den Nummern 6 001 bis 100 000 vorgelegt."

Die weiteren Angaben des Notars in der Urkunde bezeichnen nur den Weg, auf dem der Notar sich die Gewissheit verschafft hat, dass tatsächlich alle Lose vorlagen, ändern aber nichts daran, dass der Notar nicht nur seine Überzeugung, sondern eine Tatsache beurkundet hat.

Falsch an dieser beurkundeten Feststellung ist, dass jeweils 6 000 Gewinnlose vorgelegen haben und vermischt worden sind. Vielmehr fehlt nach der eigenen Einlassung des Angeklagten ██████ jeweils das Hauptgewinnlos (bei Serien D und E die beiden Hauptgewinnlose), die █████ vorher herausgenommen und damit der Vermischung vorenthalten hat.

Da der Angeklagte diese Falschbeurkundung im Sinne des § 271 StGB "bewirkt" hat, auch in den Fällen, in denen er nach den Feststellungen des Landgerichts der Vermischung nicht selbst beigewohnt hat, hat das Urteil rechtsirrtumsfrei dargelegt. Unter "Bewirken" ist jede Verursachung der unwahren Beurkundung zu verstehen. Es ist unerheblich, wodurch der Täter diesen Erfolg herbeiführt. Es genügt, wenn er sich eines bewusst oder unbewusst tätig werdenden Werkzeugs bedient. Auch zum inneren Tatbestand des § 271 StGB sind die Feststellungen des Landgerichts ausreichend.

Die Annahme einer fortgesetzten strafbaren Handlung sowie die Strafzumessung sind ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch der Revision des Angeklagten ██████ muss daher der Erfolg versagt bleiben.

III. Die Revision des Angeklagten █████

1. Die Verfahrensrügen

Die Revision macht zunächst geltend, die Strafkammer sei nicht nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes besetzt gewesen, so dass das Urteil nach § 338 StPO aufgehoben werden müsse. Die Ferienstrafkammer Nr. 2 des Landgerichts in Kassel habe nämlich in diesem Verfahren noch am 16. September 1954 entschieden, also nach Ende der Gerichtsferien.

Die Rüge hat keinen Erfolg.

Aus den beigezogenen Geschäftsverteilungsplänen des Landgerichts in Kassel ergibt sich nämlich folgendes: Für die Verhandlung der vorliegenden Strafsache war nach dem Beschluss des Präsidiums des Landgerichts vom 1. April 1954 außerhalb der Gerichtsferien, also auch am 16. September 1954, die Strafkammer III zuständig. Aus dem Beschluss des Präsidiums des Landgerichts vom 25. Juni 1954 ergibt sich, dass die Strafkammer III unter der Bezeichnung "Ferienstrafkammer II" auch während der Ferienzeit für die Verhandlung sämtlicher zu ihrer Zuständigkeit gehörender Strafsachen zuständig blieb. Dieser Kammer gehörten sowohl außerhalb der Gerichtsferien wie auch in der Zeit vom 30. August bis 15. September 1954 die Richter an, die das angefochtene Urteil gefällt haben. Ein Wechsel in der Person der zuständigen Richter hat somit am 16. September 1954 nicht stattgefunden, so dass die Strafkammer auch am 16. September 1954 ordnungsgemäß besetzt war.

Es braucht daher hier nicht entschieden zu werden, ob auf bei einer Ferienkammer anhängige Sachen die Vorschrift des § 65 GVG anwendbar ist.

Wenn die Revision auf Seite 8 des zweiten Schriftsatzes vom 2. November 1954 eine Aufklärungsrüge erhoben haben sollte, ist diese verspätet, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, nämlich am 25. November 1954 bei dem Landgericht eingegangen ist (vgl. § 345 StPO).

2. Die Sachrüge

Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug des Mitangeklagten █████ verurteilt hat, lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Gegen die rechtliche Beurteilung der Tat des █████ kann auf die zu seiner Revision gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Beihilfehandlung des Angeklagten █████ hat das Landgericht zutreffend darin gesehen, dass dieser jeweils das Los mit dem Hauptgewinn (oder die beiden Hauptgewinnlose) vor der Vermischung der Gewinnlose mit den Nieten durch den Notar entnahm und dem Angeklagten Dr. █████ übersandte, obwohl er wusste, dass er diesem damit die beabsichtigte Lossteuerung ermöglichte.

Auf das weitere Vorbringen der Revision zu diesem Tatbestand vermag das Revisionsgericht nicht einzugehen. Zum einen Teil ist es deshalb unbeachtlich, weil die Revision von anderen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht als sie das Urteil feststellt. Der andere Teil des Revisionsvortrages stellt sich nur als unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters dar, an die das Revisionsgericht nach dem Gesetz gebunden ist.

Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten █████ wegen fortgesetzter Unterschlagung ist rechtlich unbedenklich.

Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten █████ mit Recht den Tatbestand der Unterschlagung der äußeren und inneren Tatseite nach als verwirklicht angesehen. Die Handlungsweise des Angeklagten war entgegen der Ansicht der Revision auch rechtswidrig. Wenn der Angeklagte █████ für jedes entnommene Los 50 Pfennig in den Loskasten legte, so liegt hierin nicht der Abschluss eines Kaufvertrages über ein Los. Dem wirksamen Zustandekommen eines Kaufvertrages stand einmal schon die Vorschrift des § 181 BGB entgegen, die dem Angeklagten inhaltlich bekannt war; insoweit stellt nämlich das Urteil ausdrücklich fest, es sei dem ganzen Lotteriepersonal, zu dem █████ gehörte, verboten worden, Lose zu erwerben. Zum anderen wollte der Angeklagte hier aber überhaupt keinen Kaufvertrag über ein Los als Träger einer ungewissen Gewinnchance abschließen, sondern sich ihm bekannte Gewinnlose aneignen und nur zur Verdeckung dieser Aneignung den Betrag von 50 Pfennig in den Loskasten der Losverkäuferin legen, aus dem er die Lose entnahm.

Im Übrigen bestehen auch nicht etwa deshalb Bedenken gegen die Annahme einer Zueignung durch den Angeklagten, weil dieser die Lose später an andere Personen weitergegeben hat. Der Angeklagte hat sich die Lose schon mit der Herausnahme aus den Kasten der Losverkäuferinnen zugeeignet und damit den Tatbestand des § 246 StGB verwirklicht.

Da auch im Übrigen keine den Angeklagten █████ beschwerenden Rechtsfehler ersichtlich sind, ist seine Revision insgesamt unbegründet.

Von Rechts wegen

GlanzmannJaguschDr. Wiefels
KoenigerMaas
Lossteuerung bei Ausspielung: Betrug, § 286 StGB und mittelbare Falschbeurkundung — Themis