BGH: Fortsetzungszusammenhang bei Diebstählen — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 944/52
- Datum
- 13.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil, das eine fortgesetzte Straftat feststellt, wirkt mit seiner Rechtskraft hinsichtlich aller vor Verkündung begangenen, dem festgestellten Fortsetzungszusammenhang zugehörigen Einzelhandlungen.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs setzt einen Gesamtvorsatz voraus; der Täter muss sich die einzelnen Tathandlungen hinsichtlich Zeit, Art, Gegenstand oder Person des Verletzten mindestens einigermaßen bestimmt vorgestellt haben.
Ein allgemeiner Plan, durch wiederholte Diebstähle den Lebensunterhalt zu bestreiten, genügt nicht für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs; vage in Zeit, Ort und Art bleibende Einzeltaten sind selbständige Straftaten.
Werden nach einem früheren Urteil weitere Taten bekannt, hat das Gericht selbständig zu prüfen, ob diese Taten nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung in den Fortsetzungszusammenhang des früheren Urteils fallen; es ist nicht an eine fehlerhafte frühere Rechtsanwendung gebunden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hans-Jürgen ███ aus ███, ████ dort geboren am ███████ 1927, wegen Diebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Juni 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Juni 1951 wegen „fortgesetzten gemeinschaftlichen, teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls“ zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er hatte sich in der Zeit von Dezember 1950 bis Februar 1951 als Mitglied einer dreiköpfigen Bande an einer Reihe von Schaufenster-, Kiosk-, Schaukasten- und Automaten-Diebstählen, auch einem Wohnungseinbruch beteiligt. Das Landgericht hat damals die insgesamt 29 Einzelfälle als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen, „da sämtliche Einzelhandlungen von einem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen, sämtliche Begehungsakte gleichartig und kontinuierlich gelagert sind und auch fortlaufend das gleiche Rechtsgut, nämlich das Eigentum, verletzt worden ist“. „Es fehlte“ – so heißt es in dem damaligen Urteil weiter – „auch nicht an der notwendigen Individualisierung der Straftaten, da die Angeklagten sich ausschließlich auf eine bestimmte Wohngegend, nämlich ██ ██████████████████████████████, und sich im wesentlichen auf ganz bestimmte Einbruchsarten spezialisierten“. Nach Rechtskraft des Urteils stellte es sich heraus, daß der Angeklagte und zwar zusammen mit anderen Mittätern als in den abgeurteilten Einzelfällen von 1947 bis Anfang 1951 weitere schwere Diebstähle begangen hatte.
Es wurde entsprechend der Anklage gegen ihn das Verfahren eröffnet wegen des Verdachtes, durch 20 selbständige Handlungen sich des schweren Diebstahls schuldig gemacht zu haben. In der Hauptverhandlung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe in jedem der vom Eröffnungsbeschluß erfaßten Fälle den Tatbestand des vollendeten oder versuchten schweren Diebstahls erfüllt. Abweichend von der Anklage hat die Strafkammer jedoch das gesamte Tun des Angeklagten als eine Tat angesehen, deren Einzelakte im Fortsetzungszusammenhang stehen. Sie sei – so wird ausgeführt – von dem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen, durch Begehung von Diebstählen den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges sei es nicht erforderlich, daß der Angeklagte von vornherein ins Auge gefaßt habe, sämtliche Einzelakte zu begehen. Es genüge für die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges, daß immer wieder ein neuer Tatentschluß gefaßt werde, der die Fortsetzung des vorhergehenden bilde. Im übrigen seien sämtliche Begehungsakte im wesentlichen gleichartig und verletzten jeweils das gleiche Rechtsgut. Die Strafkammer ist nun weiter der Ansicht, es bestehe ein Fortsetzungszusammenhang nicht nur hinsichtlich der in diesem Verfahren festgestellten Einzelakte, sondern diese seien auch mit den am 30. Juni 1951 abgeurteilten, von Dezember 1950 bis Februar 1951 begangenen Einzelhandlungen aus einem einheitlichen Vorsatz heraus begangen worden. Auch für diese trafen die Voraussetzungen zu, die zur Annahme des Fortsetzungszusammenhanges für die jetzt den Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses bildenden Handlungen führten. Diese lagen sämtlich vor dem 30. Juni 1951, sie seien von dem an diesem Tage gegen den Angeklagten ergangenen Urteil erfaßt. Die Strafkammer hat daher, da auch die jetzt den Gegenstand des Verfahrens bildenden Handlungen abgeurteilt seien, durch Urteil vom 12. Juni 1952 das Verfahren eingestellt, da ihm das Verfahrenshindernis der rechtskräftig abgeurteilten Sache entgegenstehe.
Mit Recht wendet sich hiergegen die Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Strafkammer geht allerdings zutreffend davon aus, daß ein Urteil, das einen Angeklagten wegen einer im Fortsetzungszusammenhang begangenen Tat bestraft, mit seiner Rechtskraft alle vor der Verkündung begangenen, in den Fortsetzungszusammenhang gehörigen Einzelhandlungen erledigt. Hierbei ist gleichgültig, ob sie das Gericht berücksichtigt hat, ob es sie gekannt hat und kennen konnte (vgl. RGSt 72, 211; 66, 45/50). Richtig ist weiterhin, daß die Strafkammer an das Urteil des Landgerichts vom 30. Juni 1951, soweit diesem Rechtskraft zukommt, gebunden war. Für die unter Anklage stehenden Fälle ist daher an dem Bestand des Urteils und seiner Rechtsauffassung nicht zu rütteln. Soweit jedoch die jetzt zu beurteilenden Vorgänge in Betracht kommen, mußte die Strafkammer selbständig prüfen, ob zwischen diesen und der im Urteil vom 30. Juni 1951 behandelten Tat ein Zusammenhang besteht, der die jetzt abzuurteilenden Handlungen nur als unselbständige Ausführungsteile einer rechtskräftig abgeurteilten fortgesetzten Tat erscheinen läßt (vgl. RGSt 71, 213; 44, 392 [398]). Hierüber kann im Urteil vom 30. Juni 1951 nichts festgestellt sein, da die jetzigen Fälle erst später bekannt geworden sind.
Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sämtliche jetzt festgestellten Einzelhandlungen miteinander und auch mit der abgeurteilten fortgesetzten Handlung in Fortsetzungszusammenhang stehen. Diese Feststellung ist daraufhin zu prüfen, ob dabei der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat verkannt ist.
Das ist zunächst insoweit zu bejahen, wie die jetzt festgestellten Taten des Angeklagten in Betracht kommen. Es fehlt an einem Gesamtvorsatz, wie er nach ständiger Rechtsprechung gegeben sein muß, wenn die mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestandes rechtlich nur als eine fortgesetzte Straftat gelten soll. Hierzu ist es nicht ausreichend, daß der Angeklagte den Plan gefaßt hatte, seinen Lebensunterhalt durch Begehung von Diebstählen zu bestreiten. Nur wenn sich der Angeklagte die Einzelakte nach Zeit, Art, Gegenstand und Person des Verletzten von vornherein mit einiger Bestimmtheit vorgestellt hat, kann von einem Gesamtvorsatz die Rede sein. Ein solcher hätte vielleicht angenommen werden können, wenn der Angeklagte den Vorsatz gefaßt hätte, aus einem bestimmten Geschäft oder allenfalls aus einer bestimmten Art von Geschäften unter Ausnutzung bestimmter, für ihn günstiger Verhältnisse nach und nach bestimmte Waren zu entwenden. Der Angeklagte ist aber in Geschäfte verschiedenster Art eingebrochen und hat sich wahllos Waren aller Art angeeignet, wie sich aus den Feststellungen zu den einzelnen Fällen ergibt. Bei einer natürlichen Betrachtungsweise des gesamten Sachverhalts kann keine Rede davon sein, daß jede nachfolgende Tätigkeit nur als Fortsetzung der vorangehenden erscheint. In Wirklichkeit liegt nicht mehr vor als ein allgemeiner Plan, zahlreiche selbständige Diebstähle zu begehen, deren Ausführung nach Ort, Zeit und Art gänzlich ungewiß war. Insbesondere besagt es in diesem Falle nichts, daß alle Einzelakte in Charlottenburg vorgenommen worden sind. Dies ist für einen Gesamtvorsatz und damit für die Zusammenfassung aller festgestellten Einzelfälle zu einer rechtlichen Einheit nicht ausreichend. Die dahingehende Annahme der Strafkammer widerspricht der durchweg einhelligen Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Fortsetzungszusammenhang, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. z. B. RGSt 72, 211/213; 66, 236 [239]; BGH 1 StR 271/52 v. 25.7.52, 5 StR 885/52 v. 19.3.53).
Geht man nun davon aus, daß es sich bei den jetzt festgestellten Taten um selbständige Diebstähle und nicht um einen fortgesetzten (schweren) Diebstahl handelt, so könnten allenfalls diejenigen Taten durch das frühere Urteil vom 30. Juni 1951 miterfaßt sein, die in der Zeit vom Dezember 1950 bis Februar 1951 begangen worden sind (die Fälle 16 bis 18 des jetzigen Urteils). Aber auch das ist zu verneinen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß diese Diebstähle irgendwie mit den am 30. Juni 1951 abgeurteilten Einzelfällen zusammenfallen. Daß die Strafkammer damals diese Einzelfälle in einer wie ausgeführt nunmehr nicht mehr haltbaren Weise rechtskräftig als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat, ist nicht von Belang. Wie sich aus den Ausführungen über die rechtliche Beurteilung der jetzt den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten ergibt, leidet auch das frühere Urteil an dem Fehler, daß es den Begriff des Fortsetzungszusammenhanges, wie vielfach zu beobachten ist, rechtsirrig zu weit faßt. An diese fehlerhafte Rechtsanwendung war die Strafkammer jedoch im jetzt vorliegenden Verfahren hinsichtlich der neu bekanntgewordenen Straftaten nicht gebunden. Sie durfte vielmehr den Gründen nachgehen, die im früheren Falle zur Annahme des Fortsetzungszusammenhanges geführt haben, und feststellen, daß diese Annahme falsch war (vgl. RGSt 57, 21).
Zu Unrecht beruft sich demgegenüber die Verteidigung auf die Entscheidung RGSt 73, 41 ff., in deren Leitsatz es heißt, es sei vom Standpunkt des früheren Richters aus zu beurteilen, ob der Aburteilung einer strafbaren Handlung die Rechtskraft einer Entscheidung entgegenstehe, die den Täter einer fortgesetzten Straftat schuldig erkannt hat. Dieser Leitsatz ist irreführend, da er mit dem abgedruckten Inhalt des Urteils nicht übereinstimmt (ebenso BGH 3 StR 217/52 v. 16.10.52, S. 8). Hiernach hat das Reichsgericht in Übereinstimmung mit der übrigen, oben wiedergegebenen Rechtsprechung nur ausgeführt, es komme darauf an, ob der abzuurteilende Sachverhalt, wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstelle, in den Fortsetzungszusammenhang falle, den der in dem früheren Verfahren ergangene Eröffnungsbeschluß angenommen oder den das Urteil festgestellt hat. Im übrigen erübrigte sich für das Reichsgericht eine Stellungnahme zu der Frage, ob im früheren Verfahren mit Recht ein Fortsetzungszusammenhang angenommen war, da die später abzuurteilende Tat in einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen war, als der Gesamtvorsatz gefaßt wurde, der in dem früheren Verfahren festgestellt worden war.
Nach alledem hat sich die Strafkammer zu Unrecht durch das Urteil vom 30. Juni 1951 gehindert gesehen, den Angeklagten im vorliegenden Verfahren zu verurteilen. Das auf Einstellung lautende Urteil vom 12. Juni 1952 war daher entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufzuheben.
| Dr. Koffka | Geier | Schmidt | |||
| Sarstedt | Dr. | Siemer |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 271/52 · 25.07.1952Revision: Rückfall (§244 StGB) bei Besatzungsgerichtsurteil verneint; Gesamtstrafe aufgehoben
- BGH · 3 StR 217/52 · 16.10.1952Fortsetzungszusammenhang bei Fahrlässigkeit ausgeschlossen; Urteil zu Altmetallankauf aufgehoben
- BGH · 5 StR 885/52 · 19.03.1953Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang