Fortsetzungszusammenhang bei Fahrlässigkeit ausgeschlossen; Urteil zu Altmetallankauf aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 217/52
- Datum
- 16.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verneinung des Vorsatzes bei Hehlerei (§ 259 StGB) muss so begründet sein, dass das Revisionsgericht die rechtliche Tragfähigkeit der Beweiswürdigung nachprüfen kann; unklare und widersprüchliche Ausführungen genügen nicht.
Grobe Fahrlässigkeit kann nicht unter Rückgriff auf die Beweisregel des § 259 StGB in Vorsatz „umgedeutet“ werden; Vorsatz und Fahrlässigkeit sind begrifflich strikt zu trennen.
Ein Fortsetzungszusammenhang (fortgesetzte Handlung) setzt einen Gesamtvorsatz voraus und ist deshalb zwischen fahrlässigen Straftaten ausgeschlossen.
Der Verbrauch der Strafklage aufgrund eines rechtskräftigen Strafbefehls steht einer erneuten Verurteilung nur hinsichtlich derselben prozessualen Tat entgegen; ob weitere Taten in einen Fortsetzungszusammenhang fallen, ist vom später entscheidenden Gericht eigenständig zu prüfen.
Der bloße allgemeine Entschluss, bei Gelegenheit wiederholt gleichartige Handlungen zu begehen, begründet keinen Gesamtvorsatz im Sinne des Fortsetzungszusammenhangs.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 4. Oktober 1951
Rubrum
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 4. Oktober 1951, soweit der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens nach den §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in Tateinheit mit den §§ 1, 18 desselben Gesetzes verurteilt worden ist, mit den Feststellungen, außerdem im Gesamtstrafausspruch, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis, wegen eines fortgesetzten Vergehens nach den §§ 1, 18 in Tateinheit mit den §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Einzelstrafe von sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden. Beide Strafen wurden auf eine Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis zurückgeführt. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind beschränkt; sie richten sich nicht gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl. Diese ist daher rechtskräftig.
Der Angeklagte hat in acht Fällen von minderjährigen Dieben gestohlenes Altmetall angekauft. Die Strafkammer glaubte, nicht nachweisen zu können, dass er den strafbaren Vorerwerb kannte. Sie stellt aber fest, dass diese Nichtkenntnis auf Fahrlässigkeit beruhte. Die acht Einzelankäufe sind als fortgesetzte Handlung angesehen worden, da die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang rechtlich auch bei Fahrlässigkeitstaten für möglich hält.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel ist begründet. Was die Revision ausführt, ist allerdings ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Urteils. Das Rechtsmittel ist nur erfolgreich, weil sachlich-rechtlich allgemein die Nichtanwendung des § 259 StGB gerügt wird. Die hiernach gebotene Nachprüfung ergibt, dass die bisherige Begründung die Verneinung des Hehlervorsatzes nicht trägt. Die teilweise sehr unklaren Ausführungen des angefochtenen Urteils erwecken den Verdacht, dass die Strafkammer die Bedeutung der Beweisregel des § 259 StGB verkannt hat. Es fällt schon auf, dass bei der Erörterung des Vorsatzes ohne jede Erläuterung nur erklärt wird, eine Hehlerschuld nach § 259 StGB sei aus den sachlichen Umständen nicht zwingend und für das Gericht überzeugend feststellbar, dann aber bei Prüfung der Fahrlässigkeit zahlreiche Umstände angeführt werden, die für die Anwendung der Beweisregel in Betracht kamen. Dem Revisionsgericht ist dadurch die Möglichkeit genommen, gemäß seiner Aufgabe zu prüfen, ob die Strafkammer von einer zutreffenden rechtlichen Auffassung ausgegangen ist.
Dieser Verdacht wird noch durch die zusammenfassende Würdigung verstärkt, mit der die Strafkammer ihr Ergebnis rechtfertigen will. Hier sind ihre Ausführungen weitgehend unverständlich; soweit der Sinn erkennbar ist, sind sie unrichtig. Dass „grobe Fahrlässigkeit“ nicht nach § 259 StGB bestraft werden kann, auch nicht mit Hilfe der Beweisregel, ist anerkanntes Recht. Die Ansicht, dass die Grenze zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Hehlerei im praktischen Ergebnis fließend sei, ist abwegig. Die Schuldarten sind begrifflich klar geschieden, und niemals ist die Fahrlässigkeit mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB zum Vorsatz umstempelbar.
Jedenfalls ist das Revisionsgericht angesichts einer so unklaren Würdigung nicht in der Lage, das angefochtene Urteil zu bestätigen, weil die rechtliche Richtigkeit des Ergebnisses nicht nachprüfbar ist. Hinzu kommt folgendes:
Die jugendlichen Diebe haben dem Angeklagten erklärt, sie hätten den Kupferdraht auf einem ehemaligen Flugplatz gefunden und es handle sich um alte Wehrmachtsbestände. Der Angeklagte hat dies nach Ansicht der Strafkammer möglicherweise geglaubt. Es fehlt aber jegliche Prüfung, welche Vorstellung sich der Angeklagte über die Strafbarkeit der Aneignung des Kupferdrahts durch die Jugendlichen gemacht hat. Dass er ihnen geglaubt hat, besagt nichts darüber, dass er von der Redlichkeit dieses Erwerbs überzeugt war. Die Strafkammer ist offenbar von der irrigen Auffassung ausgegangen, dass der Kupferdraht herrenlos gewesen wäre, wenn die Erklärung der Jugendlichen der Wahrheit entsprochen hätte. Das Eigentum der ehemaligen Wehrmacht ist auf die staatliche verfassungsgesetzliche Regelung übergegangen. Dass der Angeklagte dies nicht gewusst und den Kupferdraht für herrenlos gehalten habe, ist nicht festgestellt. Ein solcher Irrtum könnte ihn auch nicht ohne weiteres entschuldigen.
Nach alledem muss das Urteil im Umfang der Anfechtung aufgehoben werden. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer für jeden einzelnen Ankauf die Schuldart gesondert und selbständig zu prüfen haben.
Für den Fall, dass sie wiederum zu dem Ergebnis kommen sollte, dem Angeklagten sei in allen oder in einzelnen Fällen nur eine fahrlässige Metallhehlerei nachzuweisen, sei auf folgendes hingewiesen: Die Strafkammer hält Fortsetzungszusammenhang rechtlich auch bei Fahrlässigkeitstaten für möglich und beruft sich dabei auf die überwiegende Auffassung im Schrifttum. Der Bundesgerichtshof hat jedoch an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, wonach Fortsetzungszusammenhang zwischen fahrlässigen Straftaten ausgeschlossen ist, da ein Gesamtvorsatz, der erst die Zusammenfassung mehrerer einzelner Handlungen zu einer fortgesetzten Straftat ermöglicht, begrifflich nur bei vorsätzlichen Delikten denkbar ist. Die Gegenmeinung geht von einem anderen Begriff der fortgesetzten Handlung aus, verlangt insbesondere keinen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 24. Juni 1952 – 2 StR 229/52). Auch in der Entscheidung OGHSt 2, 343, auf die sich die Strafkammer beruft, wird die Grundlage der erwähnten Rechtsprechung verlassen, indem gesagt wird, ein Gesamthandlungswille, nicht notwendig der Gesamtvorsatz, sei Grund und Kennzeichen für die Zusammenfassung mehrerer Einzelhandlungen zur rechtlichen Einheit des Fortsetzungszusammenhangs. Dabei wird verkannt, dass der bloße Gesamthandlungswille, wie gerade das Beispiel des § 18 aaO zeigt, als Kennzeichen des Fortsetzungszusammenhangs schlechthin ungeeignet ist. Denn der fortgesetzte Ankauf von Altmetallen macht das Wesen des Altmetallhandels aus und hat als solcher keine strafrechtliche Bedeutung.
Dagegen hat die Strafkammer nicht beachtet, dass der Verstoß gegen die §§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen ein vorsätzliches Vergehen ist, das in Fortsetzungszusammenhang begangen werden kann, und dass auch die einzelnen Fälle der fahrlässigen Metallhehlerei zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden können, wenn sie jeweils mit den Einzelhandlungen dieses fortgesetzten Vergehens tateinheitlich zusammentreffen. Darüber, ob ein solcher Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen Einzelhandlungen des Ankaufs von Minderjährigen besteht, spricht das Urteil nicht aus. Dass er nach den bisherigen Feststellungen nicht angenommen werden kann, wird noch zur Revision des Angeklagten zu erörtern sein. Aus demselben Grunde war die Anrechnung der aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Limburg/Lahn vom 21. Dezember 1950 verbüßten Ersatzfreiheitsstrafe rechtlich fehlerhaft. Auch hierzu wird auf die folgenden Ausführungen zur Revision des Angeklagten verwiesen.
Zur Revision des Angeklagten
Die Revision ist der Auffassung, dass eine Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei in Tateinheit mit Altmetallankauf von Minderjährigen wegen Verbrauchs der Strafklage nicht mehr möglich sei. Im Ergebnis erweist sich diese Rüge als unbegründet.
Am 29. Dezember 1950 war dem Angeklagten ein Strafbefehl zugestellt worden mit der Beschuldigung, im November 1950 vorsätzlich fortgesetzt handelnd Altmetall, nämlich altes Zink, von Minderjährigen zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben zu haben. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig; der Angeklagte hat die Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Tagen Gefängnis verbüßt. Es ist anerkannten Rechtes, dass ein rechtskräftiger Strafbefehl für den Verbrauch der Strafklage zwar nicht die volle Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat, eine neue Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen der vom Strafbefehl erfassten Tat aber nur dann zulässig ist, wenn sich diese Tat auf Grund der Hauptverhandlung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten anderen rechtlichen Gesichtspunkt darstellt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet. Der Revision ist auch darin zu folgen, dass die neu festgestellten Vergehen nach § 18 aaO. keine erhöhte Strafbarkeit gegenüber dem Vergehen nach den §§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 aaO. begründen. Insoweit ist die Strafdrohung maßgebend; § 18 aaO. sieht nur Gefängnis bis zu einem Jahr vor, während ein Vergehen nach § 5 aaO. mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Indessen kommt es hierauf nicht an. Für die Annahme eines Verbrauchs der Strafklage fehlt es an der grundlegenden Voraussetzung: Es handelt sich nicht um dieselbe Straftat.
Die Revision beruft sich darauf, dass das Urteil ausdrücklich bemerke, der Angeklagte sei bereits in demselben Sachzusammenhang wie jetzt rechtskräftig durch Strafbefehl verurteilt worden. Sie ist offenbar der Ansicht, das Revisionsgericht sei an diese „Feststellung“ der Strafkammer gebunden. Das trifft nicht zu. Mit der Annahme des rechtskräftigen Strafbefehls, dass die damals dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle eine fortgesetzte Straftat bildeten, ist zwar allgemein bindend geschaffen und für die damals abgeurteilten Fälle ist an dem Rechtsbestand des Strafbefehls und seiner Rechtsauffassung nicht zu rütteln. Eine weitergehende Bindung tritt aber nicht ein. Insbesondere ist unabhängig von der Auffassung des Strafbefehls frei und im Revisionsverfahren nachprüfbar zu entscheiden, ob die jetzt abgeurteilten Straftaten in den Fortsetzungszusammenhang fallen. Ausserdem ist der zweite Richter hinsichtlich der neuen Straftaten nicht einmal an eine Auffassung des ersten Richters gebunden. Er darf den Gründen nachgehen, aus denen der erste Richter zu seiner Annahme des Fortsetzungszusammenhangs gekommen ist, und feststellen, dass diese Annahme falsch war. Das ist ständige Rechtsprechung (vgl. RGSt 57, 21; 72, 211). Auch die Entscheidung RGSt 73, 41 besagt nichts anderes, obwohl ihr Leitsatz irreführend ist und zu Bedenken Anlass geben könnte, weil gesagt wird, der zweite Richter müsse prüfen, ob der erste die neue Tat als von dem Gesamtvorsatz umfasst angesehen haben würde, wenn sie ihm bekannt gewesen wäre, ob der Aburteilung einer strafbaren Handlung die Rechtskraft einer Entscheidung entgegenstehe, die den Täter einer fortgesetzten Straftat schuldig erkannt habe, sei also vom Standpunkt des früheren Richters aus zu beurteilen. Mit dem Inhalt des Urteils stimmt der Leitsatz nicht überein. Eine Prüfung in dem angegebenen Sinne wäre auch bei vorausgegangenem Strafbefehl schon wegen der summarischen Art des Verfahrens nicht möglich; denn regelmäßig ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde der Strafbefehl Fortsetzungszusammenhang angenommen hatte. Notwendigerweise muss daher der zweite Richter diese Frage selbständig prüfen.
Die Strafkammer hat nichts für einen Fortsetzungszusammenhang der jetzt abgeurteilten Straftaten dargetan. Was das Urteil hierzu ausführt, ist rechtsirrig. Die Feststellungen reichen auch in keiner Weise zu der Annahme aus, der Angeklagte habe auf Grund eines Gesamtvorsatzes Altmetalle von Minderjährigen angekauft. Der allgemeine Entschluss, dies jeweils bei sich bietender Gelegenheit zu tun, ist kein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Noch weniger sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Straftaten in den Fortsetzungszusammenhang des Strafbefehls fallen; denn dort sind ausschließlich Fälle des Ankaufs von altem Zink abgeurteilt. Es handelte sich um Dachkandel (Dachrinnen), die die Minderjährigen von Häusern gestohlen hatten. Von den acht Fällen des vorliegenden Verfahrens betraf nur einer den Ankauf von Dachkandeln. Im Übrigen kaufte der Angeklagte zudem von anderen Minderjährigen Kupferdraht, eine Zinkbadewanne und Altzink auf dem Lager eines anderen Altmetallhändlers. Ein Verbrauch der Strafklage ist somit nicht eingetreten, weil es sich um verschiedene und selbständige Straftaten handelt. Sofern für den einzigen Fall des Ankaufs von Dachkandeln der Verbrauch der Strafklage angenommen werden müsste, kann dies den Schuld- und Strafausspruch nicht beeinflussen. An sich ist der Angeklagte durch die rechtsirrige Annahme einer fortgesetzten Straftat nicht beschwert; ebensowenig durch die hiernach unzulässige Anrechnung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Im Ergebnis ist also die Revision des Angeklagten unbegründet.
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