Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang bei fortgesetztem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 840/52
Datum
22.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Diebstahls von Tabakwaren verurteilt; sie rügte in der Revision einen Hemmungsgrund durch ein früheres Urteil wegen Hausratsdiebstahls. Streitpunkt war, ob beide Taten in einem Fortsetzungszusammenhang stehen und damit bereits rechtskräftig beurteilt seien. Der BGH verneint dies: Tabakdiebstähle beruhten auf früher gefasstem Eigenentschluss und wichen in Ausführungsart ab. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtskräftiges Urteil über eine fortgesetzte Tat schließt spätere Verfahren nur aus, wenn die späteren Handlungen als unselbständige Ausführungshandlungen desselben Gesamtvorsatzes erscheinen (Fortsetzungszusammenhang).

2

Bei der Prüfung des Fortsetzungszusammenhangs hat das nachfolgende Gericht selbständig zu klären, ob Entschlusszeitpunkt, Gesamtvorsatz und Gleichartigkeit der Ausführungshandlungen eine Einheit der Taten begründen.

3

Unterschiedliche Zielrichtung der jeweiligen Diebstähle ist nicht zwangsläufig ausschließend für einen Fortsetzungszusammenhang; maßgeblich sind vielmehr der frühere Entschluss, der gemeinsame Vorsatz und die Gleichartigkeit der Ausführungshandlungen.

4

Fehlende ausdrückliche Feststellungen zum Gesamtvorsatz in einem früheren Urteil führen nicht automatisch zur Bindung der Nachinstanz; diese kann eigenständig prüfen, ob die neuen Taten von der bereits rechtskräftig festgestellten fortgesetzten Tat erfasst werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausgehilfin Magdalene ███ geb. ███ aus AO, geboren am ███ 1928 in ███ wegen fortgesetzten Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moewicke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 7. August 1952 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte hat in der Zeit von Juni 1950 bis 15. Januar 1951 der Tabakwarengroßhändlerin Lisbeth ███████, bei der sie als Hausgehilfin tätig war, laufend Tabakwaren, insbesondere Zigaretten, im Gesamtwert von etwa 7000 DM entwendet. Sie ist deshalb vom Landgericht wegen fortgesetzten Diebstahls zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre nicht näher ausgeführte Revision hat keinen Erfolg.

1.) Der Erörterung bedarf nur, ob der Verurteilung der Angeklagten wegen der Entwendung der Tabakwaren das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 15. Juni 1951 (10 a Ds 60/51) entgegensteht, das sie ebenfalls wegen fortgesetzten Diebstahls und zwar von Hausrat zum Nachteil der Lisbeth ███████ und vor deren Nichte, begangen in der Zeit von August 1950 bis zum 15. Januar 1951, zu Geldstrafe verurteilt hat. Dies ist mit dem Landgericht zu verneinen.

Allerdings enthält das Urteil vom 15. Juni 1951 über die Beschaffenheit des Gesamtvorsatzes, aus dem heraus die Angeklagte die Hausratsgegenstände entwendet hat, keine ausdrückliche Feststellung, so dass unklar bleibt, ob jenes Urteil von dem richtigen Rechtsbegriff der fortgesetzten Tat ausgegangen ist.

Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn selbst wenn jenes Urteil den Begriff des Fortsetzungszusammenhangs rechtsirrig zu weit gefasst haben sollte, müsste dies im jetzigen Verfahren für die früher abgeurteilten Diebesfälle unberücksichtigt bleiben. So ist das Landgericht auch verfahren. Es hat seiner Aufgabe gemäß (vgl. RGSt 72, 213; 44, 392, 398; BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 – 5 StR 944/52) selbständig nur geprüft, ob zwischen den jetzt zu beurteilenden Diebesfällen und der in dem Urteil vom 15. Juni 1951 behandelten Tat ein Zusammenhang besteht, der die jetzt abzuurteilenden Handlungen nur als unselbständige Ausführungshandlungen einer rechtskräftig abgeurteilten fortgesetzten Tat erscheinen lässt. Diese allein entscheidende Frage hat es zutreffend verneint.

Die Begründung, die das angefochtene Urteil hierfür gibt, ist zwar insofern bedenklich, als auf S. 5 UA gesagt wird, der Gesamtvorsatz, der den Hausratsdiebstählen zugrunde lag, habe die Tabakwarendiebstähle um deswillen nicht umfassen „können“, weil die Angeklagte die Hausratsgegenstände gestohlen habe, um ihre eigene Aussteuer zu vervollkommnen, während die Diebstähle der Zigaretten und Zigarren ihr nur dazu gedient hätten, „sich das Wohlwollen ihres Bräutigams und späteren Ehemannes zu erhalten“. Der Umstand, dass die Angeklagte die Hausratsgegenstände aus einer anderen „Zielsetzung“ heraus als die Tabakwaren stahl, schloss die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen allen diesen Diebstählen nicht rechtsnotwendig aus. Die Auffassung des Landgerichts, wonach die Tabakwarendiebstähle nicht in den Fortsetzungszusammenhang fallen, wie ihn das Urteil vom 15. Juni 1951 festgestellt hat, trifft jedoch aus anderen Gründen zu. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte den Entschluss, ihrer Arbeitgeberin laufend Tabakwaren zu stehlen, im Juni 1950 gefasst und alsbald ausgeführt, während sie mit den Hausratsdiebstählen erst im August 1950, also zwei Monate später, begann. Hiernach beruhen die Tabakwarendiebstähle auf einem anderen, früher gefassten Entschluss und Gesamtvorsatz als dem, aus dem heraus die Angeklagte die Hausratsgegenstände gestohlen hat. Ferner sind nach den Feststellungen, die das angefochtene Urteil und das Urteil vom 15. Juni 1951 über den jeweiligen näheren Tathergang treffen, die Hausratsdiebstähle und die Tabakwarendiebstähle nicht auf gleichartige Weise (RG DJ 1939, 307) begangen, weshalb zwischen ihnen Fortsetzungszusammenhang schon mangels Gleichartigkeit der Ausführungshandlungen entfällt.

2.) Auch im Übrigen hat die auf die Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere ist sie mit Recht als Täterin verurteilt worden.

Dr. WernerDr. Arndt
MoewickeDr. Ludwig
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