Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 885/52
- Datum
- 19.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus; der Täter muss die einzelnen Deliktsakte von vornherein in zeitlicher, sachlicher und personenmäßiger Hinsicht mit hinreichender Bestimmtheit vorgesehen haben.
Ein Schuldspruch darf nicht auf bloßem ‚nicht widerlegtem‘ Verteidigungsvortrag beruhen; das Urteil darf nur solche Tatsachen zugrunde legen, deren Richtigkeit das Gericht überzeugt für erwiesen hält.
Bei Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs sind die Einzelvorteile zusammenzurechnen; dadurch kann das Merkmal der Geringwertigkeit für den Notbetrug entfallen.
Zur Annahme von Notbetrug bedarf es konkreter, die redliche Unmöglichkeit der anderweitigen Beschaffung der notwendigen Mittel feststellender Feststellungen; pauschale Hinweise auf fehlende Energie genügen nicht.
Die Voraussetzungen der Gefährlichkeit im Sinne des §20a StGB setzen voraus, dass die begangenen oder zu erwartenden Straftaten von erheblicher Schwere sind; die bloße Wiederholungsgefahr geringfügiger Taten begründet die Gefährlichkeit nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 1. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlachtergesellen Willi ███ ohne feste Wohnung, geboren ███████████ in █████ wegen fortgesetzten Betruges und Urkundenfälschung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 1. Juli 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, zum Teil in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren und 600.— DM Geldstrafe, ersatzweise Zuchthaus, verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten; sie hat Erfolg.
I.
Nach den Ausführungen der Strafkammer hat der Angeklagte in insgesamt 22 Einzelfällen die Tatbestandsmerkmale des Betruges verwirklicht, in einem weiteren Fall den Tatbestand des versuchten Betruges.
Die Strafkammer hat sämtliche Einzelhandlungen als „fortgesetzte Handlung“ zusammengefasst. Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken.
Zur Vorsatzfrage führt das Urteil folgendes aus: „Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt in Celle anfangs versucht habe, ein ordentliches Leben zu führen, dass er aber, nachdem er von seinen Verwandten und Bekannten abgewiesen worden sei und keine Arbeit habe finden können, keinen anderen Ausweg gewusst habe, als – wie schon in früheren Jahren – durch die von ihm begangenen Betrügereien sich seinen Lebensunterhalt zu verschaffen. Die von ihm begangenen Einzelhandlungen stellen hiernach die stossweise Verwirklichung eines einheitlichen Vorsatzes dar.“
Diese Ausführungen lassen einmal nicht mit Sicherheit erkennen, ob die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten geglaubt und deshalb der Urteilsfindung zugrundegelegt hat, oder ob sie von ihr ausgegangen ist, ohne die volle Überzeugung ihrer Richtigkeit erlangt zu haben. Im zweiten Fall würde ein Rechtsfehler vorliegen, da der Angeklagte, wie noch ausgeführt wird, hier durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert sein kann, der Schuldspruch aber zu Ungunsten des Angeklagten nur auf solche Tatsachen gestützt werden kann, die das Gericht für erwiesen hält, nicht aber auf ein Verteidigungsvorbringen, das es nur für nicht widerlegt erachtet. Außerdem ist nicht erkennbar, ob das Landgericht von einem zutreffenden Begriff des Gesamtvorsatzes ausgegangen ist, wie er nach ständiger Rechtsprechung gegeben sein muss, wenn die Annahme einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt sein soll. Hierzu würde es nicht genügen, wenn der Angeklagte den Plan gefasst hätte, mangels anderer Auswege seinen Lebensunterhalt durch betrügerische Handlungen zu erlangen.
Zwar hat das Reichsgericht in der von dem Urteil erwähnten Entscheidung HRR 1940 Nr. 472 den Gesamtvorsatz damit begründet, dass der Angeklagte in dem dort erörterten Fall von einem bestimmten Zeitpunkt ab von dem Bestreben beherrscht worden sei, auf Kosten anderer seinen übersetzten Lebensstandard unter allen Umständen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Dieser Vorsatz würde, wie der Strafkammer zuzugeben ist, etwa dem entsprechen, sich künftig seinen Lebensunterhalt durch Betrügereien zu verschaffen. Die erwähnte Entscheidung widerspricht aber der im Übrigen einheitlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Fortsetzungszusammenhang, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. insbes. RGSt 66, 239 und die dort angeführten Beispiele sowie BGH StR 271/52 v. 25.7.1952 – 5 StR 271/52).
Hiernach könnte ein Gesamtvorsatz nur angenommen werden, wenn sich der Angeklagte die Einzelakte nach Zeit, Art, Gegenstand und Person des Verletzten von vornherein mit einiger Bestimmtheit vorgestellt hätte. Dass dies von vornherein oder von einem bestimmten Zeitpunkt an der Fall war, kann auch dem Urteilszusammenhang nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden.
II.
Der Angeklagte kann, wie die Revision mit Recht hervorhebt, im vorliegenden Fall auch durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert sein. Der Angeklagte hat bei jeder einzelnen Betrugshandlung nur verhältnismäßig geringe Vorteile erstrebt und erhalten. Meist handelt es sich um Beträge von 11.— DM. In sämtlichen Fällen zusammen hat er etwa 300.— DM erhalten. Geht man davon aus, dass es sich um eine fortgesetzte Straftat handelt, so scheidet Notbetrug (§ 264a StGB) schon deshalb aus, weil bei fortgesetzter Begehung die einzelnen erzielten Vermögensvorteile ihrem Wert nach zusammengerechnet werden müssen (vgl. RGSt 63, 274), so dass es an dem Merkmal der Geringwertigkeit fehlen würde. Verneint man hingegen den Fortsetzungszusammenhang, so ist nicht auszuschließen, dass wenigstens in einzelnen Fällen ein Notbetrug angenommen werden kann. Aus Not handelt ein Täter, wenn er die Tat unter dem Druck wirtschaftlicher Bedrängnis begeht, um ein dringendes Lebensbedürfnis zu befriedigen, das er in redlicher Weise nicht hätte befriedigen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter die Notlage selbst verschuldet hat (vgl. RGSt 69, 313). Dafür, dass dem Angeklagten die Befriedigung seiner notwendigsten Lebensbedürfnisse auf redliche Weise möglich gewesen wäre, enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Die in einem anderen Zusammenhang gemachten Ausführungen, der Angeklagte habe nicht die Energie besessen, sich, nachdem seine Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gescheitert seien, an einen anderen Ort zu begeben, wo er vielleicht hätte Arbeit finden können, reichen zur Verneinung einer Notlage nicht aus. Hierfür wäre vielmehr die bestimmte Feststellung erforderlich, dass der Angeklagte auf redliche Weise die notwendigen Gelder zur Bestreitung der dringendsten Lebensbedürfnisse hätte verdienen können.
Aus diesem Grunde muss das Urteil der Aufhebung unterliegen.
III.
Durchgreifende Bedenken bestehen auch, soweit die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Dass die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB vorliegen, hat das Landgericht zwar zutreffend festgestellt. Es hat auch den Sachverhalt der nach § 20a Abs. 1 StGB herangezogenen beiden früheren Verurteilungen in den wesentlichsten Punkten mitgeteilt und darauf in Verbindung mit der jetzt abgeurteilten Straftat auf einen festeingewurzelten Hang des Angeklagten zu Betrügereien geschlossen. Insoweit bestehen gegen die Ausführungen des Urteils keine Bedenken.
Rechtlich bedenklich ist es aber, wenn die Strafkammer zu dem Ergebnis kommt, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Von einer Gefährlichkeit im Sinne des § 20a StGB kann nur die Rede sein, wenn es sich bei den begangenen und bei den zu erwartenden Straftaten um solche von erheblicher Schwere handelt (vgl. BGHSt 1, 95/100 und die dort erwähnte reichsgerichtliche Rechtsprechung). Strafbare Handlungen, die nur als Belästigung der Allgemeinheit zu werten sind, vermögen die Annahme, dass der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, selbst dann nicht zu begründen, wenn zu erwarten ist, dass es immer wieder dazu kommen werde (vgl. BGH a. a. O. S. 101). Insoweit vermag sich der Senat der Entscheidung RGSt 68, 98 nicht anzuschließen. Zwar trifft es zu, dass die Frage, ob der Schuld- und Unrechtsgehalt einer Tat erheblich in diesem Sinne ist, nicht notwendig von der Größe des angerichteten Schadens abhängt. Ist aber der angerichtete und künftig zu erwartende Schaden in den Einzelfällen gering, so bedarf es einer besonderen Begründung dafür, dass es sich um Straftaten von erheblicher Schwere handelt. Hieran fehlt es hier. Gründe, wie sie in der erwähnten Entscheidung BGHSt 1, 95/102 angeführt sind, liegen nach den bisherigen Feststellungen nicht vor.
Die Strafkammer geht von der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten aus, dass dieser sich nach seiner Entlassung aus dem Zuchthaus zunächst um Arbeit bemüht habe und zu seinen Straftaten erst gekommen sei, nachdem diese Bemühungen fehlgeschlagen seien. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte etwa Personen betrogen hätte, für die die abgeschwindelten Beträge trotz ihrer objektiven Geringfügigkeit eine empfindliche Schädigung bedeuteten.
Aus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Oberbundesanwaltschaft.
| Dr. Koffka | Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. | Schmidt |