Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bewährungsfrage bei §56 StGB und Berücksichtigung von Sucht als Milderungsgrund

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 80/92
Datum
15.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitgegenstand war die Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 StGB. Der BGH bestätigt, dass §56 Abs. 2 eine Gesamtabwägung strafzumessungsrelevanter Umstände erfordert und billigt die Berücksichtigung von Suchterkrankung, Entzugsversuchen und Therapieabsicht als mildernde Umstände. Das Offenlassen der Prognose nach §56 Abs. 1 StGB hält der Senat für nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtabwägung der strafzumessungsrelevanten Tatsachen vorzunehmen.

2

Bei der Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 StGB können die zuvor bei der Strafzumessung erörterten Milderungsgründe herangezogen werden.

3

Sucht und konkrete Anzeichen für Bemühungen um Entzug oder Therapie sind als mildernde Umstände bei der Strafzumessung und der Bewährungsentscheidung zu berücksichtigen.

4

Es ist nicht zu beanstanden, die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB offen zu lassen, sofern nicht ersichtlich ist, dass entscheidungserhebliche prognostische Umstände übersehen wurden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven, 30. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES ██████ URTEIL

5 StR 80/92 vom 15. April 1992 in der Strafsache gegen ES Gabi Habib aus B[REDACTED], geboren am █████ 1953 in █████ (Libanon), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 14. April 1992 in der Sitzung vom 15. April 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Schafer Dr. Nack als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht Dr. ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven vom 30. Oktober 1991 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Der Erörterung bedürfen nur die Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung:

1. Das Landgericht geht bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 56 Abs. 2 StGB zutreffend von der Notwendigkeit einer Gesamtabwägung der strafzumessungserheblichen Tatsachen aus (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1992 – 5 StR 516/91 –, 17. Dezember 1991 – 5 StR 598/91 – und 29. Mai 1990 – 5 StR 174/90 –). Allerdings hat es wegen der dabei zu berücksichtigenden Milderungsgründe auf die „zuvor“ bei der Strafzumessung im engeren Sinne erörterten Umstände verwiesen. Dies ist hier nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe mildernd gewertet, dass der Angeklagte Ende 1990, ein halbes Jahr vor der Tat, heroinabhängig wurde und bis zu 1/2 Gramm Heroin pro Tag rauchte. Der Angeklagte machte auch zwei Entzugsversuche, die jedoch scheiterten; es gelang ihm allerdings, den Konsum zu reduzieren. Einen Monat vor der Tat erkundigte er sich nach zwei Therapiemöglichkeiten, wenngleich er weitere Schritte zur Durchführung der Therapie nicht mehr unternahm. Angesichts der Schwere der Tat, wie sie in der Menge des Heroins, mit dem der Angeklagte Handel getrieben hat, zum Ausdruck kommt, ist hier nicht zu besorgen, dass der Tatrichter diese Umstände bei der Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 StGB außer Betracht gelassen oder ihnen kein hinreichendes Gewicht beigemessen hat.

2. Es begegnet hier auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht die Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB offengelassen hat. Zwar können für die Gesamtwürdigung im Rahmen von § 56 Abs. 2 StGB auch solche Umstände von Bedeutung sein, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen sind (etwa eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse, vgl. Beschluss des Senats vom 3. Dezember 1991 – 5 StR 577/91 – m. w. N.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2 und 8; BGH StV 1991, 20). Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter solche Umstände hier übersehen hat.

LaufhütteHarmsNack
HorstkotteSchafer

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