Treffer
BGH Beschluss

Revisionen und Rückverweisung bei Jugendstrafe und Versagung der Strafaussetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 174/90
Datum
29.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte legten Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes ein. Der BGH hob den Strafausspruch eines Angeklagten auf, weil das Landgericht die Voraussetzungen für eine Jugendstrafe (§17 Abs.2 JGG) nicht ausreichend begründet hatte; die Aufhebung erstreckt sich auf einen Mitangeklagten. Ferner wurde die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 StGB) eines weiteren Angeklagten aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG setzt voraus, dass das Gericht konkrete Feststellungen zu schädlichen Neigungen und den hierfür relevanten Persönlichkeitsmängeln trifft; pauschale Aussagen genügen nicht.

2

Fehlt es an den hierzu erforderlichen Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben; betrifft die Gesetzesverletzung die gemeinsame rechtliche Würdigung, erstreckt sich die Aufhebung auch auf Mitangeklagte.

3

Die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 StGB erfordert eine ausdrückliche Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände und das Darlegen besonderer Gründe in Tat oder Person, die eine Versagung rechtfertigen.

4

Bei der Abwägung nach § 56 Abs. 2 StGB sind insbesondere Dauer und Wirkung bereits verbüßter Untersuchungshaft sowie eine günstige Prognose zu berücksichtigen; das Unterlassen dieser Erwägungen rechtfertigt die Aufhebung der Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 8. Dezember 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Maschinenarbeiter Matthias ██ aus [REDACTED], geboren am █ 1972,

2. den Maler und Lackierer Christian [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am 1966 in [REDACTED],

3. den Tischlerlehrling Frank K. aus [REDACTED], geboren am ████ ██ ██, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 29. Mai 1990 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Dezember 1989 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten und gegen den Angeklagten ███ mit den jeweils zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ wird als unbegründet verworfen.

3. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das genannte Urteil insoweit mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, als diesem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten █████ und ██████ zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

Zur Revision des Angeklagten H.:

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Zur Begründung seiner Auffassung, dass gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe verhängt werden müsse, beschränkt sich das Landgericht auf die Erklärung, eine solche sei wegen der „in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen [...] unerlässlich“ (UA S. 14). Dies ist hier nach Sachlage unzureichend, weil auch nach dem Urteilszusammenhang nicht erkennbar wird, dass bei dem Angeklagten die in § 17 Abs. 2 JGG vorausgesetzten Persönlichkeitsmängel vorliegen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 1–3, BGH, Beschluss vom 2. September 1985 – 3 StR 321/85 –).

Die Aufhebung muss sich auch auf den Mitangeklagten K. erstrecken (vgl. BGH GA 1986, 370; BGH, Beschluss vom 30. Mai 1983 – 3 StR 142/83 –). Anders als in dem Fall, der dem BGH-Beschluss vom 14. Juni 1989 – 3 StR 96/89 – zugrunde lag, lässt sich hier feststellen, dass die Gesetzesverletzung auch den Mitangeklagten betrifft (UA S. 16, 2. Absatz).

Zur Revision des Angeklagten O.:

Das wirksam auf die Versagung der Strafaussetzung beschränkte Rechtsmittel muss erfolgreich sein. Das Landgericht stellt dem Angeklagten zwar eine günstige Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB, kann dann aber „keine besonderen Umstände in der Tat und in der Person des Angeklagten finden, die es rechtfertigen würden, diese über einem Jahr liegende Freiheitsstrafe noch zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). Nicht anderes ergibt sich, wenn die oben angeführten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtschau in diesem Zusammenhang herangezogen werden“ (UA S. 17/18).

Eine weitere Begründung für die Nichtanwendung des § 56 Abs. 2 StGB wird nicht gegeben. Dies ist hier nach Sachlage unzureichend, weil es die Besorgnis begründet, die Strafkammer habe die Voraussetzungen der genannten Bestimmung verkannt.

Darauf deutet zum einen der an § 56 Abs. 2 StGB a.F. anknüpfende erste Satz hin. Der andere lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Strafkammer die gebotene Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1) tatsächlich auch vorgenommen hat. Zu dieser hätte hier insbesondere auch der Umstand gehört, dass der Angeklagte sich in vorliegender Sache mehr als vier Monate in Untersuchungshaft befunden hat (UA S. 6). Angesichts der Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist und bisher sozial eingeordnet gelebt hat, war dem eine wesentliche Bedeutung beizumessen, was die Strafkammer möglicherweise verkannt hat. Im Übrigen bezeichnet sie verschiedene Milderungsgründe, denen als einziger Strafschärfungsgrund die langfristige Tatplanung gegenübergestellt wird (UA S. 17), so dass sich die Nichtanwendung des § 56 Abs. 2 StGB hier auch nicht von selbst versteht.

Dem stimmt der Senat zu.

LaufhütteHorstkotteHarms
SchusterHager

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