Revision verworfen: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 152/92
- Datum
- 15.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein teilweises Geständnis kann vom Tatrichter in seiner Beweiskraft und im Gewicht der Schuldeinsicht relativiert werden, wenn der Angeklagte zugleich entlastende Behauptungen aufstellt; dies stellt keine unzulässige Strafschärfung des Verteidigungsverhaltens dar.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB beruht auf einer ergebnisorientierten Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände.
Es ist sachgerecht und nicht rechtsfehlerhaft, die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB offen zu lassen, sofern die für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände vom Tatrichter erkannt und berücksichtigt werden.
Die Revision ist nur dann begründet, wenn in der Nachprüfung ein Rechtsfehler ersichtlich wird; bleiben Schuldspruch und Strafzumessung fehlerfrei, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 21. November 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 StR 152/92 vom 15. April 1992 in der Strafsache gegen Sc ██ aus ███, Helmut, geboren am █████████ 1925 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 14. April 1992 in der Sitzung vom 15. April 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Schäfer, Dr. Nack als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Cc als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. November 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch für die von der Revision angegriffenen Erwägungen des Landgerichts, der Angeklagte habe dem zwölfjährigen Mädchen eine für sie peinliche und „quälende“ Aussage vor Gericht nicht erspart. Aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt sich, dass das Landgericht entgegen der Behauptung der Revision damit nicht das Verteidigungsverhalten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, sondern lediglich im Rahmen der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände den Wert seines Geständnisses und seine daraus erkennbare Schuldeinsicht in zulässiger Weise relativiert hat (vgl. BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 7). Denn der Angeklagte hatte die sexuellen Handlungen an dem Kind nur teilweise eingeräumt und darüber hinaus behauptet, der Anstoß dazu sei jeweils von dem Mädchen ausgegangen.
2. Rechtlichen Bedenken begegnet auch nicht, dass das Landgericht die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.
a) Das Landgericht geht bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 56 Abs. 2 StGB zutreffend von der Notwendigkeit einer Gesamtabwägung der strafzumessungserheblichen Tatsachen aus (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1992 – 5 StR 80/92 – und Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1992 – 5 StR 516/91 –, 17. Dezember 1991 – 5 StR 598/91 – und 29. Mai 1990 – 5 StR 174/90 –). Allerdings hat es – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – dabei nur tatbezogene schulderschwerende Umstände erwähnt. Wegen der in der „Persönlichkeit“ (UA S. 17) liegenden Milderungsgründe hat es jedoch ersichtlich an die vorangehende Schilderung des „Persönlichkeitsbildes“ des Angeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S. 16) angeknüpft. Das ist hier nicht zu beanstanden.
b) Es begegnete hier auch keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Landgericht die Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB offengelassen haben sollte, worauf die Wendung, dass dem Angeklagten „möglicherweise zwar noch eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann“, hindeutet. Zwar können für die Gesamtwürdigung im Rahmen von § 56 Abs. 2 StGB auch solche Umstände von Bedeutung sein, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Dezember 1991 – 5 StR 577/91 – m.w.N.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2 und 8; BGH StV 1991, 20). Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter solche Umstände hier übersehen hat.
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Horstkotte | Schäfer |
Zitiert (4)
- BGH · 5 StR 577/91 · 03.12.1991Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unzureichender Erwägung aufgehoben
- BGH · 5 StR 174/90 · 29.05.1990Revisionen und Rückverweisung bei Jugendstrafe und Versagung der Strafaussetzung
- BGH · 5 StR 80/92 · 15.04.1992Revision verworfen: Bewährungsfrage bei §56 StGB und Berücksichtigung von Sucht als Milderungsgrund
- BGH · 5 StR 516/91 · 04.02.1992Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 StGB)