Versagung der Bewährung aufgehoben wegen mangelhafter Gesamtwürdigung (§56 Abs.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 131/92
- Datum
- 15.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung, eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, beruht auf einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten.
Bei der Gesamtwürdigung hat das Tatgericht die maßgeblichen Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe zu benennen und nachvollziehbar zu gewichten; eine allein auf das äußere Tatbild gestützte Gewichtung (z. B. aufgrund der Menge des Betäubungsmittels) genügt nicht, wenn zahlreiche mildernde Umstände vorliegen.
Ergeben die Urteilsgründe nicht, welche Gesichtspunkte das Gericht bei der Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB entscheidend gemacht hat, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung oder auf eine besondere Konfliktslage begründet keinen Rechtsfehler, soweit das Gericht im Übrigen eine hinreichend nachvollziehbare Gesamtwürdigung darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 19. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 131/92
vom 15. April 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ██████, Frank, geboren am █ 1964 in ██████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1) nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird 2. verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer 3. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Während der Schuldspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe keinen sachlich-rechtlichen Bedenken begegnen, kann der Rechtsfolgenausspruch insoweit nicht bestehen bleiben, als dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) versagt worden ist.
Über die Frage, ob eine Freiheitsstrafe, die ein Jahr übersteigt und zwei Jahre nicht überschreitet, zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten zu entscheiden (§ 56 Abs. 2 StGB), wie sein Hinweis in den Urteilsgründen zeigt. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB könnten bereits angenommen werden, wenn „hierfür lediglich gewichtige Gründe sprechen, ohne dass diese außergewöhnlichen Charakter tragen müssen“ (UA S. 13). Deswegen sieht der Senat nicht schon darin einen Rechtsfehler, dass der Tatrichter in Anlehnung an eine überholte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang den Gesichtspunkt einer besonderen Konfliktslage angesprochen hat.
Einen durchgreifenden Rechtsfehler sieht der Senat aber im Folgenden:
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB werden nur gewichtige mildernde Strafzumessungsumstände ausdrücklich erwähnt, unter anderem, dass der durch die Untersuchungshaft „vernichtete“, noch nicht bestrafte und geständige Angeklagte nunmehr eine Arbeitsmöglichkeit hat und ihm eine günstige Prognose zu stellen ist. Verneint hat das Landgericht die Annahme besonderer Umstände ersichtlich wegen der Menge des gehandelten Rauschgifts. Diesen Gesichtspunkt erwähnt es als (einzigen) Straferschwerungsgrund bei der Begründung der Bemessung der Strafe (UA S. 12) und bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB, dessen Anwendung es letztlich dahingestellt hat (UA S. 13).
Bei dieser Sachlage ist zu besorgen, dass der Tatrichter dem äußeren Tatbild – Handel mit dem 29-fachen der nicht geringen Menge Haschisch (UA S. 12) – ein Gewicht beigemessen hat, das angesichts der zahlreichen Milderungsgründe ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar ist.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Fällen, über die der Senat mit Urteilen vom 14. April 1992 im Hinblick auf § 56 Abs. 2 StGB entschieden hat (5 StR 80/92; 5 StR 152/92). In diesen Fällen war dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich zu entnehmen, welche Gesichtspunkte der Tatrichter bei der Gesamtwürdigung (§ 56 Abs. 2 StGB) berücksichtigt hatte. Überdies handelte es sich um besonders schwere Taten, deren Gewicht dort einer näheren Erörterung nicht bedurfte.
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
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