Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 322/93
Datum
16.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen (Beihilfe zur) schwerer räuberischer Erpressung an. Das Landgericht hatte Bewährung mit Verweis auf Vorstrafen, Arbeitslosigkeit und fehlende Bindungen abgelehnt. Der BGH hob dies auf, weil eine umfassende Gesamtwürdigung fehlte und insbesondere die lange Untersuchungshaft und sein Verhalten (Meldung, Herausgabe der Tatkleidung) nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB setzt eine umfassende Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände voraus; fehlt diese, ist die Entscheidung aufzuheben.

2

Alleinige Vorstrafen, Arbeitslosigkeit oder schwache soziale Bindungen schließen eine günstige Sozialprognose nicht automatisch aus; das Gericht muss das Gesamtbild insbesondere im Hinblick auf bisherige Sanktionen und Freiheitseinbußen prüfen.

3

Längere Untersuchungshaft kann für die sozialprognostische Beurteilung im Sinne des § 56 StGB erheblich und als günstiger Einfluss zu berücksichtigen sein.

4

Verhalten des Beschuldigten, das auf Einsicht oder Mitwirkung schließen lässt (z. B. Mitteilung der Tat und Herausgabe von Tatkleidung), kann mildernd wirken und in die Prognose einfließen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 21. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 322/93 vom 16. Juli 1993 in der Strafsache gegen

██ 1. Guido aus ███████████, geboren am ██ 1969 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, █████ aus ████████████, geboren am 2. Ernst Peter ███ 1967 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ██ aus ██████, geboren am 3. Willi ██ 1969 in [REDACTED], wegen zu 1.) und 2.) schwerer räuberischer Erpressung, zu 3.) Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1992 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten █████ und ████ gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Die Beschwerdeführer ██████ und ████ haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ██████ und ████ wegen schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ██████ und ████ ergeben.

Die Revision des Angeklagten ████ ist ebenfalls im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe richtet.

Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung verneint, der Angeklagte sei seit Dezember 1987 insgesamt siebenmal vorbestraft, er sei arbeitslos und habe keine sozialen Bindungen. Es verbiete sich deshalb die Stellung einer günstigen Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB. Um so mehr müsse dies für die Eingangsvoraussetzungen von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen.

Der Umstand, dass der Angeklagte letztlich der Polizei die Tatkleidung gezeigt habe, könne nicht als besonderer Umstand im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB Bedeutung erlangen (UA S. 41).

Diese Ausführungen lassen die für eine Entscheidung über die Strafaussetzung gebotene Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände vermissen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 2, 3, 4: Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2; Begründungserfordernis 2).

Der Angeklagte wurde bisher lediglich mit einem Freizeitarrest für Jugendliche, mit Geldauflagen und relativ geringen Geldstrafen belegt. An der Ausführung der Tat selbst beteiligte er sich nicht, sondern verließ in der Zeit des Überfalls die Spielothek durch die Toilette und meldete den Überfall bei einem Hausbewohner, der die Polizei informierte. Die Kleidung, die der Angeklagte ██████ bei der Tat getragen hatte und die er für diesen verstecken sollte, brachte er zur Polizei. Nach seiner Verhaftung am 28. März 1992 befand sich der Angeklagte ██████ sieben Monate lang in Untersuchungshaft und verbüßte anschließend zwei weitere Monate einer Ersatzfreiheitsstrafe.

Das Landgericht hätte deshalb vor allem prüfen müssen, ob diese erstmalige längere Freiheitsentziehung nicht bereits so nachhaltig auf den Angeklagten eingewirkt hat, dass eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Der Umstand, dass der Angeklagte sich längere Zeit in Untersuchungshaft befand, ist auch im Rahmen einer Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB von wesentlicher Bedeutung (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 11; BGH, Beschl. v. 4. Mai 1989 – 2 StR 110/89; v. 15. April 1992 – 5 StR 131/92; v. 9. März 1993 – 4 StR 68/93; v. 29. Mai 1990 – 5 StR 174/90; v. 21. März 1990 – 2 StR 469/89; Urt. v. 15. Oktober 1991 – 4 StR 336/91, StV 1992, 63).

JahnkeTheuneStreck
MaierDetter

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